{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-05_1_StR_99_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"1 StR 99/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"IS.‘\n\n2247 045\n\n1_StR 99/55 | 149\n\nden\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nRevierförster Gusta ‚aus\nBa am 1 in ‚ Kreis\n\nwegen Untreue\n\nhat\n\nder 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 5.Juli 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nBundesrichter Dr .Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Wartin\nBundesrichter Dr.Kübner\nBundesrichter Dr.Nannzen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt En\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsste y\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Freiburg im Breisgau vom 8.Dezember _|953\nwird mit der Maßgabe verworfen, dass im Falle OÖ\n\n(Ziffer III 3 des Urteils) die tateinheitliche\nVerurteilung des Angeklagten wegen einfacher Antsunterschlagung entfällt,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Untreue in zwei Fällen, in\neinem Falle gemeinschaftlich und in Tateinheit mit (einfacher) Amtsunterschlagung begangen, zur Gesamtstrafe von\nzwei Jahren drei Nonaten Gefängnis und zu Geldstrafen von\n300 DM + 200 DM verurteilt worden. Von der Anklage der\nUntreue in einem weiteren Falle ist er freigesprochen\n\nworden:\n\nSeine Revision wendet sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die Verurteilung. Sie ist im wesentlichen unbegründet.\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen sowohl im Falle der\nunbefugten Verwendung eines klehrerlöses von 2.810,87 DM\naus dem Holzverkauf Kirner als auch im Falle der Veruntreuung von 27.327,15 DM eines durch die od doppelt\nüberwiesenen Rechnungsbetrages den Schuldspruch wegen Untreue (§ 266 StGB). Dagegen entfällt die tateinheitliche\nVerurteilung wegen Antsunterschlagung im letzteren Falle.\n\n1) Dass der Angeklagte, der beim Forstent Vgl als\nRevierförster angestellt war und in dieser Eigenschaft\nweitgehend selbständig die Verkäufe der von den Privatwaldbesitzern im Rahmen der damaligen Zwangsbewirtschaftung\nabzuliefernden Holzmengen vornahm und alle damit zusammenhängenden Geldangelegenheiten regelte, auf Grund behördlichen Auftrags befugt wer, über ?remdes, nämlich staatliches Vermögen zu verfügen, und gleichzeitig die Pflicht\nhatte, die Vermögensinteressen des Staates wahrzunehnen,\nhat das Lendgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt. Ihm ist\nauch darin beizutreten, dass der Beschwerdeführer diese\nPflicht durch die unbefugte Verwendung der dem Landwirt\n\nernene-\n\nz> vorenthaltenen 2.810,87 DM für andere Zwecke verletzt und dadurch dem Staate, von dessen Konto dieser\nBetrag abgehoben worden war und der ZB später in Höhe\nvon mindestens 2.514,60 DM entschädigen musste, Nachteil\nzugefügt hat. Durch dieses Verhalten hat der ingeklagte\nauch die ihm über staatliches Vermögen eingeräunmte Verfügungsbefugnis missbraucht. Der Einwand der Revision, der\nBeschwerdeführer habe nicht über staatliches, sondern über\nprivates Vermögen, nämlich solches des x verfügt, übersieht, dass auch die Erlöse aus Privatholzverkäufen so\nlange Vermögen des Staates waren, als sie dessen Konto\n\nir > bei der Bezirkssparkasse I] gutgeschrieben\nwaren. Der Angeklagte ist daher im Falle de] zu Recht\neines Vergehens der Untreue nach § 266 StGB schuldig gesprochen worden.\n\n2) Auch die Verurteilung wegen (gemeinschaftlich begangener)Untreue im Falle der irrtümlichen Dovpelüberweisung\ndurch die OB ist rechtlich nicht zu beanstanden.