{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-08_1_StR_245_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-08","aktenzeichen":"1 StR 245/55","doktyp":null,"leitsatz":"2, Gesetz:\n\nRechtssatz:\n3. Gesetz;\n\nRechtssatz;","text_plain":"2247 094 154-\n\nFür das Nachschlagewerk !\nFür die, Amtliche, Sememlung 1\n\nl. Gesetz:\n\nRechtssatz:\n2, Gesetz:\n\nRechtssatz:\n3. Gesetz;\n\nRechtssatz;\n\nAktenzeichen 1\nUrteil des BGH\n\nHopfenherkunftsgesetz, 8§ 2, 5 ff, 10, 15, 17;\n\n21, 24. StGB § 271, § 73.\n\n1. Die Begleiturkunden der Siegelhallen nach\ndem Hopfenherkunftsgesetz bezeugen die Her-\n\nkunft des Hopfens aus dem in ihnen bezeichnc-Ten Anbaugebiet, nicht lediglich die Tatsache,\n\ndaß das amtliche Kennzeichnungsverfahren\nnach diesem Gesetz durchgeführt worden ist.\n\n2. Zwischen § 21 HIIG und Betrug besteht Gesetzeskonkurrenz; der § 21 HilG tritt als\nsubsidiäre Strafvorschrift bei vollendeten\n\noder versuchten Betrug zurück, 'da er auf Hand-\n\nlungen abgestellt ist, die betrugsartigen\nCharakter haben. Die Einziehung nach § 24\nHHG wird dadurch nicht ausgeschlossen,\n\nStGB § 40, StPO § 101 a.\n\nBei Notverkauf nach § 101 a StPO tritt für\nalle Fälle der Einziehung der Erlös an die\nStelle der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände. Es ist daher stets\n\nauf die Einziehung des Erlöses zu erkennen.\n\nStGB § 263:\nWenn sich der Marktpreis einer Ware (Hopfen)\n\nnach der Herkunft aus einem bestimmten Anbau-\n\ngebiet bildet, so begeht einen Betrug, wer\nHopfen einer anderen Herkunft, der einen\nniedrigeren Marktpreis hat, als Hopfen aus\neinem Anbaugebiet mit höherem Marktpreis\nverkauft, auch wenn ein wirklicher Güteunterschied nicht besteht:\n\nStR 245/55\nvom 8. Juli 1955 LG Nürnberg-Fürth\n\n.- .\nNET TEEN?\n\nA353\n\nı StR 245/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landwirt Georg B aus >\nee) geboren an 1904 in ‚ Kreis sg»\n\n’\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nVerhandlung vom 5. Juli 1955, in der Sitzung vom 8. Juli\n1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kantel\nBunädesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. Pelchen\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nin der Verhandlung,\nJustizangestellter BD vei der Verkündung\n\n\\ - als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. Januar 1955 wird\nmit der Naßgabe verworfen, daß die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Vergehens gegen § 21 des Hopfenherkunftsgesetzes entfällt.\nDer Beschwerdeführer hat die kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n155\n\nDer Angeklagte ist Hopfenanbauer in Gi. as\n\nzu dem in Fachkreisen des In- und Auslandes bekannten\nsB> Hopfenanbaugebiet gehört. Im Handel wird der Hopfen\nnäch dem Herkunftsgebiet gekauft, und die Brauereien gehen selbst bei größeren Preisunterschieden nicht zu Hopfen\nanderer Herkunft über, obwohl die infolge des Wechsels in\nAngebot und Nachfrage oft sehr stark voneinander abweichenden Preise für den Hopfen verschiedener Herkunft in aller\nRegel nicht ihre Begründung in Unterschieden nach Güte und h\nBeschaffenheit und auch nicht nach dem chemischen Gehalte 1:\nfinden. Dem Handel und den Brauereien als den Endabnehmern\nkommt es ausschließlich auf das Gebiet an, in welchem der\nHopfen gewachsen ist. Das Gesetz über die Herkunftsbezeich- '\nnung des Hopfens vom 9. Dezember 1929 (HHG) ist bestrebt, il\ndas Vertrauen auf die im gewerbsmäßigen Verkehr verwende- Ei\nten Herkunftsbezeichnungen durch Vorschriften über eine -\namtliche Kennzeichnung des Hopfens auf der Umhüllung und |\neine dieser Kennzeichnung entsprechende Begleiturkunde, die\nvon amtlichen \"Siegelhallen\" ausgestellt wird, zu schützen.