{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-27_1_StR_69_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-27","aktenzeichen":"1 StR 69/55","doktyp":null,"leitsatz":"Der Kreis der unter § 51 StGB fallenden Ab-\n\nartigkeiten ist umfassender als der der klinisch- _\n\npsychiatrisch anerkannten Zustände. Jedoch scheiden Willensschwäche und sonstige Charaktermängel\nals solche aus.","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! 2254 008 74,\n\nNicht, £ür_ die Amtliche Sammlung !\n\nGesetz: StGB § 51\nRechtssatz: Der Kreis der unter § 51 StGB fallenden Ab-\n\nartigkeiten ist umfassender als der der klinisch- _\n\npsychiatrisch anerkannten Zustände. Jedoch scheiden Willensschwäche und sonstige Charaktermängel\nals solche aus.\n\nAktenzeichen: 1 StR 69/55 ,\nUrteil des BGH vom. 27. Juni 1955 LG Ulm\n\n.\nPR} um!\n\nSr\n\nEs de\n\n®\n>\n\nPr\n-\n\ner\n\nCH\n\nat\n\n..”\n>\n\n2 ah\nKA\n\n+\n\nEu\nwe\n\nae\n\n1 StR 69/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Eumy DEE zer. Sch aus TER üort\ngeboren an &. um ED,\n\nwegen Brandstiftung u.a.\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger -\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u 35 5 der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht ‚erkannt 5\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil ües\nLandgerichts Ulm vom 29. November 1954 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Kechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na RR\n\n» eo.\nnn.\n\n.7 ur\n\nDie Angeklagte ist vom Landgericht wegen Brandstiftung 4\nim Sinne des § 306 Nr 2 StGB in Tateinheit mit fortgesetzten\nBetrug zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus und 30 000 DM\n\"Geldstrafe, ersatzweise weiteren drei Monaten Zuchthaus,\nverurteilt worden. Ihre Revision bleibt erfolglos.\n\nBei der Erörterung der einzelnen Beanstandungen der , .\n‚Beschwerdeführerin werden die Verfahrensrügen des besseren\nVerständnisses wegen mit der Sachrüge zusammen behandelt,\n\nI. Fortgesetzter Betrug.\n\nDie Verurteilung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden;\ndas Landgericht hat die Merkmale des Betrugs rechtsirrtums- u\nfrei festgestellt, Die Angeklagte hat einen Hausratsver- .\nsicherungsvertrag gegen Feuer, Einbruchsdiebstahl und Berau- .\nbung mit der Versicherungsgesellschaft \"Agrippina\" abgeschlossen,\ndurch den die frühere Versicherungssumme. erhöht und. eine\nReihe gar nicht vorhandener Sachen; darunter wertvoller\nSchmuck, neu versichert wurde. Sie hat außerdem ihre im\nselben Hause wohnende Tochter Hannelore SED veranlaßt,\nebenfalls eine Hausratsversicherung - und zwar über 40 000 DM _\nabzuschließen, in der Absicht, auch diesen Versicherungsvertrag betrügerisch ausnutzen zu lassen. Sie hat sodann am\n28. Febrüar 1953 einen Teil der versicherten Sachen versteckt,\neinen Raubüberfall vorgetäuscht und, um diesen glaubhafter\nzu machen, einen Brand in dem Treppenaufgang zu ihrer Wohnung sowie in ihrem Wohnzimmer gelegt. Sie hat die Versicherungsgesellschaft \"Agrippina! aus dem angeblichen Versicherungsfall in Anspruch genommen und 23.050.- DM Entschä-\n\näigung von ihr erhalten. Sie hat ferner 3.030.- DM Entschädigung für den an dem Wonngebäude entstandenen Brandschaden\nvon der *\"Württembergischen Gebäude-Brandversicherung Stuttgart\" feststellen lassen; der Betrag ist allerdings nicht mehr\nausbezahlt worden, Sie hat ihre Tochter Hannelorc veranlaßt,\nbei der Schadensmeldung teilweise falsche Angaben mit dem\nZiele einer ungerechtfertigten Erhöhung der Entschädigung zu\nwachen; Frau SEE ist deshalb zu 600 DM Geldstrafe wegen\nBetrugs rechtskräftig verurteilt worden. Die Angeklagte ist\nauf Grund dieses Sachverhalts mit Recht des Betrugs schuldig\ngesprochen worden, wobei die Frage ihrer Zurechnungsfähigkeit\neiner besonderen Erörterung vorbehalten bleibt.