{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-21_1_StR_224_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-21","aktenzeichen":"1 StR 224/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 0°0\n\n1 3tR 224/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Klaus REED , zebvoren am I]\n\n1933 in ZB: ohne festen Wohnsitz, einstweilen untergebracht\n\nin der Heil- und Pflegeanstalt Kenmi>.\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Seibert ”\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. az in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. ED bei der Verkündung -\n.\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «ED\n- als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n:\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts Kempten vom 3. März 1955 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu.a\n| un mn\n\n163\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des wegen schi20-\nphrener Erkrankung unzurechnungsfähigen Beschuldigten in\neiner Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDie Revision des Beschuldigten, die die rechtsirrige\nAnwendung des § 42 d StGB rügt, hat Erfolge.\n\n1) Zu rechtlichen Bedenken Anlaß gibt schon die Art\nder Sachdarstellung in dem angefochtenen Urteil. Statt den\nfür erwiesen erachteten Tathergang zu schildern (vgl § 267\nAbs 1 Satz 1 StPO), gibt die Strafkammer nach der Beschreibung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten die\nAussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen\nund die Einlassung des Beschwerdeführers in allen Einzelheiten\nwieder. Erst im Anschluß hieran stellt sie mit wenigen Sätzen\nfest, was sie als erwiesen ansieht. Bei diesem Aufbau des\nUrteils ist verkannt, daß für die Entscheidung nicht das\nwesentlich ist, was der Angeklagte und die Zeugen über\nden Sachhergang angeben oder zu wissen glauben, sondern\ndas Bild, das sich der Tatrichter mittels selbständiger\nWürdigung aller Beweise geformt hat (RGSt 71, 25). Nur eine\ndie Ergebnisse der Hauptverhandlung wertende und klar zusammenfassende Sachdarstellung genügt den Erfordernissen des Verfahrensrechts (§ 267 Abs 1 StPO) und auch des sachlichen\nRechts (u.a. BGH 1 StR 17/50 vom 11. Dezember 1951). Auf\ndie Aussagen von Zeugen ist erst im Rahmen der der Sachverhaltsschilderung nachfolgenden Beweiswürdigung näher einzugehen. soweit das geboten erscheint (vgl § 267 Abs 1\nSatz 2 StPO).\n\n2) Vor allem aber ist die Anwendung der Vorschrift\ndes § 42 b StGB auf den festgestellten Sachverhalt nach den\nbisher getroffenen Feststellungen nicht frei von Rechtsirrtum.\n\nnn nen nn\n\nEr\n\nen Th eek a en in TE TEE\n\nvom\n\nDas Landgericht hat die Anordnung der Unterbringung,\nsoweit ersichtlich, auf folgende Vorgänge gestützt: Der Beschuldigte habe einem Polizeibeamten, der gegen ihn wegen\nungebührlichen Benehmens auf dem Arbeitsamt Kg und\nwegen des Besitzes einer einen Pistolenputzer und schriftliche Aufzeichnungen enthaltenden Pappschachtel Ermittlungen durchgeführt habe, ein zum Schriftvergleich überlassenes\nSchriftstück eigenmächtig weggenommen und sei anschließend\ngegen den Beamten tätlich geworden, In diesem Verhalten hat\nCie Strafkamner mindestens insoweit, als der Beschuldigte den\nBeamten zu Beginn der Auseinandersetzung \"angerempelt\" hat, ohne\nRechtsirrtum den äußeren Tatbestand eines Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 Abs 1 StGB) gesehen.\n\nDagegen ist ihre Annahme, von dem Beschuldigten seien\nmit bestimmter Wahrscheinlichkeit weitere, nicht unerhebliche Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten, die seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erforderlich machten, durch die bisherigen Urteilsdarlegungen nicht ausreichend begründet.\n\na) Der Beschuldigte hat die eigenmächtige Wegnahme des\nSchriftstückes vor Gericht damit begründet, daß es sich um |\nden Brief einer Österreicherin gehandelt habe, von der ihm\nviel Gutes erwiesen worden sei; diesen Brief habe er dem Polizeibeamten nicht belassen wollen. Das Landgericht hat zu\nGieser zinlassung in dem angefochtenen Urteil nicht Stellung\ngenommen, Sie erscheint nicht von vornherein unwahrscheinlich, weil der Beschuldigte von den vier bis Zünf Schriftstücken, die er den Polizeibeamten aus seiner - des Beschuldigten - Zrieftasche für Zwecke eines Schriftvergleichs hatte\nentnehmen lassen, nur das eine Schriftstück wieder an sich geno®\nmen het.