{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-05_1_StR_80_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"1 StR 80/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 80/55 2247 046 A148 .\n\nImNamen des Volkes\n\nN KARA\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nhe Ne\n\n1. den Kaufmann Karl 5 aus ‚ geboren\nam 1921 in S Kreis A\n\n5\naus Aw, geboren\n\n2, den Vertreter Detlef H\nam 1911 in H\n\n.r\n\n9\nwegen fahrlässiger Metallhehlerei u. &.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Juli 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr; Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nEen als beisitzende Richter,\nu. Bundesanwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ir\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: |\n\n-\nex\n\nuk —\n. Pr F ”\ne r R mn.\nBE U0E > ANCREENN POS: SA ARCHRBRER 1 <>2: S2-.: -SAREHNER PpRye:\n\n“ 6\nes\n\n‚ Ev\nRe 2\n\n1.) Auf die Revisionen der Angeklagten Schgge und HB wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Juli 1954,\nsoweit sie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in\n\nTateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zur versuchten\n\nSteuerhinterziehung verurteilt sind,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung -\nwegen fortgesetzter Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung wegfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nZEN ET\n\nAuch der Ausspruch über die Gesamtstrafen wird aufgehoben.\n\nö.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen,.\n\n‚ 3.) Im übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDe\n\nwre men en rn\n\nr\n\nu,\n\nvwammweweie ©:\n\nur -:\n\ngs\nv\nR\nV\n\nAF8\n\nDer Angeklagte Sch ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei (§ 18 UnedlMetG) in Tateinheit mit fahrlässigem\nMetallerwerb von Minderjährigen (§§ 5, 16 Abs 1 Nr 4 Abs 2\nUnedlMet@) und wegen vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflicht nach den §§ 6, 16 UnedlMetG, der Angeklagte\nHD ist wegen Betrugs (§ 263 StGB), beide Angeklagte\nsind ausserdem wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung\n(88 267, 49 StGB; §§ 396, 397 ° RAbgO) verurteilt worden.\nMit den Revisionen rügen sie Verstösse gegen das Verfahrensrecht und gegen das sachliche Recht. Die Rechtsmittel\nhaben nur Erfolg, soweit die Angeklagten wegen Beihilfe\nzur versuchten Steuerhinterziehung verurteilt sind,\n\nI. Verfahrensrecht,\n1.) Die verfahrensrechtliche Beanstandung des Ange-\n\nklagten Sch betrifft die Verurteilung wegen Beihilfe\n\nzum Versuch der Steuerhinterziehung. Sie erledigt sich\ndadurch, daß diese Verurteilung auf die Sachrüge hin aufgehoben wird.\n\n2.) Der Angeklagte HWi>-\n\na) Die Anwendung des § 3 Abs 1 StFG 1954 kommt nicht\nin Betracht, da der Angeklagte vor Begehung der Taten wegen vorsätzlicher Vergehen zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Monaten verurteilt worden ist und keine\n\nder Strafen beim Inkrafttreten des StFG 1954 .getilgt oder\n\ntilgungsreif war oder auch nur der beschränkten Auskunft\nunterlag (§§ 2, 6, 7 Straftilgungsgesetz; § 3 Abs 2, § 10\nStFG 1954).\n\nb) Die Aufklärungsrügen sind teils nicht vorschrifts-\n\nmäßig ausgeführt, weil sie die Beweismittel nicht bezeichnen,\n\nernıza\nu ER\n\n’\n>\nB\n.\n\\\nPR\n0\n#\n\nR 2\n\nw,\n%\nw\n\nut.\n\nu Er zu\n\n’ nr\ntr an\n\nderen das Gericht sich hätte bedienen sollen (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO; BGHSt 2, 168), teils unbegründet. Es ist\nnicht erfindlich. was die Strafkammer noch zur Anhörung\neines Schriftsachverständigen über die Frage der Urkundenfälschung hätte drängen sollen, nachdem einerseits der Verteidiger seinen dahingehenden Antrag hatte fallen lassen,\nandererseits der Angeklagte den Sachverhalt insoweit zugab und für ihn die Voraussetzungen des § 51 StGB nach\n\nder auf das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen\ngestützten Überzeugung der Strafkammer nicht vorlagen.