{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-05_1_StR_195_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"1 StR 195/55","doktyp":null,"leitsatz":"Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer im\nKlimakterium stehenden Zeugin, die über geschlechtliche Erlebnisse aussagt, bedarf der Tatrichter\nin der Regel nicht des Fachwissens eines Sachverständigen. Die Anhörung eines Sachverständigen\nkann ausnahmsweise geboten sein, wenn besondere u\nUmstände zu erhöhter Vorsicht bei der Bewertung u\nder Aussagetüchtigkeit einer solchen Zeugin mahnen. “\n\nFi","text_plain":"Für das Nachschlagewerk! 2 24 7 04 1 N: Su\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n—— 1 wu rar ame.\n\nmu ma me mu eu ma nm m meer 0 ER men a nr nn nen\n\nGesetz: StPO § 244 Abs 2, Abs 4\n\nRechtssatz: Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer im\nKlimakterium stehenden Zeugin, die über geschlechtliche Erlebnisse aussagt, bedarf der Tatrichter\nin der Regel nicht des Fachwissens eines Sachverständigen. Die Anhörung eines Sachverständigen\nkann ausnahmsweise geboten sein, wenn besondere u\nUmstände zu erhöhter Vorsicht bei der Bewertung u\nder Aussagetüchtigkeit einer solchen Zeugin mahnen. “\n\nFi\nAktenzeichen: 1 StR 195/55 f\nUrt. d. BGH v. 5.Juli, 1955 LG Aschaffenburg köds\n\n15%\n\n1 StR 195/55\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Landrat Wilhelm CG Em aus 1, 2-\nboren am EEE 91: in Se. Lanäkreis\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 5. Juli 1955 in der Sitzung von 8. Juli\n1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. «a2\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst >\nin der Verhandlung,\nJustizangestellter (@@D bei der Verkündung\n\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 16. November\n1954 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der\nAngeklagte wegen der festgestellten Straftaten\nzur Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt ist.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\nVon Rechts wegen\n\n154:\n\n-2-\n\ngründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin zwei Fällen und wegen versuchter Nötigung zur \"Gefängnisstrafe\" von zehn Monaten verurteilt worden. Von der Anklage\nder Unzucht mit einer Abhängigen in weiteren Fällen ist er\nmangels Beweises freigesprochen worden.\n\nDem Schuldspruch nach § 174 Nr 2 StGB liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte als Landrat des\nKreises Aschaffenburg an der ihm dienstlich unterstehenden\n45-jährigen Regierungsangestellten 7] zweimal unzüchtige\nHandlungen vorgenommen hat. Auf einer Dienstreise nach\nMünchen Ende August 1950 kam er anläßlich der Übernachtung\nin einem Gasthaus in Forstenried in das Zimmer der NW:\nküsste sie, betastete sie an der entblößten Brust und am\nnackten Geschlechtsteil und legte sich schließlich zu ihr\nins Bett, um mit ihr den Yeschlechtsverkehr zu vollziehen.\nHierzu kam es allerdings nicht, weil die Mg abwehrte und\nweinte. Einige Zeit später nahm der Angeklagte die Angestellte MB nach gemeinsamer Teilnahme an einer Geburtstagsfeier in sn» in seinem Kraftwagen nach Hause.\nUnterwegs hielt er an, umarmte die MB und griff ihr an\nden nackten Geschlechtisteil.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Nötigung ist auf die\nFeststellung gestützt, daß der Angeklagte Ende Mai 1953,\nnachdem gegen ihn ein Dienststrafverfahren eingeleitet worden war, der Angestellten “>: die als Zeugin gehört werden sollte, gedroht hat, ihre vorübergehenden geschlechtli-.\nchen Beziehungen zu einem gewissen ii ] bei der Regierung\nvon Unterfranken zur Sprache zu bringen, falls sie nicht in\nseinem Verfahren die Aussage verweigern werde. Die N\nließ sich jedoch nicht beeinflussen und gab die oben geschilderten Vorfälle an.\n\nos.\n\nSL DR\nBA\n\nr in,\n\ngar\nanti,\n»Y\n\nuns\nas\n..\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verietzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie kann\nkeinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n1) Die Rüge unvorschriftsmässiger Besetzung des erkennenden Gerichts (§ 338 Nr 1 StPO) ist auf zwei Gründe\ngestützt, von denen keiner durchgreift.\n\na) Die Frage, ob die vor dem Inkrafttreten des Dritten\nStrafRÄndG vom 4.August 1953 (BGBl I 735) vorgenommene Vereidigung eines Schöffen für das zweite Geschäftsjahr seiner\nWahlperiode (§ 42 GVG) Gültigkeit behielt, ist nach der im\nZeitpunkt der Hauptverhandlung geltenden Fassung des § 51\nAbs 1 GVG zu beurteilen (BGH 4 StR 15/55 vom 14. April 1955;\nvgl auch BGH 1 StR 359/53 vom 13. Oktober 1953). Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat nach dem 1. Oktober\n1953, dem Tage des Inkrafttretens des Dritten StrafRÄndG,\nstattgefunden. Nach der mit Wirkung von diesem Zeitpunkt\nab geänderten Fassung des § 51 Abs 1 GVG galt daher die im\nersien Vierteijahrvollzogene Vereidigung der Schöffen\n\nvB und KW noch im Geschäftsjahr 1954 fort.\n\ndb) Nach den dienstlichen Erklärungen des früheren und\ndes jetzigen Vorsitzenden der erkennenden Strafkammer wurde\nder Hilfsschöffe KB zur Hauptverhandlung herangezogen,\nnachdem der für die Sitzung ursprünglich ausgeloste Schöffe\nRo | wegen Verhinderung von der Dienstleistung entbunden\nworden war, Die Berufung des Hilfsschöffen erfolgte nach\nder Reihenfolge der Schöffenliste; der vor ihm anstehende\nHilfsschöffe Nr 7 hatte in einer vorhergehenden Hauptverhandlung vom 11. Oktober 1954 mitgewirkt. Dieses Verfahren\nentsprach den Vorschriften der §§ 49, 54, 77 GVG- Es kann\n\n154\n\ndaher dahingestellt bleiben, ob die Revisionsrüge insoweit\nüberhaupt der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und damit zulässig erhoben ist.