{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-17_1_StR_130_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-17","aktenzeichen":"1 StR 130/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"22\n\n1_StR_ 130/54\n\n2317 055\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rottenmeister Anton M EM zus I, dort\ngeboren am EEE 1900,\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Septenber 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. WB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 17. Juli 19553, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nHinsichtlich der Aussage vom 7. Februar 1949 wird der\nAngeklagte freigesprochen. Insoweit fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen,\n\nDem Angeklagten liegt zur Last, im Säuberungsverfahren\ngegen den Polizeimeister Hi ‚ einen früheren \"Amtswalter\" der NSDAP, bei drei getrennten Vernehmungen auf\nverschiedenen Verfahrensstufen als Zeuge vorsätzlich unrichtig bekundet zu haben, er sei bei dem Versuch der Verhaftung des jüdischen Einwohners Kb zugegen gewesen und\nhabe eine wegwerfende Äußerung Hs über zB, der\nsich getötet hatte, gehört. Die zeitlich mittlere der Aussagen hat der Angeklagte durch die Berufung auf einen in\nderselben Sache früher geleisteten Eid bekräftigt. Das Landgericht beurteilt alle drei Aussagen - nach der Sachlage\nohne ersichtlichen Rechtsirrtum - als selbständige Taten.\nHinsichtlich der ersten (uneidlichen) Falschaussage hat\nes das Verfahren eingestellt (§ 3 Abs 1 Straffreih6 vom\n31. Dezember 1949). Was die zweite und dritte der Aussagen\nangeht, so ist der Angeklagte wegen Meineids und falscher\nuneidlicher Aussage zu Gefängnisstrafe verurteilt.\n\nSeine Sachbeschwerde hat Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Soweit die Revision Verstöße gegen die Aufklärungspflicht geltend macht, ist sie nicht, wie vorgeschrieben,\nbegründet (§ 344 Abs 2 StPO); sie wendet sich in Wahrheit\nnur gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Verteidigung hat vor dem Landgericht insoweit auch keine Beweisamträge gestellt.\n\n2. Die Rüge, die Berufsrichter der Strafkammer hätten\nden Ausführungen des Verteidigers zwei bis drei Minuten\nnicht zugehört, sondern über ein Schriftstüct „iteinander\nberaten, ist in tatsächlicher Beziehung durch die dienst-\n\nEN\n\nliche Zußerung des Vorsitzenden widerlegt. Sie begegnet\naber schon an sich Bedenken. Meint ein Verteidiger, Grund\nzu einer solchen Annahme zu haben, so wird er, sobald er\nden Vorgang wahrnimmt, diese Bedenken in der Hauptverhandlung regelmäßig alsbald darlegen und sich Gehör verschaffen\nmüssen. Die Sachlage erübrigt jedoch nähere Darlegungen hier.\nzu in diesem Falle.\n\n3. Soweit sich die Revision mit der Aussage der Bahnbediensteten GEW und ZU befaßt, bekämpft sie nur\ndie tatrichterliche Beweiswürdigung.\n\nII. Die Sachrüge ist dagegen begr!indet.\n\n1. Schuldspruch\n\na) Die Prüfung, ob dem unbescholtenen, gut beleumundeten\nAngeklagten ein Meineid zuzutrauen ist, hat das Landgericht\nim Urteil durch das Wort \"Dabei\" (S 9 UA) deutlich mit der\nFrage der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen verknüpft,\ndie Glaubwürdigkeit der Beteiligten also gegeneinander abgewogen. Dabei erwägt es, \"offensichtlich\" habe dem Angeklagten an der ungünstigen Einstufung Hs im Säuberungsverfahren gelegen. Diese Jberzeugung wiederum stützt es auf\nmehrere Feststellungen, darunter die, der Angeklagte allein\nsei \"als einziger der Zeugen in allen vier Verhandlungen\n\ngegen HGB aufgetreten\".