\n\nZu dem Betrugsfall hätte der Verteidiger den Mitangeklagten Sch@@® selbst befragen können (§ 240 Abs 2 StPO).\n\nc) Der Beschluß, die Zeugin Frau ii ) zu vereidigen,\nbedurfte keiner Begründung, da die Vereidigung des Zeugen\nim Strafprozeß die Regel ist (§ 59 StPO; OGHSt 2, 98 f).\nDaß die Strafkammer die Zeugin der Beteiligung an der\nTat für verdächtig gehalten und ihre Vereidigung insofern\nrechtsirrig angeordnet hätte, ergibt das Urteil nicht.\n\nAuch die Vereidigung der Eheleute Johann und Katharina\nLg ist nicht zu beanstanden, Ihre Aussage betrifft\ndie Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs, In dieser Richtung begründet es daher keinen Teilnahmeverdacht\nim Sinne des § 60 Nr 3 StPO gegen sie, wenn sie, wie die\nRevision behauptet, \"an Steuerhinterziehungen mitgewirkt\"\nhaben sollten,\n\nd) Der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr 7 StPO\nliegt offensichtlich nicht vor,\n\nII. Sachliches_Recht.\n1.) Der Angeklagte Sch war im Spätherbst 1950 durch\nseine Aufkäufer, darunter den Hitangeklagten ff) Us;\n\n.’ 3\n\nBE B\n\n-,\n\nte\n< Pr\n\nmit Metallkleinhändlern in Berührung gekommen. Diese\nwünschten, ihm Altmetall \"ohne Rechnung\" (o.R.) zu liefern,\nnum die Einnahmen aus solchen Verkäufen nicht verbuchen\nund damit nicht versteuern zu müssen\", Der Angeklagte\nseinerseits wollte die Aufkäufe in seinen Büchern nicht\nverschweigen. Er verabredete daher durch HD und einen\nanderen Aufkäufer, Reg mit den Lieferern die Erteilung\nvon Rechnungsbelegen unter falschen Namen. Auf diese Weise\nerwarb er in der Folgezeit bis etwa Februar 1951 größere\nMengen unedler Metalle. Die mit seiner Zustimmung von\nHEED uni RW im Zusammenwirken mit den Lieferern\nfälschlich angefertigten ihm erteilten Rechnungen verwendete er als Beleg für die Eintragung des Metallerwerbs in\nseinen Büchern.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts sind die Eeschwerdeführer außer wegen Urkundenfälschung wegen Beihilfe\nzur versuchten Steuerhinterziehung verurteilt worden.\nDie Strafkammer \"geht davon aus, daß es insoweit bei\neinem Versuch geblieben ist, da sich ... nicht prüfen\nließ, ob die Lieferanten tatsächlich Umsatz- und Einkon-\n\n„„. Mensteuer aus diesen o.R.-Geschäften hinterzogen haben\".\n\nAuf welche Tatsachen die Strafkammer die. Annahme eines\nVersuchs gründet, erläutert sie nicht. Schon darum hat\ndie Verurteilung keinen Bestand.\n\nDer Senat hat ferner erwogen: Für die Umsatzsteuer\nwaren in dem fraglichen Zeitraum teils monatlich, teils\nvierteljährlich Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten (§ 13 Abs 1 UStG 1934, Art .III KRG\nNr 15, § 14 Art X Anhang zum MRG Nr 64;Art-1 Nr 2 des Gesetzes zur Änderung des UStG vom 19, September 1950 -BGBl un\n677 -). Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Die u\nVorauszahlung ist Steuer im Sinne der Reichsabgabenordnung.\n\nSie ist kraft Gesetzes, ohne Veranlagung, zu entrichten\n\nwi\n2\nmtr\n\n% %\nER\n\n(§ 13 Abs 2. 