\n\n\"2) Gleiches gilt für die Rüge, in der Hauptverhandlung\nhätten \"Richter\" mitgewirkt, die wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien und deren Ablehnung zu Unrecht\nverworfen worden sei (§ 338 Nr 3 StPO). Denn die Begründung,\nmit der das Landgericht die Ablehnung des Vorsitzenden und\nder zwei richterlichen Beisitzer der erkennenden Strafkammer\nzurückgewiesen hat, enthält keinen Rechtsverstoß. Das Landgericht hat insbesondere nicht verkannt, daß es für die\nEntscheidung über das Ablehnungsgesuch darauf ankam, ob\nvom Standpunkt des Angeklagten aus Grund zur Besorgnis einer\nVoreingenommenheit der abgelehnten Richter gegeben war (RGSt\n58, 262; 72, 250/251; BGH 3 StR 1060/51 vom 17. April 1952\n-— angeführt bei Dallinger in UDR 1952, 409 — und 1 StR 463/54\nvom 3. Mai 1955). j\n\n3) Der von der Revision ebenfalls geltend gemachte unbe-.\ndingte Revisionsgrund des § 338 Nr 5 StPO liegt nicht vor.\nDie Strafkammer hat die Hauptverhandlung auf die am Abend\ndes 26. Oktober 1954 vom Angeklagten abgegebene Erklärung,\ninfolge Übermüdung der Verhandlung nicht mehr folgen zu\nkönnen, erst fortgesetzt, nachdem der herbeigerufene Landgerichtsarzt die weitere Verhendlungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejaht hatte. Daß der Vorsitzende im Rahmen\nseiner 'Sachleiiungsbefugnis die Fortsetzung der Hauptverhandlung angeordnet hat, ohne hierüber einen ausdrücklichen Gerichtsbeschluß herbeizuführen, ist rechtlich nicht\nzu beanstanden. Weder der Angeklagte noch seine Verteidiger\nhaben diese Verfügung des Vorsitzenden nach § 238 Abs 2\nStPO als unzulässig bemängelt,\n\n4) Auch der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 6\nStPO wird von-der Revision zu Unrecht behauptet. Darüber,\nob die Öffentlichkeit der Verhandlung eine Gefährdung der\nSittlichkeit besorgen ließ (§ 172 GVG) und op und in welchem Umfange deshalb der Ausschluß der Öffentlichkeit angezeigt war, hatte die Strafkammer - nach Anhörung der Beteiligten — nach pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden\n(RGSt 66, 113). Daß sie dieses Ermessen mißbraucht hat,\nist nicht ersichtlich.\n\n5) Auf einer etwaigen Verletzung des § 143 StPO beruht\ndas Urteil nicht. In der Regel kann dem Angeklagten dadurch,\ndaß für ihn neben einem gewählten Verteidiger ein bestellter '\nVerteidiger auftritt, kein Nachteil erwachsen (vgl BGHSt 3,\n327). Die Revision begründet ihre gegenteilige Auffassung\nim vorliegenden Falle damit, daß der Pflichtverteidiger\nAnträge gestellt habe, die mit der Revision angegriffen\nwürden. Sie benennt indes weder in einer dem § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO genügenden Weise diese Anträge, noch tut sie\ndar, inwiefern die Anträge - worauf es allein ankommen\nkann - die Verteidigung des Angeklagten beeinträchtigt haben. Ob die Strafkamer, wie die Revision meint, von der\nEntlassung des Pflichtverteidigers nur deshalb abgesehen\nhat, um der Notwendigkeit wiederholter Aussetzung der\nHauptverhandlung infolge Niederlegung der Wahlverteidigung\nvorzubeugen, kann dahingestellt bleiben, weil nicht ersichtlich ist, inwiefern die Verteidigung des Angeklagten\ndurch eine solche, im Interesse einer geordneten Fortführung der Hauptverhandlung liegenden Maßnahme in einem für\ndie Entscheidung wesentlichen Punkte beschränkt worden\nsein soll (§ 338 Nr 8 StPO).\n\n6) Die Verlesung der Niederschriften über frühere Aus-\n\nsagen der Zeuginnen MB und vB erfolgte, wie den\n\nentsprechenden Anträgen der Verteidiger zu entnehnen ist,\nzur Aufklärung von Widersprüchen. Sie war zu diesem Zwecke\nnach § 253 Abs 2 StPO zulässig; eine Verletzung des § 250\nStPO enthielt sie nicht.\n\n7) Die Rüge, die Strafkammer habe durch Nichtzulassung\nverschiedener —- in der Revisionsbegründung im einzelnen\nwiedergegebener - Fragen des Angeklagten und der Verteidiger die Bestimmungen der §§ 240, 241 StPO verletzt und dadurch den Angeklagten in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt, ist nicht der Formvorschrift des § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher unbeachtlich.\nNach dieser Vorschrift muß der Beschwerdeführer, der einen\nVerfahrensverstoß geltend macht, \"die den Mangel enthaltenden Tatsachen\" so vollständig und genau angeben, daß das\nRevisionsgericht allein auf Grund der Rechtfertigungsschrift in der Lage ist, zu entscheiden, ob ein Verfahrens-\n\n154\n\nfehler vorliegt, wenn die Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3,\n\n213). Die Revision hätte also im vorliegenden Falle für\nJede einzelne Frage die Begründung des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitteilen und die Tatsachen angeben müssen, die - unter Berücksichtigung der den Verfahrensbeteiligten bekannten näheren Umstände - die Unzulänglichkeit\ndieser Begründung und die sachliche Fehlerhaftigkeit des\nBeschlusses ergeben sollen.\n\nDie unter Ziffer 7 a der Rechtfertigungsschrift angeführte Frage wurde übrigens entgegen der dort aufgestellten\nBehauptung nicht ohne Begründung zurückgewiesen. Daß diese\nFrage ebenso wie die unter 7 b wiedergegebene Frage nur dem\nZweck diente, die Zeugin Mg in Verlegenheit zu bringen\nund unsicher zu machen, ist zudem offensichtlich. Solche\nFragen dürfen immer als nicht zur Sache gehörend zurückgewiesen werden (BGHSt 2, 284, 287).\n\nte 1 nn che 3 denne ET iu\n\nhen ee Com\n\nEEE\n\nax\n\n8) a) Die Sitzungsniederschrift in ihrer ursprünglichen Fassung enthielt bezüglich der Zeugin xD nicht die\nFeststellung, daß die Zeugin zur Sache gehört worden ist.