{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-14_1_StR_479_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-14","aktenzeichen":"1 StR 479/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"} PR\n\n7 RZ “\n\nı StR 479754\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den n Iudwig H aus DOES , geboren\nam 1898 in .\n2. seine rau Johanna eb. H aus\n‚ geboren am 1905 in R\n\nwegen verbotener Warenausfuhr u, &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Juli 1955 auf Grund der Verhandlung vom 12. Juli 1955,\n\nan der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. ED.\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. (ED\nals Vertxeter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren .Justizdienst\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Johanna | gegen\ndas Urteil des Landgerichts Traunstein vom 1. Närz 1954\nwird das Verfahren in den Fällen zu V des Urteilsatzes,\nauch soweit es diese Angeklagte belrifft, eingestellt.\nIm übrigen wird ihre Revision und die Revision des Angeklagten Ludwig ED gegen das bezeichnete Urteil verworfen.\n\n —n in KEN ann\nnn.\n\n. B\nen Ten mn u >\n\nBy\n\n-2-\n\nJeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten, die durch das eingestellte Verfahren entstanden sind, fallen der Staatskasse\n\nzur last,\n\nVon Rechts wegen\n\nE\n73\nei\nKo\nko:\nha “.\nI.\nrn\n\n160\n\n-3-\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten Ludwig HD ist aer Vertrieb\nvon Kraftfahrzeugen der DEE ıc in aen Landkreisen Berchtesgaden und Laufen sowie im Stadtkreis\nBad Reichenhall vertraglich übertragen. Früher erstreckte\nsich sein Bezirk auch auf den \"Gau\" Salzburg. Dort lag\nschliesslich der Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Gegen\nKriegsende verlegte er von da ein umfangreiches Ersatzteillager nach Bayern, Der in Österreich gelegene\nBetrieb wurde nach der Wiedererrichtung dieses Staates\ndort als deutsches Vermögen beschlagnahmt und unter die\nVerwaltung eines Treuhänders gestellt. Im Inland engte\nder Bau neuer Kraftfahrzeugtypen durch die Dein\nAG den Absatz für die nur auf Vorkriegstypen \"genormten\"\nErsatzteile mehr und mehr ein. Dagegen bestand in Österreich noch großer Bedarf dafür. Die Angeklagten verbrachten daher in den Jahren 1949 bis 1952 in wechselnder\nBeteiligung mit dem Kraftfahrzeug in fast täglichen\n\nFahrten Ersatzteile im Gesamtwerte von mindestens 10 800 DM_\n\naus dem Inland nach Österreich. Dort veräusserten sie\ndiese in der Regel an den Treuhänder des Salzburger Betriebes, seltener auch unmittelbar an Geschäftsfreunde.\n\n Zumeist stammten die Ersatzteile aus ihren alten Be-\n\nständen. Den Gegenwert erhielten sie in österreichischen\nSchillingen. Sie verwendeten ihn im Auslande teils zu\ngeschäftlichen Zwecken, teils zum persönlichen Bedarf.\nAuf Grund dieses Sachverhalts sind sie wegen verbotener\nYarenausfuhr in Tateinheit mit Devisenvergehen verurteilt worden.\n\nLudwig > ist einer weiteren Devisenstraftat\nschuldig befunden worden, weil er im Jahre 1949 dem in\nSalzburg ansässigen Spediteur FED einen Pkw. verkauft\nund gegen Zahlung von DM-Beträgen geliefert hat.\n\nan.