\nDiese Untreuehandlung begann damit, dass der Angeklagte,\nnachdem er zusammen mit den früheren litangeklagten In %\nund SW sie Aufteilung des grössten Teils dieses Geldes\nzum persönlichen Verbrauch abgesprochen hatte, den Dienstvorstand des Forstamts (WB durch unwahre Angaben über\nden Bestimmungszweck der hinterlegten Geldsumme veranlasste,\ndas Domänenamt in rg» schriftlich zu ersuchen, hiervon 27.327,15 DM an verschiedene Gemeinden zu überweisen,\nvon denen sie dann der Angeklagte auf das seiner Verfügung\nunterstehende Bankkonto Nr 0) bei der Bezirkssperkasse\nvg» zurücküberweisen lassen wollte. Vollendet wurde\ndie Untreue damit, dass der Beschwerdeführer die 27.327,15\nDE in mehreren Teilbeträgen durch den früheren Jitangeklagten St von dem genannten Konto abheben ließ und\nunter sich und die Littäter aufteilte.\n\nDagegen entfällt das von der Strafkammer in Tateinheit\nmit der Untreue angenommene Vergehen der Antsunterschlagung, weil die Täter das Geld schon mit der in der Absicht\ndes Eigenverbrauchs erfolgten #bhebung vom Bankkonto an\nsich gebracht und das Vermögen des Staates um den entsprechenden Betrag geschädigt haben. Die in der späteren\nAufteilung liegende \"Zueignung\" des abgehobenen Geldes\nenthielt keinen neuen selbständigen Eingriff in das schon\ndurch die Untreue geschädigte Vermögen des Staates und\ndamit keine neue Straftat, sondern nur die weitere Ausnutzung der durch das vorausgegangene Tun geschaffenen\nLage, Insoweit kommt daher nur eine straflose Nachtat in\nBetracht (RGSt 69, 58, 645 BGH 3 StR 870/51 vom 17:.Januar\n1952; 5 StR 215,52 vom 12.Juni 19525 5 StR 318/52 vom:25.\nSeptember 1952; 3 StR 507/53 vom 2.September 1954).\n\nIn der geschilderten Abhebung des Geldes von der Bank\nkann auch nicht zusätzlich ein - mit der Untreue tateinheitlich - zusammentreffendes Vergehen des Betrugs gesehen\nwerden. Der Bankbeamte hat die Auszahlung zwar offensicht-\n*ich in der irrigen Meinung vorgenommen, Step hebe das\nGeld für dienstliche Zwecke des Forstamts ab. Dem Urteil.\nist jedoch nicht zu entnehmen, dass Ste den Beamten durch\nVorspiegelung einer Tatsache getäuscht hat; zur Offenbarung,\ndass er - St@@p - zusammen mit anderen Angestellten des\nForstamtes die. für dieses entgegengenommenen Gelder zu\n\"unterschlagen\" beabsichtige, war er rechtlich nicht verpflichtet (vgl BGH 4 StR 395/53 vom 8.0ktober 1953 = IM\n§ 265 St@B Nr 27). Übrigenswürde durch eine etwaige Täu-Schung des Bankbeamten die Bank nicht und der Staat nicht\nin grösserem Umfange als dies durch die Untreuehand ung\ngeschehen ist, geschädigt worden sein (vgl BGH 2 StR 609/51\nvom 23,0ktober 1951).\n\n53) Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs 1 StPO von sich aus ändern.\n\nSeen\nEr KV\n\nEiner Aufhebung des im übrigen rechtsfehlerfrei begründeten Strafausspruchs bedarf es nicht, weil die Strafe auch\nim Falle OEM sen 5 266 StGB entnommen und die tateinheitliche Verurteilung wegen Amtsunterschlagung in den\nZumessungsgründen nicht als Erschwerungsgrund gewürdigt ist.\nDaß dieser rechtliche Gesichtspunkt die Strafhöhe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben könnte, ohne daß\ndies im Urteil dargelegt ist, kann ausgeschlossen werden, weil\nder gleichzeitigen Zinstufung der Tat als (einfacher) Amtsunterschlagung unter den festgestellten Unständen kein zusätzlicher Unrechtsgehalt zukam.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels sind dem Angeklagten aufzuerlegen, weil es im wesentlichen ohne Erfolg blieb,\n\nDr,Peetz Bundesrichter Mantel ist beur- Martin\nlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert\n\nHübner Dr,Peetz ... Dr.Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/1-str-99-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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