{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-25_1_StR_462_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-25","aktenzeichen":"1 StR 462/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 039\n\n»_3tR 462/55\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Rechtsreferendar Nr. Manfred o GE aus\nCB. sevoren an EB 1925 in ME, in aieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\nwegen Mordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nom 15. Dezember 1955 auf Grund der Hauptverlıandlung vom\n13: Dezember 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr, Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 9\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei\ndem Landgericht München I vom 25. Juni 1955 werdaer\nverworfen,\n\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nfallen der Staatskasse, die des Rechtsmittels des\nAngeklagten diesem zur Last.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 26. Juni 1955 er-\n\nlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei\nfonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes zur\nZuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Außeräem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon zehn Jahren aberkannt worden, '\n\nDer Angeklagte tötete am späten Abend des 24. Apri”.\n\n1954 die von einem Besuch ihres Verlobten heimkehrende\n\ntudentin Juliane Freiin Kgpvon KB vor den\nHause ihrer Eltern in einem Münchener Vorort durch mehrerzs\nMesserstichs in den Hals. Anlaß zur Tat war die maßlose\nEifersucht des Angeklagten, der aus einem zwischen ihm\nund Juliane von KPD während des gemeinsamen Schulbesuchs\nentstandenen Freundschaftsverhältnis herleitete, daß sis\nihr Leben für immer mit dem seinen verbinden werde, und\nder die spätere Abkehr der ehemaligen Schulfreundin von\nihm als Treubruch und Verrat empfand.\n\nDas Schwurgericht hat die heimtückische Aösführung\nder Tötung für erwiesen erachtet, ein Handeln aus niedrigen Beweggründen dagegen verneint, weil der schizoide Augeklagte das Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat und\ndem gewollten Erfolg nicht richtig abzuschätzen vermocht\nhabe, Es hat dem Angeklagten wegen seiner Erkrankung § 5i\nAbs ? StGB zugebilligt und die Strafe gemäß § 44 Aps ?\nStGR gemildert. j\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\naer Angeklagte Revision eingelegt. Die Rechtsmittel können\nkeinen Erfolg haben,\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nSie benauptet mit der Sachbeschwerde, daß das\nSchwurgericht zu Unrecht das Vorliegen niedrigsr Beweggründe bei dem Angeklagten verneint habe, Dieser Fehler\nkönne, ıso folgert die Revision, auf die Höhe der Strafe\nvon Einfiuß gewesen sein.\n\nDas Rechtsmittei ist unbegründev.\n\nEntgegen der Meinung der Revision hat das Schwurgricht nicht verkannt, daß Eifersucht nach den Umständen\ndes Einzelfat.les ein niedriger Beweggrund im Sinne des\n§ 2ji Abs 2 StGB sein kann (u.a. BGHSt 3, _80. _82 ?). Es\nhat jedoch die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte ınfolge seiner hochgradigen seelischen Abartigkeit das Unb:gründets seines Anspruchs auf das geliebte Mädchen nicht\nerkannt und die ihm zugefügte Krärkung maßlos überbewertet _\nhat; er habe daher seine Tat und deren Veraniassung in\nihrem wirklichen Verhältnis zueinander nicht richtig abruwägen vermocht,\n\nDiese Darlegungen rechtfertigen die Verneinung einer\nTötung aus niedrigen Beweggründen. Der Täter kann wegen\nMordes aus diesem Gesichtspunkt nur bestraft werden, wenn\ner die Umstände gekannt und in seinen Willen aufgenommen\nhat. dis den Antrieb zu seinem Tun besonders verwerflich\nerscheinen lassen (BGH 3 StR 1/50 vom 5. Dezember 1950 -\nIM StGB § 2ii Nr 2; 3 StR 374/52 vom 18, September 195?).