{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-28_1_StR_198_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-28","aktenzeichen":"1 StR 198/55","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2247 047 XL\n\n!_StR 198/55\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Albert B gmmEn - - GE\n\naus ME. zetoren an iD 1895 in KCEE Ostpreusen,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst än>\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Memmingen vom 4. Februar 1955 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmen\n\n166\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten am 4.\nDezember 1951 unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit Kindern in vier rechtlich zusammentreffenden\nFällen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 1§ 3 StGB\nzu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten. Seine Revision wurde als offensichtlich unbegründet verworfen, Der\nBeschwerdeführer hat die Strafe inzwischen verbüsst. Durch\nBeschluss vom 6. Juli 1954 ordnete das Landgericht die diederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an. Die Strafkammer hat nunmehr das erste Urteil\naufrechterhalten.\n\nDer Angeklagte rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg. j\n\nI. Die Verfahrensrügens\n\n1.) Der Beschwerdeführer macht geltend, die zweite Hauptverhandlung hätte nicht vor der Grossen Strafkamzer stattfinden dürfen; es hätte die Jugendkammer unter Zuziehung\nvon Jugendschöffen entscheiden müssen, da die Staatsanwaltschaft am 4. September 1951 die Anklage bei der Jugendkammer als Jugendschutzkammer erhoben habe,\n\nZutreffend ist, dass die Staatsanweltschaft gemäss\nder AV d RIM vom 14. Januar 1944 (DJ 1944 S 37) die Aburteilung durch die Jugendkammer als Jugendschutzkammer beantragte. Die genannte AV hatte im Wege der Geschäftsverteilung der Jugendkamzuer (damaligen Rechts) u.a. die Entscheidung über alle an und vor Kindern und Jugendlichen\nbegangenen Sittlichkeitsverbrechen zugewiesen. Sie hat\nseit dem 1. Oktober 1950 ihre Wirksamkeit verloren, da\n\nen\n\nx\n7ER SUR SUR BIER VER PETE PORR\n\n:\n}\nE\n!\nt.\n!\nf\nI\nf\n;\n23\nh\n\nnach § 64 GVG i.d.F. des Gesetzes zur Wiederherstellung der\nRechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl 1950, I.S 455)\ndie Geschäftsverteilung wieder ausschliesslich Sache des\nPräsidiums ist (BGH 4 StR 36/52 vom 29. August 1952;\nBayObL6St NF 1, 595, Nr 206). Bei dem Landgericht Memmingen bestand im Geschäftsjahr 1951, wie sich aus der dienstlichen Äusserung der Staatsanwaltschaft ergibt, keine Jugendkammer (damaligen Rechts).\n\nDie Besetzung der \"Jugendkamnern\" war in § 21 Abs 2\nRIGG vom 6. November 1943 (RGB1 1943 I 635 ff) nicht geregelt. Für ihre Besetzung waren die Bestimmungen massgebend, die für die Besetzung der Strafkammern innerhalb der\nallgemeinen Gerichtsverfassung galten (BGHSt 2, 308). \"Jugendkammern\" waren die Strafkammern, denen die Geschäftsverteilung die Jugendsachen zuwies., Inzwischen hat allerdings das Jugenägerichtsgesetz vom 4. August 1953 die Besetzung der Jugendkammern besonders geregelt und die Mitwirkung von Jugendschöffen bestimmt (§§ 33 Abs 2, 35 JG6).\n\nDer Gesetzgeber hat jedoch die Jugendschutzsachen (§ 26\n\nGVG) nicht schlechthin den Jugendkammern übertragen, sondern diese lediglich neben den zur Entscheidung allgemeiner Strafsachen berufenen Strafkammern für zuständig erklärt ($ .74 b GVG). Die Staatsanwaltschaft hat nach dieser\nneuen Regelung zu entscheiden, ob sie die Anklage bei der\nGrossen Strafkammer oder bei der Jugendkammer erheben will\n(§ 74 b in Verbindung mit § 26 Abs 2 GVG). Der unter der\nGeltung des RJGG 1943 gestellte Antrag hatte nur die Bedeutung, dass er die nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts zuständige Grosse Strafkammer bezeichnete. Er kann\nnicht ohne weiteres als Erklärung der Staatsanwaltschaft\nangesehen werden, sie wolle die Sache nunmehr durch die inzwischen neu eingeführte Jugendkammer entschieden wissen.\nGegen eine solche Auffassung spricht vor allem, dass die\n\n166\n\nStaatsanwaltschaft nach dem Wiederaufnahmebeschluss alle\nSchreiben und Anträge an die Grosse Strafkammer gerichtet\nhat.\n\nNach alledem ist es rechtlich nicht zu beanstanden,\ndass die Grosse Strafkammer mit ihren Schöffen erkannt\nhat.\n\n2.) Die Rüge, die Strafkammer hätte, da erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten bestanden hätten,\nnoch weitere Aufklärung schaffen müssen (§ 244 Abs 2 StPO),\nist unbeachtlich. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen,\ndie Beweismittel anzugeben, die nach seiner Ansicht der\nTatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte\nbenutzen müssen (BGHSt 2, 168).\n\nII.. Die Sachrüges\n\nDie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (§ 261\nSt?0) lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDass an verschiedenen Stellen des Urteils als Tatzeit\nder 14. Juli 1954 statt des 14. Juli 1951 angeführt ist,\n\nberuht offensichtlich auf einem Schreibversehen.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch. Da auch\n\nenden m Ar\n\nKen.\n\n“\n\nIn\n\nGene a ne\nsoon\n\nnn\nOhr abe\npr\n\nder Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist\ndie Revision zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner . Mantel Dr. Augustin\nSeibert Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-28/1-str-198-55","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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