{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-08-04_1_StR_36_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-08-04","aktenzeichen":"1 StR 36/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 367\n\nun.\n\nden Schreiner Erwin G\n\ngeboren am 1928 in DEE (cs), in anderer\n\n2247 059\n\n>\n\n11\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung\n\n‚„ ohne festen Wohnsitz,\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 4. August 1955, an der teilgenommen haben;\n\nfür Recht\n\nBundesrichter Xrumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nerkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Karlsruhe\nvom 10. August 1954 im Ausspruch über\ndie Veröffentlichungsbefugnis aufgehoben.\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm\n\n171\n\nDer Angeklagte ist wegen wissentlich falscher Anschuldigung in Tateinheit mit schwerer Freiheitsberaubung zu\neinem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Dem Verletzten\nErich HD aus Waltersdorf hat das Gericht die Befugnis zuerkannt, die Verurteilung auf Kosten des Angeklagten\nin einer an seinem Wohnort verbreiteten Tageszeitung innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteil öffentlich bekannt zu machen,\n\nDer Beschwerdeführer rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\nUnzutreffend ist zunächst die Auffassung der Revision,\nder Angeklagte sei bereits durch das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 19. Januar 1954 \"hinsichtlich der\nVerhaftung des Zeugen Hg\" rechtskräftig freigesprochen worden, weil das Amtsgericht insoweit eine\nVerantwortlichkeit des Angeklagten nicht festgestellt\nhabe. Das Urteil über eine und dieselbe Tat, die unter\nmehreren rechtlichen Gesichtspunkten strafbar erscheint,\nist eine einheitliche Entscheidung. Ihre Anfechtung ergreift stets die Beurteilung der Tat unter allen möglichen\nrechtiichen Gesichtspunkten; die Entscheidung kann somit nicht unter einem Gesichtspunkt rechtskräftig werden, während sie unter einem anderen rechtshängig\nbleibt. Die im vorliegenden Falle zur Aburteilung stehende Tat umfaßt die den Beamten der Kriminalpolizei gemachten Mitteilungen über den angeblich von Erich Hg\nI) begangenen Mord, die sowohl unter dem Gesichtspunkt\nder wissentlich falschen Anschuldigung wie — im Hinblick\n\nauf die durch sie ausgelöste Verhaftung des FB -\nals Freiheitsberaubung zu würdigen waren. Eine rechtskräftige Sachentscheidung über diese Tat liegt bisher\nnicht vor, Es kann somit keine Rede davon sein, daß\nder Angeklagte deswegen, weil ihn das Amtsgericht\nnicht wegen Freiheitsberaubung verurteilt hatte, insoweit rechtskräftig freigesprochen sei. Das Landgericht war auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt\ndes § 331 StPO gehindert, den Angeklagten, obwohl\n\ner durch das lediglich von ihm angefochtene Urteil\n\ndes Amtsgerichts Bruchsal nur wegen Vergehens gegen\n\n§ 164 StGB verurteilt worden war, auf Grund einer\nanderen rechtlichen Würdigung auch wegen eines - tateinheitlich mit diesem Vergehen begangenen - Verbrechens der schweren Freiheitsberaubung zu verurteilen. Nur Art und Höhe der Strafe durften nicht\n\nzum Nachteil des Angeklagten verändert werden, was hier\nindes beachtet ist.\n\nDie Revision kann ebenfalls nicht damit begründet\n\nwerden, daß das Landgericht seine Zuständigkeit zu |\nUnrecht angenommen habe. Nach § 269 StPO durfte die\ngroße Strafkammer, nachdem die kleine Strafkammer\n\ndas Urteil des Amtögerichts nach § 328 Abs 3 StPO auf- |\ngehoben und die Sache an sie als das zuständige\nGericht verwiesen hatte, sich nicht deswegen für\nunzuständig erklären, weil, wie der Revision an\n\nsich zuzugeben ist, nach den §§ 24, 74 des Gerichtsverfassungsgesetzes in diesem Falle das Schöffengericht zuständig gewesen wäre.\n\n= .