\nDabei wird allerdings nicht vorausgesetzt, daß er seibss\nseinen Beweggrund als niedrig im Rechtssinne bewertet hat.\nEs kommt vieimehr nur darauf an, ob er diejenigen Umstände\ngekannt und gebilligt hat, die diese Bewertung zur Folge\n\nhatten. Ais derartige Umstände kommen hier an sich in Pesracht, daß die später Getötete dem Angeklagten keinen begründeten Anlaß zu dessen weitgehenden Erwartungen und Ansprüchen gegeben hat und daß deshalb ihre Abkehr von dem\nAngeklagten für diesen keine schwere Kränkung darstel.len\nkonnte. Gerade dessen ist er sich aber nach der Überzeugung des Schwurgerichts nicht in ausreichendem Maße bewußt\ngewesen. Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hatte\nsich der Angeklagte, der ohne echte Verbindung m.t der\nAußenweit in einer selbstgeschaffenen Traumwelt !cbis,\n\nin die Vorstellung hineingesteigert, Juliane von Kg\n\ndie ihn zu ihrem \"Kavalier\" gemacht habe, begegne ihm mit\neiner tieferen Zuneigung und sei \"die Seine\"; er empfand\ndeshalb ihre Abkehr von ihm als Treubruch und Verrat und\nfühlte sich hierdurch so tief verletzt, daß er keinen\nanderen Ausweg mehr sah, als das geliebte Mädchen zu töten»\nDiejenigen Umstände, die vom Standpunkt eines unbeteiligten, nüchternen Beurteilers aus die Beweggründe des Angeklagten als besonders verwerflich erscheinen lassen können, waren sonach der Einsicht und der Willenspildung\n\nGes Angeklagten weitgehend entzogen. Daß diese Verkennung\nder Wirklichkeit ihre Ursache in den Persönlichkeitsmängeln des Angeklagten hatte, hinderte das Gericht nicht,\nsie zu berücksichtigen (BGH NJW 1954, 565 Nr 22).\n\nGegen die Auffassung des Schwurgerichts spricht auch\nnicht, daß dieses vorwiegend eine Beeinträchtigung des\nHemmungsvermögens, weniger eine solche der Einsichtsfähigkeit angenommen hat. Auch wenn der Angeklagte imstande\nwar, das Unerlaubte einer solchen Tat einzusehen, so ist\nes Goch möglich, daß ihm infolge seines schizoiden Zustandes das grobe Mißverhältnis zwischen dem Anlaß zur Tat\nund dsm verbrecherischen Erfolg nicht in ausreichenden\n\n“= In ae aan he\n\nMaße zum Bewußtsein gelangt ist, Der von der Revisinn\nhervorgehobene Umstand, daß der Angeklagte schließ; ch\ndie Aussichtslosigkeit seiner Bemühungen um Juliane von\nKB erkannte, beweist angesichts seines seelischen Zustandes nichts für die Frage, ob er sich der von vornlsrein fehlenden Berechtigung seiner Ansprüche auf dic Umworbene und der Geringfügigkeit der ihm zugefügten Kränkung bewußt war.\n\nDaß das Schwurgericht nicht die Frage erörtert, ob\nder Angeklagte grausam im Sinne des § 2i1 Abs 2 StGB getntet hat, wird von der Revision nicht gerügti. Auch ınsowsit begsgnet jedoch die angefochtene Entscheidung keinen\ndurchgreifenden Bedenken, Zwar sprechen die Festste:lu.gin,\nJuliene von K@ habe nach dem ersten Stich, den ihr der\n\nngeklagte beigebracht hat, schwache Abwehrbewegungen g=-\nmachi und sei nach der Flucht des Angeklagten von dem\nZeugen BD stöhnend angetroffen worden, dafür, daß\n\nsie die mit den Verletzungen verbundenen erheblichen Schmersen noch empfunden hat, Auch hat der Angeklagte sein Opfer\nsunächst zu Boden gerissen und gewürgt, so daß es, als er\nfür einen kurzen Augenblick abließ, um zum Messer zu greifen, geilende Hilferufe ausstieß, Die Beurteilung der Tat\nals einer grausamen Tötung würde jedoch voraussetzen, daß\nder Angeklagte aus einer besonders gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung heraus: gehandelt hat. Das ist unter\nBerücksichtigung der gesamten Tatumstände ohne Rechtsirrtum verneint worden. Die Urteilsgründe ergeben mit hinreichender Deutlichkeit, daß die Haupttriebfeder des Angeklagten hemmungslose Eifersucht, nicht aber gefühllose, gegen\nfremdes Leiden unbarmherzige Gesinnung war. Gegen das Vorhandensein einer solchen Gesinnung spricht nicht zuletzt,\ndaß der Angeklagte nur deshalb ein Messer zur Tat benutzte,\n\n.6 -\n\nweil sein Versuch, sich eine Schußwaffe zu beschaffen,\ngescheitert war. Mit dem Würgegriff wollte er sein Opfer\nnach der Feststellung des Schwurgerichts nur am Schreien\nhindern, nicht ihm aber besondere seelische Qualen in Erwartung des bevorstehenden Todes bereiten.