{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-12_1_StR_167_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-12","aktenzeichen":"1 StR 167/55","doktyp":null,"leitsatz":"§ 164 Abs 6 StGB ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, deren Verletzung die Revision be-\n\ngründet.","text_plain":"2247 098\nFür das Nachschlagewerk! - 15\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n\"x\n\nu ne nn ba nn mn nn nn 08 ana Samen ar mern a ren mn em am mn er er amiur AMERmEEe. Are m m ae ar ar an u\n.\n\nGesetz: § 164 StGB\n\nRechtssatz: § 164 Abs 6 StGB ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, deren Verletzung die Revision be-\n\ngründet.\n\nAktenzeichen: 1 StR 167/55\nUrteil des BGH vom 12. Juli 1955 LG Nürnberg-Fürth\n\nImnmnNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polizeioberwachtmeister Kurt B EEEEED zu: .uilD\n&, zevoren an ED 1925 in zB».\n\nwegen wissentlich falscher Anschuldigung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Peetz\nBundesrichter kKartin\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.Mannzen\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr (ED in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr.Dr. iD bei der Verkündung\n| als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Kt wird das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom l. Februar 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAST\n\nDer Angeklagte ist wegen zweier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der wissentlich falschen Anschuldigung und wegen eines Vergehens der uneidlichen Falschaussage zur Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Seine Revision rügt einen Verfahrensfehler und die\nVerletzung sachlichen Rechts. Sie führt zur Aufhebung des\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\n1) Der Verurteilung des Angeklagten wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung liegt die Feststellung zugrunde, daß\ner Frau Therese Oo | und deren Vater Georg ED,\ndie ihm und dem rechtskräftig freigesprochenen Witangeklagten KB den Diebstahl von Kleidungsstücken aus der C-Brauerei in ZB nachgesagt hatten, der üblen Nachrede\nbezichtigte in der Absicht, gegen sie ein Strafverfahren\nherbeizuführen. Die Beschuldigung hatte zur Folge, dass\nFrau DB und oil am 5. Januar 1954 wegen übler\nNachrede verurteilt wurden. Beide legten gegen dieses Urteil\nBerufung ein. Die Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung unterblieb jedoch wegen des gegenwärtigen Strafverfahrens, das \"aus Zweckmässigkeitsgründen\" vor dem Berufungsverfahren wegen übler Nachrede abgeschlossen werden sollte.\n\nDie Revision sieht in der Durchführung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer vor Abschluss des Verfahrens gegen Frau Bi uni oO einen Verstoss gegen die Bestimmung des § 164 Abs 6 StGB. Nach dieser Vorschrift \"soll\" mit dem Verfahren und mit der Entscheidung\nüber die falsche Anschuldigung innegehalten werden, solange\n\na mn ee\n\nein wegen der Anzeige eingeleitetes Verfahren anhängig ist.\nDas Landgericht hat § 164 Abs 6 StGB als blosse Ordnungsvorschrift ausgelegt, die der Fortsetzung des Verfahrens gegen\nden Angeklagten nicht entgegenstehe. Dem kann nicht zugestimmt werden.