{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-14_1_StR_728_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-14","aktenzeichen":"1 StR 728/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"zZ 2247 051\n| 1 Sta 728/54 16 J\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arzt Dr. Edwin I aus TED, zevoren am\nGEB 3:9 in (Rumänien),\n\nwegen Notzucht u.a.\n\nwo\nTIERE RE ETTE DIE\nTE eier ı R\n-_. -. .* .\n\n%\n\nare,\n\n’\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juli 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. Juli\n\nuse Ara ut\n\n1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. Kohlhaas\nund Oberstaatsanwalt Dr.Dr. (>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, :\n\nfür Recht erkannt: ;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund der Nebenklägerin Hilde ID wird das\nUrteil des Landgerichts Ulm vom 4, August\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n..\n«\n\nDem Angeklagten war im Zröffnungsbeschluß zur Last\ngelegt, im Mai 1952 während einer ärztlichen Behandlung\ndie damals 21 Jahre alte Hilde Ip durch Gewalt zur\nDuldung des außerehelichen Beischlafs genötigt und\neinige Tage später ebenfalls mit Gewalt den Hundverkxehr\nmit ihr ausgeübt und sich dadurch der Notzucht nach § 177\nStGB sowie der Gewaltunzucht nach § 176 Abs 1'Nr 1 StGB\nschuldig gemacht zu haben. Nachdem durch Urteil des erkennenden Senats vom 3. November 1953 das auf Verurteilung im Sinne des Eröffnungsbeschlusses lautende\nUrteil des Landgerichts Tübingen vom 16. Mai 19553 wegen\neines Verfahrensverstoßes aufgehoben und die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nUlm zurückverwiesen worden war, hat dieses Gericht den\nAngeklagten nunmehr freigesprochen. Es hat zwar den\näußeren, nicht jedoch den inneren Tatbestand der Notzucht und der Gewaltunzucht für erwiesen erachtet. Die\nStrafkammer hat ferner geprüft, ob sich der Angeklagte\nin beiden Fällen der fahrlässigen Körperverletzung\noder der Beleidigung schuldig gemacht hat; sie hat\naber auch diese Fragen verneint.\n\nGegen das freisprechende Erkenntnis haben die Staatsanwaltschaft und die ‘Verletzte I» als Nebenklägerin\nRevision eingelegt, mit der sie die Verletzung des sachlichen Rechts rügen. Die beiden Rechtsmittel haben Er-\n\nfolg.\n\n1.) Die Ausführungen, mit denen das Landgericht den\ninneren Tatbestand der Notzucht und der Gewaltunzucht\nverneint hat, sind, wie die Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft mit Recht rügt, unzureichend. Vor allem stehen sie\nzum Teil nicht jm Zinklang mit den tatsächlichen Feststellungen und lassen eine Reihe wichtiger Punkte unbeachtet.\n\nWas den ersten Vorfall (Notzucht) betrifft, so hat\ndie Nebenklägerin 18 nicht, wie die Strafkammer bei\nder Stellungnahme zum inneren Tatbestand bemerkt, lediglich versucht, den auf ihr liegenden Angeklagten mit\nden Händen von sich wegzudrücken, und ihn mehrmals aufgefordert, \"er solle das sein lassen\". Obwohl der Angeklagte sie mit seinem ganzen Körpergewicht auf das Sofa\ngepreßt hatte, so daß sie in ihrer Widerstandsfähigkeit\nstark beeinträchtigt war, hat sie es durch ihre Gegenwehr dennoch verhindert, daß er ihr den Schlüpfer ausziehen konnte. Sie hat sich dem Angeklagten auch weiterhin widersetzt, obwohl sie als kleine, zierliche Person\ndem großen, kräftigen Angeklagten gegenüber körperlich\nweit unterlegen war und obwohl er sie auch teilweise an\nden Armen festhielt; es gelang ihr durch abwehrende Bewegungen mit dem Unterleib sogar, zu erreichen, daß der\nAngeklagte den Geschlechtsakt vorzeitig abbrechen mußte.