\n\n163\n\nBei dieser Sachlage hätte es angesichts des anscheinend straffreien Vorlebens des Beschuldigten einer näheren\nPrüfung bedurft, ob die Tätlichkeiten gegen den Polizeibeamten nicht auf einen besonderen und einmaligen Anlaß zurückzuführen waren, nämlich auf den Wunsch des Beschuldigten,\nden bezeichneten Brief in seinem Besitz zu behalten oder\ndoch seinen Inhalt der Kenntnis der Behörde zu entziehen.\nWäre das festgestellte Verhalten des Beschuldigten nur eine\nGelegenheitstat in diesem Sinne, dann wäre zweifelhaft, ob\nsie, wie es § 42 b StGB nach der Rechtsprechung erfordert,\nAusfluß des krankhaften Geisteszustandes des Beschuldigten\nwar. Ein solcher Zusammenhang muß aber vorliegen, wenn die\nTat für einen au? der geistigen Erkrankung beruhenden Hang\ndes Beschuläigten zur Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen, der seine Gemeingefährlichkeit begründet, kennzeichnend\nsein soll (RG HER 1937 Nr 201; BGH 4 StR 501/51 vom 12. Juli\n1951, 3 StR 1173/51 vom 27. März 1952, 1 StR 667/52 vom 9. Januar 1953, 3 StR 753/53 vom 21. Januar 1954). Dafür, deß die\nwidersetzlichkeit des Beschuldigten im vorliegenden Falle\neinem außergewöhnlichen Anlaß entsprang, spricht auch der\nim Urteil festgestellte Umstand, daß der Beschuldigte den\nzur Hilfe herbeigeeilten weiteren Polizeibeamten nicht behelligt hat.\n\n») Hinzu kommt, daß sich die Tat des Beschuldigten gegen einen Polizeibeamten richtete, der ihm gegenüber eine\nAmtshandlung vornahm. Das 1äßt nicht ohne weiteres den\nSchluß zu, daß der Beschuldigte auch sonst gegenüber Personen, die mit ihm in Berührung kommen, tätlich werden\noder andere mit Strafe bedrohte Handlungen begehen und\ndamit die öffentliche Sicherheit gefährden wird. Im vorliesenden Fall war ein zwar ungebührliches, aber nicht ohne\n\nweiteres gefährliches Verhalten des Beschuldigten der Grund\nfür das Einschreiten der Polizei, Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte in diesem Sinne für einen größeren\nKreis von Personen gefährlich ist, kann von Bedeutung sein,\ndaß der Beschwerdeführer während seiner vorläufigen Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt Re ) niemanden\nangegriffen hat, obwohl Geisteskranke gerade bei ihrer erstmaligen Unterbringung in einer solchen Anstalt zu Tätlichkeiten gegen Ärzte und Krankenpfleger, die sie für ihr Schicksal verantwortlich machen zu müssen glauben, neigen.\n\nc) Die aufgezeigten Bedenken werden durch das im Urteil\nwiedergegebene Gutachten des Sachverständigen nicht ausgeräumt,\nDieser ist zwar der Meinung, daß der Beschuldigte \"gewissen\nStellen gegenüber seine aggressive Neigung beibehalten\" werde; er hält es aber nur für \"möglich\", daß der Beschuldigte\njemanden niederschlagen werde, wozu schon ein kleiner, äußerer\nAnlaß \"genügen dürfte\".\n\nNun kann zwar bei der Entscheidung über die Notwendig- |\nkeit der Anordnung nach § 42 b StGB auch berücksichtigt werden, daß die vom Täter ausgehende Gefahr mit dem Fortschreiten seiner Erkran’rung ernster wird (BGH 1 StR 272/51 vom 20. Juli 1951). Der ärztliche Befund fortschreitender \"läppischer\nVerblödung\" des Beschuldigten spricht jedoch nicht für die Zunahme seiner Gefährlichkeit, Die auf der allgemeinen Unberechenbarkeit Schizophrener beruhende Gemeingefahr rechtfertigt\nnicht die Unterbringung im Wege des strafgerichtlichen Sicherung\nverfahrens (BGH 1 StR 303/54 vom 28. September 1954 in IM Nr 10\nzu § 24 b StGB).\n\nd) In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\nGelegenheit haben, Ermittlungen darüber anzustellen, ob sich\nGer Beschuldigte bisher auch gegenüber anderen Personen zu\n\n163\n\n\"Kurzschlußhandlungen\" hat hinreißen lassen, die Schlüsse\nauf eine künftige bedrohliche Entwicklung zulassen. Auch\nwird es der Frage Beachtung zu schenken haben, ob und\ngegebenenfalls welche Erfolge die bisherige Behandlung\n\nin der Heil- und Pflegeanstalt rg. in der der Beschuläigte nunmehr seit Mitte Oktober 1954 einstweilen\nuntergebracht ist, gezeitigt hat. Nach der im Urteil wiedergegebenen Äußerung des Sachverständigen, die Aussichten\nfür eine Heilung des Beschuldigten seien \"nicht gerade rosig\",\nist die Möglichkeit einer Besserung des Krankheitszustandes\ndes Beschuldigten nicht von vornherein auszuschließen.\n\nDr. Hörchner Mantel Bundesrichter Dr. Engels\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung ver-\n\nhindert.\nDr. Hörchner\n\nMartin Seibert\n\nR232]\n\nnenne ne ie oe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-21/1-str-224-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-21/1-str-224-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:09.404046+00:00"}}