\n\nAuch ihre Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs ist\nmindestens insoweit berechtigt, als sie zwei verschiedene\nVersicherungsgesellschaften hintergangen hat. Sollte das\nLandgericht, wie die Revision meint, das Gesamtverhalten\nder Angeklagten auch deswegen als fortgesetzte Tat betrachtet\nhaben, weil ihr Betrugsplan \"stückweise verwirklicht\" wurde,\nso wäre das allerdings rechtlich zu beanstanden; denn der\nAbschluß ‚des bereits auf betrügerischen Angaben beruhenden\nVertrags, die Entgegennahme der Versicherungsurkunde und\ndie Zahlung der Versicherungsprämie, die Miete des Bankfachs\nfür die Hälfte des Schmucks und die Mitteilung hiervon an\nden Zeugen ZB, schließlich die Vortäuschung des Versicherung\nfalls mit nachfolgender Schadensmeldung und Entgegennahme der\nVersicherungssumme bilden eine natürliche Handlung, keine\nfortgesetzte Tat: Diese irrtümliche rechtliche Wertung wäre\nhinsichtlich des Schuldspruchs unschädlich, da aus anderen\nGründen, wie dargelegt, eine fortgesetzte Tat vorliegt; sie\nhätte aber, da sie eine rein rechtliche Erwägung betrifft\nund an dem Umfang der Schuld nichts ändert, auch die Höhe der\nStrafe nicht beeinflußt.\n\nII. Brendstiftung nach $_306 Nr 2 StGB.\n\nDas Landgericht stellt fest, zwar habe nicht der Brandherd im Wohnzimmer, wohl aber das Feuer im Treppenhaus dazu\ngeführt, daß mit dem Hause fest verbundene Teile mit eigener Flamme brannten und der Brand sich auch nach dem Entfernen\ndes Zündstoffs weiter ausbreiten konnte. Was äle Revision\ngegen diese Feststellungen anführt, läuft auf einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichteriiche Beweiswürdigung\nhinaus. Die Urteilsgründe geben entsprechend der Vorschrift\ndes § 267 Abs 1 StPO die für erwiesen erachteten Tatsachen\nan, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden; sie setzen sich darüber hinaus mit\nden nicht durchweg übereinstimmenden Bekundungen des Brandsachverständigen und der Zeugen auseinänder; eine noch eingehendere Würdigung, wie sie die Revision vermißt, kann nicht\nverlangt werden.\n\nAuch die übrigen Merkmale des § 306 Nr 2 StGB sind\nohne Rechtsirrtum festgestellt. j\n\nDurch die Annahme von Tateinheit zwischen dem fortgesetzten Betrug und der Brandstiftung als eines der Mittel\nzum Betrug ist die Angeklagte auf jeden Fall nicht beschwert.\n\nEinen Versioherungsbetrug hat die Strafkammer in dem vorliegenden Sachverhalt mit Rücksicht darauf nicht gefunden,\ndaß die Angeklagte möglicherweise den Brand ausschließlich .\nzum Zwecke der nachhaltigeren Vortäuschung _ eines räuberischen Überfalls gelegt hat. \"\n\na\n\nIII. Zurechnungsfähigkeit;\n\nDie Urteilsgründe tragen - entgegen üer Ansicht der\nRevision - auch die Folgerung, daß die Angeklagte für\nihr Tun voll verantwortlich zu machen ist.\n\nDas Landgericht stellt zunächst fest, die Zeugen hätten\nübereinstimmend bekundet, daß ihnen weder vor noch nach der\nTat eine geistige Veränderung an der Angeklagten aufgefallen\nsei. Sie sei zwar nach der Tat zeitweise ruhig und niedergeschlagen gewesen, habe aber nie den Eindruck gemacht, daß\nsie nicht im vollen Besitze ihrer geistigen Kräfte sei:\n\nSodann beschäftigt sich das Landgericht mit den Gutachten der zahlreichen ärztlichen Sachverständigen. Es komnt\nauf Grund des Gutachtens des Prof. Bennhold zu dem Ergebnis,\ndaß die Zuckerkrankheit der Angeklagten zur Tatzeit leichter,\nallerhöchstens mittelschwerer Art gewesen sei, und stellt\nauf Grund. des Gutachtens des Prof. Hirschmann fest, daß keine\nAnhaltspunkte für das Bestehen einer Geisteskrankheit - zur\nTatzeit oder früher -, für vorzeitigen Altersabbau des\nGehirns oder für frühere psychotische Störungen gegeben\nseien. Die geistige Leistungsfähigkeit der Angeklagten,\nihre Urteilsbildung und Merkfähigkeit seien voll erhalten.