{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-08-11_1_StR_220_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-08-11","aktenzeichen":"1 StR 220/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 06 b>.\nT74\n\n&_StR, 220/55\n\nIm Namen des -Volkes\n\nDane 2 SEE ze\n\n\"In der Strafsache\ngegen e\n\nEn\n\nden Rentner Albert m . 2: 1, dort geboren\nan GE 101,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. August 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumne\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\n‚als beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat een\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\nFrau Kohl gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem 5\n\nLandgericht München 1d vom 16. Juli 1954 werden verworfen. “\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nfallen der Staatskasse zur Last; die Nebenklägerin\nhat die Kosten ihrer Revision zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nx\n\n174\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten PB wegen\nunbefugten Besitzes einer Schußwaffe zu einem Monat Gefängnis verurteilt, dagegen hat es ihn von der Anklage des\nTotzschlags freigesprochen.\n\nGegen die Freisprechung haben die Staatsanwaltschaft\nund die Mutter des Getöteten Anton vo, Frau Rosa\nKB: die das Schwurgericht als Nebenklägerin orädnungsgemäß zugelassen hat, Revision eingelegt, Aus der Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft ergibt sich, daß\nauch sie nur die Freisprechung anficht.\n\nBeide Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen\nRechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.\n\nAm 28. Juni 1953 tötete der Angeklagte den Ausgeher\nAnton WED aäurch eineh Pistolenschuß, Das Schwurgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß das Handeln des\nBeschwerdeführers aus dem Gesichtspunkt der Notwehr gerechtfertigt oder aus dem Gesichtspunkt der’ vermeintlichen Notwehr. entschuldigt ist. |\n\n1.) Die Feststellungen tragen die Freisprechung. Die Ur-\n\nteilsgründe sind entgegen den Behauptungen der 'Beschierdeführer weder unvollständig noch weisen sie Unklarheiten u\n\noder Widersprüche auf, |\n\nDer Angeklagte bewohnte mit seiner Ehefrau und seinen\n\nStiefsohn Georg Wei das Anwesen DW, HeBtrase\n\ndessen Eigentümer Georg WoW ist. Frau > hatte\n\nnz\neu nn\n\nk3\n\nie\net\na:\n12.\nFr\nIn.\n\n’\n\nim Oktober 1950 die unverheiratete Rosa I ] als Mieterin\naufgenommen. Diese wurde häufig von ihrem Verlobten Anton\noo | in ihrem im ersten Stock gelegenen Zimmer besucht.\nGelegentlich blieb WEB sort auch die Nacht über. Seit\nFebruar 1953 kam es zwischen den Eheleuten PD uni Rosa\nre sowie ihrem Verlobten häufig zu Streitigkeiten mit\n\ngegenseitigen Beschimpfungen und Drohungen. voii» schaffte\n\nsich einen Totschläger an. Im Juni 1953 bat der Angeklagte\nwiederholt die Stadtpolizei um Schutz und verlangte, daß sie\nveai aus dem Zimmer der Mieterin entferne. Am 28. Juni\n1953 wandte sich Albert BD ) an den Sachbearbeiter des\nWohnungsamts, der ihm erklärt haben soll, Fräulein re\nwürde in wenigen Tagen ausziehen. Als der Angeklagte nach\nHause kam, war ein Streit zwischen seiner Ehefrau, Rosa\n\nREED una Anton WED im Gang. Die laute Schimpferei\n\nhatte auf der Straße einige Nachbarn angelockt. Der Angeklagte\n\nbegab sich zur Polizei und ersuchte, vdüBEED> aus’ dem Haus\nzu schaffen, Der Polizeibeamte erklärte ihm, daß dies persönliche Angelegenheiten seien, in die sich die Polizei nicht\neinmischen dürfe; er riet, Klage bei Gericht zu erheben oder\n\n\"am folgenden Tag zum Bürgermeister zu gehen, damit dieser\n\nAnton aD das Betreten des Hauses verbiete. Diesen Rat\nwollte der Angeklagte befolgen.