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten.\n\nB. Die Revision des Angeklagten.\n\nkuch diesem Rechtsmittel muß der Erfolg versagt bleiben\nI. Die Verfahrensrügen.\n\n.\n\nl. Das Schwurgericht hat sich die Kenntnis vom Tatort\nund dessen Umgebung durch die bei den Akten befindlichen\nLagepläne und Lichtbilder, die es zum Gegenstand der Hauptverhänälung gemacht hat, verschafft. Der Beschwerdeführer\nbezeichnet es als Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244\nAbs 2 StPO), daß das Schwurgericht nicht Zeugen gehört oder\neinen Augenschein eingenommen hat, um Feststellungen darüber\nzu treffen, wo sich die Straßenlaterne befindet, in deren\nSchein der Angeklagte sein Opfer überfallen hat, wie stark\nderen Licht war und in welcher Entfernung von ihr die Tat\nverübt worden ist. Die Revision meint, diese Feststellungen\nhätten getroffen werden müssen, damit das Revisionsgericht\ndie Annahme des Tatrichters überprüfen könne, ob es Juliane\nvon de ] unmöglich war, den auf sie zulaufenden Angeklagten\nrechtzeitig zu erkennen und zu fliehen oder um llilfe zu\nrufen. \"\n\nDie Rüge ist offensichtlich unbegründet. Im Urteil ist\nfestgestellt, daß die Straßenlampe auf dem Bürgersteig\nvor dem Ki schen Anwesen stand. Die bei den Akten be-.\nfindlichen Lichtbilder lassen deutlich erkennen, daß der\nAngeklagte sein Opfer wenige Neter vom Mast der Laterne\nentfernt zu Boden geworfen und getötet hat. Im übrigen\n\n- 17 -\n\nnätte die Aufklärung der von der Revision vermißten Einzselheiten nur ergeben können, daß Juliane von x den\nAngeklagten im Scheine der Straßenlaterne etwas früher,\nals geschehen, hätte erkennen können, wenn sie ihm zeitig\nibtr Augenmerk zugewendet hätte, nicht aber, daß sie ihn\ntatsächlich erkannt hat. Die Einnahme eines Augenscheins\n- Zeugen hierfür standen nicht zur Verfügung - war daher\nzur weiteren Klärung des Sachverhalts ungeeignet.\n\n2. Die Revision bemängelt ferner unter dem Gesichtspunkt des § 244 Abs 2 StPO, daß es das Schwurgericht rechtsfehlerhaft unterlassen hahe, die Frage zu untersuchen, ob\nder Angeklagte von Juliane von K durch eine \"Provokation\" - nämlich durch ein \"leicht spöttisches Lächeln\" -\nzu seiner Tat gereizt worden ist. Sie glaubt daraus herleiten zu können, daß der Angeklagte in einem \"Affekt\nbesonderer Art!\" gehandelt habe, der die Einstufung der\nTat als Mord ausschließe.\n\nDiese Rüge scheitert schon daran, daß der Angeklagte\nsich nach den unangreifbaren Urteilsfestellungen schon\ngegen 20.45 Uhr, also etwa drei Stunden vor der Tat, endgültig dazu entschlossen hatte, Juliane von K noch an\ndiesem Abend zu erstechen; er kann daher unmöglich erst\ndurch das vermeintliche spöttische Lächeln des Opfers\nzur Tat hingerissen worden sein. Abgesehen davon ist\nder Strafmilderungsgrund des § 213 StGB - wie die Revision selbst hervorhebt - auf den Tatbestand des Mordes\nnicht anwendbar (BGH 1 StR 691/54 vom 1. Februar 1955)\n\n3. Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge der\nRevision, das Schwurgericht habe gegen die Vorschriften\nder §§ 244 Abs 2, 261 StPO - gemeint ist wohl § 267 Abs 1\nStPO - verstoßen, weil es die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. zB im Urteil nicht im einzelnen\n\n8 -\n\nwiedergegeben, sondern sich auf die Bemerkung beschränkt\nhat, das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen\n\nDr. Ziehen stehe mit den Wahrnehmungen des Zeugen Dr. 2»\nnıcht in Widerspruch. Der Tatrichter war nicht verpflichtet,\nden Inhalt der Zeugenaussage im Urteil darzulegen. Im\nübrigen ergibt weder der von der Revision behauptete Inhalt der Aussage noch das von ihr angeführte Schreiben\ndes Zeugen Dr. 2 an den Vorstand der Strafanstalten\nin München, daß der Angeklagte die Tat im Verlauf eines\nschizophrenen Schubes begangen hat.\n\n4. Mit dem Vorbringen, die Aussage des Zeugen von\nBED sei im Urteil nicht richtig wiedergegeben, kann\nder Beschwerdeführer, der hierin einen gegen § 261 StPO\nverstoßenden Ermessensmißbrauch sieht, nicht gehört werden-Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter im Rahmen\nder Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen gebunden.\nEs ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der von der Revision behauptete Aussageinhalt der Erwägung des Schwurgerichts entgegenstehen sollte, Juliane von Kg habe\nnicht annehmen können, daß ihr der Angeklagte zu so später\nStunde in der menschenleeren ‚Karlstraße begegnen werde.\n\n5. Die Verteidigung hat in der Hauptverhandlung\nhilfsweise beantragt, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen, und zwar Prof. Dr. Kretschmer in Tübingen, zu\nvernehmen, Das Schwurgericht hat diesen Antrag in den\nUrteilsgründen abgelehnt. Die Revision macht geltend,\ndaß das mit der unzulässigen Begründung geschehen sei,\nes liege keine der Voraussetzungen des § 244 Abs 4 Satz 2\nFalbsatz 2 StPO für die Anhörung eines weiteren Sachverständigen vor. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.\n\n-9_-\n\nZu Unrecht entnimmt die Revision dem Gutachten des\nSachverständigen Dr. Ziehen einen inneren Widerspruch,\nweil der Sachverständige einerseits behauptet habe, daß\nseine Ansicht von der scharfen Trennbarkeit der Schizoidie\nvon der Schizophrenie der herrschenden Lehrmeinung entspreche, andererseits aber zugegeben habe, daß es Fälle\ngebe, bei denen die Mehrzahl der Psychiater, nicht nur\nProf. Dr. En und seine Anhänger, eine zusammenhängende übergangsreihe vom (noch eine Erscheinungsform\ndes psychisch Normalen bildenden) Schizothymen über den\nschizoiden Psychopathen zum Schizopkrenen annehme. Abgesehen davon, daß die Urteilsgründe nichts darüber enthalten, ob Dr. Ziehen die Gültigkeit der von ihm vertretenen\nAuffassung in der behaupteten Weise eingeschränkt hat.\nwürde es eine solche Erklärung nicht rechtfertigen, sein\nGutachten als widerspruchsvoll zu bezeichnen. Es stellt\nkeinen Widerspruch dar, wenn man eine bestimmte wissenschaftliche Meinung für den Regelfall als die herrschende\nbezeichnet, gleichwohl aber Ausnahmefälle einräumt, in\ndenen auch die Anhänger der herrschenden Meinung die von\nder Minderheit vertretene Ansicht als richtig anerkennen.\n\nDie Revision verweist in diesem Zusammenhang weiter\nauf die Rechtsprechung. nach der dann, wenn sich der vom\nGericht zugezogene Sachverständige als Anhänger einer\nbestimmten, von mehreren in der ärztlichen Wissenschaft\nanerkannten Heilweisen bekennt, auch Vertreter der anderen\nHeilweisen als Sachverständige zu hören sind (RG DRiz 1931\nRspr Nr 215; RG JW 1932, 3358 Nr 28; RG HRR 1938 Nr 936),\nDie Revision will daraus herleiten, daß das Schwurgericht\nauch einen Anhänger der Ki schen Lehrmeinung hätte\nvernehmen müssen. Hierbei handelt es sich jedoch weder\num einen im Rahmen des § 244 Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO\nerheblichen Widerspruch in dem von Dr. Ziehen erstatteten\n\n- 10 -\n\nGutachten noch um einen Einwand gegen die Sachkunde dieses\nGutachte;s; denn die Revision behauptet selbst nicht, daß\n\nDr. Ziehen die abweichende Lehrmeinung von Prof.Dr Ki»\nnicht hinreichend