\nNach erhobener Verfahrensrüge wurde die Niederschrift dahin\"berichtigt\", daß die Zeugin xD nach ihrer Vernehmung zur Person auch zur Sache vernommen worden sei. Ob diese Ergänzung des Sitzungsprotokolls unter den besonderen\nUmständen des Falles zulässig war, bedarf keiner Entscheidung (vgl zur Unzulässigkeit nachträglicher Protokollberichtigungen im allgemeinen BGHSt 2, 125; BGH JZ 1952, 281);\ndenn bei dem Fehlen eines Vermerks über die Vernehmung der\nZeugin xD handelte es sich um eine offensichtliche Lücke\nin der Verhandlungsniederschrift, wie sich schon daraus er- j\n\nTeer\n\nmim\n\nur,\n\nw\n\nun\nB\nAi SSR\n\nRe\nzZ:\n\ntms,\n\n”\n\n2° 3 77\n\n„wu\nN\nFa)\n\nnn\n\ndam, ehe ee .\nen.\n.\n\ner\n\n“\n\niv\n\nvorm\nnz\n‘\n“\n\ngibt, daß die Zeugin später \"nochmals vorgerufen und nochmals gehört\" und schließlich auf ihre Aussage vereidigt\nworden ist, Bei offensichtlichen Lücken der Niederschrift\ngreift aber die unbedingte Beweiskraft des § 274 StPO nicht\nPlatz. Das Revisionsgericht kann daher den Sachverhalt in\nfreier Beweiswürdigung nachprüfen (BGH 1 StR 170/51 vom\n8. Mai 1951, 1 StR 462/54 vom 18. Januar 1955). Wegen der\nvorerwähnten Umstände sowie angesichts des ergangenen Berichtigungsvermerks kann kein Zweifel bestehen, daß die\nZeugin I \\ auch bei ihrer ersten Vernehmung zur Sache\ngehört worden ist. Die Rüge ist daher unbegründet.\n\n b) Die Bestimmung des § 58 StPO ist eine blosse Ordnungsvorschrift, auf deren Nichtbeachtung die Revision\nnicht gestützt werden kann (u.a. RGSt 40, 157; BGH 1 StR\n322/53 vom 9. Oktober 1953, 3 StR 596/54 vom 10.Januar\n1955). Vom Standpunkt der Revision aus könnten abschliessend vernommene Zeugen, deren Anwesenheit im Sitzungssaal\n§ 58 StPO nicht entgegensteht, niemals zu einer später\nnoch notwendig gewordenen Frage gehört werden»\n\nZe Dee\n\nYa\n‘\n\nc) Nachdem die Strafkammer die Vereidigung der Zeugin\nxD beschlossen hatte, widersetzte sich dem der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft. Auf seinen Antrag wurde\naus von ihm vorgelegten Akten der Staatsanwaltschaft\nAschaffenburg festgestellt, daß ein Ermittlungsverfahren\ngegen die Zeugin eingestellt worden ist, Die Revision beanstandet, daß die Verfahrensbeteiligten -— gemeint sind der\nAngeklagte und seine Verteidiger -— vor dieser Maßnahme\nnicht gehört worden seien. Hierin könnte nur ein Verstoß\ngegen § 33 StPO erblickt werden.. Diese Vorschrift hat aber\nEntscheidungen des Gerichts, hier also der Strafkammer,\nnicht sachleitende Anordnungen des Vorsitzenden und deren\nAusführung zum Gegenstand. Abgesehen davon hatte die Verteidigung auch ohne ausdrückliche Aufforderung die Möglich-\n\nkeit, sich zu der beabsichtigten Verwertung der staatsan-\n\nwaltschaftlichen Ermittlungsakten zu äussern (vgl BGH IM\nNr 1 zu § 35 StPO; RGSt 47, 343). Überdies beruht das Urteil nicht auf der bemängelten Nichtanhörung der Verteidigung, weil die Strafkammer an ihrem Beschluß, die Zeugin\n39) zu vereidigen, in Übereinstimmung mit dem Antrag der\nVerteidigung festhieit.\n\na) Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurden, wie\nvom Gericht beschlossen, die Niederschriften über die früheren Vernehmungen der Zeugin I) verlesen. Da die Verlesung zur Aufklärung von Widersprüchen angeordnet worden\nwar, wurde sie mit Recht auf die in ihnen enthaltenen Bekundungen dieser Zeugin beschränkt, Die Meinung der Revision, aus der Niederschrift vom 17. Juli 1953 hätten auch\ndie Angaben einer Zeugin StB verlesen werden müssen,\ngeht daher fehl.\n\ne) Soweit die Revision beanstandet, daß es der Vorsitzende in vier Fällen unter Verstoß gegen § 238 Abs 2 StPO\n\nf\n\nDay on\n’ . +\n\n=.\n\nKa TEE WSRERE BER Eue\n»\n. tr.\n\nunterlassen habe, einen Gerichtsbeschluß herbeizuführen,\nübersieht sie, daß hinsichtlich der Protokollierung einer\nFrage an den Sachverständigen Dr. Geiling ein solcher Beschluß ergangen ist. Auch die (sofortige) Verlesung der Nie-.\nderschriften über frühere Vernehmungen der Zeugin vi\nist durch einen Beschluss der Kammer gebilligt worden. Soweit\n\n\"bemängelt wird, daß über den Antrag auf Protokollierung\n\nNeiner beweiserheblichen Frage des Vorsitzenden\" keine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden sei, ist die\nRüge mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig (§ 344\nAbs 2 Satz 2 StPO). Darauf, daß der Antrag des Verteidigers\nRechtsanwalt Dr .SD-1B auf zurücknanme der Bestellung des Pflichtverteidigers trotz geheimer Beratung der\nKammer nicht als Beschluss, sondern als Verfügung verkündet\nworden ist, kann das Urteil nicht beruhen. Damit entfällt\nauch der von der Revision behauptete unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO in diesen Fällen,\n\n9) Die Rüge, das Landgericht habe die Vorschrift des\n§ 267 StPO verletzt, weil die Strafzumessungsgründe unvollständig und fehlerhaft, insbesondere widerspruchsvoll abgefaßt seien, ist offensichtlich unbegründet. Es ist ständige\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die nicht erschöpfende Darstellung der Strafzumessungstatsachen in den\nUrteilsgründen keinen Revisionsgrund darstellt. Das Gesetz\nverlangt vom Tatrichter nur die Anführung der Umstände, denen\ner bestimmende Bedeutung für die Höhe und gegebenenfalls\ndie Art der Strafe beigemessen hat. Angebliche Widersprüche\nin den Strafzumessungsgründen enthalten keinen Verstoß gegen\ndie Verfahrensvorschrift des § 267 Abs 3 StPO, sondern verletzen allenfalls das sachliche Recht.