\n\nAndere Devisengeschäfte gelegentlicher Art dieses\nAngeklagten (Fälle zu V des Urteilsatzes), bei denen es\nsich im wesentlichen teils um Verfügungen über Fremdwährungsbeträge, teils um die Leistung und Entgegennahme\nvon Zahlungen zugunsten von Devisenausländern handelte,\nhat die Strafkammer als Orädnungswidrigkeiten angesehen\nund insoweit das Verfahren gegen ihn eingestellt. Soweit\nihm die Verabredung einer Devisenstraftat und weitere\nKraftfahrzeugverkäufe an Devisenausländer zur Last gelegt waren, ist er freigesprochen worden.\n\nMit der Revision erstrebt er anstelle der Einstellung\ndes Verfahrens Seine Freisprechung. Ferner wenden sich\nbeide Angeklagten gegen ihre Verurteilung; sie rügen die\nVerletzung des sachlichen Rechts. Die Revisionen bleiben\nim wesentlichen erfolglos. Nur in einem von Amts wegen\nzu beachtenden verfahrensrechtlichen Punkte führt das\nRechtsmittel der Angeklagten Johanna ii ] zum Erfolg.\n\nI. Verfahrensrecht;\n\n1.) Es enthält keinen Rechtsfehler, daß das Landgericht das Verfahren gegen den angeklagten Ehemann in\nden Fällen zu V des Urteilssatzes eingestellt hat. Die i\nStrafkammer hat diese Handlungen des Angeklagten als\nOrädnungswidrigkeiten angesehen, weil sie ohne äusseren\nund inneren Zusammenhang untereinander und mit dem\nübrigen strafbaren Verhalten des Angeklagten begangen,\nnach ihrem Gegenstand und Umfang auch von geringerer\nBedeutung seien. In dieser Stellungnahme zu der im wesentlichen tatrichterlichen Frage tritt kein Rechtsirrtum\nhervor (§ 20 WiStG 1954; Art 5 Abs 2 p AHKG Nr 33;\n§§ 6 WiStG 1952). Die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\nist Sache der Verwaltungsbehörde (§ 48 OWG). Sie unterliegt freilich gerichtlicher Nachprüfung in einem be-\n\n160\n\nsonders geregelten Verfahren (§§ 54 ff, 58 ff 0WG). Die\nAhndung selbst ist aber den Strafgerichten nicht übertragen. Ordnungswidrigkeiten unterliegen nicht der ordentlichen Strafgerichtsbarkeit. Daher fehlt es, wenn eine\nursprünglich als Straftat beurteilte Zuwiderhandlung\n\n(§ 1 Abs 4 OWG) in Wirklichkeit eine Ordnungswidrigkeit\nist (§ 1 Abs 3 OWG), an einer Voraussetzung für das deswegen eingeleitete Strafverfahren. Dieses darf dann nicht\nfortgesetzt werden. Stellt sich das Fehlen der Verfahrensvoraussetzung erst in der Hauptverhandlung heraus, weil\nerst dann der erkennende Richter jene Überzeugung erlangt, so hat er das Verfahren durch Urteil einzustellen\n(§ 31 Abs 2 c OW6; § 260 Abs 3 St?0).\n\nDie Strafkammer ist demnach gegen den angeklagten\nEhemann ordnungsmässig verfahren. Sie musste den Sachverhalt so vollständig erforschen, wie es nötig war,\num sich schlüssig werden zu können, ob es sich um Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten handelte. Daß die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren an die Feststellungen des Strafrichters anknüpfen kann, liegt in der dem\neigentümlich schwankenden Unrechtsgehalt der \"Zuwiderhandlungen\" angepassten Zuständigkeitsabgrenzung begründet\n(§ 1 Abs 3; .§ 27 OWG) und wird vom Gesetz gebilligt (vgl\n8 A Abs 2, § 61 Abs 1 Satz 3 OWG). Gegen § 267 StPO verstößt das Urteil nicht. Es spricht sich ausdrücklich über\ndie Gründe aus, die die Strafkammer in den erwähnten Fällen zur Annahme von Oränungswidrigkeiten geführt haben,\nund bezeichnet auch die Vorschrift, auf die sie sich dabei\nstützt (§ 6 Abs 2 und 3 WiStG 1952).