\nEL\n\nren\n\nUnrichtig ist ferner die Annahme der Revision,\nes sei gegen den Angeklagten kein orädnungsmässiger\n\num nungen nt mar, un ft\nN RE\n\nSr Zee\n\nPER\n\nTe\n\n171\n\nEröffnungsbeschluß ergangen. Auf Grund der Anklage von\n14. Dezember 1953 hat das Amtsgericht am 7. Januar :954\neinen Eröffnungsbeschluß erlassen, der die Tat, die\n\nden Gegenstand der Verurteilung des Angeklagten bildet,\nin tatsächlicher Hinsicht ausreichend kennzeichnet.\n\nAn die rechtliche Beurteilung der Tat in dem Eröffnungsbeschlu3 ist das Gericht bei der Urteilsfällung nicht\ngebunden (§ 264 Abs 2 StPO). Im Falle der Verweisung\nder Sache an das zuständige Gericht gemäß § 328 Abs 3\nStPO bleibt der ursprüngliche Eröffnungsbeschluß bestehen. - Daher war auch, womit sich eine weitere\nVerfahrensrüge erledigt, die Strafkammer keineswegs\ngehindert, gemäß § 223 StPO den Beschluß zu fassen,\n\nden Zeugen |] durch das Amtsgericht seines Wohnsitzes vernehmen zu lassen.\n\nDie Verlesung der Niederschrift über die ausserhalb der Hauptverhandlung erfolgte. richterliche Vernehmung des Zeugen HD war gemäß § 251 Nr 5 StPO\nzulässig. Wenn auch bei der Prüfung der Frage, ob dem\nZeugen das Erscheinen in der Hauptverhandlung trotz\nder großen Entfernung zumutbar ist, auf die Bedeutung\nder Aussage Bedacht zu nehmen ist, so betrifft diese\nBestimmung dennoch nicht, wie die Revision meint, nur\n\"bedeutungslose und nicht umstrittene\" Aussagen. Im\nvorliegenden Falle mußte die Vernehmung des Zeugen\nin der Hauptverhandlung nicht in dem Grade notwendig\nerscheinen, daß in der Verlesung seiner vor dem Amtsgericht Wegberg gemachten Aussage eine Überschreitung des dem Gericht durch § 251 Nr 3 StPO eingeräumten\nErmessensspielraums zu erblicken ist. Die Aussagen des\nZeugen, daß der von dem Angeklagten behauptete Mord\nüberhaupt nicht begangen worden ist und auf wen seine\n\nRP\n\n_ un\n\nBY 3 Zee\n\nnn\n\n\\ vorgesehene Gerichtsbeschluß, durch den die Verlesung\n\nBeschreibung des angeblichen Mörders zutreffen könnte,\ndurften bei der Wahrheitsfindung unbedenklich verwertet\nwerden, ohne daß der Zeuge dabei persönlich anwesend\nwar. Der Angeklagte wußte auch nach der Bekundung\n\ndes Zeugen VB: daß sich der von ihm aufgebrachte\nMordverdacht auf Grund seiner Angaben über die in\n\ndem vorgelegten Bild dargestellte Person gegen den\nZeugen HD -ichten würde. Da He zuden in\n\nder Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Bruchsal\n\nin Gegenwart des Angeklagten vernommen worden war,\nmußte sich dem Landgericht nicht die Notwendigkeit\naufdrängen, zur Behebung noch gar nicht aufgetauchter\nZweifel darüber, ob dieser Zeuge die auf der vorliegenden Photographie dargestellte Person ist, |\nseine Vernehmung vor dem erkennenden Gericht anzu-\n\nordnen. Ein dahingehender Antrag ist auch vom Angeklagten vor oder in der Hauptverhandlung nicht\ngestellt worden.\n\nNach der Fassung der Sitzungsniederschrift ist |\nzwar davon auszugehen, daß der in § 251 Abs 4 StPO\n\nder Niederschrift über die frühere Vernehmung des\n\nZeugen angeordnet wird, unterblieben ist. Hierauf |\nkann aber nach Lage der Sache das Urteil nicht\nberuhen. Die Vorschrift bezweckt, dem Gericht und\nden Prozeßbeteiligten bewußt zu machen, daß und\n\nwarum hier im Einzelfall aus besonderen Gründen |\neine Ausnahme von dem Grundsatz der Unmittelbarkeit\nder Beweisaufnahme. gemacht werden soll (vgl BGH |\n\n5 StR 589/53 vom 19. Januar 1954). Daß im vorliegenden Falle allen Beteiligten die Gründe der\nVerlesung auch ohne einen solchen Beschluß klar\n\n171\n\ngewesen sind, kann nicht bezweifelt werden, welche\nBedeutung die Aussage des Zeugen für die Entscheidung der Sache hatte, lag ebenso klar zutage, Es\nist bei dieser Sachlage nicht zweifelhaft, daß\n\nbei richtigem Verfahren, nämlich bei: Beachtung der\nVorschrift des § 251 Abs 4 Satz 1 StPO, diese’ Aussage ebenfalls verlesen und zur Grundlage des Urteils gemacht worden wäre.