{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-21_1_StR_266_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-21","aktenzeichen":"1 StR 266/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 048\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Maximilian K HEHE zus :B, z*-\nboren am (En 1925 in vi (Lencıreis zn\n\nGEW): zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. orreeen bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter «EN»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ki wird das\n\nUrteil des Landgerichts München I vom 31. März 1955\n\n1.) soweit er wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\nin Tateinheit mit Sachhehlerei verurteilt ist,\naufgehoben,\n\n2.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung\nwegen Vollstreckungsvereitelung wegfällt,\n\n3.) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nMk.\n\ni una\n=\n\ntr ten\n\nIm Umfang der Aufhebung werden auch die Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n165\n\nGründes\n\n-\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten I |] wegen\nBeihilfe zum schweren Diebstahl in Tateinheit mit Sachhehlerei, wegen Arrestbruchs in Tateinheit mit Vollstreckungsvereitelung und wegen versuchten Betrugs im Rückfall zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg»\n\n1.) Die Verurteilung wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\nin Tateinheit mit Hehlerei kann nicht bestehenbleiben.\n\nDer Gehilfe der Vortat kann zwar im Gegensatz zum Täter\noder Mittäter außerdem der Hehlerei für schuldig befunden\nwerden, und zwar auch dann, wenn er bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute oder Teile von ihr abzielte (BGHSt 7,\n134). Im vorliegenden Fall bestehen aber gegen die Verurteilung wegen Hehlerei Bedenken, weil nicht dargetan ist, daß\nder Angeklagte die gestohlenen Gegenstände im Einverständnis mit den Vortätern an sich gebracht hat. Die Diebe verstauten ihre Beute in dem Wagen des Beschwerdeführers. Sie\ngingen dann zum Kiosk zurück, um noch weitere Gegenstände\nzu entwenden. Hierbei wurden sie gestört. Da sie nicht mehr\nzum Kraftwagen zurückkehrten, fuhr der Angeklagte allein\nnach München, wo er die Beute \"auf eigene Rechnung\" verkaufte.\n\nDa das Landgericht tateinheitliches Zusammentreffen\ndes Vergehens gegen § 259 StGB mit der Beihilfe zum schweren\n\n*\n\nDiebstahl angenommen hat, führt der Rechtsfehler auch\ninsoweit zur Aufhebung des Urteils.\n\nBei der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu\nprüfen haben, ob der Beschwerdeführer, der die Gelegenheit zum Kioskeinbruch auskundschaftete, der die ihm,\nwie der Urteilszusammenhang ergibt, bekannten Ausländer\nzur Durchführung des Diebstahls an den Tatort fuhr und\ndie gestohlenen Gegenstände in seinen Kraftwagen verbringen ließ, der auch an der Diebesbeute beteiligt\nwerden sollte, wirklich nur eine fremde Tat gefördert\nhat oder ob er nicht vielmehr, was nach den bisherigen\nFeststellungen sehr nahe liegt, die Tat als eigene wollte- Schlüsse hierauf können aus dem Vorleben des Angeklagten und der zielbewußten Durchführung des Verstrickungsbruchs gezogen werden.\n\n2.) Auch die Verurteilung wegen Vollstreckungsvereitelung\nkann nicht bestehenbleiben, da der nach § 288 Abs 2 StGB\nerforderliche Strafantrag der Gläubiger fehlt. Die Antragsfrist ist inzwischen abgeleufen. Der Senat kann daher insoweit den Schuldspruch berichtigen,\n\n3.) Gegen die Verurteilung wegen versuchten Betrugs im\nRückfall bestehen keine rechtlichen Bedenken,\n\n4.) Der Strefausspruch ist aufzuheben, da nicht völlig\nauszuschließen ist, daß die Rechtsfehler von Einfluß\n\nNe\n\nauf die Strafhöhe waren.\n\nIm übrigen ist das Rechtsmittel zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Mantel\n\nDie Bundesrichter Dr. Engels\n\nund Martin sind beurlaubt Seibert\nund deshalb an der Unterzeich-\n\nnung verhindert,\n\nDr. Hörchner\n\nzur .n\n\nrn\n\naulın dr,\n\nvan\n\nFr\nBr\n’\n\nwi ER EN Fa 3","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-21/1-str-266-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-21/1-str-266-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.425167+00:00"}}