gekannt und ihr gegenüber seine abweichende\nAuffassung nicht überzeugend zu begründen gewußt habe. Aus\ndem Gesichtspunkt des § 244 Abs 2 StPO drängte sich aber\n\ndem Schwurgericht die Zuziehung eines Vertreters der Gegenmeinung nicht auf, weil Dr. Ziehen nach den Urteilsausführungen festgestellt hat, daß der aufgezeigte Unter-\n\nschied der Lehrmeinungen - zusammenhängende übergangsreihe\nvon der Schizoidie zur Schizophrenie oder scharfe Grenzziehung - in dem hier zur Entscheidung stehenden Fall für\n\nöie Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nkeine Rolle spielt, da der Angeklagte selbst dann nicht\n\nals zurechnungsunfähig angesehen werden könnte, wenn man\n\nihn, was selbst nach der Lehrmeinung des Prof.Dr. Ki»\nnicht veranlaßt sei, für einen Schizophrenen halten wollte,\nda \"offensichtlich nur eine ganz leichte Form\" dieser Krankheit vorliegen würde.\n\nSchließlich behauptet die Revision, daß Prof Dr Ki»\n\nüberlegene Forschun,smittel besitze, weil er über ein größeres\n\nNaß an Kenntnissen und Erfahrungen verfüge als Dr. Ziehen.\nUnter Forschungsmitteln im Sinne des § 244 Abs 4 Satz 2\nHalbsatz 2 StPO sind jedoch Hilfsmittel und Verfahren zu\nverstehen, deren sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht aber seine persönlichen Kenntnisse und Erfahrungen, auch nicht sein Ansehen in der wissenschaftlichen Welt oder sein Verdienst\n\num die Begründung einer bestimmten Lehre. Auch die Ergänzung\ndaß dem Prof. Dr.KD möglicherweise ein noch größeres\n\"Beobachtungsmaterial\" als dem vom Gericht vernommenen Sachverständigen Dr. Ziehen zugänglich war, rechtfertigt noch\nnicht die Annahme, Prof. Dr xD verfüge im Sinne\n\ndes § 244 Abs 4 StPO über Forschungsmittel, die denen des\n\nune urn. 5\n\n„11 -\n\nSachverständigen Dr. Ziehen überlegen seien (vgl auch BGHSt § 76) Das Schwurgericht.hat die besondere fachärztliche Er\nfahrung des vernommenen Gutachters in den Urteilsgründen\neingehend und überzeugend dargelegt.\n\n6. Die Rüge, das Schwurgericht habe seine Aufklärungs- .\npflicht verletzt, weil es nicht festgestellt habe, wann\nDr. Ziehen den Angeklagten zum ersten Mal untersucht hat.\nist offensichtlich unbegründet,\n\n7. Soweit die Revision noch in anderer Hinsicht Verstöße gegen die Wahrheitserforschungspflicht behauptet,\nhandelt es sich in Wahrheit um sachlichrechtliche Ausführun -\ngen. mit denen sie Widersprüche in den Feststellungen des\nSchwurgerichts dartun oder behaupten will, daß die Feststellungen zur Verurteilung des Angeklagten nicht ausreichten.\n\n8. Auch die mehrfach erhobene Rüge, das Schwurgericht\nhabe den Grundsatz \"Im Zweifel für den Angeklagten\" verletzt, ist im Rahmen der Sachbeschwerde zu würdigen.\n\nII. Die Sachbeschwerde,.\n\nWit ihr wendet sich der Angeklagte gegen die rechtliche\nBeurteilung seiner Tat als Mord und gegen die Annahme\nseiner Zurechnungsfähigkeit. ‘\n\n1. Zum Tatbestandsmerkmal der Heimtücke.\n\nDie Revision wirft dem Schwurgericht Verkennung des\nRechtsbegriffs der heimtückischen Tötung vor. Sie meint, Heinsücke se: weit; mehr als Hinterlist; heimtückisch handle\nnur der Täter, der aus Falschheii oder Verschlagenheit\nmit besonderer List und Tücke vorgehe, dazu gehöre, daß\ner das Opfer in Sicherheit wiege.\n\n- 12 —\n\nDiese Begriffsbestimmung ist zu eng.