{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-27_1_StR_168_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-27","aktenzeichen":"1 StR 168/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR_168/55 2254 054\n\nTm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Stadtbaumeister Karl R ED aus Roi or dep Tai,\ndort geboren au D. iD EB.\n\nwegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nStaatsanwalt .Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Dezember 1954 wird verworfen. Jedoch entfällt unter III\ndes Urteilssatzes das Wort \"samtverbindlich\",\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe?\n\nDer Angeklagte ist wegen Anstiftung zur falöchen\nuneidlichen Zeugenaussage zu sechs lonaten Gefängnis\nverurteilt worden. Seine Revision bleibt erfolglos.\n\nvr\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1.) Das Landgericht hat die Aufklärungspflicht nach\n§ 244 Abs 2 StPO nicht verletzt; weder zu der Frage, ob\ndie frühere Mitangeklagte Frau Sch den Angeklagten\nbei der Besprechung über ihr Verhalten bei der Vernehmung\nals Zeugin mißverstanden haben könne, noch auch deswegen,\nweil es nicht festgestellt hat, ob die damalige Ehefrau des.\nAngeklagten ihrerseits ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu andern Männern aufgenommen hatte. Die Akten\ndes Ehescheidungsrechtsstreits, die darüber Aufschluß geben sollten, waren beigezogen (§ 245 StPO)..Der Verteidiger\ndes Angeklagten hatte, wie er in der Revisionsbegründung\nvorträgt, gewisse Vorhalte daraus veranlaßt. Es stand ihm\nfrei, dies auch zu den hier berührten Punkten zu tun\n(§ 240 Abs 2 StPO). Die Aufklärungsrüge kann nicht darauf\ngestützt werden, daß ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei (BGHSt 4, 125 f).\n\nAuch § 267 StPO ist nicht verletzt. Diese Vorschrift\nverlangt nicht, daß sich der Tatrichter mit jeder einzelnen Beweistatsache in dem Urteil auseinandersetzt.\n\n2.) In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger der\nFrau SchD den Antrag, sie\n\ndurch einen Psychiater dahingehend untersuchen zu\nlassen, daß sie infolge des ihr ungewohnten Gerichtsmilleus, infolge ihrer Sensibilität und infolge der\n\nFuroht vor einem Strafantrag der Frau RED wegen\nEhebruchs bei ihrer Vernehmung geistesverwirrt war\nund daß bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs 1\npzw. § 51 Abs 2 StGB gegeben waren.\n\nDie Strafkammer lehnte die Beweiserhebung ab, weil\nder Antrag nur der Beweisermittlung dienen könne; es\nseien nicht im entferntesten Umstände zutage getreten,\ndie die Annahme rechtfertigen könnten, bei Frau Sch@D\nhabe im Zeitpunkt ihrer Tat eine Bewußtseinsstörung oder\neine sonstige krankhafte Störung der Geistestätigkeit vorgelegen. Die Rüge, das Landgericht habe den Antrag nicht\nals bloßen Beweisermittlungsamtrag ablehnen dürfen, bleibt\n.ohne Erfolg» Allerdings hat ihn das Landgericht zu Unrecht so bezeichnet, Der Antrag enthielt nicht bloß die\nAnregung, einer ungewissen Beweismöglichkeit nachzugehen,\nsondern die Behauptung bestimmter Tatsachen unter Angabe\neines hinreichend bestimmten Beweismittels,. Tatsächlich\nhat ihn das Landgericht aber als echten Beweisamtrag behandelt und durch besonderen, mit Gründen versehenen Beschluß beschieden (§ 244 Abs 6; § 34 StPO). Die Begründung des Beschlusses hält insoweit der rechtlichen Nachprüfung stand. Obwohl es sich um die Frage der Zurechnungsfähigkeit handelte, durfte der Tatrichter darüber aus eigener Sachkunde entscheiden, Nach seiner auf den Gesamtumständen, insbesondere dem unmittelbaren Eindruck von der\nPerson der Frau Schi beruhenden Überzeugung lagen keine genügenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, daß\nsie sich bei ihrer Vernehmung in dem Ehescheidungsrechtsstreit des Angeklagten in einem Zustand der in § 51 St@®B ı%\nbezeichneten Art befunden hatte (§ 244 Abs 4 Satz 1 StPO;\nvgl BGH 5 StR 641/54 vom 7. Januar 1955; RG HRR 1940, 1369).