\nEs lägen auch keine krankchaften oder wahnhaften gedanklichen\nInhalte vor, wie sie bei geistigen Störungen häufig seien.\nDie durchgemachten Krankheiten (Zucker, Staroperation) hätten keine Beeinträchtigung der geistig-seelischen Verrichtungen herbeigeführt. Von einer \"amentia! könne man nicht\nsprechen; irgendwelche Züge von traumhafter Verworrenheit\nseien nicht feststellbar. Von ungesteuerten explosiven Entladungen könne keine Rede sein. Die Angeklagte habe, so\nfährt das Urteil wörtlich fort, eine \"ganz klare und feste\n\n\"Fi:\n\nStruktur, obwohl sie ein psychisch ungewöhnlich gebauter Mensch\nsei. Sie stelle lediglich eine Extrem-Variante in der großen\nSpielbreite und Buntheit psychischer Erscheinungen dar. Das\nUngewöhnliche schließe jedoch nicht ohne weiteres das ärankhafte ein. In ihrer Temperamentsstruktur weise die Angeklagte\nschizothyme Züge auf ... Die ganze Persönlichkeit der Angeklagten sei triebdynamisch gesteuert. Seit früher Jugend\nbesitze sie einen überdurchschnittlichen Tätigkeitsdrang und\nstarkes Befitzstreben eo. Auch ein pathologischer sogenannter\nzirkumskripter Ausnahmezustand sei zu verneinen.\" Das Landgericht bemerkt sodann, daß die Gutachter Prof. Kretschmer und\nProf. Mikorey dem Sachverständigen Prof. Hirschmann in vollem Umfange beigetreten seien, und kommt abschließend in Übereinstimmung mit den genannten drei Sachverständigen zu dem\nErgebnis, \"daß bei der Angeklagten weder vor noch während\nnoch nach der Tat eine Geistesschwäche, eine krankhafte\nStörung der Geistestätigkeit oder eine Bewußtseinsstörung\n\nim klinisch-psychiatrischen Sinne und damit im Sinne des\n\n§ 51 StGB vorgelegen habe. Ein solcher Zustand sei auch weder\ndurch die Zuckerkrankheit noch durch i Arteriosklerose hervorgerufen worden, Auch der Sachverständige Graf Wittgenstein\nhabe insoweit die in seinen schriftlichen Gutachten geäußerte Ansicht nicht aufrechterhalten.\n\nDas Landgericht setzt sich sodann mit dem Gutachten\ndes Prof. Mitscherlich auseinander, auf das die Verteidigung\nin der Hauptverhandlung und auch in der Revisionsbegründung\n\nbesonderen Wert gelegt hat. Dieser Sachverständige hat nach den.\n\nFeststellungen des Landgerichts die Ansicht vertreten, es liege\nbei der Angeklagten eine \"tiefgehende, wenn auch pathologisch\n\nnicht faßbare Seelenerkrankung\", eine \"schwere -polymorphe\nCharakterneurose\" vor, unter deren \"triebdynamischem Einfluß\"\n\ndie Angeklagte zu Zwangshandlungen getrieben worden sei.\n\neis\n\nrn .\nmore en m\n\n- 7 -\n\nDie Tat vom 28. Februar 1953 sei in einem Zustand \"exaltativer Erregung\" begangen, der als Ausnahmezustand mit Bewußt.\nseinsstörung zu bezeichnen sei. Demgegenüber führt das Landgericht, gestützt auf die Stellungnahme der Prof. Kretschmer,\nHirschmann und Mikorey, aus, es sei nicht von der Hand zu\nweisen, daß derartige \"triebdynamische Hintergründe bei der\nTatmotivierung mitgespielt haben können\"; solche charakterneurotischen Zustände fielen aber nicht unter § 51 StGB; es gebe\nkaum eine schwere Straftat, ja letzten Endes überhaupt ‚keine\nmenschliche Handlung, bei der nicht auch solche, \"aus dem\nUnterbewußtsein kommenden, triebdynamischen Kräfte\" mit im\nSpiel seien. Die Grenze zwischen zuzurechnendem und nicht\nzurechenbarem Handeln liege bei den eigentlichen Psychosen\nund den \"klinisch ausgeformten\" Zuständen von Geistes- und\nBewußtseinestörungen. Andernfalls würde das geltende Schuldstrafrecht seine entscheidende Grundlage, seinen festen Boden verlieren, und man komme zu \"rein quantitativen mehr oder\n\nweniger willkürlichen Abgrenzungen\".