{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-07_1_StR_476_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-07","aktenzeichen":"1 StR 476/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 031 2\n\nAStR 476,55\n\nIn Nauen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Hermina verwitwete K geb. HEBEBD\n\naus Hi. seboren am ED : 910 ir VegunuE>\n2\n\nwegen schwerer Kuppelei u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29, November 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peeta».:\nBundesrichter Mantel\n\" Bundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. BP rei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 9\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht. erkannt: | .\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 7. Juli 1955 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Angeklagte ist wegen schwerer Kuppelei nach § 18i\nNr 2 StGB in Tateinheit mit Kuppelei nach § 180 Abs 1 SiGB\nund mit Beihilfe zur Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahre\nsechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden unter Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte auf 3 Jahre. Sie hat es fortgesetzt geduldet und gefördert, daß ihre 1% 1/2 jährige\nTochter in ihrer Wohnung mit einem amerikanischen Soldaten\nGeschlechtsverkehr ausübte.\n\nDie Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht gemäß der Vorschrift des\n$ #44 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unbeachtlich,\n\nAuch die Anwendung des sachlichen Rechts ist ohne\nRechtsfehler erfolgt, Der vom Gericht festgestellte Sachverhalt erfüllt die Tatbestände der gewohnheitsmäßig und\neigennützig- begangenen Kuppelei (§ 180 Abs 1 StGB) und\nder schweren Kuppelei an einem eigenen Kinde (§ 181 Abs 1\nNr 2 StGB) sowie der Beihilfe zur Unzucht mit einem Kinde\n{98 176 Nr 3, 49 StGB) sowohl nach der äußeren wie nach der\ninneren Tatseite,\n\n-\n\nZutreffend hat insbesondere das Landgericht angenommen,\ndaß hier eine tateinheitliche Verletzung (§ 73 StGB) der angeführten Kuppeleitatbestände vorliegt. Die schwere Kuppelei\ndes § 1§ 1 StGB steht nicht in Gesetzeseinheit mit der Kuppelei des § 1§ 0 StGB. Sie ist kein Sonderfall der sog, einfachen Kuppelei; denn sie kann vorliegen, auch wenn die Tatbestandsmerkmale \"gewohnheitsmäßig oder zus Eigennutz\".\ndie zur Kuppelei nach § 1§ 0 StGB gehören, nicht erfüllt sind\n\n{vgl RGSt 42. 203 f; Olshausen 12. Aufl § 181 Anm 7).\n\nSomit stellt der Tatbestand des § 1§ 1 StGB auch nicht\n\netwa nur einen schweren Fall des \"Grundtatbestands\"\n\nder Kuppelei des § 1§ 0 StGB dar (so Mezger IK 1951\n\nArm 1 Abs 1 zu :§ 180, Anm 1 Abs 2 und 3 zu §§ 181).\n\nDenn § 1§ 1 StGB führt unter Umständen zu einer Bestrafung\nin Fällen, in denen dieser \"Grundtatbestand\" gar nicht gegeben ist, nämlich dann, wenn die Gewohnheitsmäßigkeit\n\nund der Eigennutz fehlen. Das Strafgesetz macht das sittlic\nenstößige kupplerische Verhalten - das Vorschubleisten durch\nVermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit - bei Hinzukommen einzelner weiterer Merkmale\n\nzı strafbarem Unrecht und schafft dadurch mehrere, im\nVerhältnis zueinander selbständige Straftatbestände. einerseits das Vergehen der Kuppelei (§ 1§ 0 StGB) bei gewohnheitsmäßigem oder eigennützigem Handeln, andererseits das Verbrechen der schweren Kuppelei (§ 1§ 1 StGB) bei Anwendung\nhinterlistiger Kunstgriffe oder Verkuppelung von nächsten\nAngehörigen oder ?flegebefohlenen. Sind im Einzelfall beide\nTetbestände gegeben, so liegt Tateinheit im Sinne des\n\n8 ?3 StGB vor.\n\nDie Strafe hat das Landgericht nach dieser Vorschrift\nsutreffend dem durch § 176 in Verbindung mit §§ 49, 44 StGB\ngegebenen Strafrahmen entnommen.\n\nZu Unrecht beanstandet die Revision die Versagung einer\nStrafmilderung nach Abs 2 des § 176 StGB. Das Landgericht\nhat dies ohne Rechtsverletzung damit begründet, daß \"der\nGeschlechtsverkehr mit einem Kinde schon für sich allein\nzu den schwersten Begehungsformen des Tatbestandes des § 17€\nAbs 1 Ziff 5 StGB gehört\", und daß die Angeklagte gleichzeitig die Tatbestände der einfachen und der schweren\nRutpelei verwirklicht hat, Da das Gerichl hiernach die Ver-\n\nfehlung der angeklagten als eine besondere schwerwiegende ansah, ist es denkgesetzlich richtig, wenn es mildernde Umstände nicht als gegeben ansah.\n\nDie Vorschrift des § 73 StGB verbietet es weiterhin\n- entgegen der Auffassung der Revision - nicht, bei der\nBemessung der Strafe die Tatsache zu berücksichtigen. Gaß\nnoch ein weiteres Strafgesetz verletzt worden ist (vel\nRöst 22, 388, 393; 49, 401, 402).\n\nAuch sonst 1äßt die Strafzumessung keinen Rechtsfekler\n\nerkennen.\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 475 StPO.\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-07/1-str-476-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-07/1-str-476-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.746121+00:00"}}