\n\n10) Auf die Unterlassung der Belehrung nach § 55 Abs 2\nStPO kann die Revision nicht gestützt werden (u.a. BGHSt 1,\n\n39).\n\n- 10 -\n\nDie in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, die\nStrafkammer habe es versäumt, über den Antrag der Verteidigung auf Beiziehung von staatsanwaltschaftlichen Srmittlungsakten gegen die Zeugin Mg zu beschliessen, ist offensichtlich unbegründet.\n\nDamit, daß die Kammer auf den Antrag der Verteidigung,\ndie Beeidigung der Zeugin I] zurückzustellen, beschlossen\nhat, die Zeugin (sofort) zu vereidigen, hat sie über den\nAntrag der Verteidigung entschieden, Dieser war es unbenonmen, nach der Verkündung des Gerichisbeschlusses noch Umstände\nvorzutragen, die ihrer Meinung nach die Beeidigung nach § 60\nStPO ausschlossen, Solche Umstände hat sie indes nicht einmal in der Revisionsbegründung angeführt.\n\n11) Zu der unter Ziffer 11 der Revisionsrechtfertigung\nbeanstandeten Ablehnung von Beweisamträgen und behaupteten\nVerletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist folgendes auszuführen:\n\na und c) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der\nVerteidiger Rechtsanwalt Dr. EB in der am 25. Oktoper\n1954 wieder aufgenommenen Hauptverhandlung den Antrag gestellt, Landgerichtsrat Dr. GB und Gerichtsassessor\nDO, die Mitglieder des erkennenden Gerichts waren,\nals Zeugen darüber zu vernehmen, daß die Zeugin Sg in\nder Hauptverhandlung vom 4. August 1954 über die dem Angeklagten zur Last gelegten Vorfälle anders ausgesagt habe\nals ‚vor dem Ermittlungsrichter im Strafverfahren und vor -\ndem Untersuchungsführer im Dienststrafverfahren gegen den\nAngeklagten, Die Strafkammer hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß Richter, die an der Hauptverhandlung\nteilnähmen, nicht Zeugen sein könnten.\n\nrn nn an ln\n\nD\nDE UN\n\n.\n“\n\nm ir\ner\nTeen,\n\nBE nn\nu 7 \"\n%\n\nFe\nw\n. r\n\n’\n\n45\n\neen me rund\n“2\n.\n\nEu En 527 72.2220\n«\n\n. der ersten Hauptverhandlung vom 4, August 1954 als Richter\n\n- 1 -\n\nDiese Begründung wirft an sich die frage auf, ob und\nin welchem Umfang der Antrag eines erst in der Hauptverhandlung als Zeugen benannten Richters abgelehnt werden\ndarf, weil dieser Mitglied des erkennenden Gerichts ist\nund wie weit ein solcher Beschluß unter Mitwirkung des ais\nZeugen benannten Richters ergehen darf (vgl RGSt 42, 3;\n\nBGH 2 StR 6/55 vom 24. Mai 1955, zum Abdruck bestimmt).\n\nSie bedarf jedoch hier keiner Entscheidung, weil das Urteil\nauf einer etwaigen rechtsirrigen Ablehnung des Reweisamtrags\nnicht beruht. Die Strafkammer ist nämlich bei der Prüfung\nder Glaubwürdigkeit der Zeugin Mg davon ausgegangen,\n\ndaß die Zeugin in der Hauptverhandlung in einigen Punkten\nvon ihren früheren Bekundungen vor dem Untersuchungsführer\nim Dienststrafverfahren und vor dem Ermittlungsrichter im\ngegenwärtigen Strafverfahren abgewichen ist (S 17 UA), wie\nes die Verteidigung in dem nach ihrer Meinung zu Unrecht\nabgelehnten Beweisamtrag behauptet hatte. Der Tatrichter\nhat hieraus nur nicht den Schluß gezogen, den die Verteidigung gezogen haben wollte, nämlich daß die Zeugin in den\nden Angeklagten belastenden Angaben ungiaubwürdig sei.\n\nOb das Landgericht die von der Verteidigung unter Beweis gestellten Behauptungen als wahr unterstellt oder\nauf Grund der Aussage des (auf Antrag der Verteidigung)\nals Zeugen vernommenen Amtsgerichtsrats Ig8, der in\n\nmitgewirkt hatte, für erwiesen erachtet hat, vermag das\nRevisionsgericht mangels hinreichender Anhaltspunkte in\nder Sitzungsniederschrift oder in den Urteilsgründen nicht\nfestzustellen, Es kann daher auch nicht beurteilen, ob\n\nder Antrag der Verteidigung, den Landgerichtsrat Dr.\nund den Gerichtsassessor > als weitere Zeugen zu\ndemselben Beweisthema zu hören, zu dem bereits Amtsgerichtsrat I) vernommen werden sollte, etwa dem Zveck\n\nertee N *\nee 2 Su ae\nx\n\n- 12 -\n\ndiente, die Strafkammer an der Ausübung ihres Amtes ohne\nsachlich gerechtfertigten Grund zu hindern. Ein solcher\nVersuch läge zweifellos nicht im Sinne des vom Gesetz dem\nAngeklagten eingeräumten Rechts, Beweisamträge zu steilen\n(vgl RGSt 42, 4; BGH 2 StR 6/55 vom 24. Mai 1955). Dessen\nungeachtet ist aber die unter Ziffer 11 c erhobene Rüge,\nLandgerichtsrat Dr. CB und Gerichtsassessor Din\nseien zu Unrecht nicht als Zeugen vernommen werden, sowohl\nunzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2\nSatz 2 StPO entsprechend angeführt ist, als auch unbegründet, weil das Urteil - wie oben dargelegt - auf einer fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags nicht beruht.\n\nAus dem Gesagten folgt gleichzeitig, daß auch die Rüge\nder Verletzung der Aufklärungspflicht in den erörterten\nFällen keinen Erfolg haben kann.\n\nb) Die Rüge, das Gericht hätte durch Vernehmung des\nLandgerichtsarztes Dr RED aufklären müssen, ob auf\n\n- Zeugen und Sachverständige unzulässiger Einfluß gegen den\n\nAngeklagten genommen worden Sei, ist ebenfalls unbegründet.\nDenn die Strafkammer ist dieser Frage nachgegangen und hat\nzu ihr Zeugen gehört und in den Urteilsgründen Stellung genommen (vgl S 21/22 UA). Inwiefern die Vernehmung des Landgerichtsarztes Dr. .RgD zu dem von der Verteidigung behaupteten Vorfall, der mit dem gegenwärtigen Strafverfahren\nin keinerlei Zusammenhang stand, zur weiteren Aufklärung der\nBeweisfrage hätte beitragen können, ist nicht ersichtlich.\nDas Landgericht hat deshalb den entsprechenden Beweisamtrag\nder Verteidigung auch zulässigerweise als für die Entscheidung bedeutungslos abgelehnt (§ 244 Abs 3 StPO).