\n\n2.) Allerdings sind in dem Eröffnungsbeschluss in\n\n— un - u\n\nVerfehlungen zur Last gelegt worden, und zwar als Einzelhandlungen einer durch einen einheitlichen Vorsatz mit\n\nren ee\n\nu TE\n\nrn\nRT ie\n\n„\nPP u 7\n.\n\nee\n\nu ee\n\n007)\n\n-6 -\n\nder Verbringungsstraftat und dem damit zusammenhängenden\nDevisenvergehen verbundenen : fortgesetzten Tat. Der erkennende Richter ist jedoch dieser dem Eröffnungsbeschluß\nzugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung nicht gefolgt,\nEr hat nur ein ordnungswidriges Verhalten des angeklagten\nEhemannes als erwiesen angesehen und beurteilt dieses\nnicht als durch einen umfassenden Willensentschluß mit\nden übrigen strafbaren Verfehlungen zu einheitlicher\n\nTat verbunden (§ 4 Abs 1 OWG), sondern als von ihnen unabhängig begangene selbständige Taten. Über solche hat\nsich das Gericht im Urteilssatze eigens auszusprechen.\nAuch unter diesem Gesichtspunkt trifft daher die Einstellung des Verfahrens gegen den Ehemann zu. Jedoch\nhätte das Landgericht aus denselben Erwägungen das Verfahren auch gegen die angeklagte Ehefrau einstellen müssen. Zwar hat es für sie eine Beteiligung an den erwähnten Fällen nicht festgestellt. Dennoch kann sie insoweit nicht etwa freigesprochen werden. Es handelt sich\num Ordnungswidrigkeiten, für die es, wie erwähnt, den\nordentlichen Strafgerichten an der Gerichtsbarkeit fehlt.\nDer Senat hat den Ausspruch über die Einstellung nachgeholt.\n\nDie Entscheidung des 2. Strafsenats BGHSt 6, 375 |\nsteht dem nicht entgegen. Sie betrifft den Fall tateinheitlichen Zusammentreffens einer Ordnungswidrigkeit\nund einer Straftat. Insoweit ist freilich nur eine einheitliche Entscheidung möglich. Sie lautet auf Verurtei- |\nlung, wenn die Straftat erwiesen ist, und muß auf Freisprechung lauten, wenn diese nicht erwiesen wird. In\nheiden Fällen ist die \"zusammentreffende\" Ordnungswidrigkeit auf den Urteilsspruch ohne Einfluß. Sie tritt\nim Verhältnis zur Straftat zurück. Die Strafe für diese\ngilt auch die Ordnungswidrigkeit ab; nur die Nebenfoigen\nkönnen angeordnet werden, die sie bei seibständiger Ahndung nach sich zöge (§ 4 Abs 1 OWG). Wird keine Strafe |\n\n160\n\nverhängt, so kann die Verwaltungsbehörde wegen der Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festsetzen, soweit nicht\ndie der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden\nFeststellungen der Annahme einer Orädnungswidrigkeit entgegenstehen (§ 4 Abs 2 OWG). Beruht die Nichtverhängung\neiner Strafe darauf, daß die Feststellungen die Straf-\n\ntat nicht erweisen, so ist Freispruch des Angeklagten von\n\nder ihm durch den Eröffnungsbeschluss zur Last gelegten\nstrafbaren Handlung geboten (§ 260 Abs 1; vgl 267 Abs 5\n\nStPO). Auf Einstellung ist nur in dem schon oben erwähnten\nFalle zu erkennen, daß eine anfänglich als Straftat beur-\n\nteilte Zuwiderhandlung im Sinne des § 1 Abs 4 OWG sich\nin der Hauptverhandlung als Ordnungswidrigkeit und somit\nder ordentlichen Strafgerichtsbarkeit nicht unterliegend\n\nherausstellt. Der erkennende Senat würde hiernach den vom\n2. Senat behandelten Fall EGHSt 6, 375 ebenso entschieden\n\nhaben.