{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-05_1_StR_133_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-05","aktenzeichen":"1 StR 133/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 2247 042 Ns\n\nStR 133/55\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Theo M WB aus BED (Kreis DB\nEB . ::: zevoren an u 1 9>>,\n\nwegen Aufruhr uU, ao\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 5. Juli 1955 in der Sitzung vom 8, Juli\n1955, an der teilgenommen habenz\n\nBundesrichter:- Dr, Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Hübner\n» Bundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\n\"Staatsanwalt Dr. (>\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdiens: > ::\nder Verhandlung,\n\nJustizangestellter 0) bei der Verkündung\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten MD vird das Urteil\ndes Landgerichts Hechingen vom 18. Oktober 1954, soweit\ner verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas Lanägericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nVEL\n\nGründe\n\n‚rum Denen rer pm warn ae. mern mn wen. rn tem\n\nlas\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Mg vwezen eines\nVerbrechens des Aufruhrs in Tateinheit mit einem Verbrechen des Landfriedensbruchs zu einer Gefängnisstrafe von\nsieben Monaten verurteilt; Strafaussetzung zur Bewährung\n\nhat es ihm versagt.\n\nDie Revision, mit der der Beschwerdeführer die Verletzung des sachlichen Rechts (8§ 115, 125 und 23 StGB)\nrügt, hat Erfolg.\n\n1.) Nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen hatten sich etwa 30 Personen auf dem Platz\nvor der Gastwirtschaft \"zum rm in Nusplingen zusammengerottet, um zwei Polizeibeamte, die in verschiedenen Wirtschaften die Einhaltung der Polizeistunde überprüften, an der weiteren Durchführung ihrer Tätigkeit zu\nhindern und die Beamten womöglich zum Verlassen des Dorfes zu zwingen. In der Menschenmenge befand sich auch der\nAngeklagte Mauch. Die Urteilsgründe lassen es als ausgeschlossen erscheinen, daß es dem Beschwerdeführer, wie\ner vorbringt, beim Verlassen der Gastwirtschaft \"zum\nKm unmöglich gewesen wäre, an der lienschenversammlung vorbeizugehen und sich vom Tatort zu entfernen. Die\nStrafkammer hat vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß\nder Angeklagte aus freien Stücken in der Menge verblieben\nist, obwohl er ihre feindselige Haltung erkannte. Nach\ndem Zusammenhang der Urteilsgründe war sich der Beschwerdeführer auch bewußt, daß seine Anwesenheit die Gefahr erhöhte, die von der zusammengerotteten Menge für die Ööffentliche Ordnung ausging. Im weiteren Verlauf begingen mehrere\nder versammelten Personen (fewalttätigkeiten gegen die Po-\n\nlizeibeamten, Nach alledem ist es auf Crund der bisherigen\nFeststellungen rechtlich nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer den Angeklagten als einen Teilnehmer an dem\nAufruhr und dem Landfriedensbruch angesehen hat,\n\n2.) Dagegen zählt der Beschwerdeführer nicht zu den\nPersonen, die eine der in §§ 113 und 114 StGB bezeichneten\nHanälungen oder eine Gewalttätigkeit im Sinne des 8 125\nAbs 2 StGB begangen hat. Als die Polizeibeamten das Gasthaus '\"zum O3 N verließen, stand der Angeklagte unmittelbar neben dem Eingang der Gastwirtschaft und schlug\ndort sein Wasser ab. Polizeihauptwachtneister 1. leuchtete mit einer Taschenlampe. Ihr Schein fiel auf den Beschwerdeführer, der sofort rief: \"mach das Licht aus!\"\nund 3 | \"anschiffte\", Die Polizeibeamten gingen weiter,\n\nDie Strafkamnmer hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Angeklagte den Polizeibeamten ı5D nicht,\nwie der Beschwerdeführer vorbringt, ungewollt, sondern\nwillentlich \"angeschifft\" hat. Diese Handlung hat es\n\nals Gewalttätigkeit im Sinne des § 125 StGB und als +ätlichen Angriff nach § 113 StGB gewürdigt. Dem kann unter\nden hier gegebenen Umständen nicht gefolgt werden ‚Tätlicher\nAngriff ist jede in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne\nRücksicht auf den Erfolg (RGSt 59, 264). Gewalttätigkeit\ngegen Personen im Sinne von § 125 Abs 2 StGB bedeutet ein\nHandeln mit ungerechter Anwendung von Gewalt, das Inbewegungsetzen physischer Kraft, die von dem Betroffenen |\nkörperlich empfunden wird (z.B, das Werfen von Steinen\ngegen eine Person); bloßes seelisches Unbehagen des Betroffenen genügt nicht (vgl z.B, RGSt 45, 153, 156; OCHSt\n1, 284, 289). Es widerspräche dem allgemeinen Sprachgebrauch und einer unbefangenen Betrachtung, wenn men in\n\ndem Verhalten des Angeklagten einen tätlichen Angriff oder\neine Gewalttätigkeit erblicken würde. Dabei sind insbesondere auch die schweren Straffolgen des § 115 Abs 2\n\nund des § 125 Abs 2 StGB zu berücksichtigen. Im übrigen\nhat die Strafkammer insoweit keine ausreichenden Fest-\n\nstellungen zur inneren Tatseite getroffen.\n\nDer Rechtsirrtum führt zur Aufhebung des Urteils.\nAuf die Rüge der Verletzung des § 23 StGB braucht daher\nnicht weiter eingegangen zu werden, Für die neue Verhandlung ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Gesetzgeber davon abgesehen hat, für bestimmte Straftaten die\nZubilligung der Strafaussetzung zur Bewährung auszuschlie-Ben (BGHSt 6, 298).\n\nDr. Peetz Mantel Martin\n\nHübner Dr.Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-05/1-str-133-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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