\n\nd) Ob die Bekundungen der Zeugen WE und BB zeeignet waren, die Behauptung der Verteidigung, die Zeugin\n\n.\nPR 2%\n\nu,\n\nne Tr nr\n\n\"mer\n\na3,\nEr\n\nau aneit\n\n..\n\nh\nu\nu\n\nFi\n3\nk3\n\n:.\n\nVan, MT 2 gie; \"ala KEVE\nPar RE PR\nut ..\n\n- 13 -\n\nMD sei von äritter Seite beeinflußt worden, zu bestätigen und ob sich Widersprüche zwischen den Aussagen dieser\nZeugen ergeben haben, entzieht sich der Nachprüfung durch\ndas Revisionsgericht. Der in der Sitzungsniederschrift beurkundete Antrag der Verteidigung auf Gegenüberstellung der\nbeiden Zeugen ist kein hinreichender Beweis für die diesbezüglichen Behauptungen der Revision. Die Rüge mangelhafter\nBegründung des Gerichtsbeschlusses, durch den die Gegenüberstellung abgelehnt worden ist, scheitert daran, daß in der\nSitzungsniederschrift die Beweisbehauptung nicht aufgeführt\nund in der Revisionsrechtfertigungsschrift der Inhalt des\nAblehnungsbeschlusses nicht wiedergegeben ist (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO; vgl BGHSt 3, 213).\n\nDie in diesem Zusammenhang gleichfalls erhobene Rüge,\nder Antrag der Verteidigung, den Sitzungsvertreter der\nStaatsanwaltschaft als Zeugen zu vernehmen, sei mit rechtlich unzureichender Begründung abgelehnt worden, ist ebenfalls unzulässig, weil die Revision die Beweisbehauptiung,\nzu der der Zeuge gehört werden sollte, nicht angegeben hat\n(BGHSt 3, 213). Soweit zugleich Verletzung der Aufklärungspflicht behauptet wird, fehlt es an der zweifelsfreien Angabe einer für die Entscheidung erheblichen Tatsache, die\ndurch die vermisste Vernehmung ermittelt werden sollte.\n\ne) Die Verteidigung hatte behauptet, daß Angehörige\ndes Landratsamtes AED von dem stellvertretenden\nLandrat Dr. KB zgemaßregelt worden seien, weil sie nach\nder Suspendierung des Angeklagten vom Amte mit diesem gesprochen hätten. Als Beweismittel hatte sie die Zeugen\nABB uni Sch benannt. Sch ist zur Behauptung\nder Verteidigung vernommen worden, Seine nochmalige Anhörung zu demselben Beweisgegenstand ist von der Strafkammer\nzulässigerweise abgelehnt worden, Die Begründung, mit der\n\n154\n\n- 14 -\n\ndas Landgericht die Vernehmung des Zeugen N) abgeiehnt\nhat, lässt ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Da nicht\nersichtlich ist, inwiefern der von der Verteidigung behauptete Vorgang die Glaubwürdigkeit der Zeugin “> beeinflußt haben sollte - daß Dr. x> versuchi hat, die Zeugin zu einer Falschaussage zu bewegen, behauptet die Revision nicht -, liegt auch keine Verietzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) vor.\n\nDen Antrag der Verteidigung auf \"Rekonstruktion der\nangeblichen Entkleidung der Zeugin Mg\" dei dem Vorfall\nin Forstenried hat der Tatrichter mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung abgelehnt (§ 244 Abs 5 StPO). Zur\nBeurteilung der Beweisfrage durfte er sich die erforderliche Sachkunde ebenso zutrauen wie zur Beantwortung der weiteren, nach Meinung der Revision ebenfalls mangelhaft aufgeklärten Frage, ob es dem Angeklagten bei einem Opei-Kapitän des Baujahres 1949 möglich war, vom Führersitz aus\n\"unvermittelt und ohne weitere Vorbereitungshandlungen\" an\nden Geschlechtsteil der rechts neben ihm sitzenden Angestellten Mg zu fassen. Die Revision mag übersehen haben,\ndaß sich der Vorgang nach der Feststellung des Landgerichts\nim haltenden Wagen abgespielt hat und daß dem Griff an den\nGeschlechtsteil eine Umarmung und möglicherweise weitere\nZärtlichkeiten vorausgegangen sind.\n\nSoweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang\ndie formelhafte Ablehnung von Beweisamträgen bemängelt,\nscheitert die Rüge schon daran, daß sie nicht vorschriftsmässig ausgeführt ist (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 3,\n213). Eine Verletzung der Pflicht zur Wahrheitserforschung\nwegen Nichtvernehmung der als Zeugen benannten Personen\n\n> SE. !E > Dr: Te is:\n\nnicht dargetan, weil die Strafkammer den Standpunkt einneh-\n\nno.\n“\n\nSe SET 2\n\" =\n\nIE EIER «ed\na0.\n.. ’\n\n” ‘\n\n90 ER TTE TO\n.\n:\n\na,\n\nIr pe\n\n- 15 -\n\nmen konnte, daß eine dem Angeklagten unfreundliche Einstei- ä\nlung des Kreisausschusses sowie Versuche, Angehörige des\nLandratsamtes gegen den Angeklagten einzunehmen, noch keineswegs zur Folge zu haben brauchten, daß Angehörige dieses-Amtes, unter ihnen die Anrestellte MP, als Zeugen vor\nGericht die Unwahrheit sagten. Daß die nach der Suspendie- \\\nrung des Angeklagten für die Leitung des Landratsamtes Ver- “\nantwortlichen einen näheren Verkehr des Behördenpersonals “\nmit dem Beschwerdeführer nicht mehr wünschten, kann seine\nErklärung auch in den besonderen Gepflogenheiten finden,\n\ndie der Angeklagte nach seinen eigenen Einräumungen im Umgange mit den weiblichen Angestellten seines Amtes an den\nTag gelegt hatte.\n\nf) Zum Nachweis der Unglaubwürdigkeit der Zeugin ED ’\nhat die Verteidigung ferner die Vernehmung dreier Sachverständigen - eines Frauenarztes, eines Psychiaters und\neines Psychologen - darüber beantragt, daß die .Zeugin\nsich in den Wechseljahren oder im Vorstadium dazu befinde\nund deshalb an krankhaften Empfindungen und Vorstellungen\nleide, die ihr die wahrheitsgetreue Wiedergabe geschlechtlicher Erlebnisse unmöglich machten. Das Landgericht hat\ndiesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, daß es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Die Revision beanstandet diesen Beschluß mit dem Hinweis darauf, daß das Gericht nicht\ndie Sachkunde von Fachleuten der ärztlichen Wissenschaft ni\nbesitzen könne. Die Ablehnung des Sachverständigenbeweises\nverstosse deshalb sowohl gegen § 244 Abs 4 als auch gegen\n§ 244 Abs 2 StPO. Auch diese Rüge ist unbegründet.