\n\nII. Sachliches Recht:\n\n1. a) Über das Verbringen, von Kraftfahrzeugersatztei-\n\nlen durch die Angeklagten von Bayern nach Österreich\nlegt das Landgericht dar: Es handelte sich nicht um\n\"übliche persönliche Habe\" (Art X e MRG Nr 553 nF), die\nohne Genehmigung über die Gebietsgrenzen verbracht werden darf, sondern um Handelsware, die die Angeklagten\nmit Gewinn veräusserten. Deren Verbringung ins Ausland\nbedurfte der Genehmigung. Diese war den Angeklagten\nnicht erteilt. Sie setzten sich darüber hinweg.\n\nIn diesen Feststellungen sind die Merkmale eines\nVergehens gegen Art I Abs 2 MRG Nr 53 nP nach der äusseren wie nach der inneren Tatseite einwandfrei nachgewiesen. Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe sind erfolglos. Daß es sich angeblich um \"Pück-\n\na y“ “ fi\nvafı\nehe\n\nWFT\n\n22 ne a nn\n\nO\nsem DV\n\n%\nSur on as\n\nBe\n\nea a Men Dtm biene‘ ES\n\ns\nwere un\n\nx\nars N .\nmel\n\nin\n\nzuührungen\" handelte, machte die Genehmigung nicht entbehrlich (vgl Direktive der Alliierten Bankkommission (52) 1\nvom 17. März 1952, abgedruckt bei Langen, Kommentar zum\nDevisengesetz, 3. Aufl A II b 4); desgleichen nicht, daß\ndie ins Ausland verbrachten Ersatzteile nach der jeweils\nmitgeführten Menge betrachtet geringwertig gewesen sein\nmögen. Die von der Revision angeführte allgemeine Genehmigung Nr 12 zum MRG Nr 53 nF bezieht sich auch in ihrer\njetzt gültigen 8. Neufassung vom 10. Februar 1955 (Bundesanzeiger Nr 31 S 3) nur auf Zahlungsmittel, nicht auf\nSachwerte. Da das Landgericht feststellt, daß die Angeklagten das Erfordernis der Genehmigung gekannt und sich\ndarüber hinweggesetzt haben, brauchte es auf ihre Verteidigung nicht einzugehen, sie hätten in unverschuldetem Irrtum ihr Tun für erlaubt gehalten (§ 20 WiStG 1954,\nArt 5 Abs 2 b AHKGes Nr 35, § 31 WiStG 1949, § 26 a WiStG\n1952; vgl auch BGH 4 ARs 1/53 vom 28. Januar 19553, 1 StR\n708/52 vom 15. Februar 1953 = Der Betrieb 1953, 315). Auch\ndagegen, daß es ihr Verhalten nicht als eine Ordnungswidrigkeit, sondern als eine Wirtschaftsstraftat beurteilt\nhat, ist kein durchgreifendes Bedenken zu erheben. Wie\ndiese Rechtsbegriffe gegeneinander abgegrenzt sind (§ 6\nWiStG aP), hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie war\nsich auch über den Begriff des gewerbsmässigen Handelns\nund der mißachtenden Einstellung des Täters zur staatlich geschützten Wirtschaftsordnung als der Voraussetzungen dafür, daß die \"Zuwiderhandlung\" Wirtschaftsstraftat ist, nach den Urteilsausführungen im klaren. Wenn\n\nsie meint, die Angeklagten hätten gewerbsmässig gehandelt,\nweil sie sich mit Vorbedacht eine über geraume Zeit ergiebig fließende Einnahmequelle erschlossen und \"durch\ndieses rücksichtslose Streben nach materiellem Vorteil ...\n\nme\n\n160\n\neine grundsätzlich negierende Haltung zur Wirtschaftsordnung\" gezeigt hätten, so liegt dies im Bereiche\ntatrichterlicher Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht\nzu beanstanden ist.\n\nb) Ob die Ansicht des Landgerichts zutrifft, die\nAngeklagten hätten durch die Veräusserung der Ersatzteile in Österreich zugleich gegen Art I Abs 1 d MRG\nNr 53 nF verstoßen, kann dahinstehen. Von dem deutschen\nGesetzeswortlaut wird diese Rechtsauffassung gedeckt.