{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-07-04_1_StR_384_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-07-04","aktenzeichen":"1 StR 384/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 014\n\nı St R 384/55\n\nnn nn er nn nn men\n\nInNanmnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Gottlieb aus CE, geboren an\nEEE 855 in men), .\n\nwegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 2, November 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr, Hörchner\n. . als Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen ..\nBunäesriehter Dr. Hengsberger .\n\nSiB beisitzende:: ichter,\nAntsgerichtsrat\nals Vertreter de Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n?\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Juli 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei.\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n34,\n\nDe ya VE Ren\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage\n(88 153. 48 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, weil er die Näherin Theolinde > durch\nÜberredung dazu bestimmt hatte,in einem gegen ihn anhängigen\n\nsrafverfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg als Zeugin\nuneidlich falsch auszusagen.\n\nSeine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und\ndes sachlichen Rechts, Die Sachbeschwerde hat Erfolg.\n\nt. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Die Vorschrift des § 252 StPO stand der Verwertung von Erklärungen, die frau Elisabeth sa» nicht als\nZeugin im gegenwärtigen Verfahren, sondern als Beschuldiste\nin dem früher gegen sie anhängigen Strafverfehren wegen Bei.-\nhilfe zur Abtreibung abgegeben hat, nicht entgegen (RGSt 55,\n247, OGHSt 1, 299, 300 f, BGH 3 StR 530/51 vom 8. November\n19515 vgl auch BGHSt 1, 373, 375, BGH NIW 1951, 283 Nr 21).\nIn der neuen Hauptverhandlung wird es sich im Einblick auf\nden Grundsatz des § 250 StPO sowie im Hinblick auf $% 244 Abs\n2 StPO empfehlen, das gegen Frau EB] in jenem Verfahren ergangene Strafurteil nicht zum Zwecke des Urkundenbe--\nweises über die früheren Erklärungen der Zeugin, sondern nur\nzum Zwecke des Vorhalts, sei es an einen der schon bisher\nvernommenen Zeugen, sei es an einen der Richter, die damals\nmitwirkten, zu verlesen... ! :: ..2.l\n\nb) Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich, Aus den Gründen des angefoch-\n\ntenen Urteils ergibt sich, daß die Strafkammer die früheren\nAussagen der Zeugin Theolinde Sb vor der Polizei und\nvor Gericht bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit dieser Zeusin berücksichtigt hatz sie hat nämlich festgestellt, daß\nsich die Zeugin bis zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten,\nin der sie auf dessen Veranlassung von ihren früheren i{ngaben\nabgewichen ist, gleichbleibend eingelassen hat.\n\nDie Rüge, das Gericht hätte \"auch den Beweisamträgen\ndes Angeklagten und seines Verteidigers (Bl 53 und 58 d.sA.)\nnachgehen müssen, auch wenn diese - nicht ausdrücklich in\nder Hauptverhandlung wiederholt wurden\", ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und\ndaher einer Nachprüfung nicht zugänglich.\n\neu\n\na) Im Rahmen der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte nur gegen die Strafzumessung, Insoweit sind seine\nzinwendungen unbegründet, Die vom Beschwerdeführer in der\nlauptverhandlung bewiesene Uneinsichtigkeit und der iangel\nen Reue durften im Gegensatz zum schlichten Leugnen der Tatschuld straferschwerend berücksichtigt werden (u.a. BGHSt\n‘, 103, 105).\n\nEs ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\nGie Gründe, aus denen der Angeklagte \"vor Gericht einen\nschlechten Eindruck machte\", im Urteil nicht näher dargelegt hat. Bei dieser Feststellung handelt es sich um ein\n\\Werturteil, das auf Erwägungen beruhen kann, die einer\nscharf verstandesmäßigen Begründung nur schwer zugänglich\nsind. Im übri,;en ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Urveilsausführungen, daß der Angeklagte namentlich durch die\n\nim Urteil hervorgehobene wneinsichtige Art seiner Verteidigung zu diesem Werturteil Anlaß gegeben hat,\n\nDie Lbschreckung anderer war im Hinblick auf die vom\nfatrichter festgestellte Zunahme der strafbaren Falschaussogen\nim Gerichtsbezirk Aschaffenburg eine zulässige Strafzunes -\nsungserwägung (u.a. BGHSt 6, 125, 127).\n\nb) Tagegen kann der Schuldspruch und mit ihm der Strafausspruch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landge -\nricht auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellun;en zu Unrecht angenommen hat, Theolinde SEE Have\neine vollendete uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB\nerstattet, zu der sie vom Angeklagten angestiftet worden sei.