{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-28_1_StR_261_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-28","aktenzeichen":"1 StR 261/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 0€0 un\nA169\n\n1_StR 261,53\n\nIm namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Bauhilfsarbeiter Kurt G ohne festen Wohn--\nsitz, geboren am euere 1917 In ‘Kreis L %\nOstpreussen‘, in dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfali Uo8o\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Augustin\nBundesrichter Dr.Seibert\n\nBundesrichter Dr.Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr, {u\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «EEEE>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.\nMärz 1955 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\ninsoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n169\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall, insoweit als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher, sowie wegen Betruges\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.\nDie bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt, und es ist gegen ihn die Sichervungs--\nverwahrung angeordnet worden.\n\nDer Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, ohne ausdrücklich anzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Die sachlichen\nAusführungen der Revision befassen sich ausschliesslich mit\nder im Urteil ausgesprochenen Anordnung der Sicherungsverwahrung. Diese wird als unbegründet angefochten, da die\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt den Schutz\nder Allgemeinheit genügend gewährleiste.- Zwar kann die Revision unter besonderen Umständen wirksam auf die Anordnung\nder Sicherungsverwahrung beschränkt werden, wenn zwischen\ndieser und der verhängten Strafe erkennbar kein untrennbarer Zusammenhang besteht (vgl BGHSt 7, 1013 4 StR 11/55\nvom 5. Mai 1955). Im vorliegenden Falle, in dem die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten erkennbar in engem Zusammenhang mit der Strafbemessung steht, ist\neine Beschränkung des Rechtsmittels nicht zulässig; der Strafausspruch muss als mitangefochten angesehen werden,\n\nDie Revision ist begründet im Strafausspruch und führt\ndemgemäss auch hinsichtlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung zur Aufhebung des Urteils.\n\nare. dierägin\nmer tn\n\nm\n\nVa ne a, Ne\n\n&\n\nN\n\n“ et\"\n“\n\nEZ Dr\n\nRechtlichen Bedenken unterliegt das angefochtene ÜUrteil, soweit der Angeklagte wegen schweren Rückfalldiebstahlsin zwei Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nverurteilt worden ist- Das Landgericht führt dazu aus, dass\ner \"bereits erheblich mehr als zweimal\" wegen vorsätzlicher\nTaten zu Freiheitsstrafen von mindestens sechs Monaten ver-.\nurteilt worden sei und seine Straftaten, wie die \"raschen,\nimmer wiederholten Rückfälle\" zeigten, aus einem eingewurzelten Hang, aus Gewohnheit begehe. Er sei gefährlich;\ndenn angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen\nmüssten auch weiterhin \"wesentliche Verstösse\" gegen die\nRechtsordnung von ihm erwartet werden. Die bisherigen Verurteilungen führt das Landgericht unter Mitteilung des jeweils erkenrenden Gerichts, des Tages des Urteils, der all.\ngemeinen Bezeichnung der Tat und der Höhe der Strafe einzeln auf. Hiermit ist aber den gesetzlichen Erfordernissen\ndes § 20 a Abs 1 StGB nicht genügt. Nach dieser Bestimmung\nmuss sich aus der Gesamtwüridung der Taten und der Persönlichkeit des Täters (vgl BGH NJW 1953 S 673 Nr 16) ergeben,\ndass dieser ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist. Es\nmuss bei jeder einzelnen Tat, die zur Begründung der Anwendung des § 20 a StGB herangezogen wird, eine gleichgeartete innere Beziehung zu dem Wesen des Täters nachgewiesen werden, die jede Tat als Ausfluss seines verbrecheri--\nschen Hanges erscheinen lässt (vgl RGSt 68, 149, 156: RG\nJW 1934, 1666 Nr 29); die drei zugrunde gelegten Taten\nmüssen als Anzeichen für die dem Täter eigentümliche Art\nund Richtung des verbrecherischen Hanges angesehen werden\nkönnen. Dazu bedarf es der Wiedergabe und Erörterung der\nfrüheren Straftaten wenigstens in ihren wesentlichen Zügen:\n\nB\n\n7 \"»\nFir\nee\n\n169\n\nnach Anlass, Zweck und Ausführungsart. Daran fehlt es in\ndem Urteil hinsichtlich der zwei rechtskräftigen Verur--\nteilungen, die nach dem vom Landgericht angewendeten § 20 a\nAbs 1 StGB den neuerlichen Taten vorausgegangen sein müs--\nsen, völlig. Die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers hinsichtlich der beiden\njetzt zur Aburteilung stehenden Diebstahlsfälle ist somit\nauf Grund der bisherigen Feststellungen nicht aufrechtzuerhalten. Da richt auszuschliessen ist, dass die Strafbemes--\nsung nach § 20 a StGB auch die Strafzumessung für der Betrug beeinflusst hat, ist das Urteil im Strafausspruch im\nganzen, sowohl hinsichtlich aller Einzelstrafen wie auch\nder Gesamtstrafe, aufzuheben. Damit entfällt auch die Grund--\nlage für die angeordnete Sicherungsverwahrung \\§ 42 e StGB).\nIn der neuen Verhandlung wird die notwendige Erörterung der\nfrüheren Straftaten und ihre Würdigung in Beziehung auf die\nPersönlichkeit des Angeklagten Veranlassung dazu geben, die\nFrage, ob die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforder--\nlich oder ob die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angemessen ist, neu zu prüfen,\n\nDr.Hörchner Mantel Dr.Augustin\nSeibert Dr.Marnzen\n\nwo.\n* wma 0 anne\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-28/1-str-261-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-28/1-str-261-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.800413+00:00"}}