\nNach dem bisher maßgeblichen englischen Wortlaut des\nGesetzes (AHKGesetz Nr 1 Art 3; vgl AHKG Nr A - 37 Art\n3 Nr 1) betrifft jene Vorschrift Geschäfte zwischen \"Personen im Gebiet mit gewöhnlichem Aufenthalt ... im Gebiet\" und \"Personen außerhalb des Gebiets ...\". Ob hiernach Geschäfte darunterfallen, die ein Deviseninländer\naußerhalb des Gebiets abschließt, kann jedoch auf sich\nberuhen. Die Angeklagten haben jedenfalls als Deviseninländer durch die Annahme des Kaufpreises in österreichischer Währung von Devisenausländern über Devisenwerte\ngemäß Art I Abs 1 e MRG Nr 53 nF verfügt. Unter diesem\nGesichtspunkt wird ihre tateinheitliche Verurteilung wegen\neiner Devisenstraftat von den Feststellungen getragen.\nWie das Landgericht zutreffend darlegt, steht der Annahme 'eines Geschäfts \"mit einer Person ausserhalb des\nGebietes\" nicht entgegen, daß die Angeklagten die Waren\nmeist in den beschlagnahmten, dem angeklagten Ehemann\nnach den Feststellungen zur Tatzeit gehörenden Salzburger\nBetrieb verbrachten. Wie die Revision selbst vorträgt,\ngeschah dies auf Grund einer regelrechten Veräusserung\nan den Treuhänder des Betriebes, der diesen - unbeschadet\nseiner ferneren Zugehörigkeit zum Vermögen des angeklag-\n.ten Ehemannes - nicht als dessen Stellvertreter, sondern\nkraft amtlichen Auftrags verwaltet und in dieser Eigenschaft aus eigenem Rechte auftritt, während die Rechte\n\n- 10 -\n\ndes Betriebsinhabers ruhen (§§ 1, 2 des Österreichischen\nGesetzes vom 10. Mai 1945 über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen\n\n- Österr. StGBl 1945, 15 -; § 2 e, §§ 5, 6, 19 des\nÖsterreichischen Verwaltergesetzes vom 26. Juli 1946 -\nösterr. BGBl 1946, 313 -). Daher war auch der Erwerb\nfremder Währung von dem Treuhänder ein \"Geschäft\" der\nAngeklagten im Sinne des Art I Abs 2, Art X b MRG Nr 53\nnF mit einer \"Person außerhalb des Gebiets\",\n\nDaß diese Betrachtungsweise - anders als die des\nTatrichters - nicht die Leistungen der Angeklagten auf\nGrund der Geschäfte, sondern die von ihnen in Empfang genommenen Gegenleistungen zum Gegenstand hat, beeinträchtigt die Verfahrenslage der Angeklagten nicht. Es ist\nnicht ersichtlich, wie sie bei dem feststehenden Sachverhalt ihre Verteidigung unter dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hätten anders einrichten können -\n(§ 265 StPO). Ein Einfluß der abweichenden rechtlichen\nBeurteilung auf das Strafmaß ist ebenfalls zweifelsfrei\nauszuschließen. Es handelt sich auch um dieselbe Tat\nim verfahrensrechtlichen Sinne (§ 264 StPO).\n\n2.) Auch im Pall FE ist die Verurteilung des\nAngeklagten Ludwig HD wegen einer Devisenstraftat\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings ist nicht\nzweifelsfrei, ob die vom Landgericht angewendete Vorschrift des Art I Abs 1 d MRG Nr 53 nF den Fall trifft,\ndaß ein Deviseninländer ein Geschäft mit einem Devisenausländer abschließt, der sich im Gebiet aufhält. Das \\\nGesetz unterscheidet zwischen \"Personen ausserhalb des\nGebiets\" und \"Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt ...