{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-27_1_StR_211_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-27","aktenzeichen":"1 StR 211/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 211/55 2254 052\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1. die Buchhalterin Maria Sch u Rr\nu geboren an &. ED in St,\nE ;\n\n2. den Metzger und Kraftfahrer Hermann GG\n\naus VE TE, dort geboren am MS. END GEB.\n\naus VED-Gemeinde\n\nwegen Meineides u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel.\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Nannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n- Staatsanwalt Dr. m\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Schörghuber und\nGmeinwieser wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 11. Januar 1955 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2.-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte SchB, die Buchhalterin bei\ndem Metzgermeister RD in VB ist, wurde in einem\nArbeitsgerichtsverfahren, das die frühere Leiterin einer\nseiner Verkaufsstellen in künchen, die Zeugin Bei,\ngegen diesen angestrengt hatte, mehrere Nale als Zeugin\nvernommen. Der Bei war von REED au 30, Juni 1952\ngekündigt worden; sie klagte auf Ersatz des ihr entgangenen Verdienstes. Bei ihrer ersten Vernehmung, am 23. Oktober\n1952 vor dem Arbeitsgericht Rosenheim gab die Angeklagte\nan, sie habe \"am Samstag\" mit der neuen Angestellten und\nder bisherigen Inhaberin der Verkaufsstelle \"Inventur\"\ngemacht. Bei ihrer Vernehmung am 27. Januar 1953 in denselben Rechtszuge beschwor sie aber u.a., daß sie bei\nder \"Übernahme\" selbst nicht dabei gewesen sei. In dem\nBerufungsverfahren beim Landesarbeitsgericht München bekundete die Angeklagte am 2. Juni 1953 und am 14. Juli\n1955 uneidlich, daß sie \"bei der Inventur\" nicht dabeigewesen sei. Zur inneren Tatseite stellt das Urteil ohne\nnähere Begründung fest, die Angeklagte habe sich bei den\nVernehmungen erinnert, daß sie bei der Inventur am 30.\nJuni 1952 mitgewirkt hatte.\n\nNachdem das Landesarbeitsgericht einen Termin zur\nVerkündung einer Entscheidung anberaunmt hatte, beantragte\nder Beklagte RB die Wiedereröffnung der mündlichen\nVerhandlung. Seinem Schriftsatz fügte er eine eidesstattliche Erklärung des Angeklagten COEEEEEEEEED bei, der bei\nihm als Kraftfahrer und Metzger tätig ist. In dieser erklärte der Angeklagte CB, er könne mit Bestimmtheit sagen, daß die Angeklagte SchiD \"bei der Inventur der Frau Deiib nit Frau SO nicht\n\ndabei\" gewesen sei. Dazu stellt das Urteil fest, der An-\n\ngeklagte sei sich bei Abgabe dieser Erklärung bewußt gewesen,\ndaß er bei der Inventur zeitweise zugegen gewesen war und\nmitgeholfen hatte.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Schi> wegen\nMeineids in Tatmehrheit mit fortgesetzter falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und den Angeklagten CEEEEEENEEED wegen wissentlich\nfalscher Versicherung an Eides Statt zu vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision der beiden Angeklagten rügt Verletzung\nder Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Sie ist\n\nim Ergebnis \"begründet.\n\nDie tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die\nVerurteilung der Angeklagten gründet, sind nicht so erschöpfend und klar, daß sich aus ihnen die Tatbestandsmerkmale der den Angeklagten zur Last gelegten strafbaren\nHandlungen nach der äußeren und inneren Tatseite zweifelsfrei entnehmen ließen. \"\n\nBei der Angeklagten SchD ist weder die ihr gestellte Beweisfrage mitgeteilt noch die ganze Aussage im\nZusammenhang wiedergegeben. Das allein ist ein sachlichrechtlicher Mangel, auf dem das Urteil beruhen kann (vel\nBGH 5 StR 418/52 vom 13. November 1952).