{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-08-04_1_StR_730_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-08-04","aktenzeichen":"1 StR 730/54","doktyp":null,"leitsatz":"Die Begünstigung von Angehörigen ist im\n\nFalle des § 346 StGB nicht straflos.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StGB § 346\nRechtssatz: Die Begünstigung von Angehörigen ist im\n\nFalle des § 346 StGB nicht straflos.\n\nAktenzeichen: 1 StR 730/54\nUrteil des BGH vom 4. August 1955 LG Augsburg\n\n*_StR 730/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeioberkommissär Paul se aus\nDD. zevoren an ED 1902 in vo.\n\nwegen Verleitung zu einem Amtsverbrechen\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4. August 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumnme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter @&>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDas Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Januar\n1954 wird mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1.) auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit\nder Angeklagte sim» im Falle Sch (Eröffnungsbeschluß II 3 d) freigesprochen worden\n\nist.\n\n2,) auf die Revision des Angeklagten sg, soweit\ner verurteilt worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft wird im übrigen\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten sgB> unter\nFreisprechung im übrigen wegen Verleitung zu einem Antsverbrechen ($% 357, 346 StGB) zu einer Gefängnisstrafe\nvon zwei Monaten verurteilt; die Vollstreckung der Strafe\nhat sie zur Bewährung ausgesetzt.\n\nGegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft insoweit Revision eingelegt, als der Angeklagte Sg in\nden Fällen CD (Eröffnungsbeschiuß.II 3 c 3) und\nSch (Eröffnungsbeschluß II 3 d) freigesprochen worden\nist. Der Angeklagte SB ficht seine Verurteilung\nan.\n\nI, Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Beschwerdeführerin rügt die Verletzung sachlichen\nRechts. Der Oberbundesanwalt hat das Rechtsmittel nur\nim Fall Sch vertreten; es hat auch nur insoweit\nErfolg.\n\n1.) Fall cin:\n\nDem Angeklagten wurde im Frühjahr 1951 mitgeteilt,\ndaß Sebastian CB häufig am linken Donauufer in\nDonauwörth mit noch nicht 14 Jahre alten Mädchen beisammen sei, sie auf den Schoß nehme, sich mit ihnen balge, die Kinder einen kleinen Hang hinunterrolle und\ndem Hochschlagen der Röcke mit innerem Anteil zusah.\n\nDer Anzeigende konnte keinen Namen der Mädchen angeben.\nDer Angeklagte, der damals Leiter der Stadtpolizei war,\n\nbeauftragte mehrere Polizeibeamte, Sebastian cu»\n« zu beobachten. Kurze Zeit später wies Fridolin\nHD den Polizeibeamten He auf das Treiben des\nca hin, ohne Namen von beteiligten Mädchen zu\nnennen. He» unterrichtete den Angeklagten, der weitere\nBeobachtungen veranlaßte. Die Überwachung führte zu\nkeinem Ergebnis. Polizeihauptwachtmeister Siggi.\n\nder im Laufe des Jahres 1951 von Frau HB: einer\nSchwägerin des oben genannten Fridolin Hg, unterrichtet wurde, daß Sebastian vg wiederholt an\ndem Geschlechtsteil ihrer Tochter Waltraud gespielt habe,\nverständigte nach den Feststellungen der Strafkammer\n\nden Angeklagten hiervon nicht. Als er im Juli 1952\n\ndurch eine Mitteilung der Landpolizei von dem Ver-\n\ndacht von Verfehlüngen des BD ] en Waltraud\n\n3 |) Kenntnis erhielt, beauftragte der Angeklagte\n\nden Polizeibeamten Lg nit den weiteren Ermittlungen\ngegen > und legte die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vor. Sebastian ED wurde am 29.\nOktober 1952 wegen Unzucht mit Kindern verurteilt.