\n\nLie Vernehmung der Zeugin hat sich in der Yeise abgespielt, daß diese — wie ihr der Angeklagte eingeredet hatte -\nder „ahrheit zuwider aussagte, ihre früheren Angaben über die\nan ihr vorgenommene Abtreibung seien falsch gewesen, sie sei\nüberhaupt nicht schwanger gewesen und es sei bei ihr auch kein\nEingriff vorgenommen worden, Nach eindringlichem Vorhalt bekannte sie aber \"schließlich\", daß ihre soeben gemachten Eekundungen falsch waren,\n\nDiese Sachlage legt es nahe, daß sich die Zeugin keiner\n\nvollendeten, sondern nur einer versuchten falschen uneid-\n\nlichen Aussage schuldig gemacht hat, die nach der Neufassung\n\ndes § 153 StGB nicht mehr unter Strafe gestellt ist. Die falsche uneidliche Zeugenaussage ist vollendet, wenn die Aussage\nabgeschlossen ist (vgl BGHSt 4, 172, 174; BGH 5 StR 259/52\n\nvom 6. Lärz 19525 4 StR 274/53 vom 6. August 1953, 4 StR\n\n515/53 vom 18. üärz 1954, 3 StR 105/55 vom 18. Yai,95h): Tre Streikan-\n\nmei hat möglicherweise angenommen, daß dies schon dann der Fali\nsei, wenn der Zeuge zu erkennen gibt, daß er von sich aus\nzum Beweisgegenstand nichts mehr zu sagen habe und das bisher Bekundete als seine endgültige Aussage gelten lassen\nwolle, Dem könnte nicht beigetreten werden,\n\nNach § 69 Abs 1 StPO erfolgt die Vernehmung eines Zeu\nzen zur Sache in der Weise, daß er zunächst veranlaßt wird:\nim Zusemmenheng anzugeben, was ihm von dem Gegenstand seiner\nVernehmung bekannt ist. Die Aussage ist jedoch nicht schon\ndamit ebgeschlossen, daß sich der Zeuge auf die angegebene\nArt zur Beweisfrage geäußert hat. Nach § 69 Abs 2 StPO sind\nvielmehr zur Aufklärung und zur Vervollständigung der so erssatteten Aussage sowie zur Erforschung des Grundes seines\n‚issens an den Zeugen nötigenfalls weitere Tragen zu stellen,\nNach den §§ 239, 240 StPO haben neben dem Vorsitzenden auch die\nübrigen Richter, die Geschworenen und Schöffen, der Sitzungs--\nvertreter der Staatsanwaltschaft, der „ngeklagte und der Verteidiger das Recht, zur Ausfüllung von Lücken oder zur Leseitigung von Unklarheiten und Yidersprüchen Fragen en den\nZeugen zu stellen. Auch die Erklärungen, die der Zeuge euf\nsolche „ragen abgibt, sind Bestandteil seiner Aussage; denn\nunter \"Aussage!\" im Sinne des § 153 StGB sind nicht die einzelnen Angaben des Zeugen zu verstehen, sondern die Gesamtheit seiner Bekundungzen zum Beweisgegenstrend, Die Aussage\nkann daher solange nicht als abgeschlossen angesehen werden;\nals der die Verhandlung leitende «ichter oder einer der übrisen Verfahrensbeteiligten noch Fragen an den Zeu,;en stellen\noder ihm Vorhelte machen will, mag die bis dahin erstattete\nAussage auch schon schriftlich aufgenommen und die Niederschrift von dem Zeugen genehmigt worden sein (vgl BGH 4 StR\n515/55 vom i8,. liärz 1954). Das kann hier der Fall gewesen\n\nsein. Nach der Feststellung des Landgerichts hat die Zeu-\n\nein Theolinde SED \"schließlich\" nach eindringlichem\nVorhalt die Wahrheit bekundet.\n\nWar aber die Aussage der Theolinde Sg in zeitpunkt der Richtigstellung der vorher gemachten falschen\nBekundungen noch nicht abgeschlossen und damit vollendet.\ndann lag nur ein strafloser Versuch der vorsätzlichen un.\neidlichen Falschaussage vor. In diesem Fall konnte der Zngeklagte nicht wegen Anstiftung hierzu verurtcilt werden,\nkr hat sich vielmehr der erfolglosen Anstiftung zum Vergehen gegen § 153 StGB schuldig gemacht (§§ 159, 49 a.\n\n153 StGB). |\n\nIn der neuen Hauptverhendlung wird die Strofkammer auch\nzu prüfen haben, ob der Angeklagte die Zeugin Elisabeth Sg\n« ebenfalls erfolglos zur vorsätzlichen uneidlichen Yalsch--\naussage angestiftet hat, Das Landgericht hat insoweit eine\nstrafbare Anstiftung nach § 48 StGB mit der Begründung verneint, daß die Zeugin möglicherweise schon von sich aus\nzur Falschaussage entschlossen gewesen sei.Damit lag an\nsich der Tatbestand der erfolglosen Anstiftung zur uneidlichen salschaussage vor. Der Angeklagte ist in diesem\nPunkte allerdings \"freigesprochen\" worden. Das durfte aber\nnur geschehen, wenn die Anstiftungshandlungen gegenüber den\nbeiden Zeuginnen als selbständige Straftaten in Betracht\nkamen, Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat\nindes der Angeklagte bei denselben Gelegenheiten und durch\ndieselben Äußerungen sowohl auf Theolinde Se as\nauch auf deren Mutter Elisabeth SW eingewirkt. 35\n“sg daher ein einheitliches Tatgeschehen (§ 73 StGB) vor.\ndessentwegen Ger Angeklagte nicht gleichzeitig verurteilt\nund freigesprochen werden durfte(vgl RGSt 70, 26 sowie Rüst\n5a, 1905 66, 51, 53 f). Unter diesen Umständen konnte öie\n\n- Ton\n\nYreisprechung nicht in Rechtskraft erwachsen; die Aufhebung\n„sewselluug „ erstreckt sich vielmehr notwendig auf sie\n(vgl BGH i StR 94/51 vom 26. Juni 1951).\n\nDie Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO steht der Einbeziehung der gegenüber Elisabeth DE ) begangenen erfolg\nlosen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage\nin den neuen Schuldspruch nicht entgegen. Dem Tatrichter ist\n\nHAD\n\nnur eine Änderung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ver-\n\nsagt.\nDr. Hörchner Mantel Mertin\n\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-04/1-str-384-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-07-04/1-str-384-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:06.348353+00:00"}}