\n\n§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO setzt entgegen der Meinung\nder Revision nicht voraus, daß der Richter das Fach, in\n\n134 |\n\n- 16 -\n\ndas die Beweisfrage einschlägt, allgemein und umfassend\nbeherrscht, sondern nur, daß er über das Wissen verfügt,\n\ndas die Beantwortüng Aleser Beweisfrage erfordert. Die Beurteilung des Wertes von Zeugenaussagen gehört aber von jeher\nzum Wesen richterlicher Rechtsfindung. Sie ist daher auch\nim geltenden deutschen Strafverfahrensrecht grundsätzlich\ndem Tatrichter anvertraut (vgl u.a. BGHSt 2, 163 /165/; 3,\n27 /287 und 52 /537). Wie der Bundesgerichtshof schon wiederholt hervorgehoben hat, gilt das selbst bei Aussagen\njugendlicher Zeugen, obwohl diese — je nach der Altersstufe -\nallgemein oder auf bestimmten Gebieten, insbesondere bei\n\nder Schilderung geschlechtlicher Erlebnisse, weit mehr der\nGefahr von Selbsttäuschungen ausgesetzt sind als erwachsene Zeugen. Die Zuziehung sachverständiger Personen mit besonderen Kenntnissen in der Seölenkunde ist auch hier nur\ndann geboten, wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des Kindes oder Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist (BGII aaO;\nBGH 3 StR 908/51 vom 13. November 1952). Bei erwachsenen\nZeugen darf sich der Tatrichter, wie der erkennernde Senat\nzuletzt in der Entscheidung 1 StR 3/55 vom 29.März 1955\nausgeführt hat, die nötige Sachkunde zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit nur dann nicht zutrauen, wenn die Beweislage - etwa infolge unaufklärbarer Widersprüche mehrerer\nZeugen - besonders schwierig ist (vgl auch BGH 3 StR 19/52\nvom 13. März 1952; 2 StR 544/52 vom 2. Dezember 1952).\n\nDer Revision ist nun zuzugeben, daß sich bei Frauen\nwährend der sog. Wechseljahre oder auch schon vorher psychische Veränderungen einstellen, die sich nicht immer nur\nin einer erhöhten Labilität der Stimmung, einer aussergewöhnlichen Reizbarkeit und Erregbarkeit, einem Rückgang\ndes Gedächtnisses oder ähnlichen, allgemein bekannten Erscheinungen äussern, sondern bisweilen auch als schwere\n\nSon\ns . KR \"73\nmdten.\n\nDR}\n\na TE N en a EEE een\n\" De oe u ’ ” ‘\nR\n\n.x\n\n- 17 -\n\npsychische Störungen (sog. klimakterische Psychosen) auftreten (vgl Ewald im Handbuch \"Biologie und Pathclogie des\nWeibes\", 2.Aufl, 6.Bd, Gynäkologie, 3.Teil, S 369). Eine\n\ndem manisch-melancholischen Irresein zugehörende oder doch\n\nsehr nahestehende Form dieser Psychosen ist die sog.\nInvolutionsparanoia, bei der geschlechtliche Vorstellungen\nund Wünsche eine besondere Rolle spielen und zuweilen\n!nalluzinatorische Deutlichkeit\" gewinnen (Ewald aa0, S 371\nEine solche Psychose ist jedoch keine Regelfolge der mit\ndem Aufhören der Monatsregel und der Geschlechtsdrüsentätigkeit verbundenen biologischen Veränderungen, sondern\ntritt nur äußerst selten und zudem meist nur in Fälien auf,\nin denen sie schon vorher verborgen vorhanden war, Dafür\nkommen Personen in Frage, \"die ihrer charakterlichen Veranlagung nach von jeher für gefühlsbetonte Erlebnisse besonders ansprechbar waren, reaktiv-affektiabiie (erregbare,\nkampffreudige oder empfindsame) Individuen, denen gleichzeitig nicht selten eine etwas tagträumerische, phantastische Komponente eignet und die von jeher alle Erlebnisse\nmit starker Ichbezüglichkeit verarbeiten\" (Ewaid aa0,\n\nSs 371).\n\nDiese wissenschaftlichen Erkenntnisse bestätigen die\ntägliche Erfahrung, daß es abwegig wäre, Zeugenaussagen\nvon in den Wechseljahren stehenden Frauen über geschlechtliche Vorgänge allgemein oder auch nur in grösserem Umfang\nals unzuverlässig anzusehen und ihre Überprüfung durch\nFachpsychologen zu verlangen. Im allgemeinen ermöglicht\nauch hier dem Fatrichter seine Lebenserfahrung und Menschenkenntnis die selbständige Beurteilung der Glaubwürdigkeit\neiner Zeugenaussage. Die Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen ist nur da - ausnahmsweise - geboten, wo eine\nZeugin Züge der oben geschilderten Art aufweisi und die\nRichtigkeit ihrer Aussage nicht durch zusätzliche Beweis-\n\nen, A\nDer .\n\n-18 -\n\numstände gestützt wird.\n\nIm vorliegenden Falle bedurfte es zur Prüfung der Aussagetüchtigkeit der Zeugin 7) schon deshalb keines Sachverständigen, weil die Hauptverhandiung eine Reihe von Anzeichen ergeben hatte, die für die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprachen, Hierher gehört die im Urteil festgestellte\nTatsache, daß der Angeklagte seine eigene Einlassung zu wesentlichen Einzelheiten der ihm zur last gelegten Vorfälle\nim Laufe des Verfahrens gewechselt und daß er in einem, ihm\nin der Hauptverhandlung vorgehaltenen Schreiben von 10.September 1953 selbst zugegeben hat, es sei zwischen ihm und\nder MED sowohl in Forstenried als auch im Falle Sun\nI) zu Zärtlichkeiten gekommen, Hierher gehört ferner der\nUmstand, daß der Angeklagte die Angestellte Mg, wie er\nnicht bestritten hat, in ihrer Wohnung aufgesucht hat, um\nsie zu veranlassen, die Aussage über das zwischen ihnen\nVorgefallene zu verweigern. Schließlich ist in diesem Zusammenhange nicht ohne Bedeutung, daß der Angeklagte sich\nauch anderen weiblichen Angestellten seines Amtes in einer\nfür einen Behördenvorstand völlig unangemessenen und unüblichen Weise genähert hat; so hat er die Zeugin ll)\neinmal während des Dienstes an sich gedrückt und zu küssen\nversucht und ihr bei zwei anderen Gelegenheiten absichtlich (über den Kleidern) an die Brust gegriffen; er hat\nsich ferner dieser Zeugin und sonstigen weiblichen Angehörigen des Amtes gegenüber öfters \"grobe Scherze\" erlaubt\nund ihnen auf die Oberschenkel, den Rücken und das Gesäß\ngeklopft.