\n\nNach der Hopfenernte 1953 bestanden erhebliche Preisunterschiede zwischen dem Hopfen des SD Anbaugebietes Ä\nund dem HG Hopfen; am 1. Oktober 1953 kostete der 3;\nSW Hopfen 580 DM für den Zentner, der Fgui> i\n280 DM, am 1. November der sgE> Hopfen 350 DM, der\nHD 150 DM. Dies Verhältnis blieb im großen und\nganzen bestehen bis zum Ausverkauf der Ernte. Der Angeklagte,\nder verschuldet war, hat sich diesen Preisunterschied in\nder Weise zunutze gemacht, daß er sich mehrere Posten iD]\n\nne ET TE tr\n\nper\n\nERSTER\nEEE, AH “.\n\n7 Hopfen (etwa 140 Zentner) zum Preise von durchschnittlich 170 DM besorgte und als sg Hopfen\n\naus Seiner eigenen Erzeugung\" für 300 - 320 DH in den\nVerkehr brachte. Er gab dazu den Säcken, in denen der\nHopfen verpackt war, durch Zunähen der Enden mit \"Ohren\"\ndas für die Verpackung des sg» Hopfens kennzeichnende\nAussehen, versah die Ballen mit cntsprechender Aufschrift\nund lieferte den Hopfen bei der Siegelhalle ein mit einer\nvon ihm selbst als dem zuständigen Hopfenfachwart ausgestellten Hopfenherkunftsbescheinigung, in der er bestätigte,\ndaß der zugeführte Hopfen aus seiner Ernte stamme. Daraufhin wurde von der Siegelhalle die autlich vorgeschriebene\nBeschriftung der Ballen, die Versiegelung der Ballennähte\nund ihre Plombierung vorgenommen; ferner wurde für jeden -\nSack eine Begleiturkunde über die Herkunft des Popfens\n\naus dem eo ] Anbaugebiet\" ausgestellt, Der vom Angeklagten auf diesem Wege erzielte Gewinn betrug über\n\n15.000 DM.\n\nDas Landgericht hat. den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter schwerer\nmittelbarer Falschbeurkundung und mit zwei rechtlich\nzusammentreffenden fortgesetzten Vergehen gegen die §§ 21\nund 22 des Hopfenherkunftsgesetzes zu einem Jahr zwei\nMonaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 5000 DM verurteilt. Von der Anklage der fortgesetzten Falschbeurkundung\nim Amt, begangen durch die von ihm als Hopfenfachwart ausgestellten falschen Herkunftsbescheinigungen, hat das Gericht den Angeklagten freigesprochen. Der Erlös von 14 Bal-\n\nlen des HGB Hopfens, die beschlagnahmt und gemäß\n§ 101 a StPO veräußert worden waren, ist eingezogen wor-\n\nden:\n\nDie Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts\ndurch Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges und\nmittelbarer Falschbeurkundung und sieht weiter eine\nGesetzesverletzung darin, daß der Beschwerdeführer von\nder Anklage üer Falschbeurkundung nicht wegen erwiesener\nUnschuld freigesprochen worden ist.