\n\nNach dem Mittagessen setzte sich der Angeklagte in den\nrückwärtigen Teil seines Gartens. Seit dem 26, Juni 1953\n\ntrug er eine Pistole bei sich, um, wie er unwiderlegt behaup-_\n\ntete, sich gegen einen Angriff Will zu schützen. Daß\ner damals die Pistole auch verkaufen wollte, steht entgegen\nder Rüge der Nebenklägerin zu der Feststellung des Schwurgerichts, Albert Pb habe sich vor WED zefürchtst\nund die Pistole deshalb zu sich gesteckt, nicht in einem\nuniösbaren Widerspruch. |\n\n|\n|\n|\n\n174\n\n-4-\n\nEtwa um 14°? Uhr wollten \"ED uni 7 Ges Haus\nverlassen, Frau ro befand. sich im Hausgang. Zwischen\nden beiden Frauen entstand ein lauter Wortwechsel; Der Angeklagte hörte dies und schrie vom Garten aus WglD zu,\ner solle machen, daß er weiterkomnme, er solle das Haus verlassen. TguuHD schimpfte laut und rief dem Angeklarten\nzu, wenn er etwas wolle, dann solle er nur herkommen. Hierbei machte er Winkzeichen mit der linken Hand, die das Schwur- .\ngericht als Aufforderung zu einem Handgemenge angesehen hat.\n\nDer Angeklagte ging langsam auf vo zu, dabei\nrief er, von sei heute zum letztenmal in seinem\nHaus. Er dachte bei dieser Äußerung daran, daß er am nächsten Tag von dem Bürgermeister ein Hausverbot für Anton va\n& erwirken wolle. Als der Angeklagte seinem Widersacher\nentgegenging, hatte er nichts in der Hand. Er hatte nach\nder Überzeugung des Schwurgerichts auch nicht die Absicht,\nAnton WB anzugreifen oder sich mit ihm in eine\nRauferei einzulassen. Er wollte Wi rur auffordern, das\nHaus endgültig zu verlassen. WED wiederholte noch\nmehrfach seine Aufforderung an den Angeklagten, herzukomnen,\n“ wenn’er etwas wolle, und rief auch: \"Geh' nur her, Du feiger\nHund!\" Dabei beugte er sich etwas vor, so daß bei zwei\nZuschauern der Eindruck entstand, WEB wolle sich auf\n\nAlbert TB stürzen.\n\nAls der Angeklagte noch etwa 4 - 5 m von Ve entfernt war, griff dieser in die rechte Rocktasche und versuchte, seinen Totschläger herauszuziehen, Die Ehefrau des\nAngeklagten rief: \"Bert, bleib hinten,er schießt\", Dieser\nhatte den Zuruf gehört und ebenfalls bemerkt, daß Anton\nVous» etwas aus der Tasche ziehen wollte; er war der\nMeinung, VgEB wolle eine SchußwaXfe herausnehmen und\nschießen. Er machte noch einen oder zwei rasche Schritte\n\nDer Schuß traf diesen tödlich.\n\nnach vorn, zog die Pistole heraus, entsicherte sie, hob sie &\nleicht in die Höhe und drückte in Richtung auf Vgw .f.\n\n:\n\n2.) Das Schwurgericht hat geprüft, ob der Angeklagte\nAnton VE nicht zuerst, bevor dieser in die Tasche\nlangte, angegriffen hat. Üs hat diese Frage ohne Rechtsirrtugk\nverneint, In dem Zuschreiten auf den Getiöteten hat es keine &\nAngriffshandlung gefunden. Es hat u.a. mit Rücksicht auf 1:\ndie Kräfteverhältnisse der beiden Gegner dem Vorbringen\näes Angeklagten geglaubt, er habe nicht daran gedacht,\nI) anzufallen. Das erste Verhalten des Angeklagten.\nso führt der Tatrichter aus, habe bei WB keine Notwehrlage ausgelöst, die ihn zu einer Gegenwehr berechtigte.