\nBei dieser Sachlage erweckt es Bedenken, wenn das Landgericht den Widerstand der IQ als \"verhältnismäßig\ngering\" und als nicht so \"intensiw\" bezeichnet hat, wie\n\"es normalerweise von einer Frau in einer solchen Lage\nerwartet werden könnte\". Nicht gewürdigt hat die Strafkammer im übrigen auch den Hinweis der Zeugin auf ihren\nschmerzenden Arm, eine Bemerkung, die geeignet war, gerade bei einem Arzt, zumal dem behandelnden Arzt, ihre\nWirkung nicht zu verfehlen.\n\nAuch hinsichtlich des zweiten Vorfalls (Gewaltunzucht) ist die Strafkammer bei ihren rechtlichen Erwägungen\nden tatsächlichen Feststellungen nicht in vollem Umfange\n\n161\n\ngerecht geworden. Sie hat hier den körperlichen Widerstand\nder I bei der Erörterung des inneren Tatbestandes als\n\"äußerst gering\" bezeichnet. Das steht im Widerspruch\nzu dem festgestellten Sachverhalt. Danach war es zunächst den Anstrengungen der Nebenklägerin zuzuschreiben, daß es zu keinem regelrechten Geschlechtsverkehr\nkam. Sie wehrte sich, als sie der Angeklagte auf die\nLiegestatt drückte und an ihren Geschlechtsteil langte,\nund eilte, während der Angeklagte das Fenster schloß,\nzur Tür, um ihm zu entweichen. Was der Angeklagte dann\ntat, war rohe Gewaltanwendung: Er hielt die Id an\nder Tür an beiden Arnen fest, zog sie zur Liegestatt\nzurück, griff ihr in die Haare, zog ihren Kopf nach\nunten, wobei er sie \"zu sich herzerrte\", packte sie\nim Nacken und drückte ihren Kopf zunächst, während er\nsie gleichzeitig mit den Beinen fest umklammerte, gegen\nseinen Schoß und dann gegen sein entblößtes, steifes\nGlied. Es ist unverständlich, wozu derartig heftige\nGewaltanwendung notwendig gewesen sein soll, wenn\nder körperliche Widerstand der I nur \"äußerst\ngering\" war oder der Angeklagte ihr Sträuben gegen\nden Mundverkehr für \"nicht ernstlich\" hielt. Die erwähnten Umstände bedurften um so mehr einer eingehenden Würdigung, als nicht ohne weiteres damit gerechnet\nwerden kann, daß ein 21 Jahre altes Mädchen, das sich\ngegen den regelrechten Geschlechtsverkehr gewehrt\nhat, mit dem abstoßenden Mundverkehr einverstanden\nist. j\n\nBei der unzulänglichen Würdigung, die hiernach\nschon der äußere Sachverhalt seitens der Strafkammer\ngefunden hat, bestehen dufchgreifende Bedenken gegen\ndie Annahme des Landgerichts, zugunsten des Angeklagten\n\nmüsse in beiden Fällen unterstellt werden, daß er in\ndem Verhalten der Lutz keinen ernsthaften ‚iderstand,\nsondern nur ein \"schamvolles, nicht ernstlich gemeintes\nSträuben eines jungen Mädchens\" erblickt hat.\n\nDie rechtlichen Urteilsausführungen sind aber\nauch aus einem anderen Grunde zu bemäng:Iin Es geht nänmlich aus ihnen nicht mit Sicherheit hervor, ob sich\ndie Strafkammer darüber im klaren war, daß für den\ninneren Tatbestand der §§ 177 und 176 Abs 1 Ur 1 StGB auch\nbedingter Vorsatz genügt. Die tatsächlichen Feststellungen zum äußeren Hergang drängten dazu, die Frage,\nob der Angeklagte nicht wenigstens mit der Möglichkeit\nernsten Widerstandes seitens der Nebenklägerin gerechnet hat. sich aber dennoch von seinem Vorgelien nicht\nabhalten ließ, besonders sorgfältig zu prüfen und das\nErgebnis im Urteil eingehend darzulegen. Wie das Reicnsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat\n(u.a. RG JW 1909, 295 Nr 27; 1935, 2734 Nr 16; 1938, 2734\nNr 7), wird der bedingte Vorsatz bei der Gewaltanwendung\nim Rahmen der §§ 177, 176 Abs 1 Nr 1 StGB regelmäßig nur\ndann fehlen, wenn der Täter sich vorher über die Zinwilligung der Angegriffenen Gewißheit verschafft hat.