{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-08_1_StR_330_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-08","aktenzeichen":"1 StR 330/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 043 AS\n\n1 StR 330/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) die Landwirtseliefrau Maria S eborene\nRED zus DOEEEEEB. dort geboren am 1901,\n\nin\n\n2.) die Wachoffiziersehefrau Josefa D geborene\nie LOG, ;eboren an 1926\n\nwegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhendlung vom 3. kai 1955, in der Sitzung vom 8. Juli\n1955, an der teilgenommern habens\n\nBundesrichter Dr.. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n3\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Maria Sch und\nJosefa ] wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben\n1.) soweit es die Angeklagte SW >Hstriftt,\n\nim Strafausspruch,\n2.) hinsichtlich der Beschwerdeführerin Din\n\nin vollem Umfang.\n\n-2-\n\nIm übrigen wird die Revision der Angeklagten Sch>\n\nverworfen.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu. ”:\nBITTER\n. “\n\nn - ..\neu 2\n\\\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Meria Sch»\n\nund Josefa DD wegen vorsätzlicher uneidlicher\nFalschaussage je zu acht Honaten Gefängnis verurtcilt.\n\nSie rügen mit ihren Revisionen die Verletzung des § 261\nStPO und des sachlichen Rechts.\n\nI. Das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin Maria Schp:\n\n1.) Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO ist in Wahrheit sachlichrechtlicher Art.\n\nDie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (88 261.\n337 Abs 1 StPO) läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Feststellungen tragen den Schuldspruch.\n\n.1.\ns\n\n2.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat allerdings bei der Angeklagten\nMaria Sch die Voraussetzungen des § 157 StGB für\n\n\"gegeben erachtet, weil sie falsch aussagte, um von ihrem\n\nEhemann die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Das Lanägericht hat aber § 157 StGB insoweit\nnicht angewendet, als die Beschwerdeführerin etwa auch\ndeshalb falsch aussagte, um von sich selbst eine solche\nGefahr abzuwenden, da ihr gegenüber äie Frist zur Stellung eines Strafantrags wegen Körperverletzung im Zeitpunkt ihrer falschen Zeugenaussage längst abgelaufen\nwar. Das ist rechtsirrig. Nach den Feststellungen liegt\neine gemeinschaftlich begangene gefährliche Körperver-\n\nBar\nPi ee”\n\nx Pr\n\nws\nNr Kem,\nNo.\n\nPS\n\na ‘\nTe * >\n\nvn:\nYa\n\nmn\n\n4 ep\n\nStrafantrag abhängt. Überdies ist es nach der Neufassung\ndes § 157 StGB nicht mehr erheblich. ob die Gefahr einer\ngerichtlichen Bestrafung tatsächlich bestand; es komnt\ndarauf an, ob der Zeuge sich eine solche Gefahr, wenn\nauch rechtsirrig. vorgestellt und falsch ausgesagt hat,\num ihr zu entgehen (R6St 77, 219, 222). Da nicht völlig\nauszuschließen ist, daß die Strafkammer ohne diesen\nRechtsirrtum auf eine mildere Strafe erkannt hätte, muß\nder Strafausspruch schon deswegen aufgehoben werden.\n\nDas Urteil 1äßt nicht erkennen, ob die Strafkamner\ndie Möglichkeit, die Strafe zur Bewährung auszusetzen\n(§ 23 StGB). geprüft hat. Das Schweigen der Urteilsgründe\nist im vorliegenden Fall ein sachlichrechtlicher Mangel;\nDie Ange::ilagte ist nicht vorbestraft. Sie hat falsch ausgesagt, um ihren Ehemann vor einer Bestrafung zu schützen, ';\nUnter diesen besonderen Umständenhätte die Frage der Straf-\\\naussetzung zur Bewährung einer Erörterung bedurft, um dem :\nRevisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob das Lendgericht die Strafaussetzung rechtlich bedenkenfrei abgelehnt hat (sGHSt 6, 68. 167, 172).\n\nII. Die Revision der Angeklagten Di»:\n\nDie Beschwerdeführerin ist die Ehefrau eines polnischen,\nWachoffiziers.\n\nDas Landgericht durfte nack den zur Zeit seines Urteils geltenden Vorschriften eine Gerichtsbarkeit gegen sie 4\nnur mit ausdrücklicher Genehmigung des Hohen Kommissars\nder Vereinigten Staaten ausüben (Art 1 Nr 3 AHKG Nr 2;\nArt 1a I AHKG Nr 135 Art 1, 9 des Gesetzes Nr 35 des\n\nWalat\n\nINS\n\nSe\n\nNN\nve hen\n\n7\nIR x ®\n\n154\n\nHK der Vereinigten Staaten — geändert durch Gesetz Nr 39 -;\nAHK-Amtsblatt S 4, 31, 54, 2514. 27925 vgl 92 1955, 517).\nEine solche Genehmigung liegt nicht vor. Inzwischen ist\n\nder Vertrag über die Rechte und Pflichten ausländischer\nStreitkräfte und ihrer litglieder in der Bundesrepublik\nDeutschland (BGBl 1955 Teil II S 321 f)in Kraft getreten,\n\nder für das militärische fFersonal der Streitkräfte die\ndeutsche Gerichtsberkeit ausschließt (Art 1 Nr 7a, Art 6).\nwährend für das Gefolge (Art la Nr 7b) die Gerichtsbarkeit\n\nin anderer Weise geregelt ist. Die Feststellungen des Urteils.\ndie schon vor geraumer Zeit getrof:ien wurden. lassen nicht\nerkennen, ob der Ehemann der Angeklagten Dim jetzt\n\nnoch als \"Wachoffizier\" tätig ist. und wenn ja, ob er zu den\nmilitärischen Personal oder zum Gefolge gehört. Das Revisionsgericht kann daher nicht entscheiden, ob für die Beschwerde-\n\n‘ führerin DD die deutschen Gerichte zuständig sind\n\noder ob die Behörden der Streitkräfte die ausschließliche\nGerichtsbarkeit ausüben (Art 6 aa0). Die Feststellungen\nhierzu müssen dem Landgericht überlassen bleiben.\n\nR eu\n\nu\ner\n\n;\n>\n\n... .\nne\n\nRa Yard °\nen Ze Kennen 2%\nSe Ze sn\n\nDas Urteil ist somit. soweit es die Angeklagte D@\nGEB vetriztt, in vollem Umfang aufzuheben.\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n\nHübner Dr. Nannzen\n\nPu\n|\nD","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-08/1-str-330-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-08/1-str-330-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.979632+00:00"}}