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des\nBundesgerichtshofs ist das Merkmal der Heimtücke nach der\näußeren Tatseite immer schon dann zu bejahen, wenn das Opfer\narglos unä wehrlos dem unvermuteten Angriff des Täters ausgesetzt ist; unerheblich ist dabei insbesondere, ob der Täter\nselbst die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers herbeigeführt\nhat (u.a. RGSt 77, 41, 44; BGHSt 2, 605 3, 18%, 185; BGH IM\nStGB § 211 Nr 5). Nach den im angefochtenen Urteil insbesondere\nüber die nächtliche Dunkelheit und Einsamkeit des Tatorts getroffenen Feststellungen kann kein Zweifel darüber bestehen,\ndaß der Tatrichter diese Voraussetzungen in der Person der\nsom Angeklagten überfallenen Juliane von Kg zu Recht angenommen hat. Der Kennzeichnung der Tötung des Mädchens als\nneimtückisch steht weder entgegen, daß sie unmittelbar vor\ndem elterlichen Anwesen des Opfers, aus dem diesem gegebenenfalls Hilfe hätte zuteil werden können, erfolgt ist, noch,\ndaß es der Überfallenen möglich war, zwei bis drei gellende\nAilferufe auszustoßen, unmittelbar bevor der Angeklagte das\nerste Mal zustach. Diese Umstände hätten nur dann die von\nder Revision behauptete Bedeutung, wenn Juliane von x»\nin Erkenntnis der ihr von dem Angeklagten drohenden Gefahr\nrechtzeitig hätte um Hilfe rufen können; nach den ausdrücklichen Feststellungen des Schwurgerichts erkannte aber \"die\nAhnungslose\" den Beschwerdeführer vor dem Überfall erst im\nletzten Augenblick und, als sie bemerkte, daß ihr Gefahr\ndrohte, fand sie nicht mehr die Zeit, um Hilfe zu rufen, weil sie\nder Angeklagte sofort am Hals packte und würgte.\n\nDas Tatbestandsmerkmal der Heimtücke könnte deshalb selbst\ndann nicht verneint werden, wenn Juliane von K@, wie die\nRevision behauptet, ihrem Verlobten gegenüber \"oft\" die Besorgnis geäußert hätte, daß ihr der Angeklagte nach dem\n\nLeben trachte. Nach Lage der Dinge hat sie jedenfalls nicht\ndamit gerechnet, zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle\nvom Beschwerdeführer überfallen und getötet zu werden; andernfalls würde sie den Heimweg sicherlich nicht allein angetreten haben-\n\nWie oben unter B I 1 dargelegt, greift auch der Einwand nicht durch, die Überfallene hätte den Angeklagten\nim Lichte der Straßenlaterne vor dem elterlichen Anwesen\nfrüher erkennen können und sei deshalb nicht arg- und wehrlos gewesen»\n\nb)Nach der inneren Tatseite setzt heimtückisches Töten\nnicht mehr voraus, als daß der Täter die Umstände kennt\nund in seinen Willen aufnimmt, die die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers begründen (BGHSt 2, 60, 61; 3, 183, 185 f),\nDaß dies bei dem Angeklagten trotz seiner seelischen Abartigkeit der Fall war, hat das Schwurgericht rechtsbedenkenfrei festgestellt. Eine nähere Begründung dessen war unter\nden im angefochtenen Urteil festgestellten Umständen entbehrlich. Ersichtlich ging das Schwurgericht davon aus, daß\nes dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein konnte,\ndaß die allein des Weges kommende Juliane von Kl im Zeitpunkt des Überfalls von keiner Seite Schlimmes befürchtete\nund seinem Angriff hilflos ausgesetzt war, weil sie infolge\nder Plötzlichkeit des Überfalls keine Möglichkeit einer\nAbwehr oder Flucht hatte. Um dies zu erkennen, brauchte\nder Angeklagte keine längeren Überlegungen anzustellen\n(vgl BGH 3 StR 5/51 vom 23. Februar 1951; 1 StR 661/51 vom\n21. Dezember 1951). Ob Juliane von K auch arg- und wehrlos gewesen wäre, wenn sie sich in Begleitung eines Mannes\nbefunden hätte, kann dahingestellt bleiben; denn die Behauptung der Revision. der Angeklagte habe geglaubt, sie auf\ndem Heimweg - vom Bahnhof Planegg zu ihrer Wohnung -- nicht\n\n- 14 -\n\nallein anzutreffen, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.\nDie Kenntnis der Arg- und Wehrlosigkeit der Überfallenen\nkann auch nicht mit dem Hinweis darauf angezweifelt werden,\nder Beschwerdeführer habe mit dem Eingreifen der Angehörigen der Juliane von x» oder der Bewohner der Nachbarhäuser rechnen müssen, falls es dem Mädchen gelang, Kilferufe auszustoßen. § 211 StGB in der geltenden Fassung setzt\nnicht voraus, daß der Täter die seinem Vorhaben hinderiichen Umstände sorgfältig bedacht hat- Im übrigen hat\n\nder Angeklagte selbst die durch Hilferufe seines Opfers\ndrohende Gefahr des Eingreifens Dritter von vornherein\ndadurch ausgeräumt, daß er ihm mit beiden Händen die Kehle\nzudrückte und es durch Würgen am Schreien hinderte.