\naußerhalb des Gebiets\" (vgl dazu einerseits OLG Freiburg\n\n160\n\n- 11 -\n\nDevR 1952, 91; Gurski DevR 1952, 81; andererseits OLG\nHamburg DevR 1954, 90; Wilfferodt DevR 1952, 129). Die\nFrage kann indes auf sich beruhen. Eine Devisenzuwiderhandlung ist jedenfalls insofern gegeben, als Ludwig\nHD über seine Kaufpreisforderung gegen TB aurch\nEntgegennahme des Kaufpreises in DM-Beträgen im Gebiet\nverfügte. Denn diese Forderung war, da sie sich gegen\neinen Schuldner richtete, dessen Wohnsitz im Ausland lag,\nund die, wie mangels anderer Feststellungen angenommen\nwerden muß, dort von ihm zu erfüllen war, ein im Ausland\nbelegener Vermögenswert und daher ein Devisenwert\n\n(Art X d 1 MRG Nr 53 nF). Geschäfte darüber, also auch\nihre Bezahlung, unterlagen der Genehmigung nach Art I Abs\nla und e MRG Nr 53 nF, Eine solche war nicht erteilt,\nweder durch die allgemeine Genehmigung Nr 66/54 vom 27.Januar 1954 (Bundesanzeiger Nr 21 S 3) noch durch die allgemeine Genehmigung Nr 68/54 vom 12. März 1954 (Bundesanzeiger Nr 50 S 2). Jene bezieht sich auf die Entgegennahme ausländischer Geldsorten, diese betrifft das Einbringen deutscher Geldsorten in das Bundesgebiet in\nunbeschränkter Höhe und galt nicht zur Tatzeit (BGH\n\n2 StR 552/54 vom 5. April 1955 = DevR 1955, 114). Der\nAngeklagte war sich nach den Feststellungen des Landgerichts auch in diesem Falle der Verbotswidrigkeit seines\nTuns bewußt; er tarnte in seinen Büchern durch eine inländische Deckadresse I ] das Geschäft als ein\nsolches mit einem Deviseninländer. Die Frage des Verbotsirrtums tritt daher auch hier nicht auf, Ferner begegnet es keinem durchgreifenden Bedenken, wie das\nLandgericht die Annahme einer Devisenstraftat begründet.\nDer Begriff der Gewerbsmässigkeit ist auch hier nicht\n\nverkannt. Für die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes\n\ngelten hier die Ausführungen unter II 1 b (am ünde) entsrrechend.\n\nDL En\nir ir .\nRT Sn %,%\n\n”\ns\nDr\nih\n\nnv\n\n. x\n[077 Zu\n\nDE NAGREVERR\n\nBE .\nwe Zt I er hr\n\nse\nN\n\n= 12 —\n\nAuch im übrigen weist das Urteil weder in der Schuldfrage noch im Strafausspruch den Angeklagten nachteilige\nRechtsfehler auf.\n\nAllerdings ist die Dauer der Bewährungszeit nicht\nim Urteilssatz, sondern in einem besonderen mit dem Urteil zu verkündenden Beschluß auszusprechen (§ 268 a Abs 1\nStPO; BGH NJW 1954, 522 Nr 21). Dieser Fehler ist jedoch\nohne Bedeutung, da nach Lage der Sache weitere Anordnungen vom Landgericht ersichtlich nicht erwogen sind.\n\nDie Frage der Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes\n1954 hat das Landgericht mit Recht nicht erörtert; die\nVoraussetzungen hierfür, insbesondere die des § 3, sind\n- auch bei Berücksichtigung des Vorbringens der Verteidigung in der Verhandlung vor dem Revisionsgericht -\nnicht gegeben.\n\nDie Bundesrichter Dr. Peetz\nDr.‘ Hörchner und Martin sind beurlaubt\n\nund deshalb an der Unter-\n\nzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/1-str-479-54","cited_norms":[{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"WiStrG 1954","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-14/1-str-479-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:08.762138+00:00"}}