\nDie Urteilsausführungen lassen im vorliegenden Falle\nnicht erkennen, daß die Strafkammer unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält,\ndie Frage des bedingten Vorsatzes geprüft hat.\n\n2.) Den Revisionen der Staatsanwaltschaft und der\nNebenkl?gerin ist auch darin zuzustimmen, daß die Urteilsausführungen zu der Frage, ob sich der Angeklagte\nin beiden Fällen nicht wenigstens der fahrlässigen\nKörpsrverletzung schuldig gemacht hat, nicht ausreichen.\nIn dieser Hinsicht ist schon zu beanstanden, daß das\n\n16/\n\nLandgericht nur die innere Tatseite dieses Vergehens erörtert hat, ohne auszuführen, worin es in beiden Fällen\nden äußeren Tatbestand erblickt. Sollte ihn die Strafkammer, wie die Revision der Staatsanwaltschaft annimmt,\nnur darin gesehen haben, daß der Angeklagte hei dem ersten\nVorgang die I entjungfert und ihr dabei Schmerzen zugefügt (vgl RGSt 56, 64) sowie bei dem zweiten Vorfall\ndurch den Mundverkehr bis zum Samenerguß in ihr ein\n\ndas körperliche Wohlbefinden erheblich beeinträchtigendes Ekelgefühl erregt hat (vgl RG Goltd.Arch 58, 184),\n\nso würde das den Sachverhalt nicht erschöpfen. Wie die\nUrteilsausführungen ergeben, hat der Angeklagte der Nebenklägerin bei seinem Vorgehen im ersten Fall auch an dem\nvon ihm selbst behandelten, bei einem Verkehrsunfall\nverletzten Arm Schmerzen bereitet. Bei seiner Gewaltanwendung im zweiten Falle hat er der Nebenklägerin in\n\ndie Haare gegriffen, ihren Kopf nach unten gezogen, wobei er sie zu sich \"herzerrte\", sie im Nacken gepackt\n\nund ihren Kopf, sie gleichzeitig mit den Beinen fest umklammernd,; gegen seinen Schoß und dann gegen sein Glied\ngedrückt. Es ist kaum zweifelhaft, daß der Angeklagte\nhierbei ebenfalls das körperliche Wohlbefinden der I\nbeeinträchtigt hat. Mit seinem Vorgehen war sie in beiden Fällen nicht einverstanden. Hielt der Angeklagte\nwirklich, wie das Landgericht zu seinen Gunsten angenommen hat, irrtümlich ihre Einwilligung mit dem Geschlechtsund dem Mundverkehr für vorliegend, so schließt das\n\nnicht aus, daß er sich hinsichtlich der Mißhandlungen\n\nan dem verletzten Arm im ersten Fall und bei der rohen\nGewaltanwendung im zweiten Fall, wenn nicht sogar der\nvorsätzlichen, so doch der fahrlässigen Körperverletzung\nim Sinne des § 230 StGB schuldig gemacht hat. Dabei ist\nzu berücksichtigen, daß bei dem Angeklagten als behandelndem\n\nEn Du Fr - .\n\nPPap: VEPEPEENEENGE N RE PRVe, Far BR V°P I TOR Er Ngnge)\n\ns\nDu 7)\n\n».*.\nNun)\n\n..\n\nKrag RRE UT EEE Er\n\n+ PR) PRFIEUER, ee\n\nDES\nI,\n\n. FREE I\nWE ee. -\n“\n\nEur\n\nArzt im Hinblick auf das durch seinen Beruf vermittelte\nEinsichtsvermögens besonders strenge Anforderungen an\ndie Rücksichtnahme gegenüber der schwächlichen und an\neiternden Arm - sowie Beinverletzungen leidenden Nebenklägerin zu stellen waren. #s kommt hinzu, daß die I\nden Angeklagten bei dem ersten Vorgang ausdrücklich auf\ndie Schmerzen hinwies, die er ihr an dem verletzten\n\nArm bereitete. Daß der Angeklagte wegen der erwähnten\nMißhandlungen nicht besonders angeklagt war, hätte\n\neiner Verurteilung wegen fahrlässiger (oder vorsätzlicher) Körperverletzung nicht im Wege gestanden (§ 264\nStPO). Im übrigen wären die Mißhandlungen auch von den\nStrafanträgen der Nebenklägerin vom 14, Juni und 22. Juli\n1952 sowie von der Erklärung des staatsanwaltschaftlichen\nSitzungsvertreters nach § 232 Abs 1 StGB erfaßt worden.