\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nDer Angeklagie hat seine Abnehmer durch die Vorspiegelung, der Hopfen sei ein Erzeugnis des BE]\nAnbaugebietes, über die wahre Herkunft des Hopfens getäuscht und sie dadurch veranlaßt, ihn für den Preis\ndes sn Hopfens zu kaufen, der erheblich höher war\nals der Preis für HD Hopfen. Dies wußte der Angeklagte. Der Zweck seines Vorgehens war es, den so erzielbaren Mehrgewinn zu erlangen. Damit sind die Voraus-\n'setzungen für die Verurteilung wegen Betruges nach § 263\nStGB nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite gegeben. Zu Unrecht beanstandet die Revision, es sei der\nSchädigungsvorsatz des Angeklagten nicht festgestellt,\nda dieser von der Tatsache ausgegangen sei, daß der von\nihm gelieferte HE Hopfen dem Sg Hopfen mindestens gleichwertig gewesen seit Der Wert, den der\nHopfen für die Abnehmer hatte, bestimmte sich nach dem\nMarktpreis der Ware. Ob die bestehenden Preisunterschiede\nauf wirklichen Güteunterschieden, auf unterschiedlichen\nGestehungskosten oder auf nicht wirtschaftlichen Bewertungsmaßstäben der Endabnehmer, der Brauereien, beruhten,\nist unerheblich. Die Abnehmer des Angeklagten, die von\nihm um den höheren Preis des SB Hopfens solchen aus\ndem ED Anbaugebiet bekamen, der einen geringeren\n\nre.\n\n“ .. Po . “ *\n\nul\n\nee\n\nkarktwert hatte, erhielten nicht den erwarteten und zugesagten vollen Gegenwert für ihre Leistung und waren damit\ngeschädigt (vgl auch den ähnlich gelagerten Fall 3 StR\n616/53 vom 2. Dezmeber 1954). Daß der Schaden wieder ausgeglichen wurde, indem die Abnehmer den Hopfen ihrerseits als SW Hopfen weiterverkaufen konnten, weil\nauch ihren Abnehmern der wahre Sachverhalt unbekannt\nblieb, berührt den einmal begangenen Betrug nicht. Daß\nseine Abnehmer in dieser Weise durch den Ankauf des\nHopfens von ihm geschädigt wurden, war dem Angeklagten\nbekannt, Sein Schädigungsvorsatz wurde somit nicht durch\ndie Vorstellung ausgeschlossen, daß der von ihm gelieferte\nHopfen den s> Hopfen in der Beschaffenheit und Cüte\ntatsächlich nicht nachstand und die vorhandenen Preisunverschiede nicht \"qualitätsbedingt\" waren. Tatsächlich\nwaren diese Preisunterschiede, wie er wußte, vorhanden\nund bestimmend für den Wert, den der Hopfen für die Käufer und die Endabnehmer hatte. Daß der Angeklagte \"mustergerecht\" geliefert hat, beseitigt nicht die Tatsache, daß\ner seine Abnehmer über die Herkunft des Hopfens getäuscht hat. Auf den Vermögensvorteil, der dem Angeklagten durch den Abschluß dieser Kaufverträge und ihre\nErfüllung seitens der Käufer zufloß, hatte der Angeklagte\nkeinen rechtlichen Anspruch. Indem er sie, um den Übergewinn zu erzielen, durch. seine Täuschungshandlungen dazu\nbewog, diese Verträge mit ihm abzuschließen, handelte er\nsomit in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\nZutreffend hat das Landgericht bei der gegebenen '\nSachlage eine fortgesetzte Tat angenommen.\n\nAuch die Verurteilung wegen eines tateinheitlich mit\ndem fortgesetzten Betrug begangenen fortgesetzten Verbrechens\nder schweren mittelbaren Falschbeurkunäung nach § 8 271, 272\nStGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere unterliegt es keinem Zweifel, daß die in der Begleiturkunde,\nden mit Siegel versehenen Aufschriften auf der Umhüllung\nder Ballen und den Plomben beurkundete, für Rechte und\nRechtsverhältnisse im Sinne des § 271 StGB erhebliche\nTatsache nicht der Durchgang durch das amtliche Kennzeichnungsverfahren ist, wie die Verteidigung geltend macht,\nsondern die Herkunft des gekennzeichneten Hopfens (vgl\nSchneidewin bei Stenglein Komm zu strafrechtlichen iWebengesetzen ErgBd 1955 