\n\nNach diesen Dsrlegungen des Landgerichts ist zunächst\ndie Feststellung, daß die Zuckerkrankheit und die Ende des\nJahres 1952 durchgeführte Staroperation keinen Einfluß auf\ndie Verantwortlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 51 StGB\nausgeübt haben, rechtsirrtumsfrei getroffen; sie wird auch\nvon der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Vielmehr richten\nsich deren Angriffe gegen die Erwägungen, mit denen das Lendgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof, Mitscherlich schon ganz allgemein und besonders im gegebenen Falle\nglaubte unberücksichtigt lassen zu können. Diese Darlegungen\nim angefochtenen Urteil geben allerdings - für sich betrachtet - zu rechtlichen Bedenken insofern Anlaß, als das Landgericht den Kreis der unter § 51 StGB fallenden Abartigieiten zu eng gezogen hat, indem es diese mit den klinischpsychiatrisch anerkannten Zuständen gleichstellt und dementsprechend die Grenze zwischen zuzurechnendem und nicht\n\nMy:\n\nzurechenbarem Handeln bei den eigentlichen Psychosen und den\n\"klinisch ausgeformten\" Zuständen von Geistes- und Bewußtseinsstörungen zieht. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts\n(RGSt 73, 121; RG HRR 1936 Nr 1463; DJ 1939, 869; DR 1939,\n1066 Nr 2) und des Bundesgerichtshofs (vgl BGH 4 StR 470/52\nvom 11. Dezember 1952 = MDR 1953 S 146 £, 1 StR 475/54 vom\n\n8. Februar’ 1955 = IM StGB § 51 Abs 1 Nr 5) ist’anerkannt,\n\ndaß § 51 StGB über den Kreis der Geisteskrankheiten in\nSinne der ärztlichen Wissenschaft hinaus alle Störungen erfaßt, die die bei einem normalen und geistig reifen Hen-\n\nschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen, wobei es gleichgültig\n\nist, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandestätigkeit\noder um solche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt;\nStörungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im Sinne\n\ndes § 51 StGB sein. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet allerdings dann aus, wenn die Nichtzügelung des Triebes\nauf einem bloßen Charaktermangel oder einer sittlichen Schwäche beruht, ohne daß diese Ausfallserscheinungen auf eine\nkrankhafte Störung der Geistestätigkeit im dargelegten Sinne\nzurückzuführen sind. Es wird hierzu auch auf den Vortrag von\nSchneider \"Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit\" (bes.\n\nS 13) sowie die Darlegungen von Mezger in den Mitteilungen\nder Kriminalviologischen Gesellschaft Band VII 5 71 ff, bes.\n\nS 74 und Hülle in JZ 1952, 296 verwiesen.\n\nIm Gegensatz zu den eigentlichen Geisteskrankheiten\n(Psychosen) gilt jedoch, wie Hülle (aa0 5 297) zutreffend\nausführt, \"die Nachsicht des Gesetzes mit den abnormen\nPersönlichkeiten, selbst wenn sie erheblich vom Durchschnitt abweichen, nur unter bestimmten Situationen und\nEntwicklungsebläufen, da die Zurechnungsfähigkeit nicht\nauf Grund der bloßen Feststellung einer der verschiedenen\nFormen der Psychopathie schlechthin verneint werden darf.\n\nExil. u Fu\n\nFan\n\nee Zur:\n\nDas Gesetz verlangt eben zum Nutzen des Kechtsfriedens, daß ein\nMensch in der Regel auch solche gefährliche Neigungen unterdrückt, die in einem Willens-, Gefühls- oder Triebdefekt ihren\nUrsprung haben. Entscheidend ist daher, ob eine so geartete\nPersönlichkeit nach Lage der Sache die zur Tat treibenden Kräft\ngleichwohl hätte überwinden können.