{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-08-11_1_StR_279_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-08-11","aktenzeichen":"1 StR 279/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 055 a7\nfs\n\nIm Namen des Volkes\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Paul FD zu: oe,\ngeboren ng 1921 in ru. Landkreis N,\n\neinstweilen untergebracht in der Heil- und Pflegeanstalt\n\nHEHE».\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. August 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\"als Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. MW in der Verhandlung,\n\nAmtszerichtsrat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ee)\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts Memmingen vom 22. April 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an'’das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmem 0 u\n. pe Our\n\nbr grtnee\nbad, 00 = 2 Zac 32 ee Sr u\n\nwen. u\n\nDar uchuys\n\nF\n§ 3.\n\n175\n\n-2_\n\nGründe:\n\nDer Beschuldigte, der in einer Fabrix als Schraubensortierer beschäftigt und daneben ehrenamtlich als Vereinsdiener bei dem Musikverein seines Wohnortes tätig ist,\nleidet nach dem vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverständigengutachten an Schwachsinn\nmittleren Grades. Darüber, wie sich dieser auswirkt, sagt\ndas Urteil weiter nichts, als dass er in der Schule \"nicht\nrecht mitgekommen\" und zweimal sitzen geblieben sei sowie\ndass er \"sich mit einer geregelten Arbeit schwer getan\"\nund keinen Beruf erlernt habe. Seine Verfehlungen bestehen\ndarin, dass er in der Zeit von 1952 bis zum Prühjahr 1954\nzu vier verschiedenen Malen die Schlafzimmer von Kindern\nbetreten und dabei jedesmal einem der schlafenden, 6 - 13\nJahre alten Xinder unter der Bettdecke in wollüstiger\nAbsicht an den Geschlechtsteil gegriffen, ferner im Jahre\n1953 im Walde einem. elfjährigen Knaben durch die Hose an\nden bloßen Geschlechtsteil gelangt und das gleiche bei\neinem anderen etwa gleichaltrigen Jungen -— wegen dessen\nAbwehr vergeblich - versucht hat. Eine strafrechtliche\nVerantwortlichkeit des Beschuldigten für dieses Verhalten\nwurde verneint, weil er wegen seines Schwachsinns nicht\naie erforderliche Einsicht in die Strafbarkeit seines\nTuns hat. Dagegen hat das Landgericht die Unterbringung\ndes Beschuldigten in einer Heil- und Pflegeanstalt nach\n\n§ 42 b StGB angeordnet.\n\nDie Revision rügt die Verletzung des sachlichen\nRechts. Sie ist begründet.\n\nOb die öffentliche Sicherheit die Unterbringung eines\nZurechnungsunfähigen erfordert, ist mit Rücksicht auf\ndie Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit besonders sorgfältig zu prüfen. Diese Maßnahme ist nur\n\nu.\n5\n\n52 Kr.\n\nwii an namen ann\na\n\nEN ern\n\nKauE\n\nFr ET en Dee mare ae nme men\n\nPr\nEM\n“\n\nm,\n\nzulässig, wenn sie das einzige Mittel ist, um die notwendige\nSicherung vor dem Beschuldigten in ausreichendem Maße zu\nerreichen. Diese Voraussetzung ist in dem Urteil nicht\nhinreichend dargetan. Mag die 67 Jahre alte Mutter zu\neiner wirksamen Beaufsichtigung des Beschuldigten nicht\nimstande sein, so wäre doch zu prüfen gewesen, ob keines\nseiner 5 Geschwister dies vermag oder ob sonst eine Köglichkeit gegeben ist, dem Beschuldigten, der sich sonst\noffenbar im Leben bewährt, eine hinreichende Stütze und\nFührung zu geben. Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die\nStrafkammer den Sachverhalt insoweit genügend geklärt\n\nhat. Dabei darf sich das Gericht auch nicht allein auf\n\ndie \"Meinung\" des Sachverständigen verlassen; es muss\n\ndie erforderlichen Feststellungen insoweit vielmehr selbst\n\ntreifen,\n\nKrumme Bundesrichter Mantel Dr, Augustin\nist beurlaubt, ortsab-\n. wesend und deshalb an\nSeibert ger Unterzeichnung ver- Dr. Hannzen\nhindert.\n\nKrumme","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-11/1-str-279-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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