{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-27_1_StR_158_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-27","aktenzeichen":"1 StR 158/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7irs\n\n1 StR 158/55 . 2254 056\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna & Pr y eborene Sc aus li u\nGB, geboren an. inL am ,\n\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kantel\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.kannzen\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt SEE: der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil\ndes Lanügerichts Zweibrücken vom 4.Januar 1955 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\n\"arhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDE 2 Ser\nm * . ey z\nnn en.\n\n..\n\nIn mm\n\nDas Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil gemäß\n§ 42 % StGB die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet, weil sie im\nZustand der Zurechnungsunfähigkeit nach § 51 Abs 1 StGB\nbezüglich ihrer nahezu 20jährigen Tochter Helene gegen\ndas Verbot der Kuppelei verstossen habe. Ihre Revision,\nmit der sie nur die Verletzung sechlichen Rechts rügt,\nhat Erfolg.\n\nZwar sieht die Strafkammer ohne erkennbaren Rechtsirrtum die Zurechnungsunfähigkeit der Beschuläigten als erwiesen und die Tatbestandsmerkmale der $% 180, 181 Abs 1\nNr 2 StGB im übrigen als erfüllt en. Dagegen reichen\ndie bisherigen Feststcllungen nicht aus, um die getroffene Anordnung nach 3 42 b StGB zu tragen.\n\nDie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\ndarf nach 3 42 b StüöB nur angeordnet werden, \"wenn die\nöffentliche Sicherheit es erfordert\". Diese Voraussetzung\nist solange nicht erfüllt, als andere, weniger einscmeidende Maßnahmen getroffen werden können, die geeignet\nsind, die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter und die derin\nzu erblickende Gefährdung der Rechtsordnung auszuschliessen (vgl BGH 1 StR 44,50 vom 2.März 1951, IM Nr 2 zu\n§ 42 b StGB).\n\nDie Beschuldigste hat nach den Feststellungen des Landgerichts wiederholt ihre Töchter EFelene und Annemarie\nmit fremden Yännern in ihrer Wohnung in demselben Bett\nnächtigen lassen, Sie ist deshalb im Jahre 1950 wegen\n\ntn\n. » nr ..\nERWA-_ nt\n\ndreier fortgesetzter Verbrechen der kuppelei sowie wegen eines versuchten Verbrechens der Ahtreibung zu einer Gesamtstrafe von einem Jehr sechs Wonateu Gefingnis\nverurteilt worden. Wach Verbüssung der Strafe hat sie\nsich erneut wegen Kuppelei (bezüglich ihrer Tochter\nAnnemarie) verantworten müssen, ist aber wegen Zurechnungsunfähigkeit freigesprochen worden. Im Kai oder\n\nJuni 1954 hat sie nunmehr etwa dreimal geduldet, dass\nihre Tochter Helene mit einem landwirtschaftlichen Helfer\nin ihrem (der Deschuldigten) Bett schlief; wegen dieses Sachverhalts schwebt das vorliegende Sicherungsverfahren. Die Hauptverhandlung in diesem Verfehren het\nschliesslich ergeben, daß \"in jüngster Zeit\" die Tochter\ninnemerie mit Zinwilligung der Beschuldigten einen\n\nPolen in deren “ohnun; gebracht und dort mit ihm’ genächtigt hat.