\n\nDie übrisen von der Revision gegen die Feststellung\nheimtückischen Handelns des Angeklagten vorgebrachten Einwände gehen offensichtlich fehl. Es war insbesondere nicht\nerforderlich, daß der Beschwerdeführer \"das normative Tatbestandselement 'heimtückisch' mit dem richtigen Inhalt\nausfüllen\" konnte, sondern - wie schon hervorgehoben - nur,\ndaß er die Tatumstände, die die Tötung zur heimtückischen\nmachten, kannte und in seinen Willen aufnahm (vgl BGH NIW\n1951, 410 Nr 24). Dem aber stand seine \"Rechtsneurose\"\nnicht entgegen, selbst wenn man einem Rechtskundigen für\neinen Fall der vorliegenden Art eine solche zugute halten\nwollte.\n\n2, Zu der allgemeinen Behauptung einer Verkennung des Hordbegriffs.\n\nDie Revision meint, das Schwurgericht habe auch insofern den Rechtsbegriff des Mordes verkannt, als es den\nAngeklagten als Mörder verurteilt hat, obwohl er bis zur\n\nTat ein tadelfreies Leben geführt und sich innerlich tief\nmit der Freiin Juliane von Kg verbunden gefühlt habe.\n\n- 15 -\n\nVon einem Mord könne trotz Vorliegens der \"Strafschärfungsgründe\" des § 211 Abs 2 StGB nicht gesprochen werden, wenn\ndie Gesamtwürdigung von Tat und Täter das Verbrechen nicht\nals überdurchschnittlich schwer und verwerflich erscheinen\nlasse. Die Umstände, unter denen der Angeklagte die Tötung\nbegangen hat, könnten aber \"beim besten Willen\" nicht als\nbesonders gemein angesehen werden.\n\nBei diesen Ausführungen übersieht die Revision. daß\nes für die Frage, ob die vorsätzliche Tötung eines Menschen\nals lord oder Totschlag zu beurteilen ist, allein auf das\nVorliegen eines der im § 211 Abs 2 StGB bezeichneten Herk--\nmale ankommt. Verwirklicht der Täter bewußt eines dieser\nMerkmale, dann ist er als Mörder zu bestrafen, auch wenn\ndie Tat im Einzelfall nicht als überäurchschnittlich verwerflich erscheint und nicht mit den sonst bekannten\nVesenszügen des Täters in Einklang steht (BGHSt 2, 60,\n63; 1 StR 353/52 vom 19. Dezember 1952). Die Ansicht, daß\neine besondere Verwerflichkeit der Tat oder eine bestimmte\nPersönlichkeitsartung des Täters ein allgemeines ungeschriebenes Kordmerkmal sei, findet im Gesetz keine Siütze\n(u.a.. 36HSt 3, 183, 186; BGH NIW 1951, 204 Nr 27; 5 StR\n274/52 vom 13. März 1952). Die Persönlichkeit des Täters\nist zwar insofern von Bedeutung, als deren Würdigung bei\nder Prüfung der gesetzlichen Merkmale des kordes, die sich\nunmittelbar auf die innere Haltung oder Gesinnung des\nTäters beziehen, nicht ausser acht bleiben darf (vgl RGSt 76.\n297, 299). Das bedeutet indes nicht, daß z.B. heimtückische\nTötung nur dann angenommen werden könrte, wenn List und\nTücke allgemeine Eigenschaften des Täters sind (3GH 5 StR\n274/52 vom 13. März 1952). Dafür, daß das Schwurgericht\ndiese Kechtsgrundsätze verkannt haben könnte, gibt das\nUrteil keinen Anhaltspunkt-\n\n-16 -\n\nAuch der Umstand, daß sich der Beschwerdeführer im\nZeitpunkt der Tat in einem hochgradigen Erregungszustand\nbefunden hat und daher ohne \"Überlegung\" gehandelt haben\nmag, schloß die Beurteilung seiner Tat als kord nicht aus\n(vgl BGHSt 2, 60 f; BGH NJW 1951, 410 Nr 24). Daß dem Angeklagten infolge seiner seelischen Abartigkeit eine \"sorgsame und umfassende Abwägung des Verhältnisses von Zweck\nund Mittel\" nicht möglich war, hat das Schwurgericht dadurch berücksichtigt, daß es eine Tötung aus niedrigen\nBeweggründen verneint und dem Beschwerdeführer § 51 Abs 2\nStGB zugebilligt hat; an der Feststellung des Nerkmals der\nTeimtücke war es deshalb nicht gehindert, da sich dieses\ndeutlich aus den festgestellten äußeren Umständen ergab.