\n\nNach den Feststellungen des Urteils fand die Inventur,\nan der die Angeklagte nach Annahme des Gerichts entgegen\nihrer beschworenen Aussage mitgewirkt hat, am 30. Juni 1952\nstatt. Dies war ein Montag. Nach der Aussage der Angeklagten rR\nvom 23. Oktober 1952, auf die das Gericht seine Jberzeugung\n\n— mei men mn Lam\n\nvon der Unrichtigxeit ihrer späteren Aussagen auch gründet.\nhat sie aber am Samstag Inventur gemacht. Mit diesem Tiderspruch hätte sich das Gericht auseinandersetzen müssen.\n\nZum inneren Tatbestand ist lediglich ausgeführt,\ndie Angeklagte habe sich bei ihren Vernehmungen erinnert,\ndaß sie bei der Inventur am 30. Juni 1952 mitgewirkt hatte.\nIn der eidlichen Aussage hat sie aber nach den Urteilsfeststellungen beschworen, sie sei \"bei der Jbernahme\"nicht dabei gewesen. Da Inventur und Übernahme offensichtlich nicht\ndasselbe ist, die Jbernahme vielmehr in der Regel der Bestandsaufnahme nachfolgt, wäre es denkbar, daß die Angeklagte bei der Inventur mitgewirkt hat, aber bei der !!bernahme selbst nicht dabei gewesen ist. Auch diese Unstimmigkeit lässt sich aus dem Urteil selbst nicht aufklären.\n\nDas Landgericht stellt zur inneren Tatseite - ohne\nan irgendeiner Stelle des Urteils ausdrücklich zu sagen,\ndaß die Angeklagte vorsätzlich falsch geschworen habe -,\nfest, sie habe sich bei ihren Vernehmungen \"erinnert\", bei\nder Bestandsaufnahme am 30. Juni 1952 mitgewirkt'zu haben.\nDas mag, wörtlich genommen, zur Feststellung vorsätzlichen\nFalschschwörens genügen. Im vorliegenden Falle räumt eine\nsolche formelhafte Feststellung jedoch nicht jeden Zweifel\nhinsichtlich der inneren Tatseite aus und gibt daher zu\nrechtlichen Bedenken Anlaß. Da die Angeklagte leugnet, vorsätzlich falsch geschworen zu haben, kann das Gericht die\ngegenteilige Jberzeugung nur aus der Erwägung gewonnen\nhaben, ein solcher Vorgang müsse sich der Angeklagten so\nfest eingeprägt haben, daß er ihrem Gedächtnis nicht entschwunden sein könne. Hierzu hätte es näherer Feststellungen\ndarüber bedurft, ob sich dieser Vorgang so von ihren sonstigen\nAufgaben in jener Zeit abhob, daß sie sich auch noch ge-\n\n-5-\n\nraume Zeit später daran erinnert haben muß. Weiter wird\ndes näheren zu klären sein, ob dieser Punkt in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren eine wesentliche Rolle\nspielte und ob die Angeklagte sich dessen bewusst war,\n\nso daß sie Anlaß hatte, insoweit ihre Erinnerung besonders sorgfältig zu prüfen. Über diese Punkte spricht sich\n.das Landgericht in dem Urteil nicht aus. Wenn es bei Abwägung der Strafzumessungsgründe der Angeklagten zugute\nhält, daß sie zu ihrem Arbeitgeber, dem in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Beklagten RED, in einem\ngewissen Abhängigkeitsverhältnis gestanden habe, so lässt\ndas vermuten, daß das Landgericht der Ansicht ist, die\n\n- nach den bisherigen Feststellungen unrichtige - Aus-Sage der Angeklagten, sie sei bei der Bestandsaufnahme\nnicht dabei gewesen, sei für die Entscheidung in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren von Bedeutung gewesen. Das\nergibt sich aber aus den sonstigen Feststellungen des Urteils nicht und erscheint auch nicht ohne weiteres naheliegend. Die Frage, ob möglicherweise nur ein fahrlässiger\nFalscheid vorliegt, muss daher bei der erneuten Entscheidung gegebenenfalls sorgfältig geprüft werden. Falls das\nLandgericht den bedingten Vorsatz für gegeben erachtete,\nhätte das dargelegt werden müssen.