S 45, 49; Stiegeler-Künstler-Uayer,\n\nKomm zum HHG 1955 S 66). Dem Verkehr eine sichere Unterlage über die jeweilige Herkunft des Hopfens zu geben,\n\nist der Sinn des Gesetzes und die Aufgabe der auf Grund\n\ndes Gesetzes als öffentliche Anstalten (§ 15) eingerichteten Siegelhallen. So legt die BayVO zum Vollzug des HG\ni.d.F. vom 13. August 1955 den Organen der Siegelhalle\n\nin Ziff 10 ausdrücklich die Pflicht auf, den}der Siegelhalle zugeführten Hopfen \"auf seine Herkunft jaus dem Siegelbezirk\" zu prüfen. Die von den Siegelhallen als öffentliche\nUrkunden (§ 17) ausgegebenen Kennzeichnungen und Begleiturkunden geben das Anbaugebiet als solches an; die Urkunden wären geradezu irreführend, wenn ihre amtliche Aussage\nsich darauf allein beschränken sollte, daß die Hopfenmengen, zu denen sie gehören, dem amtlichen -Kennzeichnungsverfahren unterworfen worden seien. Wenn sich die Beamten der\nSiegelhalle naturgemäß nicht immer unmittelbär davon vergewissern können, wo der ihnen zugeführte Hopfen gewachsen\nist, so geht das Gesetz doch davon aus, daß sie in der Lage\nsind, sich zuverlässige Kenntnis davon zu verschaffen, einmal auf Grund ihrer Ortskenntnis, dann aber auch an Hand der\nHerkunftsbescheinigungen der Hopfenwarte. Dabei ist es nicht\n\n..\n\nI\n\n- T-\n\nentscheidend, op diese öffentliche Beamte oder nur als\nirgendeine Art von Vertrauensperson in das Verfahren\neingeschaltet sind, Der Angeklagte hat somit dadurch, daß er\nder Siegelhalle den Hopfen als Hopfen seines\nAnbaus zuführte und noch dazu als Hopfenwart eine den\nTatsachen zuwiderlaufende Herkunftsbescheinigung übergab,\nbewirkt. daß die rechtserhebliche Tatsache Ger Herkunft\n\ndes Hopfens aus dem SED Anbaugebiet in öffentlichen\nUrkunden der Wahrheit zuwider beurkundet wurde, Die Tatsachen. auf die es ankommt, auch diejenigen, aus denen\nsich die Beweisbestimmung der Kennzeichnungen und Begleiturkunden unmittelbar ergibt, waren dem Angeklagten nach\nder Feststellung des Urteils bekannt, so daß es keinen Bedenken unterliegt, wenn das Landgericht zu dem Ergebnis\nkommt, daß der Angeklagte die unrichtige Beurkundung der\nHerkunft des Hopfens vorsätzlich bewirkt hat. Da er diese\nHandlung in der Absicht begangen hat, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, und dabei in Verwirklichung eines\nden Gesamterfolg — Absetzung des aus der zrnte 1953 erstandenen\nPostens HE Hopfen als Hopfen aus dem SB Anbaugebiet — umfassenden einheitlichen Vorsatzes handelte, liegt\nein fortgesetztes Verbrechen nach §§ 271. 272 StGB vor.\n\nRichtig ist auch, daß der Angeklagte ‘die Tatbestände\nder 88 21 und 22 des Hopfenherkunftsgesetzes verwirklicht\nhat. Er hat an dem von ihm bezogenen Hi Hopfen,\nder amtlich bezeichnet und in seiner Hand noch im Verkehr\nwar -— er wollte ihn weiterverkaufen - vorsätzlich Verschluß\nund Umhüllung verletzt, und zwar zu einem dem Gesetz zuwiderlaufenden Zwecke (§ 21 HHG) und er hat vorsätzlich der\nVerpflichtung zuwidergehandelt, die amtliche Bezeichnung\nzu erhalten, solange sich der Hopfen im Verkehr befand\n(§ 22 in Verbindung mit § 8 HIIG). Daß das Landgericht zwischen diesen Bestimmungen Tateinheit annimıt, entspricht\n\nF 7\n’ K77\n\n155\n\nan sich dem Gesetz: die Tatbestände dieser beiden Bestimmungen decken sich nicht. Die tateinheitliche