3 UStG 1934). Daher ist der vollendeten Steuer--\nhinterziehung schuldig (§ 396 RAbgO), wer zu seinem Vorteil,\num die Steuerbehörde zu- täuschen, zu niedrige Angaben über\ndie von ihm vereinnahmten Entgelte macht oder überhaupt\nkeine Voranmeldung abgibt und somit zu wenig oder gar keine\nUmsatzsteuer für den Voranmeldungszeitraum abführt (R6St\n59, 401 f; 60, 182, 184; 70, 10). Konnte aber die Strafkammer nicht feststellen, daß die Lieferer des Angeklagten\nSch Umsatzsteuer \"aus den o.R. - Geschäften\" hinterzogen\nhatten, obwohl sie einige von ihnen als Zeugen in der\nHauptverhandlung vernommen hatte, so liegt darin beschlossen, es habe sich nicht feststellen lassen, daß die Lieferer keine oder unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben hatten. Dann fehlt es jedoch insoweit’auch an\n\nden Voraussetzun,en des Versuchs,. Denn darin allein,\n\ndaß sie etwa die Lieferungen ursprünglich in ihren Büchern\nnicht verbucht hatten, liegt nicht schon ein Anfang der\nAusführung, sondern erst die Vorbereitung einer Steuerhinterziehung. Das Landgericht trifft aber nicht einmal\n\neine dahingehende Feststellung, deshalb scheidet auch die\nAnnahme aus, daß die Lieferer sich durch Nicht- oder Falschbeurkundungen einer Steuerordnungswidrigkeit schuldig gemacht hätten, zu deren Begehung der Angeklagte Sch&\n\nihnen Beihilfe geleistet haben könnte (§ 161 Abs 1 Nr 2,\n\n§ 415 Abs 1 Nr 1 RAbg0; § 15 DB UStG 1938 - RGB1 I, 1935 -).\n\nÄhnliches trifft auf die Einkommensteuer zu. Zwar\nfolgt dies für diese Steuer nicht schon daraus, daß auch\nauf Sie Vorauszahlungen zu leisten waren, Denn diese bemaßen\nsich auch in dem hier in Rede stehenden Zeitraum grundsätzlich nach der sich aus der letzten (Jahres)Veranlagung\nergebenden Steuer (§ 35 EStG 1950 - BEBl 1951 I, 1- ).\nAber gemäß § 39 EStDV 1950 (BGBl 22) und § 39 EStDV 1951\n(BGBl I, 54) müssen die Lieferer die ihnen danach obliegenden -Steuererklärungen zur Zeit der tatrichterlichen Ver-\n\nade ıc\n\n-r 2”\n\nDe\n\nE35. TEV 2 SEE 22\n\nTEE TEE\n\nAÄFE .\n\n*\n\n-\n\nS es aus\n„. wo: REES x RE\n\nhandlung bereits abgegeben haben, wenn sie nicht überhaupt\nschon zur Einkommensteuer veranlagt worden waren. Hat sich\ndie Strafkammer gleichwohl auch insoweit nicht in der Lage\ngesehen, eine vollendete Steuerhinterziehung anzunehmen '\n\n(vgl § 396 Abs 3 RAbgO), so 1äßt dies den Rückschluß zu,\n\ndaß auch die Feststellüng nicht möglich war, die Lieferer\n\ndes Angeklagten Sch hätten Einkommensteuererklärun-\n\ngen für 1950/51 unterlassen oder unrichtig abgegeben. Das\num so eher, als sie sich andernfalls in Widerspruch zu den\n\nUmsatzsteuererklärungen hätten setzen müssen, hinsichtlich\nderen die Strafkammer ein steuerunehrliches Verhalten der\n\nLieferer nicht hat feststellen können.\n\nEntsprechendes gilt für die Gewerbesteuer, die vom\nLandgericht nicht berücksichtigt worden ist, aber ebenfalls als möglicherweise hinterzogen hätte in Betracht\nkommen können (§§ 18, 19 GewStG 1936 - RGBl I, 979 -\n§§ 14, 16, 19, 36 GewStG 1950; §§ 28, 40 GewStDV 1950 -\nBGBl 1952 I 270, 279%.\n\nDa hiernach weitere tatsächliche £rörterungen ausscheiden, hat der Senat den Schuldspruch berichtigt\n(§ 354 Abs 1 StPO).\n\n2.) Dies führt zugleich zur Aufhebung des Strafausspruches in diesen Punkte. Denn insoweit hat das Landge-\n\nFR\n\nricht, wenn schon von seinem Rechtsstandpunkt zutreffend,\n\ndie Strafe dem Steuergesetz entnommen und überdies das\ntateinheitliche Zusammentreffen der Steuerstraftaten mit\nden Urkundenfälschungen straferschwerend berücksichtigt.\nDie Aufhebung des Einzelstrafausspruchs führt auch zur\nAufhebung der Gesamtstrafe,\n\n3.) Dagegen wird der Bestand des Urteils im übrigen\ndavon nicht berührt. Insoweit sind durchgreifende Rechtsfehler weder zur Schuld- noch zur Straffrage erkennbar\n(vgl BGHSt 5, 149 für die Urkundenfälschung; BGHSt 5, 47,\n49 und EGH NdW 1955 S 878 Nr 14 für die Metallhehlerei),\n\nDr. Peetz Bundesrichter Mantel ist Martin\nbeurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Peetz\n\n. Hübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/1-str-80-55","cited_norms":[{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GewStG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/1-str-80-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.449607+00:00"}}