\n\nDaß zur Zeit der vom Landgericht angeordneten\nVernehmung des Zeugen Hg dem Angeklagten noch kein\nVerteidiger bestellt war, der seine Rechte bei dieser\nVernehmung hätte wahrnehmen können, kann zur Begründung der Revision gleichfalls nicht geltend gemacht werden. Zwar hätte ihm schon damals auf seinen\nAntrag hin nach § 140 Nr 2 StPO ein Verteidiger beigeordnet werden müssen und auf dieses Antragsrecht\nwar er in dem. Augenblick hinzuweisen, als gegen ihn\nauch unter der Beschuldigung des Verbrechens der\nschweren Freiheitsberaubung verhandelt wurde, Wenn\naber der Angeklagte oder sein Verteidiger daraus,\ndaß zur Zeit der Vernehmung des Zeugen HD sen\nAngeklagten noch kein Verteidiger bestellt war, Bedenken gegen die Verlesung der Niederschrift über\ndiese Zeugenvernehmung herleiten wollten, so hätten\nsie der Verlesung in der Hauptverhandlung widersprechen müssen. Da sie dies unterließen, haben sie\nzulässigerweise auf die Einwendungen verzichtet,\ndie auf die verspätete Bestellung eines Verteidigers\nmöglicherweise hätten gegründet werden können\n(vgl RGSt 50, 364; BGHSt 1, 284; BGH 5 StR 589/53\nvom 19, Januar 1954).\n\nDie unterbliebene Vereidigung der Zeugen vo\nund ED in der dem angefochtenen Urteil\nvoraufgegangenen Hauptverhandiung ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, Beide Zeugen sind\nin der Hauptverhandlung, die in dieser Sache vor\ndem Amtsgericht Bruchsal stattfand, somit in\ndemselben - durch den bereits angeführten Beschluß vom 7. Januar 1954 eröffneten - Hauptverfahren eidlich vernommen worden. Nach § 67 StPO\nkonnte das Gericht statt der nochmaligen Vereidigung die Zeugen die Richtigkeit ihrer Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten\nEid versichern lassen. Das ist, wie die Sitzungsniederschrift ausweist, geschehen. |\n\nDas Fehlen einer Kostenentscheidung in der\nverkündeten, inzwischen berichtigten, Fassung des\nangefochtenen Urteils würde, wenn die \"wegen offensichtlicher Unrichtigkeit\" erfolgte Berichtigung\nnicht wirksam sein sollte, den Angeklagten nicht |\n\nbeschweren. Im übrigen war aber, da es sich nach\n\nder Sachlage um einen offenbaren Mangel des Aus-Arucks für das erkennbar vom Gericht Gewollte\n\nhandelt, die Berichtigung zulässig (vgl BGH\n\n4 StR 777/52 vom 11. Juni: 1953; BGHSt 5, 5 ff).\n\n' Die sachlichrechtliche Prüfung des Urteils ergibt keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen in Tateinheit mit\nwissentlich falscher Anschuldigung begangener schwerer\nFreiheitsberaubung. Der festgestellte Sachverhalt\n\nrechtfertigt vielmehr die Anwendung beider Strafbestimmungen. Das Verbot der Schlechterstellung\n( (§ 358 StPO) ist beachtet. Nur der Ausspruch über\n\n1747\n\ndie Veröffentlichungsbefugnis entspricht nicht dem\nGesetz. Die Auswahl der Zeitung. in der die Veröffentlichung des Urteils zu erfolgen hat, darf nicht dem\nVerletzten überlassen bleiben, sondern ist - da sie\neine Frage der \"Art der Bekanntmachung\" betrifft - im\nUrteil zu bestimmen (vgl BGH 4 StR 452/52 vom 16.\nOktober 1952; 4 StR 136/53 vom 28. Mai 1953). Insoweit ist daher die Sache unter Aufhebung des Urteils\ngemä3 § 354 StPO an das Landgericht zurückzuverweisen.\nBei der neuen Entscheidung wird es zweckmässig sein,\ndie Frist für die Bekanntmachung der Verurteilung\nnicht von der Rechtskraft des Urteils, sondern von\nder Zustellung des rechtskräftigen Urteils an den\nVerletzten laufen zu lassen (vgl BGH MDR 1953, 19).\nDie Veröffentlichung der ungeteilten Urteilsformel,\nalso auch der tateinheitlichen Verurteilung wegen\nFreiheitsberaubung, ist dagegen zulässig {RGSt 73,\n\n24. 29, Olshausen 12. A. § 200 Anm 8),\n\nKrumme Mantel Dr. Augustin\nSeibert Dr. Mannzen\n\nTun nn N\n\n“urn me","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-08-04/1-str-36-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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