Verurteilung des\nAngeklagten wegen Vergehens gegen § 21 HHG ist jedoch aus\neinem anderen Grunde rechtlich nicht haltbar. Die dieser Gesetzesbestimmung eingefügte Beschränkung, \"sofern nicht nach\nanderen Vorschriften eine höhere Strafe verwirkt ist\", bringt\nzum Ausdruck, daß diese Strafbestimmung nur Anwendung finden\nsoll, falls die Verwirklichung des von ihr unter Strafe gestellten Tatbestendes nicht nach Maßgabe eines anderen Strafgesetzes einen höheren Strafanspruch erzeugt, daß mithin\ndiese Strafvorschrift die Eigenschaft einer nur subsidiär\nanwendbaren haben soll (vgl dazu für eine gleichlautende\nVorschrift des Brausteuergesetzes vom 3. Juni 1906 die Entscheidung RGSt 42, 427, 428). Das wird für das vorliegende\nGesetz besonders klar aus der Begründung zu dem Entwurf\n\ndes Gesetzes (Verhandlungen des Reichstages Band 437 Anlage\nNr 12530 zu den Stenographischen Berichten 1928 S 4). Diese\nweist aus, daß durch die Strafbestimmung liachenschaften getroffen werden sollten, die in der Regel als Betrug, Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz usw. strafbar sind, bei\ndenen der Nachweis einer strafbaren Handlung jedoch schwer\nzu erbringen ist, da es nach dem Urteil Sachverständiger\näußerst schwierig ist, die Herkunft von Hopfen durch Untersuchung mit völliger Sicherheit zu bestimmen. Aus dieser\nZweckrichtung der Strafvorschrift ergibt sich zweifelsfrei,\ndaß nach der eingefügten Begrenzung ihre Anwendung -— wegen\nGesetzeskonkurrenz — dann entfällt, wenn vollendeter -— oder\nauch versuchter — Betrug erwiesen ist. - Daß die vom Landgericht ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen\nVergehens gegen § 21 HHG auf die Strafbemessung des Gerichts\nirgendeinen Einfluß ausgeübt hat, kann mit Sicherheit aus-\n\ngeschlossen werden. Das Revisionsgericht konnte sich somit darauf\n\nbeschränken, den Schuldspruch insoweit zu berichtigen.\n\nWas die Einziehung des Erlöses nach § 24 HHG betrifft,\nso läßt das Urteil nicht ersehen, ob sie das Landgericht\nauch auf § 22 des Gesetzes gestützt hat. Doch kann die\nFrage auf sich beruhen. Jedenfalls schließt die Annahme\nvon Gesetzeskonkurrenz zwischen dem Vergehen gegen den § 21\ndes Gesetzes und dem Tatbestand des Betruges, wodurch die\nAnwendung der Strafvorschrift des § 21 aaO unmöglich wird,\nnicht aus, gemäß § 24 des Gesetzes auf Einziehung des beschlagnahmten Hopfens zu erkennen, Auch bei Gesetzeskonkurrenz bleiben die Vorschriften des verdrängten Gesetzes\nüber Mindest- und Nebenstrafen, wie auch über Sicherungsmaßnahmen neben dem Gesetz, aus dem die Bestrafung erfolgt,\nanwendbar (vgl BGH i, 152, 155, 156). - Daß das Landgericht\nstatt der nach § 24 HHG auszusprechenden Einziehung des\nbeschlegnahmten Hopfens die Einziehung des aus dem Notverkauf erzielten Erlöses angeordnet hat, ist nicht zu beanstanden. Nach § 101 a StPO tritt im Falle des Verkaufs der sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstände an deren Stelle\nder Erlös.Die Finziehung nach § 24 HHG ist daher für den\nerzielten Erlös, nicht für die nicht mehr vorhandenen Gegenstände selbst auszusprechen, Die durch das Strafrechtsbereinigungsgesetz eingeführte Bestimmung des § 101 a Abs 1 Satz 2\nStPO enthält eine für das Recht der Beschlagnahme und Einziehung allgemein maßgebliche Vorschrift, die die auf diesem\nGebiet bestehenden Unklarheiten und Zweifel beseitigen sollte (vgl Dallinger in JZ 1953 S 441 VI 2). Die entgegenstehende Entscheidung BGH 2 StR 893/52 vom 5. Mai 1953 ist zu\neinem Zeitpunkt ergangen, in dem der § 101 a Abs 1 Satz 2\nSt£EO noch nicht galt.