{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-27_1_StR_161_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-27","aktenzeichen":"1 StR 161/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"220\n\nIm Namen de s Volkes:\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Postschaffner Martin TFT u aus\nHe, geboren an U. ED ED :: TE,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\n“ Senatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nentel\nBundesrichter Dr. Hübner.\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Deggendorf vom 11. Februar 1955\n\nwird verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon: Rechts wegen\n\nBerichtigungsbeschluß\nsiehe am Schlusse des\nUrteils !\n\nar\n\non» . .\nnt nn An 00\n\n. FR u . .\nsa ee ler. N\n\nerinaer\n\nL-\n\nEt\n\nDer Angeklagte, ein gut beleumundeter, als diensteifrig\nund hilfsbereit geschilderter Postbeamter, befand sich am\n28. Oktober 1954 etwa um 22 Uhr auf dem Heimweg zu seiner\nWohnung. Die Nacht war dunkel; es brannte keine Straßenbeleuchtung. In der Nähe seiner Wohnung sah er am Wegrand im\nGras einer leichten 3öschung zwei Wänner sitzen. Er blieb\nvor ihnen stehen. Keiner der Beteiligten sagte ein Wort. Dem\neinen der beiden am Wegrand eitzenden, dem Zeugen JB,\nwurde es unheimlich; er ging etwa 20 m zurück an die Stelle,\nwo sie ihre Fahrräder abgestellt hatten; dabei rief er seinem Weggenossen, dem 20jährigen Brauer Adolf Hp, zu:\"Ade,\nkomm! Geh weiter!\" - Als dieser sich erhob, stach ihn der\nAngeklagte mit seinen Taschenmesser in den Hals. Der Stich\ntraf den HB so unglücklich, daß dieser verblutete, ehe\närztliche Hilfe zur Stelle war.\n\nH@, der eich mit seinem Begleiter JB an dem Wegrand niedergelassen hatte, weil ihm schlecht geworden war,\nhatte keinerlei Angriffsabsichten gegen den Angeklagten. Er\nerhob sich lediglich, um IB auf dessen Aufforderung hin\nzu folgen. Der Angeklagte fürchtete sich jedoch und atach\n\naus Angst auf HE ein, als dieser im Begriff war, aufzustehen.\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte, wenn er\ndie ihm zumutbaren Überlegungen angestellt hätte, die wirkliche Lage von allem Anfang an richtig beurteilt haben wür-\n\nde und daß seine irrige Annahme, es lägen für ihn die Voraus-\n\nsetzungen der Notwehr vor, durch Fahrlässigkeit verschuldet\n“ wer. Es hat deshalb den Angeklagten, dem Totschlag zur Last\ngelegt war, nur wegen fahrlässiger Tötung zu einem Jahr\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt:\n\nDie Revision des Angeklagten ist auf das Strafmaß\nbeschränkt, Gerügt wird die Verletzung des Verfahrensund des sachlichen Rechts. Die Revision ist unbegründet,\n\nZu Unrecht rügt der Beschwerdeführer zunächst die\n\n“ Verletzung des § 267 Abs 3 Satz 1 StPO. Dieser Vorschrift\nist in dem Urteil Genüge getan; in den Gründen sind die\nUmstände angeführt, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Im einzelnen wird hierauf noch zurückzukommen sein.\n\nIn sachlichrechtlicher Hinsicht lassen die Ausführungen\ndes Urteils zur Straffrage keinen Rechtsirrtum erkennen. Insbesondere ist der Hinweis des Landgerichts darauf, daß in der\nletzten Zeit gerade im Gerichtspezirk viele \"derartige Messerstechereien\" vorgekommen seien und daher dem Abechreckungsbedürfnis Rechnung getragen werden müsse, bei der gegebenen\nSachlage keineswegs abwegig,. Zwar ist es richtig, daß der\nAngeklagte wegen einer fahrlässigen Tötung verurteilt ist\nund daß sich dieser Hinweis des Gerichts nach dem Sprachgebrauch vornehmlich auf Fälle bezieht, in denen vorsätzlich\nvom Messer Gebrauch gemacht worden ist. Dem Angeklagten\nwird aber zum Vorwurf gemacht, daß er leichtfertig,ohne\ndie