\n\nWenn die Strafkammer bei dem rechtlich bedenkenfrei festgestellten Sachverhalt keinen Anhaltspunkt\ndafür gewonnen hat, daß der Angeklagte den Sebastian\nm. den er nicht näher kannte, wissentlich\nder Strafverfolgung entziehen wollte, so ist hierin\nkein Rechtsirrtum zu erkennen. Selbst wenn durch die\nUnterlassung einer sofortigen Anzeige an die Staatsanwaltschaft eine Verzögerung der Verfolgung herbeigeführt worden sein sollte, so wäre im vorliegenden\nFall der Tatbestand der Begünstigung im Amt nicht\nerfillt. da der Angeklagte nach den Feststellungen\ndurch seine mehrfachen Beobachtungsaufträge die Be-\n\nstrafung des CD nerveifünren wollte.\n\n2,) Fall Sch:\n\nDer Stadtkämmerer Sch stand im Jahre 1952 in Verdacht, gleichgeschlechtliche Beziehungen zu jangen Männern,\ndarunter auch zu dem Sohn Erwin des Angeklagten su.\nzu unterhalten. Sch. ist inzwischen wegen Verfehlungen\ngegen §§ 175 a, 175 StGB verurteilt worden. Am 12, Juli\n1952 vernahmen zwei Polizeibeamte die der Beteiligung\nverdächtigen Brüder Roland und Erich RB, deren Hutter\nsich sodann trotz ausdrücklichen Verbots mit dem Stadtxämmerer Sch in Verbindung setzte. Sch erzählte\ndem mit ihm befreundeten Angeklagten sul. als er\nihn zufällig traf, von den schwebenden Ermittlungen.\nDieser unterließ es, die Polizeibeamten davon zu unterrichten, daß Sch von den Ermittlungen vorzeitig\nKenntnis erlangt und damit die Möglichkeit hatte, noch\nnicht vernommene Belastungszeugen zu beeinflussen. Es\nkestand weiter der Verdacht, daß der Angeklagte )\nseinen Sohn Erwin auf seine bevorstehende Vernehmung\nvorbereitete und 'nach ihrem Abschluß seinem Sohn deshalb einen Durchschlag der Vernehmungsniederschrift\ngeben ließ, um ihn davor zu bewahren, sich bei späteren\nVernehmungen in Widersprüche zu verwickeln. Ein Nachweis, daß Sch Zeugen beeinflußt und dadurch die Aufdeckung weiterer Verfehlungen erschwert oder daß er\ngleichgeschlechtliche Beziehungen zu dem Sohn des Angeklagten unterhalten hat, ist nicht erbracht.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.\nSie vertritt die Ansicht, dem Angeklagten könne als dem\nVater seines mitverdächtigen Sohnes nicht zugemutet wer-.\nden, daß er an der Aufklärung des Falles SchgBund damit auch an der Überführung seines eigenen Sohnes mitwirkte. Dem Angeklagten stehe ein Rechtfertigungsgrund\nzur Seite. Wie die Selbstbegünstigung auch im Falle\n\ndes § 346 StGB straflos bleibe, so müsse die Begünstigung\neines nahen Angehörigen gleichfalls straflos sein,\n\nDem kann nicht zugestimmt werden. § 346 StGB,\nder den Tatbestand eines eigentlichen Amtsverbrechens\naufstellt (BGHSt 5, 75, 81), enthält im Gegensatz zu\n§ 257 StGB keine Befreiungsvorschrift zugunsten der\nAngehörigen des Täters. Der Wortlaut des § 346 StGB\nist klar; er ergibt den Willen des Gesetzgebers, daß\ndie Belange der Allgemeinheit, denen der zur Mitwirkung berufene Beamte zu dienen hat, der Rücksichtnahme\nauf seine Angehörigen vorgehen sollen. Analogie zugzunsten des Angeklagten ist zwar im Strafrecht nicht\nausgeschlossen; sie setzt jedoch gleichgelagerte Tatbestände voraus. Eine solche Gleichartigkeit ist jedoch zwischen den §§ 257 und 346 StGB nicht gegeben.\nWährend § 257 StGB die staatliche Rechtspflege schützt,\nsoll § 346 StGB daneben auch die Erfüllung der besonderen Amtspflichten gewährleisten, die dem in ihm\nerfaßten Personenkreis auferlegt sind. Die entsprechende\nAnwendung des § 257 Abs 2 StGB auf den Tatbestand des\n§ 346 StGB ist deshalb abzulehnen. Glaubt ein Beamter\nin einen Pflichtenwiderstreit zwischen seinen Amts-\n“ aufgaben und der Rücksichtnahme auf Angehörige zu\nkommen, so kann er sich von seinem Vorgesetzten von\nder Mitwirkung befreien lassen (Bayerisches Beamtengesetz vom 28. Oktober 1946 - GVBl 349 £ - Art 17).\n\nAuf der irrigen Rechtsauffassung beruht auch das\nUrteil. Nach den bisherigen Feststellungen liegt allerdings kein vollendetes Verbrechen nach § 346 StGB vor.