\" Diese Einschränkung der\nAnwendbarkeit des § 51 StGB entspricht ebenfalls der herrschenden Rechtsprechung (vgl R& DJ 1939, 869; DR 1939. 987\n\nNr 35 BGH 4 StR 470/52 vom 11. Dezember 1952 = MDR 1953 S\n\n146 £; 5 StR 564/53 vom 8. Dezember 1953; 1 StR 27/54 vom\n\n28. September 1954; 1 StR 475/54 vom 8. Februar 1955 = IM\n\nStGB § 51 Abs 1 Nr 5).\n\nDas Landgericht hat sich nicht darauf beschränkt, die\nvon Professor Mitscherlich angeführten Gesichtspunkte schlechthin von einer Berücksichtigung im Rahmen des § 51 StGB auszuschließen, sondern es hat sich auch im gegebenen Falle mit\nihnen auseinandergesetzt; die tatrichterlichen Erwägungen\ntragen die Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit der\nAngeklagten zur Zeit der Begehung der Tat.\n\nIm angefochtenen Urteil ist ausgeführt: Die Handlungsweise der Angeklagten sei keineswegs nur als Zwangshandlung, vielmehr auch auf normalpsychologischem Wege\ngenügend erklärbar und erweise sich als der Angeklagten\nkeineswegs persönlichkeitsfremd. Die Beschwerdeführerin\nsei, wie die nähere Beleuchtung ihrer Vergangenheit und\nihres Charakters ergeben habe, eine Natur von großer Gefühlskälte und starkem Gewinnstreben. Darauf wiesen besonders die früheren, sämtlich nicht zur Anzeige gelangten Diebereien hin, die im Urteil eingehend geschildert\nsind und sich in verschiedenen Altersstufen der Angeklagten(in der \"Jugend\", sodann im Alter von 18 bis 20 Jahren\nund schließlich im Alter von etwa 40 Jahren)ereignet haben.\n\n3\n\ny\n\n- 10 -\n\nSie habe trotz genügender Vermögenswerte nicht über ausreichende flüssige Mittel verfügt, wie die Schulden auf ihren\nverschiedenen Konten zur Zeit der Tat auswiesen. Bei ihrer\nHabsucht habe es ihr widerstrebt, sich durch Belastung ihres\nGrundbesitzes oder Verkauf von Häusern Geld zu verschaf-\n\nfen; sie habe vielmehr auf andere Mittel gesonien. In ihren\nkörperlich und seelisch zweifellos mitgenommenen Zustand habe\nsie der Versuchung, die in Gestalt der Gelegenheit zur Erhöhung der Versicherungssumme an sie herantrat, nicht widerstehen können (womit ersichtlich nicht etwa gesagt sein soll,\ndaß sie nicht die Fähigkeit gehabt hätte, ihr zu widerstehen). Besonders bezeichnend für die sie beherrschende ®\nGewinnsucht sei es, daß sie auch nachträglich, als sie von\nihrer angeblich unüberlegten Tat längst ernüchtert war und\n\nvon Gewissensbissen geplagt wurde, nicht etwa ihre Forderungen gegenüber der Versicherungsgesellschaft auf das geringstmögliche Maß beschränkt, sondern überdies bedenkenlos weit\nübertriebene, verlogene Angaben über den angeblichen Umfang\nihres Schadens gemacht und sogar ihre widerstrebende Toch-\n\n‚ ter noch zu bewußt unwahren Angaben über ihre Schadenshöhe\nveranlaßt habe. Auch für den Brand, insbesondere soweit er\n\ndas Anstecken der Liegestatt in ihrer Wohnung betreffe, sei\neine tiefenpsychologische Erklärung dergestalt, sie habe damit \"symbolisch ihr Lebenswerk vernichten\" wollen, Keinewega\neiförderlich. Auch dieser Tatakt lasse sich normal psychologisch\nerklären. Sie habe gewollt, daß in ihrer Wohnung nicht allzu\nviel brenne, deshalb habe sie die Liegestatt zur Zimmermitte\nhingerückt, wobei sie alle weiteren leicht brennbaren Gegenstände in ziemliche Sicherheit gebracht habe. Sie habe FE\ndurch die Brandlegung sich selbst nicht in Gefahr bringen\nwollen, Deshalb habe sie auch den Spiritus verwendet unä\nnicht auf das Benzin zurückgegriffen, das