\n\nIn Anbetracht der Gesamtfeststellungen durfte dieser\nUmstand nicht gegen den Angeklagten verwertet werden. Seine\nBekundungen über das Verhalten Hs an sich sind dem\nUrteil zufolge nicht widerlegt. Unrichtig ist nach Ansicht des Landgerichts nur seine Angabe, daß er im Falle\n\nKB zugegen gewesen sei und die wegwerfende Äußerung Ya’\n\n- die auch das Landgericht als getan annimmt - selbst gehört habe. Es ist nicht ersichtlich, warum dem Angeklagten\nunter diesen Umständen ein rechtlicher Vorwurf daraus ervächst, daß er der einzige Belastungszeuge war. Seine Zeugnis- und Wahrheitspflicht gründete sich, von den allgemeinen\nVerfahrensvorschriften abgesehen, die keiner Darlegung bedürfen, auf die Landesverorädnung vom 17. April 1947 (VOBL\nRheinland-Pfalz S 121). Ob neben ihm weitere Zeugen im Verfahren aussagten und in welchem Sinn, hing nur insoweit von\nihm ab, als er etwa Belastungstatsachen beigebracht oder Zeugen benannt hat. Dazu war er jedoch,solange er keinen unerlaubten Einfluß auf das Verfahren nahm, befügt;nach seiner\npolitischen Jberzeugung konnte er sich dazu auch für verpflichtet halten. Einem rechtlichen Vorwurf setzte er sich\ninsoweit nicht aus, Das geht schon aus dem Zweck der antlichen politischen Säuberung hervor.\n\nMit Recht erwägt das Landgericht, daß die Persönlichkeit des Angeklagten zur besonders sorgfältigen Prüfung der\ninneren Tatseite der Fidesverletzung zwingt.’ Es stellt den\nerörterten Umstand den Erwägungen zur inneren Tatseite voran;\ner kann dabei also stark insGewicht gefallen sein.\n\nDies nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs, der sonst\nkeinen Rechtsirrtum erkennen, .äßt.\n\nDie rheinland-pfälzischen Untersuchungsausschüsse und\nSpruchkammern sind zur Beeidigung der Zeugen im 'Säuberungsverfahren zuständig (§ 33 Abs 3 VO vom 17. April 1947). Dengemäß ist vor ihnen auch eine Berufung auf einen in derselben\nAngelegenheit früher geleisteten Eid gemäß § 155 Nr 2 StGB\nunbedenklich zulässig. Auch aus der Unklarheit, ob sich der\nAngeklagte zu Beginn oder erst am Schluß der Vernehmung vou\n\n31. Mai 1950 auf den früher geleisteten Eid bezog, ergeben\nsich keine Rechtsbedenken (RGSt 62, 435; 72, 200).\n\nb) Der Eröffnungsbeschluß legt dem Angeklagten auch\ndie eidliche Aussage vom 7. Februar: 1949 vor dem Untersuchungsausschuß in Mayen zur Last, die über die jetzt noch\nwesentlichen beiden Punkte nichts enthält, und betrachtet\nsie als ersten Teilakt einer einzigen fortgesetzten Handlung.\nDa das Urteil demgegenüber in allen Fällen Tatmehrheit annimmt, war der Angeklagte insoweit freizusprechen. Dies hat\nder erkennende Senat nachgeholt.\n\n2. Strafausspruch. Hier bestehen rechtliche Bedenken\nin zwei Richtungen:\n\na) Als einzigen Straferhökungsgrund führt das Landgericht\nen, der Angeklagte habe Hs Fortkommen durch sein Verhalten erheblich gefährdet. Jedoch auch hier ist zu berücksichtigen, daß die Bekundungen dem bisherigen Beweisergebnis\nzufolge nur in den beiden erwähnten Punkten unrichtig waren,\ndie, soweit ersichtlich, nur für das Gewicht der im übrigen\nwahren Aussage des An-eklagten erheblich waren. Davon geht\nauch das Landgericht aus. Zugunsten des Angeklagten nimmt\nes an, er habe seine Anwesenheit bei dem Hergang im Falle\nKB erst behauptet, als Heiliger die Richtigkeit der belastenden Bekundung bestritt. Wollte der Angeklagte jedoch\nnur eine belastende, aber im Kern wahre Aussage durch den\nunwahren Zusatz unterstreichen, so ist sein Verhalten anders\nund milder zu beurteilen, als wenn er die belastenden Tatsachen überhaupt erfunden hätte,\n\nFu\n\\\nPic\n\nb) Nunmehr sieht das Gesetz die Möglichkeit der Strafaussetzung zur Bewährung vor (§§ 23 flg StGB). Das Landgericht wird zu prüfen haben, ob sie dem Angeklagten zuzubilligen ist. Grundsätzlich ausgeschlossen ist sie auch\nbei erneuter Verurteilung wegen Meineids nicht.\n\n‚ Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nJagusch . Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-17/1-str-130-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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