{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-27_1_StR_170_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-27","aktenzeichen":"1 StR 170/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"den\n\n110/55 Tr.\n2254 052\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nboren an M.\nwegen WMeineids\n\nhat\n\nStukkateur Hermenn “ ED aus yo: üort ge-0] 9’ .\n\nder 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 27.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kantel\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.kannzen ,\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Nichter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\n‘Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 3.Februar 1955 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war in dem Ehescheidungsrechtsstreit\nTED üner die Behauptung ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen zu Frau PD als Zeuge vernommen worden, Auf die Frage, ob er mit ihr im Herbst 1953 in der Nähe\ndes Kaufhauses He in Ti - wie äie Zeugen Eheleute\nSED angeben - Arm in Arm gegangen sei, erklärte er unter\ndem Eide, er gei zwar zur angegebenen Zeit zufällig einmal\nin der. Nähe jenes Kaufhauses mit Frau PB zusammen gegangen, jedoch nicht Arm in Arm. Das Landgericht hält\nnicht für erwiesen, dass diese Bekundung des Angeklagten\nunrichtig sei, Temnoch hat es ihn wegen keineids zu Gefängnisstrefe verurteilt. Es meint, der Angeklagte hätte nicht\nverschweigen dürfen, wie sich der Vorfall nach seiner Darstellung zugetragen hat, nämlich daß Frau PB. ihren\nArm auf seinen Arm legend, ihn um die nächste Strassenecke gezogen hat, um der weiteren Beobachtung durch die\näheleute Szabo zu entgehen.\n\nI, Die Revision des Angeklagten rügt verfahrensrechtlich,\ndie Strafkammer habe seinen Beweisamtrag, Frau PD a:\nZeugin über die Richtigkeit seiner Jachdarstellung zu vernehmen, nicht ablehnen dürfen; ausserdem erhebt ‚sie die\nSachrüge. Diese greift durch; der Verfahrensbeschwerde\nbraucht daher nicht nachgegangen zu werden.\n\nDie Frage an den Angeklagten, ob er mit Frau Pe\nArm in Arm gegangen sei, stand, wie das Landgericht zutreffend annimmt, im Zusammenhang mit der allgemeinen Beweisfrage nach seinen ehebrecherischen oder ehewidrigen Bezishungen zu Frau PB. :r hatte sie, wenn man - wie\ndas Landgericht bisher - seiner Darstellung folgt, mit der\n\nVerneinung nicht nur an sich zutreffend, sondern auch\nvollständig beantwortet. Denn der Vorfall enthielt, wie\nder Angeklagte ihn darstellte, in sich selbst keine Ehewidrigkeit. Er war insofern an sich nicht beweiserheblich.\nDass er vielleicht Rückschlüsse auf anderweitige ehewidrige Beziehungen des Angeklagten zu Frau PB zuiies,\nbezog ihn nicht ohne weiteres in den Beweisgegenstand ein.\nEs kommt insoweit auf den näheren Verlauf der Vernehmung an,\nüber den bisher nichts festgestellt ist. Die Strafkammer\nwird in der neuen Hauptverhandlung den Richter, vor dem\nder Angeklagte in dem Eherechtsstreit PD seine Aussage erstattet hat, gegebenenfalls als Zeugen zu vernehmen\nund vor allem in dem neuen Urteil die Zeugenaussage des\nAngeklagten möglichst vollständig wiederzugeben haben.\n\nDas Landgericht wird weiter nach Lage des Falles besonders\nsorgfältig zu prüfen haben, ob der Angeklagte die Reichweite der Beweisfrage erkamte (§ 154 StGB) oder hätte erkenn müssen (§ 163 StGB; BGHSt 2, 90, 92). In dieser Einsicht kann von Bedeutung sein, dass er sowohl früher in\nSeinem eigenen Ehescheidungsrechtsstreit unerlaubte Beziehungen zu Frau PD schon zugegeben hatte als auch in\nderen Rechtsstreit bei seiner Vernehmung als Zeuge, wenn\nschon nach anfänglichem Bestreiten, immerhin 3ekundungen\ngemacht hat, die die Überzeugung des Scheidungsrichters von\nEhewidrigkeiten zwischen ihm und Frau PD begründeten.