\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer von der Anklage |\nder fortgesetzten Falschbeurkundung im Amte freigesprochen,\nweil ihm nicht mit hinreichender Sicherheit widerlegt werden\nkönne, daß ihm seine — etwaige - Beamteneigenschaft als\n\n135\n\n-10 -\n\nHopfenwart nicht bekannt gewesen sei. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, Zu Unrecht gründet der\nBeschwerdeführer die Revision darauf, daß die Strafkammer\nnicht auf Grund des festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gekommen sei. daß der Angeklagte als \"Hopfenwart\"\nnicht Beamter im Sinne des § 5359 StGB war und daß die von\nihm ausgestellten Hopfenherkunftsbescheinigungen keine\nöffentlichen Urkunden im Sinne des § 348 StGB waren, und\ndaß das Gericht infolge dieser Unterlassungen nicht zu\neinem Freispruch mangels erwiesener Unschuld gekommen\n\nsei. Der entscheidende Teil des Urteils lautet dahin, daß .\nder Angeklagte freigesprochen ist. Es kann nicht anerkannt werden, daß eine zur Begründung der Revision geeignete Beschwer darin liege, daß nach den Gründen des Urteils\ndas Gericht zur Freisprechung mangels Beweises statt wegen\nerwiesener Unschuld gekommen ist. Das hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung BGHSt 7. 1553 ff im Anschluß\nan die bisherige Rechtsprechung und in Übereinstimmung\n\nmit der überwiegenden Meinung im neueren Schrifttum ein-\n\ngehend dargelegt. Der Senat sieht keine Veranlassung, von die-\n\nser Rechtsanschauung abzugehen, Soweit es sich um die Frage\nder Kostenerstattung gemäß § 467 Abs 2 Satz 2 StPO handelt.\nwäre die Revision zwar an sich zulässig. Aber auch insoweit ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht zur\nFreisprechung geschritten ist. ohne den offen gelassenen\nFragen nachzugehen. Die von ihm hierfür gegebene Begrün-\n\ndung 1äßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Hiervon abgesehen\n\nwäre es in jedem Falle nach § 2 des Gesetzes betreffend die\nEntschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft.\n\nder hier entsprechend anzuwenden ist, zulässig gewesen. da-\n\nvon abzusehen, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen der Staatskasse aufzuerlegen; denn die dem Angeklag-\n\nwurum—o\n\n- i1 -\n\nten zur Last liegende Tat schloß. auch wein sie nicht\nstrafbar war, unstreitig eine grobe Unredlichkeit in\nsich (vgl BGH 1 StR 626/54 vom 1. März 1955).\n\nDa auch die Strafzumessung keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt. ist die Revision - mit der erwähnten\nMaßgabe - zu verwerfen.\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 StPO.\n\nDr. Peetz Mantel - Martin\n\nBundesrichter Dr. Hüb-\n\nner ist beurlaubt und Dr. Hannzen\ndeshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-08/1-str-245-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 101a","ref_norm":"101a","n":4},{"jurabk":"HHG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"HHG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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