\nDie Strafkammer hätte aber prüfen müssen, ob sich der\nAngeklagte eines versuchten Verbrechens schuldig gemacht hat. Sie hätte aufklären müssen, ob und in welcher\n\nWeise der Angeklagte seinen Sohn auf die Vernehmung\n\"vorbereitete\" und ob er dem Sohn den Durchschlag der\nVernehmungsniederschrift nur deshalb aushändigen\nließ, um ihn und Sch, falls sie sich beide gleichgeschlechtlicher Verfehlungen schuldig gemacht haben\nsollten (BGH IM Nr 2 zu § 346 StGB),der gesetzlichen\nStrafe zu entziehen. In diesem Fall wäre ein versuchtes Verbrechen nach § 346 StGB eindeutig gegeben. Ob auf die Straftat das Straffreiheitsgesetz\n1954 Anwendung zu finden hat, kann das Revisionsgericht auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht\nvon sich zus entscheiden.\n\nII. Die Revision des Angeklagten SD:\n\n1.) Die Verfahrensrüge, der Zeuge N] habe wegen\nVerdachts der Beteiligung nicht beeidigt werden dürfen\n\n(§ 60 Nr 3 StPO) greift durch.\n\nNach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer\nden Zeugen, einen ihm unterstellten Polizeibeamten,\nangewiesen, nur den Fahrschüler xD, nicht dagegen\nden Fahrlehrer AD wegen eines von KB verursachten Unfalls anzuzeigen. | sah den Fahrlehrer\nmindestens als Mitschuldigen an, er unterließ es\naber auf Weisung des Angeklagten, gegen AB Anzeige\nzu erstatten. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren\ngegen den Polizeibeamten NY] eingestellt. Das befreite aber die Strafkammer nicht von der Pflicht zu\nprüfen, ob MD der Beteiligung an der Tat verdächtig ist. Sie meint, den Teilnahmeverdacht mit\nder Remerkung ausgeräumt zu haben, N] habe geglaubt, er sei durch die Anweisung des Angeklagten ge-\n\ndeckt. Hiermit ist jedoch der Verdacht, daß ]\n‚sich eines vollendeten oder versuchten Verbrechens\n\n- 17 -\n\nnach § 346 StGB schuldig gemacht hat, nicht beseitigt.\nDenn ein Untergebener wird durch die Anweisung seines\nVorgesetzten nicht \"gedeckt\", wenn er erkennt, daß\n\nder Vorgesetzte nicht aus sachlichen Erwägungen, sondern\naus Willkür handelt. Eine solche Vorstellung des vB\nist aber nicht ohne weiteres zu verneinen. Er hatte\nalso als der Angestiftete unbeeidigt zu bleiben (RGSt\n70, 390). Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen, da .\nED er einzige Tatzeuge für das Verhalten des Angeklagten ist und nicht ausgeschlossen werden kann,\n\ndaß das Landgericht die Aussage für den Beschwerdeführer günstiger bewertet hätte, wenn sie unbeeidigt\ngeblieben wäre.\n\n2.) Der Angeklagte hat den Fahrlehrer .dD vernommen.\nAus dem Urteil ist nicht ersichtlich, ob die Vernehmungsniederschrift der von ] erstatteten Anzeige mit\nWissen des Beschwerdeführers beigefügt worden ist. Es\nkann den Urteilsgründen auch nicht entnommen werden,\nwelchen Inhalt die von dem Angeklagten mitunterzeichnete\nAnzeige hatte. Ergab sich aus ihr, daß AB als Fanrlehrer an der Fahrt teilgenommen hat, und war dadurch\nder Strafverfolgungsbehörde die Möglichkeit gegeben,\nauch gegen ihn einzuschreiten, so können hieraus\ngünstigere Schlüsse für den Vorsatz des Beschwerdeführers gezogen werden als bisher; es kann auch\n\nmöglich sein, daß die Strafverfolgung nicht durch sein\nVerhalten vereitelt worden ist. Die Tatsache, daß\n\ndie Anzeige sich ausdrücklich nur gegen den Fahrschüler richtete, ist jedenfalls nicht zur Verurteilung ausreichend, zumal dieses Vorgehen auf\n\neiner - möglicherweise - irrigen rechtlichen Beurteilung des im übrigen erschöpfend mitgeteilten\nSachverhalts beruhen kann. Die Strafkammer wird in\n\nder neuen Hauptverhandlung hierzu Feststellungen zu\ntreffen haben.\n\n‚ Wegen der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes\n1954 wird auf die Ausführungen zu I 2 Bezug genommen,\n\nKrumme . Mantel Dr. Augustin\nSeibert Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-04/1-str-730-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-04/1-str-730-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:10.009177+00:00"}}