\n\ng) Das Landgericht hat auf den Antrag der Verteidigung\nzu der von dieser aufgestellten Behauptung. daß bei dem\nAngeklagten zur Tatzeit infolge eines Hals- und Drüsenleidens sowie wegen andauernder Erschöpfungszustände und\n\n157\n\nTE TERT\n\nETEITWECTE:\nD . ’\nNo\n\nSMWmrETTn\n’\n\n..r\n\nre Erz N\n\nET an\n\n- 19 -\n\nSchwächeanfälle Libido und Potenz ausgeschlossen waren\n\nund deshalb die von der Zeugin iO } bekundeten geschlechtlichen Vorgänge nicht wahr sein können, den Facharzt für\nNervenkrankheiten, Dr.Geiling, als Sachverständigen gehört.\n\nDie Revision bemängelt, daß dem Sachverständigen, der\nauf der Stelle geladen worden sei und eine Untersuchung\nnicht vorgenommen habe, nicht die erforderlichen Unterlagen für sein Gutachten durch Vernehmung der den Angeklagten behandelnden Ärzte, des Chefarztes Prof,Dr.\nund des Heilpraktikers co als sachverständiger Zeugen\nverschafft worden seien. Die Rüge geht fehl. Darüber, welche Unterlagen ein Sachverständiger zur Erstattung seines\nGutachtens benötigt, hat dieser selbst nach pflichtmässi- .\ngem Ermessen zu befinden, ohne daß seine Entscheidung einer\nNachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich ist (R6St\n29, 152; 68, 198; BGH I StR 87/52 vom 1. Juli 1952). Der\nSitzungsniederschrift ist nicht zu entnehmen, daß der Sach.\nverständige die von der Verteidigung beantragte Vernehmung\ndes Prof. Dr. > und des Heilpraktikers Kg beantragt\noder angeregt hat. Dagegen ist festgestellt, daß die Vernehmung des Sachverständigen unterbrochen und mit Einverständnis des Angeklagten die Beiziehung der Krankenpapiere\nvon Prof.Dr > angeordnet worden ist. Die Urteilsgründe (S 26 UA) ergeben auch, daß der Sachverständige\ndie Krankenpapiere tatsächlich eingesehen und für sein\nGutachten verwertet hat. Ob die Strafkammer dem Antrag\nauf Vernehmung der genannten Zeugen durch Wahrunterstellung der Beweisbehauptung gerecht geworden ist und ob die\nWahrunterstellung in vollem Umfange eingehalten worden\nist, bedarfs mangels Rüge keiner Entscheidung.\n\na\n.\n\nh) Die Revision wendet gegen die Verwertung des Gutachtens des Sachverständigen Dr.Geiling weiter ein, es\n\n5%,\n\n- 20 -\n\nsei abgegeben worden, ohne daß der Angeklagte eingehend,\ngegebenenfalls klinisch, untersucht worden sei, obwohl der\nSachverständige vor Gericht erklärt habe, sein Gutachten\nnur nach einer solchen Untersuchung erstatten zu können.\n\nRE\n\nDer Sitzungsniederschrift ist nur zu entnehmen, daß\n\ndie Verteidigung mit einer entsprechenden Behauptung die\n\n} Vertagung der Hauptverhandlung und die Einholung eines\n\n| \"eingehenden neurologischen Gutachtens\" beantragt hat,\n\n| nicht aber, daß der Sachverständige seinerseits die behaup-\n\nE- tete Erklärung abgegeben hat. Die Sitzungsniederschrift.\n\n| ergibt andererseits, daß Dr. Geiling nach dem erwähnten ®\nAntrag der Verteidigung am 8. und 11. November 1954 seine j\ngutachtlichen Ausführungen fortgesetzt hat und daß das\nLandgericht den Antrag der Verteidigung auf Aussetzung der\nHauptverhandlung und Untersuchung des Angeklagten mit der\nBegründung abgelehnt hat, daß dies nach dem Gutachten des\nSachverständigen nicht mehr erforderlich sei. Hieraus so-\n\nRn wie aus dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Inhalt\n\ndes Gutachtens folgt, daß der Sachverständige zur Beant-\n\n. wortung der Beweisfrage ohne die von der Verteidigung für\n\nBir notwendig erachtete Untersuchung imstande war.\n\nu\ns\n\n“\nB\n\nx Sms.\n\nBT\n\nSchließlich bemängelt die Revision sowohl aus dem\nGesichtspunkt des § 244 Abs 4 wie auch aus dem des § 244\nAbs 2 StPO, daß die Strafkammer gegen den Antrag der Verteidigung kein Gutachten des Universitätsprofessors\nDr. Zutt darüber eingeholt hat, ob bei dem Angeklagten\nzur Tatzeit Libido und Potenz ausgeschlossen waren.\n\nnam\n\nDas Landgericht hat den Antrag der Verteidigung auf\nBeiziehung des Prof.Dr.Zutt als Sachverständigen mit der\nBegründung abgelehnt, daß das Gegenteil der behaupteten\n\n2.\n\nDR\nGS22\n\nKo\n=\n\n...\nx\n\nv\nwent, tr\ns\n->\n\n- 21 -\n\nTatsache durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. Geiling bereits erwiesen sei. Diese Begründung\n1äßt keinen Rechtsirrtum erkennen, Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Verteidigung keine der Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbs 2 StPO, die die Anhörung\neines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten, behauptet, geschweige denn dargetan. Die nachträglichen Versuche der Revision, die Sachkunde des Sachverständigen Dr.Geiling mit der Behauptung anzuzweifein, daß\n\nDr. Geiling bei seinem Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei und daß Dr. Zutt\nüberlegene Forschungsmittel zur Verfügung gestanden hätten,\nkönnen keinen Erfolg haben. Weder hing die Sachkunde, deren\nDr. Geiling für die Erstattung seines Gutachtens bedurfte,\nvon der Vornahme \"näherer Untersuchungen\" des Angeklagten\nab, noch kann ohne weiteres angenommen werden, Dr. Geiling\nsei von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, weil die den Angeklagten behandelnden Ärzte\nnicht vernommen worden sind (vgl oben unter g). Welche\nüberlegene Forschungsmittel Prof.Dr.Zutt zur Verfügung gestanden haben sollen, hat die Revision nicht dargelegt.