in ihrem Keller -;\nstand: Die Brandlegung habe zweifellos nur den Zweck ge- x\nhabt, den vorgetäuschten Raubüberfall glaubhafter erscheinen zu\n\niassen. Abschiießend kommt das Landgericht zu dem Ergebnis:\n\n\"Nach alledem kann also keine Kede davon sein, daß\n\ngie Angeklagte nur aus einem unwiderstehlichen inneren\nZwange gehandelt hätte. Es sind für ihr Handeln vielmehr auch vom Standpunkt des \"gesunden Menschenverstandes\" zureichende Gründe gegeben. Es hat bei ihr kein\nZustand vorgelegen, der die Anwendung des § 51 Abs 1 oder\nAds 2 StGB rechtfertigen würde.\"\n\nWenn die Revision zunächst aus dem Wortlaut dieser\nUrteilsstelle den Schlus zieht, das Landgericht habe nur\nausschließen wollen, daß die Angeklagte allein aus innerem\nZwang gehandelt hat, so ist dies unrichtig. Nach dem Zusammenhang des Urteils, insbesondere den oben wiedergegebenen Ausführungen, wollte das Landgericht auch hier vielmehr sagen,\nes könne keine Rede davon sein, daß das Handeln der Angeklagten\nnur aus einem unwiderstehlichen inneren Zwange erklärbar sei.\nDarüber hinaus ist das Landgericht ersichtlich zu dem Ergebnis gelangt, daß ein Handeln aus innerem Zwange überhaupt\nauszuschließen ist. Diese Folgerung läßt angesichts der überaus eingehenden Betrachtung von Leben, Persönlichkeit und\nCharakter der Angeklagten, der überlegten Planung und zielbewußten Ausführung der Tat sowie der bedenkenlosen Ausnutzung der durch den vorgetäuschten Raubüberfall eröffneten\nMöglichkeiten keinen Rechtsirrtum erkennen, Damit hat das\nLandgericht das Voriiegen einer Zwangshandlung mit Recht\nverneint. Die Angriffe der Beschwerdeführerin erweisen sich\nim Ergebnis als unbegründet.\n\nAuch die Möglichkeit, daß die Angeklagte am Abend\n\"des 28. Februar 1953 sich in einem Zustand \"exaltativer\nErregung\" befunden habe, der als Ausnahmezustand mit Be-\n\nu:\n\n- 12 -\n\nwußtseinstrübung zu bezeichnen wäre, hat das Landgericht\nzweifelsfrei ausgeschlossen und sich hierbei auf die\nGutachten der mehrfach genannten drei Sachverständigen gestützt. Laß die Angeklagte sich an dem Tatabend in Erregung\nbefunden hat, ist nach der Lebenserfahrung nicht zu bezwei- !\nfeln und vom Landgericht auch angenomn.en worden; daß diese\nErregung aber die Grenzen überschritten habe, innerhalb deren\ndie Angeklagte für ihr Verhalten verantwortlich zu machen\nist, hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß verneint.\n\na\n\nGegen die Verwertung der im Urteil (I a bis c) geschilderten strafbaren Handlungen der Angeklagten aus früherer\nZeit bestehen keine Bedenken, weder bei der Frage der Zurechnungsfähigkeit noch bei der Strafzumessung. Daß das\nLandgericht diese Taten der Angeklagten als nicht genügend\nfeststehend betrachtet habe, ist nicht richtig. Nur die Folgerungen, die Prof. Mitscherlich daraus herleitet, lehnt\nes ab. Der Einwand der Verteidigung, diese früheren Vorkommnisse hätten nicht verwertet werden dürfen, weil der Geisteszustand der Angeklagten zur damaligen Zeit nicht feststehe,\ngeht fehl; die Gutachten der genannten Sachverständigen haben keinerlei Anhaltspunkt dafür ergeben, daß die Angeklagte\nzur Zeit dieser Taten etwa dafür nicht verantwortlich hätte\ngemacht werden können,\n\nan.\n\nee\n\n%\n\nBr WE\n\nDen Hinweis, daß die Tat von der Angeklagten \"äußerst\nplanvoll und.energiegeladen\" vorbereitet und durchgeführt\nworden ist, hat sich das Landgericht auf Grunä der Sachverständigengutachten zu eigen gemacht, wie das Urteil\nergibt. Dabei verneinten die drei Sachverständigen im\nHinblick auf diese Tatsache sowohl eine Einwirkung der i\nZuckerkrankheit auf das Nervensystem als auch eine \"ungesteuerte explosive Entladung\". Auch insoweit ist das Landgericht\n‘ersichtlich den drei Gutachten gefolgt.