Sachlage mit der erforderlichen und ihm zumutbaren\nSorgfalt zu prüfen, zum Messer gegriffen hat, Sein Verhalten liegt insofern durchaus auf der Ebene der Verlehlungen,\nauf die sich der Hinweis des Gerichts bezieht und die mit\nstrengem Strafmaß zu bekämpfen es sich veranlaßt sieht. Dem\n‚Angeklagten liegt nicht ein unvoreichtiges Umgehen mit dem\nMesser zur Last, das unbeabsichtigt zur tödlichen Verletzung\neines anderen geführt hat; sondern der Schuldvorwurf geht\ndahin. daß ihm das lfesser zu locker saß und er nicht mit\n\n7 ef:\n\n-Ah-\n\nder nötigen Selbstzucht prüfte, ob wirklich Anlaß zu seinen\nGebrauch bestand. So ist es denkgesetzlich nicht zu beanstanden,\ndaß das Gericht, obwohl die Tat des Angeklagten rechtlich\n\nals fahrlässige Tötung zu werten war, angesichts der Häufigkeit von \"Messerstechereien\" im Gerichtsbezirk den Strafzweck\nder Abschreckung neben anderen Strafzumessungsgründen\nbesonders berücksichtigt hat. Der Hinweis darauf, daß Niederbayern und im besonderen der Bayerische Wald \"in früheren\nJahren\" als das Land der \"Messerhelden\" berüchtigt gewesen\nsei, ist ersichtlich dehin zu verstehen, es müsse verhütet\nwerden, daß das bezeichnete Gebiet diesen Ruf wieder bekommt.\n\nZu Unrecht sieht der Beschwerdeführer weiter darin\neinen Rechtsfehler, daß das Gericht bei der Strafzunessung\ndie Frage eines Mitverschuldens des Getöteten nicht erörtert hat. Einerseits ist das Gericht, das nach § 267\nAbs 3 Satz 1 StPO nur die für die Zumessung nach seiner\nMeinung bestimmenden Umstände anzuführen hat, nicht genötigt, alle Gründe, die bei der Strafzumessung mitgesprochen haben. erschöpfend aufzuführen. Darüber hinaus ergibt\naber auch der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt\nfür ein Hitverschulden des Getöteten, HD hatte nichts\ngetan. was den Angeklagten bei einigermaßen vernünftiger\nÜberlegung zu der Meinung veranlassen konnte, man wolle\nihm etwas Böses antun und er müsse sich mit offenem Messer\nzur Wehr setzen. In diesem Bewußtsein konnte Hg unbedenklich dem Ruf seines Begleiters, \"Ade, komm, geh weiter!\",\nden der Angeklagte nach seiner Vorstellung ebensogut gehört haben mußte wie er selbst, folgen, ohne daß ihm deswegen der Vorwurf unvorsichtigen, zur Mißdeutung geeigne-\n\nune nat rien 5 en\n\nra ein rer en\n\n.\nEt Tr ur\n\n.„“\n\n...\n\nDu 7\n\nten Verhaltens gemacht werden kann. Ob der Geschehensablauf möglicherweise anders gewesen wäre. wenn er den\nAngeklagten angerufen, gegrüßt oder angeredet hätte, kann\ndahingestellt bleiben. Ein zwingender Anlaß dazu in dem\nSinne. daß das Unterlassen einer derartigen Äußerung\n\nmit einiger Wahrscheinlichkeit zu einer so groben Verkennen seiner friedlichen Haltung führen mußte, wie es\nhier geschah, lag keinesfalls vor.\n\nDie Strafzumessung läßt auch sonst keinen Rechtsirrtum erkennen. Sonach ist die Revision zu verwerfen.\n\n‚Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.\n\nDr. Hörchner Mantel Hübner\n\nDr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger\nist beurlaubt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nBeschluß\n\ney rn my Tr 2\n\ndes 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 30. Juni 1955.\nIn der Strafsache gegen den Postschaffner Martin TEE \\\naus Hoi vegen fahrlässiger Tötung wird das Urteil des\nSenats vom 27. Juni 1955 im Urteilssatz dahin berichtigt, daß\n\nif:\n\nan die Stelle des Wortes \"Landgerichts\" die Worte\n\"Schwurgerichts bei dem Landgericht\" treten.\n\nDr. Hörchner Mantel Hübner\n\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-27/1-str-161-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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