\n\nDaß dem Angeklagten der Strafmilderungsgrund des § 213\nStGB nicht zugute kommen kann, wurde schon unter B I 2 erörtert. Es bedarf daher keines Eingehens auf das Vorbringen\nder Revision, der Angeklagte könrie. irrtümlich eine \"Provokation\" angenommen haben.\n\n3, Zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.\n\nDie Ausführungen mit denen das Schwurgericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Dr. Ziehen\nfür die Tatzeit das Vorliegen einer die Schuldfähigkeit\nausschließenden Bewußtseinsstörung oder krankhaften Störung\nder Geistestätigkeit beim Angeklagten verneint hat, lassen\nkeinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Revision meint, der Tatrichter habe verkannt, daß\nauch ein nicht krankhaft bedingter \"hochgradiger Affekt\"\nals Bewußtseinsstörung im Sinne des § 51 Abs 1 StGB angesehen werden müsse. Es bedarf hier keiner Entscheidung\nder Frage, ob und in welchem Umfang ein nicht krankhaft\nbedingter starker seelischer Erregungszustand die Zurechnungsfähigkeit des Täters ausschließen kann (vgl 5GUSt\n\n- 17 -\n\n329, 332); für eine besonders schwere unverschuldete Fornaufwallung hat die Rechtsprechung in höchst seltenen\nAusnahmefällen das bejaht (vgl OGHSt 3, 19, 23, 80, 82;\nSGHSt 3, 194, 1995 BGH 1 StR 365/52 vom 19. Dezember 1952).\n- Denn nach lage der Dinge ist auszuschließen, daß das Schwurgericht und der Sachverständige Dr. Ziehen eine solche\n\n- wenn auch entfernte - Möglichkeit übersehen haben könnten\nIn den Urteilsgründen ist allerdings nur von dem Fehlen\neines \"pathologischen Affekts\" und einer darauf zurück--\nzuführenden Bewußtseinsstörung die Rede. Das ist jedoch\ndamit zu erklären, daß bei der seelischen Abartigkeit des\nAngeklagten eine krankhaft bedingte Gemütsaufwallung im\nVordergrund stand, Im übrigen sprechen die Gründe, die\n\nder Annahme eines solchen Erregungszustandes entgegenstanden - nämlich, daß die Tat des Angeklagten mit der\nEntwicklung seiner Persönlichkeit immerhin nicht unvereinbar war und daß er für den Zeitpunkt der Tat nicht an\neinem Erinnerungsschwund leidet - in gleicher Weise gegen\ndie Möglichkeit eines nicht krankhaft bedingten \"hochgradigen Affekts\". Hinzu kommt noch folgendes: Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hatte der Angeklagte am\nAbend der Tat schon zwischen 20 Uhr und 20.40 Uhr die\n\"sichere Empfindung, es werde an diesem Abend noch etwas\nEntscheidendes geschehen\", Als er kurze Zeit später (etwa\num 20.40 Uhr) in dem Ehepaar DD \"seine\" Juliane und\n\"ihren Liebhaber\" zu erkennen glaubte, faßte er endgültig\nden Entschluß, das Mädchen noch an diesem Abend zu erstechen. Bis zur Verwircklichung dieses Vorhabens vergingen noch etwa drei Stunden. Schon dieser zeitliche Abstand\nzwischen Entschluß und Ausführung der Tat verbietet die\nAnnahme, der Angeklagte könne Juliane von x» in einer\n\nso starken seelischen Spannung getötet haben, daß seine\nEinsichts- und Willensfähigkeit völlig aufgehoben war.\n\n= 18 -\n\nAuch mit der Frage eines etwaigen Einflusses der Wetterlage\nauf den Zustand des Angeklagten hat sich das Schwurgericht\nin den Urteilsgründen an Hand des ärztlichen Gutachtens\nohne Rechtsirrtum auseinandergesetzt.\n\nDa das Schwurgericht in den vorstehend erörterten\nFragen zu einer bestimmten Überzeugung gelangt ist und\nauf ihrer Grundlage die Schuld des Angeklagten bejaht hat,\nist entgegen der Meinung der Revision auch der Grundsatz\n\"Im Zweifel für den Angeklagten\" nicht verletzt.\n\nDr. Hörchner Martin Seibert\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-25/1-str-462-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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