\n\nDas Reichsgericht legte der Vorschrift des § 164 Abs 6\n(früher § 164 Abs 2) StGB in ständiger Rechtsprechung zwingende Natur bei; ihre Nichtbeachtung führte zur Zufliebung des\nin dem Verfahren wegen falscher Anschuldigung ergangenen Urteils (u.a. RGSt 26, 365 f; 31, 231; 66, 376; RG GoltdArch-39, 235; 57, 221; RG HRR 1939 Nr 190; RG DR 1941, 1405 Nr 4;\n1942, i784 Nr 7). Der gegenteilige Standpunkt wurde in jüngster Zeit in den von der Strafkammer genannten Entscheidungen\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 16. April 1947 in HESt 1\nS.42, 46 und des Kanmergerichts vom 25. Februar 1953 in NW\n1953, 916 Nr 35 eingenommen. Zur Begründung führt das Oberlandesgericht Celle unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von\nKöhier im Gerichtssaal Bd 111 5 289, 339 f lediglich an,\ndass bei der heutigen weiten Fassung des § 164 StGB dessen\nAbsatz 6, wenn er nicht zu ganz unerwünschten Folgen führen\nsolle, nur als eine reine Ordnungsvorschrift zu betrachten\nsei. Welcher Art diese unerwünschten Folgen sein sollen, ist\nim Urteil nicht dargelegt. Das Kammergericht verweist auf\nden Wortlaut der Vorschrift (\"soll\" statt \"ist\" oder \"muss\"),\nauf den durch die Neufassung des § 164 StGB erweiterten\nKreis der zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stellen und die dadurch bedingte Gefahr der übermässigen Verzögerung von Verfahren wegen falscher Anschuldigung sowie\nauf das Fehlen einer dem § 191 StGB entsprechenden besonderen Zweckbestimmung, die Anwendung einer Beweisregel (vgl\n§ 190 StGB) zu sichern.\n\n157\n\nDas Schrifttum teilt überwiegend die Rechtsauffassung\ndes Reichsgerichts (vgl u.a. Olshausen, 12. Aufl Anm 20 zu\n8 164, Nietharmer, Lehrb. des Bes.Teils des Strafrechts\n1950 S 63 unter k, Kohlrausch-Lange, 39./40. Aufl Anm XIV\nzu §§ 164, IK 6./7. Aufl Anm 7 zu § 164, Schwarz 18. Aufl\nArm 6 zu § 164).\n\nDer Senat tritt der Ansicht des Reichsgerichts und des\nüberwiegenden Teils des Schrifttums bei. Der Zweck der Vorschrift des § 164 Abs 6 StGB ist der, widersprechende Entscheidungen über denselben Sachverhalt möglichst auszuschliessen (Niethammer aaO, RGSt 8, 186; 26, 366). Es soll\nvermieden werden, dass die Frage, ob der einer strafbaren\nHandlung oder einer Ämts- oder Dienstpflichtverletzung Verdächtige schuldig ist, in dem Strafverfahren wegen falscher\nAnschuldigung anders beantwortet wird als in dem Verfahren\nzur Ahndung der dem Verdächtigten vorgeworfenen strafbaren\nHandlung oder Pflichtverletzung. Diese Gefahr besteht in\nden Fällen des § 164 Abs 6 StGB in nicht geringerem Maße\nals in denen des § 191 StGB, auch wenn § 164 Abs 6 StGB im\nGegensatz zu § 190 StGB keine förmliche Bindung des die\n\nfalsche Anschuldigung aburteilenden Richters an die Entschei-\n\ndung des Richters oder Dienstvorgesetzten kennt, der die dem\nBeschuldigten zur Last gelegte Handlung untersucht hat.\n\nEinander widersprechende Entscheidungen könnten zwar\ngegebenenfalls auch dann vermieden werden, wenn zuerst das\nStrafverfahren wegen falscher Anschuldigung durchgeführt\nwürde. Diesem Einwand ist jedoch Folgendes entgegen zu halten: Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 164 StGB setzt\nnotwendig die Klärung des der Anschuldigung zugrundeliegen-\n\nden Sachverhalts voraus. Wird nun aber diese Frage schon in\neinem\n\nanderen, eigens deswegen eingeleiteten Verfahren untersucht,\nso entspricht es folgerichtigem Denken und dem Gebot einer\nzwecknässigen Verfahrensgestaltung, dass das Ergebnis dieses\nVerfahrens abgewartet wird. Die Aussetzung des Strafverfahrens wegen falscher Anschuldigung beugt überdies der Gefahr vor, dass der in diesem Verfahren Angeklagte auf Grund\ndee unwahren Zeugnisses eines zu Recht einer strafbaren Hand-\n\nlung oder einer Fflichtverletzung Beschuldigten verurteilt