\n\nDa die Strafkammer, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei ergeben, auf Grund des Gutachtens des Dr. Geiling bereits das Gegenteil der von der Verteidigung unter Beweis\ngestellten Tatsache für erwiesen hielt, war sie auch nicht\nunter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht\nzur Anhörung eines weiteren Sachverständigen verpflichtet\n(u.a. BGH 1 StR 320/54 vom 25. Januar 1954; vgl auch BGHSt\n3, 169, 174).\n\ni) Die Einwendungen der Revision gegen die Ablehnung\ndes in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Vernehmung des Kaufmanns RB sinä offensichtlich unbegründet\n\n- 2 _\n\nDas Landgericht konnte aus verschiedenen Gründen zu dem Ergebnis kommen, daß die unter Beweis gestellte Tatsache für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung sei»\n\nk) Auf den Antrag der Verteidigung ist in der Hauptverhandlung der Oberregierungsrat Dr. KB von Lanärats-\n\namt AED als Zeuge zu der Behauptung vernommen worden, daß der Angeklagte im Jahre 1950 nicht Disziplinarvor-\n\ngesetzter der Regierungsangestellten > war. Die Revision\nmeint, die Strafkammer hätte die Frage der dienstlichen Abhängigkeit der MD von dem Angeklagten weiter aufklären\nmüssen, weil Dr. xD über die zur Tatzeit herrschende\nVerwaltungspraxis keine Auskunft habe geben können. Diese\nRüge ist unzulässig, weil die Revision nicht aufgezeigt\nhat, welcher Beweismittel sich die Strafkammer zu der vermissten weiteren Aufklärung hätte bedienen sollen, Sie ist\naber auch unbegründet, weil das Revisionsgericht das Vorbringen der Revision nicht nachprüfen kann und weil die\nBeweisbehauptung überdies eine Rechtsfrage betraf, deren\nBeantwortung nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein\nkonnte,\n\n; II. Die Sachbeschwerde. \\\nDer festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen\nin zwei Fällen sowie wegen versuchter Nötigung. Das Landgericht hat die äusseren und inneren Merkmale dieser Straftatbestände bedenkenfrei erörtert. Es hat insbesondere\nohne Rechtsirrtum dargelegt, daß dem Angeklagten die Regierungsangestellte Mg dienstlich unterstellt war und daß\ner an ihr die unzüchtigen Handlungen unter bewusster Aus-\n\nha >\n.\n\nses £ EI rer re\n“ w ’\nERREE arsn\n\n”\nN\n\n»\nER FL\n\nDre 3\n\nie\n\n.\nCs N s\n\nTi . .\nio Ar 3.\n\nnn re ut\n\n..\nvi ” ”\n\n.\n»\nKun)\n\nB,\n*;\n?\n;\nkr\nz\n%\n.\nri\n%\nFi\nzZ\nRi\n:\n\n23 _\n\nnutzung seiner Amtsstellung vorgenommen hat. Daß der Beschwerdeführer der 0] nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt (vgl BGHSt 1, 122; 2, 93 und BGH 4 StR 84/51 vom 28.Juni\n1951: 1 StR 617/51 vom 29. Februar 1952; 2 StR 418/53 vom\n\n9. September 1954; 3 StR 906/53 vom 28. Oktober 1954), sondern im Rahmen eines innerdienstlichen Überordnungsverhältnisses gegenübergetreten ist, vermag an dieser rechtlichen\nBeurteilung nichts zu ändern vgl BGH 4 StR 478/53 vom 26.No_\nvember 1953; 1 StR 43/57; zo Br bestimmt); ebensoweni z“\nder Umstand, daß die N im Zeitpunkt der Tat schon 45 Jehre\nalt war. Entgegen der Meinung der Revision war auch nicht\nerforderlich, daß der Angeklagte seine Eigenschaft als Lendrat der Mg» gegenüber zweckbestimmt zur Geltung brachte,\nals er sich ihr geschlechtlich näherte; es genügte, daß die\nMB auch damals in ihm ihren Vorgesetzten sah und daß der\nAngeklagte sich dessen bewußt war. Das aber hat das Lendgericht festgestellt;\n\nAuch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Recht des Angeklagten, die ihn belastenden\nAngaben der Zeuginnen v und oo) zu bestreiten und\nzu diesem Zweck die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen anzugreifen, schloß nicht auch die Befugnis ein, ohne irgendwelche\nAnhaltspunkte Verdächtigungen gegen die Zeuginnen auszuspre\nchen und sie \"durch Einbeziehung persönlicher Erlebnisse,\ndie mit dem Verfahren des Angeklagten nichts zu tun hatten,\nschlecht zu machen\". Wenn die Strafkammer aus dieser Art\nder Verteidigung ungünstige Schlüsse auf die Einstellung\ndes Angeklagten zu seinen Taten im Sinne mangelnder Unrechtseinsicht und fehlender Reue gezogen hat, so ist das aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl BGH 4 StR 516/53\nvom 29. Oktober 1953; 1 StR 227/53 vom 10. November 1953)-\nBezeichnend für diese Einstellung des Beschwerdeführers\n\nist auch sein Vorgehen im Falle der versuchten Nötigung,\n\n- 24 —\n\nwo er sich die Kenntnis von angeblichen geschlechtlichen\nVerirrungen der Zeugin U, die er bei der Nötigung als\nDruckmittel gegen die Mg benutzte, dadurch verschafft\nhat, daß er deren Freund unter Alkohol setzte. Welches geringe Gewicht das Landgericht im übrigen dem bezeichneten\nStraferschwerungsgrund beigelegt hat, beweist die Tatsache,\ndaß es für das eine Verbrechen nach § 174 Abs 2 StGB lediglich die gesetzliche Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen hat und daß es für das zweite Verbrechen\ndie Mindeststrafe nur um zwei Monate überschritten und im\n\nFalle der versuchten Nötigung nur eine Gefängnisstrafe von\nzwei Wochen verhängt hat.\n\nDie Strafkammer hat lediglich übersehen, im Urteilssatz zum Ausdruck zu bringen, daß gegen den Angeklagten\neine Gesamtstrafe ausgesprochen worden ist. Dieses offen-\n\nsichtliche Versehen kann der Senat von sich aus richtigstellen.\n\nDr. Peetz Bundesrichter Mantel ist Martin\ninfolge Urlaubs ortsabwesend\nund daher an der Unterzeichnung verhindert\n\nDr. Peetz\nHübner Dr.Mannzen\n\ns\n\nu 1a”\nnt.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/1-str-195-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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