\nÜberdies zielte der Antrag nach der Sachlage allein auf den\n\nFE\" P\" 5\n\nNachweis ab, daß Frau. Schi die Falschaussage strafrechtlich nicht zugerechnet werden könne. So hatte ihn auch,\nohne daß ein Verfahrensbeteiligter Widerspruch erhoben\nhätte, der Tatrichter verstanden, wie die Begründung des\nAblehnungsbeschlusses ergibt. Daß der Antrag darüber\nhinaus dem Nachweis hätte dienen sollen, Frau Sch>\n\nhabe überhaupt nicht vorsätzlich (im natürlichen Sinne)\n&cehandelt, kann weder seinem Wortlaut noch anderen Umständen entnommen werden. Nicht einmal die Revisionsbegründung behauptet das mit der erforderlichen Bestimmtheit. Der Angeklarte ist aber ohne Rücksicht auf die\n\nSchuld der Frau Schmidt lediglich nach seiner Schuld strafbar(§ 50 Abs 1 StGB). Von dem von ihrem Verteidiger gestellten Antrag wurden daher seine Belange nicht betroffen.\n\nAuch daß er den Antrag später als Hilfsamtrag selbst\ngestellt hat, verhilft ihm nicht zum Erfolge. Er hatte sich\n\nihn, wie die Sitzungsniederschrift ausweist und auch in\n\nder Revisionsbegründung vorgetragen wird, nur in dem darge-\n\nlegten ursprünglichen Sinne zu eigen gemacht. So konnte\n\nder Antrag jedoch, wie ausgeführt, auf die strafrechtliche\n\nBeurteilung seines Verhaltens nicht von Einfluß sein. Es\n\nist daher unschädlich, daß das Landgericht ihn in den Urteilsgründen nicht besonders beschieden hat; das Urteil beruht nicht\n\nauf diesem Verfahrenaverstoß s 337 Abs 1 StPO; RG IW 1927,\n2043 Nr 67).\n\n3.) Die Rügen einer Verletzung des § 338 Nr 7 StPO\nsind offensichtlich unbegründet.\n\nII. Sachrüge.,\n\nDer festgestellte Sachverhalt enthält die gesetzlichen\nMerkmale der strafbaren Handlung, deren das Landgericht\n\nEye & VDE Ze Er\n\nBHO\n\nnur\n\n-5-\n\nden Angeklagten für schuldig erachtet hat (§§ 153, 48 StGB).\nInsbesondere ist einwandfrei dargelegt, daß Frau Sch\n\nzu dem falschen Zeugnis durch den Angeklagten bestimmt\nworden ist. Mag ihr auch den letzten Anstoß dazu das sie\nüberraschende Erscheinen der damaligen Ehefrau des Angeklagten in dem Beweistermin gegeben haben, von der sie\nUnannehmlichkeiten befürchtete, so wirkte doch nach der\nklaren Feststellung des Landgerichts die Beeinflussung\n\ndes Angeklagten, der in ihr den Gedanken, falsch auszusagen, erst wachgerufen hatte, bei der Vernehmung fort.\n\nDie behaupteten Widersprüche in den Urteilsgründen\nbestehen nicht. In einem Einverständnis der früheren\nEhefrau des Angeklagten, daß er mit Frau SchD ausgehe,\nbraucht nicht die Zustimmung zu geschlechtsvertraulichen\nBeziehungen zu liegen. Wenn das Landgericht eine solche\nBilligung durch Frau R@D als jeder Lebenserfahrung wider-\n‘sprechend bezeichnet, so stellt es damit keinen allgemeinen\nErfahrungssatz des Inhalts auf, daß keine Ehefrau ein\nderartiges Verhältnis ihres Mannes zu einer anderen Frau\nbillige. Gegen den Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten\ndes Angeklagten zu entscheiden ist, hat das Landgericht\nnicht verstoßen. Es ist von seiner Schuld überzeugt.\n\nAuch im übrigen enthält das Urteil keine Denk- oder\nsonstigen Rechtsfehler, weder zum Schuldspruch noch\nzur Strafzumessung.\n\nFir\n\nNur im Ausspruch über die Kosten ist das Urteil\nzu berichtigen (§§ 465, 466 StPO; § 51 GKG; RG HRR 1940\nNr 209).\n\nDr. Hörchner Mantel Hübner\n\nDr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und\ndeshalb an der Unterzeichnung\nverhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nPur er ur u\n\n— P\n\nDu u a ren m\n\nDr er\n\nae\n\n.. ’. .\nnn nt\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-27/1-str-168-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 466","ref_norm":"466","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-27/1-str-168-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.896200+00:00"}}