wird;\n\ndieser Fall kann schon dann eintreten, wenn der Zeuge die\n\nihm vorgeworfene Straftat oder Pflichtverletzung schlechthin\nbestreitet und der ängeklagte nicht die erforderlichen Beweise für die Schuld des Zeugen beizubringen vermag. In dem\nVerfahren gegen den der Straftat oder Pflichtverletzung Beschuldigten wird zwar derjenige, der die Anzeige erstattet\nhat, regelmässig auch als Zeuge gehört werden; er kann sich\nJedoch nicht auf die blosse Behauptung der Täterschaft des\nvon ihm Verdächtigten beschränken, sondern muss bei dessen\nBestreiten Beweis für seine Beschuldigung erbringen. Kann er\ndas nicht, dann wird der Verdächtigte freigesprochen und alsdann der Anzeigende wegen Vergehens gegen § 164 StGB bestraft. j j\n\nGegenüber den dargestellten Erwägungen müssen die in\nden angeführten Entscheidungen des Kammergerichts und des\nOberlandesgerichts Celle in den Vordergrund gestellten Bedenken zurücktreten. Was den Wortausdruck \"soll\" im § 164\nAbs 6 StGB angeht, so wird auf RG Goltd Arch 39, 235 f verwiesen. Dass bei der Neufassung des § 164 durch das Gesetz\nvom 26. Mai 1933 und bei den späteren Änderungen des Strafgesetzbuchs das Wort \"soll\" nicht durch einen anderen Ausdruck ersetzt worden ist, hat seinen Grund offensichtlich\ndarin, dass eine feste Rechtsprechung des Reichsgerichts\nvorlag, die eine Fassungsänderung überflüssig erscheinen\n\n|\n\n157\n\nliess. - Die Gefahr, dass das Verfahren und die Entscheidung über die falsche Anschuldigung verzögert wird, besteht\nzwar nach der Neufassung des § 164 StGB, die den Kreis der\nzur Entgegennahme und Untersuchung von Anzeigen zuständigen\nStellen erweitert hat, in grösserem Umfang als bisher. Doch\nkann daraus kein entscheidender Grund gegen die hier vertretene Auffassung hergeleitet werden. Auch das Reichsgericht hat übrigens in der Zeit nach der Gesetzesänderung\nvom Jahre 1933 in mehreren Entscheidungen an seiner Rechtsprechung zu dieser Frage festgehalten. Andrerseits ermöglicht die Auslegung des § 164 StGB als einer zwingenden\nVorschrift die Zurückstellung des Verfahrens wegen falscher\nÄnschuldigung, ohne dass eine Verjährung des Strafanspruchs\nzu befürchten ist (§ 69 Abs 1 StGB; vgl Frank, 18. Aufl Anm\nVII zu § 164 StGB).\n\nDas Landgericht hätte demnach mit dem Verfahren wegen\nder falschen Anschuldigung innehalten müssen, bis das Strafverfahren gegen Frau BEE und deren Vater OB v--\ngen übler Nachrede rechtskräftig abgeschlossen war. Davon\nwar es im vorliegenden Falle auch nicht deshalb entbunden,\nweil die üble Nachrede den Vorwurf zum Gegenstand hatte,\nder Angeklagte habe eine strafbare Handlung, nämlich einen\nDiebstahl, begangen, bei deren strafgerichtlicher Untersu- -\nchung nach § 191 StGB auch mit dem Verfahren wegen übler\nNachrede innezuhalten gewesen wäre.\n\nAuf die Revision des Angeklagten kann daher das Urteil .\n\ninsoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen\nfalscher Anschuldigung der Frau I] und des O\nverurteilt worden ist. Das zwingt wegen des engen tatsächlichen Zusammenhangs zwischen diesem Schuldvorwurf und dem\n\nw\n\nder uneidlichen Falschaussage auch zur Aufhebung des übrigen Schuldspruchs.