\n\nDie Verstösse der Beschuldigten gegen das Verbot der\nKuvpelei betreffen also stets ihre beiden ehelichen\nTöchter. Eine dritte, unehelich geborene Tochter Liesa\nist bereits verheiratet; sie wohnt zwar mit ihrem Ehemann in der aus einem Reum bestehenden Baracke der Beschuldigten, tritt im Verfahren aber nicht in Erscheinung\nund ist offenbar durch die Beschuldigte nicht gefährdet:\nVon den beiden ehelichen Töchtern hat Helene inzwischen\ngeheiratet und ist weggezogen. Es handelt sich also nur\nnoch darum, Gie Möglichkeit zu unterbinden, dass die\nzur Zeit des tetrichterlichen Urteils 24 jährige ledige\nAnnemarie von der Beschuldigten verkuppelt wird, Dazu\ngenügt es, dess entweder die Beschuldigte oder die Tochter Annemarie aus der ‘/ohngemeinschaft in der Baracke\nherausgenommen wird.\n\nIn Sieser Richtung bedarf es noch einer genaueren\nPrüfung der verhsndenen Löglichkeiten üurch Jas Landgericht. ss mag sein, dass die Beschuldigte weder bei dem\nvon ihr getrennt lebenden #hemeann noch bei der ausserhalb verheirateten Tochter Helene ein Unterkommen finden\nkann. Ob damit alle Möglichkeiten erschöpft sind, sie\nselbst umziehen zu lassen und so von ihrer Tochter Annemarie zu trennen, ob insbesondere eine Unterbringung in einem geeigneten Heim in Frage kommt, ist nicht zu übersehen.\nJedenfalls aber erscheint es möglich, die Tochter Annemerie aus dem Wohnbereich der 3eschuldigten zu entfernen.\nKenn die Beschwerdeführerin selbst nicht den Willen oder\ndie Kraft dezu hat, dies durchzusetzen, kann ihr zu diesen\nZweck ein Pfleger bestellt werden. Das Landgericht ist\nder Meinung, auf diesem Wege könnten erneute Kuppeleihandlungen der Beschuldigten nicht verkindert werden. Dieser\nnicht näher begründeten Ansicht vermag der „eneat nicht\nzu folgen. Venn die Tochter Amnemarie ihre Liebhaber in\ndie mütterliche Wohnung nitbringt, kann sie aus der \\ohngemeinschaft ausgeschlossen und damit die Gefahr, dass die\neigene Kutter gegen das Verbot der Xuppelei verstößt, beseitigt werden.\n\nNur um die Behebung dieser Cefahr geht es hier. Ob die\nTochter Annemarie auch anderweit Gelegenheit het, mit\nihren Liebhabern zusammen zu sein, steht in diesem Verfahren nicht zur Erörterung. Daß in der Baracke noch die\nTochter Liesa mit ihrem Ehemann wohnt, genügt offensichtlich nicht, um die Beschuldigte von ihren kupplerischen\nTreiben abzuhalten; ob eine rechtliche Verpflichtung zum\nsinschreiten für die Tochter Liesa und deren Zhemann besteht, der offenbar nicht Wohnungsinuhaber und Haushaltungsvorstend ist, mag dahingestellt bleiben; jedenfalls fehlt\nes bei ihnen anscheinend an dem „illen. die Beschuldigte\nin ihrem Verhalten zu beeinflussen.\n\n.\n+\n\n1\n3\n\n2;\n\nHach deu Gesagten ist zum mindesten die :.iöglichkeit, die\nTochter Annemarie sus der Daracke der Deschuläigten zu entfernen. bisher nicht suszuschliesgen. Geschieht dies, so\nist es nicht notwendig die Beschuldigte nach § 42 D StGB\nunterzubringen, da weitere Verstüsse gegen das Kup»eleiverbot von ihr — jedenfalls nach den bisherigen !eststellungen\nnicht zu erwarten sind. Das angefochtene Urteil muss daher\naufgehoben werden. In der neuen Verhandlung wird Gelegenheit\ngegeben sein, das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der\nRevisionsbegründung nachzuprüfen, Annewarie sei inzwischen\nzu zwei Jehren Arbeitshaus verurteilt worden, sodass sie\nbis auf weiteres nicht mehr in die Wohnung der Beschuläigten komme und eine \\Wiederholungsgefahr vorerst ausscheide.\n\nDr.Hörchner ° Uantel Hübner\nDr.Mannzen Dr .Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-27/1-str-158-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-27/1-str-158-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.853626+00:00"}}