\nWenn der unbeteiligte Zeuge Karl HD angenommen habe,\nder Angeklagte und Anton VB wollten miteinander raufen, so bedeute diese Beobachtung keinen schlüssigen Nachweis für eine Angriffsabsicht. Es sei durchaus möglich,\n\ndaß der. Angeklagte keineswegs beabsichtigte, vg\n\nvon sich aus anzugreifen, daß er aber bereit war, sich\n\nzur Wehr zu setzen, wenn er angegriffen wurde. Diese\n\nFeststellung steht nicht im Widerspruch zu. der an einer\nanderen Stelle des Urteils getroffenen Feststellung, der\nAngeklagte habe nicht die Absicht gehabt, VW anzu-\n\nmn m\n\nDas Schwurgericht konnte keinen Anhaltspunkt dafür\nfinden, daß der Angeklagte im rückwärtigen Teil des Gartens auf seinen Gegner lauerte und daß er auf Wow :ugeschritten ist, um ihn anzugreifen und zu töten.\n\n\"rs\n\n2\n\n174\n\n-6-\n\nNach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden,\ndaß das Schwurgericht eine Angriffshandlung und einen\nAngriffswillen des Angeklagten verneint hat-\n\n3,) Da3 Albert 3 ) nach den Feststellungen am Tattage\nmit einem Angriff I) gerechnet und daß er diesen\nAngriff durch sein Verhalten ausgelöst hat, schließt die\nZubilligung von wirklicher oder vermeintlicher Notwehr\n\nnicht aus, Die Rechtswidrigkeit eines Angriffs wird selbst\ndadurch nicht beseitigt, daß er vom Angegriffenen schuldhaft verursacht war (RGSt 65, 163, 165; 73, 341). Daß der\nAngeklagte Anton vum zum Angriff hätte reizen wollen,\num ihn sodann unter dem Deckmantel der Verteidigung zu töten,\nhat das Schwurgericht rechtsirrtumsfrei verneint.\n\n4.) Das Erstgericht konnte nicht feststellen, was Anton\n\nVB wirklich veabsichtigte, als er seinen Totschläger\n\nherausziehen wollte. Es konnte nur ausschließen, daß er\nauf den Angeklagten schießen wollte, weil er. keine Schußwaffe bei sich führte.\n\nDas Schwurgericht hat auch \\ geprüft, ob die Annahme des\nAngeklagten, er werde von een: : einer Schußwaffe angegriffen, auf Fohrlässigkeit beruht. Es hat eine solche\nohne Rechtsirrtum verneint (vgl Zuruf der Ehefrau PB:\n\"Bert, bleib hinten, .er schießt!\").\n\n_ Rechtlich nicht zu beanstanden ist die Ansicht des\nschwurgerichts, man dürfe sich \"gegen den Angriff nit einer\nSchußwaffe (und auch gegen den Angriff nit einem Totschläger)\nselbst mit einer Schußwaffe verteidigen\". Auch die Frage,\nob der Angeklagte fahrlässig die Grenzen der erforderlichen\nVerteidigung überschritten hat, hat das Erstgericht im Er-\n\nu‘ gebnis zutreffend verneint. Die Möglichkeit einer Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung entfällt schon deshalb,\nweil der Irrtum des Angeklagten, nur in der geschehenen\nWeise die ihm drohende Gefahr abwehren zu können, nach\nder Überzeugung des Schwurgerichts unvermeidbar war,\n\n5.) Nach alledem ist die Auffassung des Schwurgerichts,\nder Angeklagte habe entweder einen tatsächlich bevorstehenden oder einen von ihm irrtümlich erwarteten Angriff\ndes Getöteten abgewehrt, ohne dabei die Grenzen der erforderlichen Verteidigung schuldhaft zu überschreiten,\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nh Die Rechtsmittel sind daher zu verwerfen. Es besteht kein\ni Anlaß, die durch die Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.\n\n174\n\nDer Oberbundesanwalt hat das Rechtsmittel der\nStaetsanwaltschaft nicht vertreten. ;\n\nN\n\nKrumme j Mantel Die Bundesrichter\nDr. Augustin und Dr. Mannzen sind beurlaubt und\n\nSei an der Unterzei.chnung\nSeibert . verhindert.» Pi\n\nKrumme\n\nSEELE NE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-11/1-str-220-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-11/1-str-220-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.227847+00:00"}}