\n\n2) Von dem erörterten Verfahrenshindernis abgesehen,\nlässt die Verurteilung des Angeklagten keinen Rechtsirrtum\nerkennen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass das\nLandgericht die in derselben Niederschrift gegen Frau BD\n\n ) und ihren Vater erstatteten Anzeigen nicht nur als eine\nfalsche Anschuldigung, sondern als zwei in Tateinheit zusammentreffende Vergehen der falschen Anschuldigung angesehen\nhat. In der Rechtsprechung wird zwar bisweilen dann, wenn in\neiner Anzeige mehrere strafbare Handlungen oder Pflichtverletzungen derselben Person oder verschiedenen Personen behauptet werden, der Tatbestand der falschen Anschuldigung\nnur einmal als verwirklicht angesehen. Da indes § 164 StGB\nnicht nur und nicht einmal in erster Linie dem Schutz der\nBehörden vor Irreführung, sondern der Behütung des Einzel-\n\n“ nen vor den Massnahmen irregeführter Behörden dient (BGH\n\n4 StR 73/52 vom 10. Juli 1952, 5 StR 525/52 vom 4. September\n1952 = Ii Nr 1 zu § 164 StGB, VI ZR 39,52 vom 7. Januar 1953\n= IM Nr 2 das.), werden dann, wenn in einem und demselben\nSchreiben mehrere Personen verdächtigt werden, verschiedene\nhöchstpersönliche Rechtsgüter verletzt. Der Unrechtsgehalt\neiner solchen Tat wird nur dadurch voll erfasst, dass der Angeklagte mehrerer in Tateinheit zusammentreffender Vergehen\nder falschen’ Anschuldigung schuldig gesprochen wird.\n\n3) Auch der Strafausspruch des angefochtenen Urteils\nbegegnet an sich keinem rechtlichen Bedenken.\n\nDagegen ist die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung bisher nicht ausreichend begründet. Das Landgericht\n\nA157\n\nnat hierfür lediglich angeführt, dass das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere, weil es sich\num Vergehen eines Polizeibeamten gegen die Rechtspflege handele, bei denen \"stark ins Gewicht fallende Milderungsgründe nicht erkennbar\"seien. Diese Begründung schliesst die\nMöglichkeit nicht aus, dass der Tatrichter glaubte, Strafen\nfür Taten der abgeurteilten Art, von seltenen Ausnahmen abgesehen, nicht zur Bewährung aussetzen zu dürfen, wenn der\nTäter ein Polizeibeamter ist. Das wäre rechtsirrig. Wie der\nerkennende Senat unlängst im Falle der uneidlichen \"alschaussage eines Polizeibeamten ausgeführt hat, kommt es auch\nin solchen Fällen für die Prüfung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung auf den Unrechtsgehalt der\neinzelnen Tat und die Persönlichkeit des Täters an (1-StR\n107/55 vom 24, Juni 1955; vgl auch BGH NJW 1955, 30 Nr 18).\nDabei darf allerdings zum Nachteil des Angeklagten berücksichtist werden, dass das Sühnebedürfnis bei Straftaten,\n\ndie von Polizeibeanten begangen werden, wegen der diesen\n\nals Hütern der öffentlichen Ordnung zukommenden höheren Verpflichtung, sich selbst strafbarer Handlungen zu enthalten,\nsowie wegen der mit ihrem Beruf. verbundenen besseren Einsicht in das Strafbare ihres Tuns grösser sein kann als bei\nanderen Tätern. Andrerseits spricht jedoch auch im Rahmen des\n§ 23 StGB hier zu Gunsten des Angeklagten, dass die seinerzeitige Wegnahme der Kleidungsstücke aus den damaligen Zeit-\n\nN ET ET I a RE\n\n‘ verhältnissen heraus zu erklären ist, dass der Angeklagte\ndamals noch nicht Polizeibeamter war und dass er zu den\nihm jetzt zur Last liegenden Straftaten durch die ihm aus\nder Aufdeckung der seinerzeitigen Verfehlungen drohenden\nschweren Nachteile veranlasst worden ist.\n\nDr .. Hörchner Die Bundesrichter Dr.Peetz und Jartin\nDr.Hübner sind beurlaubt und\ndeshalb an der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nDr .Hörchner Dr .Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-12/1-str-167-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":17},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 191","ref_norm":"191","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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