{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-28_1_StR_259_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-28","aktenzeichen":"1 StR 259/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 061 . 0 8\n168\n\n1_StR 259/55\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Metallarbeiter Rudolf S GUEEEEEREEEEEEEED> aus\n\nED: zeboren an EEE 1511 in De\n\n(Kreis Beuthen),\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Mannzen ,\nals beisitzende Richter, A\n\nStaatsanwalt Dr. art za\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, _ u\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst | .\nals Urkundsbeänter der Geschäftsstelle, ix:\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. März 1955 wird\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\n‘Von Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nUnzucht mit einem Kinde zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt:\n\nDie Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen\nRechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1:) Zu beanstanden ist allerdings, dass die Strafkammer\nüber den Beweisamtrag, \"für den Fall, dass das Gericht\nden jugendlichen Zeugen Renate Kg und Erika Sch\nGEB xeinen Glauben schenken sollte, ein Glaubwürdigkeitszeugnis eines Kinderpsychologen zu erholen\", nicht\nentschieden hat. Da ein hilfsweise gestellter Beweisamtrag vorlag, brauchte die Strafkammer die Entscheidung\nerst im Urteil zu treffen (R6St 62, 76). Sie hat aber den\nBeweisamtrag weder durch Beschluss noch in den Urteilsgründen ausdrücklich beschieden. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das Urteil auf dem Mangel beruht\n(RGIW 1927, 2043, Nr 67). Der Angeklagte versuchte, mit\nder Schülerin Monika GEB unzüchtige Handlungen vorzunehmen und sie zur Verübung solcher Handlungen zu verleiten, und zwar nach deren Aussage im Sommer 1954 vor der\nKirschenernte, Demgegenüber bekundeten Renate xD und\n\nErika ‚Sc. Monika conD habe ihnen schon in\n\nder Adventszeit 1953 von dem Vorgang erzählt. Die beiden\n\nMädchen haben demnach kein eigenes Wissen von dem, was zwi-\n\nschen dem Beschwerdeführer und Monika GEB vorzefallen\nwar. Die Strafkammer kam zu der Überzeugung, dass die von\n\nEonika RR] angegebene Zeit die richtige ist und dass\nsich die beiden anderen kädchen hierüber irrten, Sie be-\n\n. tt . t. \". FR .\nR VEUSE G Eee 245 En 2UE aa me\n\neh a\n\nBeeren\n\nBRETT\n\nhaupteten, sie hätten in der Schule Arbeitsmappen angefertigt, als ihnen Monika Ge den Vorfall erzählte. Dazu\nkonnte die Strafkammer auf Grund der Aussagen der klassenlehrerin feststellen, dass sie in der Adventszeit solche\nMappen herstellen liess, dass sie die Schülerinnen jedoch\nnoch in weiteren Bastelstunden bis Ende des Schuljahres\n1953/54 mit der Anfertigung von Einlegeblättern für diese\nMappen beschäftigte. Wenn die Strafkammer es nicht für ausgeschlossen hielt, dass Erika SchilB und Renate\n\nid — ] wegen des Zeitablaufs die Unterscheidung zwischen\nder Anfertigung der Arbeitsmappen und der Einlegeblätter\nnicht mehr zuverlässig in Erinnerung hatten, so ist das\nrechtlich nicht zu beanstanden. Renate KM natte zudem bei ihrer polizeilichen Einvernahme am 5. Dezember 1954\nerklärt, Monika Ge habe ihr während einer Bastelstun-Ge vor den grossen Ferien 1954, jedoch bestimmt nicht \"im\nvorigen Jehr\" (1953), den Vorfall erzählt. Erst in der\nHauptverhandlung verlegte sie die Schilderung in die Adventszeit’ 1953, nachdem ihr Erika SchgBD zesast natte, das Gespräch mit Monika GEM habe in dieser Zeit\nstattgefunden. Kit der Bemerkung, gegen die Annahme, dass\ndie zeitliche Festlegung des Gesprächs durch Renate xD\nund Erika Sch zutreffena sei, spreche \"die allgemeine Erfahrung, dass Kinder nach längerer Zeit nicht mehr\nin der Lage sind, über etwas, das sich in einem blossen Ge-\n\nspräch erschöpft hatte, eine genaue Zeitangabe zu machen\", woll-\n\nte die Strafkammer ersichtlich keinen schlechthin allgemein\ngültigen Erfahrungssatz aufstellen. Sie wollte sich damit\n\nvielmehr die an einer anderen Stelle des Urteils wiedergegebene- Auffassung des Landgerichtsarztes zu eigen machen, bei\n\nJugendlichen Zeugen seien allerdings zeitliche Angaben\n\"meist\" sehr ungenau und nicht brauchbar.\n\nU m\n\nR\nt.\ny\nE.\n’\n\n}\n».\ner\nFr.\nre.\n\n165\n\nZu der Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Tatzeugin, lionika GEW, hat Aie Strafkammer deren frühere Lehrerin KB und den jetzigen Klassenlehrer Kn@ als Zeugen sowie den Landgerichtsarzt als Sachverständigen gehört\nund auf Grund ihrer Aussagen die volle Überzeugung von der\nGlaubwürdigkeit des Mädchens gewonnen.\n\nNach alledem beruht das Urteil nicht darauf, dass das\nLandgericht den hilfsweise gestellten Beweisamtrag nicht\nausdrücklich beschieden hat.\n\nEs liegt insoweit auch keine Verletzung der Aufklärungs-\n»flicht vor. Das Landgericht durfte sich die zur Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit der Erika Schul una der Renate\nZB erforderliche Sachkunde zutrauen.\n\n2.) Dass die Strafkammer der Bekundung der Ehefrau des Angeklagten nicht gefolgt ist, sie sei den ganzen Sommer 1954\nüber an sämtlichen Sonntagnachmittagen bis auf einen einzigen in der zweiten Hälfte August stets zu Hause gewesen, ist\nrechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Bemerkung, dass diese Behauptung jeder Lebenserfahrung widerspreche, wollte das\nLandgericht, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nergibt, ebenfalls keinen allgemein gültigen Erfahrungssatz aufstellen, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass es die bekundete Tatsache für höchst unwahrscheinlich und nach dem gesamten beweisergebnis |§ 261 StPO) im vorliegenden Falle für unglaubwürdig hält.\n\nEin Antrag, zu dem Vorbringen der Ehefrau weitere Zeugen zu hören, wurde in der Hauptverhandlung nicht gestellt.\n5 lag auch nach den Umständen des Falls für die Strafkamnmer\nnicht nahe, in dieser Richtung von Amts wegen weiteren Beweis zu erheben,\n\nke N\n\nTEE ETETTT R e \"\n\nau ne\n\n3,) Das Urteil lässt auch im übrigen weder zum Schuld-\n\n“noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler erkennen.\n\nDr. Hörchner Mantel Dr. Augustin\nSeibert Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-28/1-str-259-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-28/1-str-259-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.779752+00:00"}}