\n\nBei dem Angeklagten CEEEEED stellt die Strafkammer\nzur inneren Tatseite lediglich fest, er sei sich bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dessen bewusst gewesen, daß er bei der Bestandsaufnahme zugegen war und mithalf. Entscheidend war aber, ob er sich noch erinnerte, daß\ndie Angeklagte Schii> dabei war. Darüber,. welche Erinnerung er hieran hatte, sagt das Urteil nichts.\n\n/ Y_\n\nDas Gericht hat beiden Angeklagten straferschwerend\nangerechnet, daß sie geleugnet haben; die Angeklagte\nSch habe \"bis zuletzt ihre Taten nicht eingestanden\" und der Angeklagte CD sei \"auch dann\nbei seinem Leugnen geblieben, als ihm das Gericht durch\nEntfernung der Angeklagten Schi ein Geständnis\nerleichtert\" habe. Damit werden jedoch nicht Umstände\nfestgestellt, aus denen nachteilige Schlüsse auf das\nMaß der persönlichen Schuld und der Gefährlichkeit der\nbeiden Angeklagten gezogen werden könnten, weil sie\neine gegenwärtige uneinsichtige innere Haltung zur Tat\nbekunden (vgl BGHSt 1, 103 und 105), sondern es wird.\ndamit die bloße Tatsache, daß die Angeklagten ihre Taten\ngeleugnet haben, in umschreibender Form festgestellt.\nDas Leugnen der Schuld als solches berechtigt aber nicht\nzur strengeren Bestrafung.\n\nBei der neuen Verhandlung wird das Landgericht zu\nprüfen haben, ob die Vernehmung der von der Revision benannten Zeugen Karl und Erike BB zur Aufklärung\ndes Sachverhalts zweckdienlich sein kann. Das Landgericht\nstellt fest, daß die beiden Zeuginnen BeiB und\nHOEEEEEEEEED, Surch üeren Zeugnis die Angeklagte SchB-GEB nach der Auffassung des Gerichts überführt wird,\nmit dieser verfeindet sind. Der Hinweis, daß ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach mit dem Angeklagten verfeindete Zeugen vor Gericht \"ohne weiteres zu Ungunsten\ndes Angeklagten vorsätzlich falsch schwören\", nicht bestehe, ist zwar an sich richtig, aber doch im Grunde\nnichtssagend. Das Gericht muss, wenn es seine |Jberzeugung ,\nvon der Schuld des Angeklagten auf die Aussage von Zeu- R\ngen gründen will, die mit ihm verfeindet sind, in der\nAbwägung aller Beweistatsachen besondere Vorsicht walten\n\nlassen und alle Möglichkeiten ausschöpfen, die belastenden\nAussagen dieser Zeugen auf ihren wahrheitsgehalt zu\nüberprüfen. Es handelt sich dabei nicht allein um- die\nMöglichkeit, daß die verfeindeten Zeugen vorsätzlich\nfalsch schwören. Es muß auch in Betracht gezogen werden,\ndaß bei einem dem Angeklagten gegenüber voreingenommenen\noder gar feindlich gesinnten Zeugen unbewußt Unsicherheit\nin der Erinnerung zu Ungunsten des Angeklagten wirken\nkann. Hier hat der Angeklagte CD bereits im\nVorverfahren - bei seiner polizeilichen Vernehmung am\n15. Mai 1954 - im einzelnen dargestellt, daß die Angeklagte Sch an dem Tage, an dem sie bei der Bestandsaufnahme in der von der BeEEB geleiteten\nVerkaufsstelle Fewwiibstraße teilgenommen haben soll,\n\ndie Inventur in der Verkaufsstelle SchweEiBs traße\naufgenommen hat. Bei der Zweifelhaftigkeit der Beweis- .\nlage liegt es nahe, durch Vernehmung des Leiters dieser\nVerkaufsstelle und seiner Mitarbeiterin, eben der Zeugen\nDEE, festzustellen, ob es sich ausschliessen läßt,\ndaß die Angeklagte an diesem Tage sich längere Zeit in\nder Verkaufsstelle Fgipstraße aufgehalten haben kann.\n\nDie Angeklagten werden in der neuen Hauptverhandlung\nGelegenheit haben, ihr Verlangen nach Herbeiziehung der\n\"Originalzettel der Jbergabeinventur\" geltend zu machen\nund zu erläutern, was damit gemeint ist.\n\nDr. Hörchner Mantel Die Bundesrichter Dr. Hübner\nund Dr. Hengsberger sind be-Dr. Mannzen urlaubt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-27/1-str-211-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-27/1-str-211-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.938628+00:00"}}