\n\nKomt das Landgericht wiederum zu der Annahme, der Angeklagte habe einen Weineid geleistet, so wird es bei der\nStrafzumessung die Frage des Aussagenotstandes (§ 157 StGB)\nund weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte über sein\nZeugnisverweigerungsrecht belehrt worden ist; verneinendenfalle, ob ihm dies zugute zu halten ist (1 StR 526/54 vom\nl.Närz 1955).\n\nu — nn\n\nII. Für die künftige Verhandlung wird ferner benerkt:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten auf Grund seiner\nSachdarstellung verurteilt. Aus der Urteilsbegründung wird\nnicht mit einer jeden Zweifel ausschliessenden Klarheit\ndeutlich, ob es sie bloß für nicht widerlegt hält oder von\nihrer Richtigkeit überzeugt ist. Teils bezeichnet es den\nvon dem “ngeklagten bekundeten Sachverhalt als \"den wirklichen Hergang des Vorfalle\", teils meint es, die Einlassung sei ihm nicht zu widerlegen und \"deshalb so zu behandeln, als wäre sie wahr\". Nit dieser Begründung ist die\nStrafkamner auch auf den eingangs erwähnten Beweisamtrag\ndes Angeklagten nicht eingegangen. Sollte sie der Ansicht\ngewesen sein, es sei zulässig, einerseits mit jener Besründung den Beweisamtrag des Angeklagten abzulehnen (§ 244\nAbs 3 Satz 2 StPO), anderseits auf die danach als wahr\nzu behandelnden behaupteten Tatsachen seine Verurteilung\nzu gründen, so wäre das rechtsirrig. Allerdings steht in\nder Rechtsprechung fest, dass das Gericht aus einer gemäß\n§ 244 Abs 3 Satz 2 StPO als wahr unterstellten Tatsache,\ndie der Entlastung des Angeklagten dienen soll, nicht die\nvon diesem mit dem Beweisamtrag bezweckten Schlußfolgerungen zu ziehen braucht. Kine als wahr unterstellte\nTatsache unterliegt vielmehr der freien Beweiswürdigung\ndes Tetrichters ebenso wie eine voll bewiesene Tatsache\n(RG JW 1930, 935 Nr 475 1932, 2161 Nr 195 12 1922 Sp 594\nNr 55; OGHSt 1, 208, 212). Er kann ihr daher als einem Beweisumstand oder in rechtlicher Hinsicht eine andere Bedeutung beimessen, als der Angeklagte mit seinem Beweisamtrag erstrebte, Hiervon ist jedoch der Fall zu unterscheiden, dass der Tetrichter, wenn der der Anklage zugrundeselegte Sachverhalt dem Angeklagten nicht bewiesen werden\nkann, dessen gesamte Sachdarstellung als zutreffend unterstellt und darauf die Verurteilung gründet. Eine Einzeltatsache oder eine Tatsachengruppe kann sich innerhalb des\n\ndem Tatrichter zur Entscheidung unterbreiteten Gesamtgeschehens\nals nicht beweisbedürftig herausstellen, etwa wenn sie ohnehin\nfeststeht oder wenn dem Angeklagten eine Behauptung nicht widerlegt ist. Der Sachverhalt aber, auf Grund dessen das Gericht den Angeklagten schuldig sprechen will, muss zu seiner\nvollen Überzeugung als richtig erwiesen sein (§ 261 StPO; BGH\nNIW 1951, 532 Nr 22; 5 StR 654/53 vom 8.Januar 1954; 5 StR\n885/52 vom 19.liärz 1953; OGHSt 1, 165 £, 357, 361). Es besteht unter diesem Gesichtspunkt kein rechtlicher Einwand, wenn\ndie Strafkammer eine etwaige Verurteilung des Angeklagten auf\nseine Sachdarstellung stützt, sofern sie - auch ohne Erhebung\ndes von ihm beantragten Beweises -— sich von deren Richtigkeit\nvoll überzeugt; ohne diese Überzeugung darf sie ihn jedoch\nnicht schuldig sprechen.\n\nDr.Hörchner j Mantel . Hübner\n\nDr.Nannzen Bundesrichter Dr.Hengsberger\nist beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr,Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-27/1-str-170-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-27/1-str-170-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.917792+00:00"}}