\n\n!\n\nZusammenfassend hat das Landgericht ohne erkennbaren\nRechtsirrtum die volle Zurechnungsfähigkeit der Angeklagten\nzur Zeit der Tat bejaht. Die Rügen der Beschwerdeführerin grei.\nTen nicht durch.\n\nIV. Strafzumessung.\n\nDas Landgericht erwägt, angesichts der von ihm erörterten Strafmilderungsgründe wäre die Zubilligung mildernder\nUmstände in Frage gekommen, wenn diese nicht bei dem Verbrechen der Branästiftung gesetzlich ausgeschlossen wären.\nIm unmittelbaren Anschluß daran heißt es, nach Umfang und\nSchwere der Tat habe über die gesetzliche Mindeststrafe\nvon einem Jahr Zuchthaus erheblich hinausgegangen werden\nmüssen.\n\nEs ist der Revision zuzugeben, daß die Zubilligung\nmildernder Umstände nur dann einen Zweck hat, wenn sich\ndaraufhin Strafart oder Strafrahnmen ändert und das Gericht\nvon den hiernach sich bietenden Möglichkeiten tatsächlich Gebrauch macht. Andernfalls genügt es, setraferschwerende und strafmindernde Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und so die Strafe zu bilden. Hier hat das lanägericht\nersichtlich aber nicht sagen wollen, daß es die Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus für angemessen oder gar\nfür zu hoch halte, sondern es hat nur den Rahmen zeigen\nwollen, innerhalb dessen es die Strafe festzusetzen hatte,\nund dabei die an sich Überflüssige Betrachtung angestellt,\nes möge eine gewisse Härte darin liegen, daß mildernde Umstände\nim Gesetz nicht vorgesehen sind. Es hat aber offensichtlich\nden vorliegenden Sachverhalt nicht als den denkbar leichtesten\n\n- 14 -\n\nFall des Verbrechens nach § 306 Nr 2 StGB gewertet und deshalb\n\ndie gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus nicht\nfür ausreichend erachtet: Von der Grundlage des geltenden\nGesetzes aus, an das sich der Tatrichter zu halten hatte,\nliegt sonach in der Überschreitung der Mindeststrafe kein\nDenkfehler.\n\nUnbegründet ist schließlich die Rüge einer Verletzung\n\nder §§ 27, 27a, 27 c StGB in Verbindung mit § 267 Abs 3 StPO.\nDie Beschwerdeführerin vermißt eine Prüfung ihrer wirtschaft-\n\nlichen Verhältnisse bei Festsetzung der Geldstrafe. Diese\nist aber erfolgt. Das Landgericht hat sich, allerdings an\nanderer Stelle des Urteils (im Abschnitt II) eingehend\n\nmit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Angeklagten\nbefaßt, Wenn es bei Erörterung der Höhe der Geldstrafe\n\nsagt, die Angeklagte \"müßte\" zu der Bezahlung der Geldstrafe\nauch bei ihren jetzigen Vermögensverhältnissen noch ohne\nweiteres imstande sein, so ergibt sich daraus, daß es\n\ndie durch § 27 c Abs 1 StGB vorgeschriebene Prüfung durchgeführt hat; mit der Fassung \"müßte\" will das Landgericht\noffenbar sagen, daß die Angeklagte bei gutem Willen zur\nZahlung in der Lage sei. Dagegen bestehen nach den vom Landgericht festgestellten Vermögensverhältnissen der Angeklagten keine Bedenken. Im übrigen muß auch auf die Höhe des\n\nvon der Angeklagten angerichteten Schadens sowie des von\n\nihr erzielten Gewinnes hingewiesen werden, den die festge-\n\nBump,\n\nsetzte Geldstrafe nicht in zu hohem Haße übersteigt (vgi\n\n8 27 c Abs 2 StGB).\n\nNach alledem ist die Revision zu verwerfen.\n\nDr, Hörchner . Mantel Bundesrichter Dr. }\nner ist beurlaubt ı\\\ndeshalb an der Unte\nzeichnung verhinde:\n\nDr. Hörchner\n\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-27/1-str-69-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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