\nOb der Angeklagte auch insoweit der fahrlässigen (oder\nvorsätzlichen) Körperverletzung schuldig ist, als er\n\nder Nebenklägerin durch die Entjungferung Schmerzen zugefügt und durch den Mundverkehr Ekelgefühle in ihr hervorgerufen hat, wird das Landgericht in der kommenden\nHauptverhandlung unter Berücksichtigung der obigen Darlegungen erneut zu prüfen haben; die Ausführungen in dem\nangefochtenen Urteil sind auch insoweit unzulänglich.\n\n3.) Mit Recht rügt die Nebenklägerin auch, daß das\nLandgericht den inneren Tatbestand der (tätlichen) Beleidigung nach § 1§ 5 StGB mit unzureichender Begründung\nverneint habe. Nach der Ansicht der Strafkammer hat\nder Angeklagte in den beiden Fällen freilich irrigerweise angenommen, daß die IP nit seinem Vorgehen einverstanden sei. Eine solche irrtümliche Annahme betrifft\nregelmäßig die Tat als solche nach allen in Betracht\nkommenden Gesichtspunkten - aueh nach dem der Beleidigung -\nund schließt daher in der Regel eine Verurteilung in..\nsoweit ebenfalls aus, Doch gilt das nicht ausnahmslos.\nDie Bestrafung wegen tätlicher Beleidigung kann in\n\nN\nwr\n\nä\n\nsolchen Fällen dann eintreten, wenn das Verhalten des\nTäters über den in geschlechtlichen Mißbrauch selbst\nliegenden Angriff auf die Ehre und die körperliche Unversehrtheit hinausging (vgl Olshausen 12, Aufl Note\n\n9 b, bb) zu § 1§ 5 StGB; RG JW 1938 S 2734 Nr 7; BGH\n\n161\n\n1 StR 85,555 vom 15. April 1955). Eine Prüfung in dieser\n\nRichtung hat das Landgericht unterlassen. Sie hätte\nsich darauf erstrecken müssen, ob nicht schon in der\nArt. wie der Angeklagte in beiden Fällen zu Beginn\nseines Vorgehens über die Beschwerdeführerin, die in\nseiner Behandlung stand undihm nach den Urteilsfeststellungen nicht den geringsten Anlaß zur Annahme\neiner geschlechtlichen Zugänglichkeit oder gar des\nEinverständnisses mit einem Mundverkehr gegeben hatte,\nin Geschlechtsgier herfiel, eine tätliche Beleidigung\nenthalten war. Dabei ist zu bemerken, daß, wie im Falle der Notzucht oder der Gewaltunzucht, auch hier\n\nder bedingte Vorsatz des Angeklagten zur Verurteilung\nausgereicht hätte,\n\nAuf die beiden Revisionen ist hiernach das Urteil\nsamt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an das Langericht\nUlm zurückzuverweisen. Der Senat sieht keinen Anlaß,\ndie Sache entsprechend den Anträgen des Oberbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten hat, und der Nebenklägerin an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen,\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht\n\nim übrigen auch zu prüfen haben, ob sich der Ange-\n\na\n\nBald; > > STE NN Brraee\n.\n\nun rn et\n\nte ©\n\nSome\n\nklagte bei dem zweiten Vorfall nicht zugleich der Freiheitsberaubung nach § 239 Abs 1 StGB - durch das Zurückziehen der zur Tür gegangenen Zeugin I] an beiden\nArmen - schuldig gemacht hat.\n\nDr. Hörchner - Dr. Peetz\n\nDie Bundesrichter Martin und Dr.Hübner\nsind beurlaubt und deshalb an der JInter- Dr.Mannzen\nzeichnung verhindert. Pr\n\nDr. Hörchner\n\nı.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/1-str-728-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/1-str-728-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:08.789379+00:00"}}