{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-27_1_StR_121_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-27","aktenzeichen":"1 StR 121/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2254 000\n\n4_SHR 221/55\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Krankenpfleger Rudolf 1 EINE aus\nOn zeboren an @. ED EB in ca rei Dan.\n\nwegen schwerer Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\ndes Landgerichts Regensburg vom 2. Dezember 1954 wird\nverworfen.\n\nDie Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBe er\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nUnzucht zwischen Wännern in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von neun lionaten Gefängnis verurteilt. Es hat die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt,\n\nGegen die Strafaussetzung richtet sich die ursprünglich unbeschränkt eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts geltend macht.\nDas Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt vertreten hat,\nhat keinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte ist vor 1940 wegen Vergehens gegen\n§ 175 StGB bestraft worden; er war dann wegen dieser\nVerfehlung bis 1945 in verschiedenen Konzentrationslagern\nuntergebracht, Die Strafkammer ist jedoch der Überzeugung,\ndaß der Angeklagte kein\"gewohnheitsmäßiger Homosexueller\"\nist, sondern daß es sich bei seinen neuerlichen Strafta-\n\nten um einen gelegentlichen Rückfall und um eine Entgleisung\n\nnach langer Zeit handelt. Hiergegen spricht allerdings,\ndaß die unsittlichen Beziehungen des Angeklagten zu dem\njugendlichen Otto BEP sich Über einen langen Zeitraum\nerstreckten, ferner daß LEE im Besitz von Zeitschriften mit Darstellungen nackter Frauen und Männer\n\nwar, die er dem Jungen zeigte, um ihn sinnlich zu erregen.\nDer Angeklagte hat sich außerdem an dem zwanzig Jahre alten\nBi vergangen. Die Strafkammer folgert aber daraus,\n\ndaß der Angeklagte trotz seiner Erlebnisse in den Konzentrationslagern aledann nach 1945 eus eigener Kraft wieder\nein georänetes Leben begonnen und sich in seinem Beruf\n\nEEE En ron Sn\n\npewährt hat sowie daraus. daß er Reuc Zeigt und daß eittliche\nVerfehlungen sonst nicht mehr bekannt geworden sind, er werde\nauch ohne Vollstreckung der Strafe seinen Besscrungswillen\nverwirklichen und in Zukunft ein gesetzmäßiges und georünetes\nLeben führen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es bestehen andererseits grundsätzliche rechtliche Bedenken dagegen, die Tatsache der Unterbringung in Konzentrationslagern\nund die bloße Möglichkeit der Verübung weiterer, nicht bekannt gewordener Straftaten in der von der Staatsanwaltschaft\nerstrebten Weise gegen den Angeklagten auszuwerten. Wenn\n\ndie Strafkammer entsprechend dem Wortlaut des § 23 Abs 2 StGB\nauf das \"Vorleben\" des Angeklagten hinweist, so hat sie hierbei die einschlägige Vorstrafe offensichtlich nicht außer acht\ngelassen. Diese Vorstrale steht der Strafaussetzung zur Bewährung nicht entgegen; sie war bis zum Jahre 1940 verbüßt\n\n(§ 23 Abs 3 Nr 3, Abs 4 StGB).\n\nDas Landgericht hat auch die Frage geprüft, ob\ndas Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe\nerfordert, und hat das verneint. Es hat dabei die verwerfliche Handlungsweise, insbesondere im Falle B@®, -\nund damit die Schwere der Straftaten berücksichtigt. Die\nStrafkammer hat den Eindruck gewonnen, daß BEE die seelischen\nEinwirkungen der Verfehlungen des Angeklagten schon überwunden hat. Die Folgen bei Bi sind im Urteil nicht besonders\nerörtert. Das Landgericht hat jedoch bei der Strafzumessung\nhervorgehoben, daß dieser Fall erheblich milder zu beurteilen sel. Es brauchte sich auch nicht mit allen Gründen, die\nbei der Verneinung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung maßgebend waren, auseinanderzusetzen (vgl z.B.\nBGH 3 StR 523/54 vom 25. November 1954).\n\nDie Bewilligung der Strafaussetzung 1äßt auch sonst\nkeinen Rechtsirrtum eritennen.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\n\nEs besteht kein Anlaß, der Staatskasse außer den\nKosten des Rechtsmittels auch die dem Angeklagten erwachsenen\nnotwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 Abs 1 Satz 2 StPO).\n\nDr. Hörchner Mantel Hübner\n\nDr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger\nist beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert,\n\nDr. Hörchner\n\nSer nn nn £\n\ndas\n\nREDE EEE at 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-27/1-str-121-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-27/1-str-121-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.833086+00:00"}}