{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-24_1_StR_55_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-24","aktenzeichen":"1 StR 55/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"202 5 Tu\n\nIm Namen des Volkes»:\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Kaufman August K aus Fllen\ngeboren am BD. iD = en (Kreis N y\nAED) '\n\nwegen Beihilfe zum Mord u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 24. Juni 1955, auf Grund der Verhandlung vom 14. Juni\n1955, an der teilgenommen haben: ”\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. EEEEEB in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat rRTITT bei der Verkündung\n. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Oktober 1954 wird\nverworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\nen\n\neng\n. p Pr\nEi a\n\n” u...\n\nDer Angeklagte war während des Krieges Schutzhaftlagerführer im Konzentrationslager Sachsenhausen. Dort war er\nin dieser Eigenschaft an Hinrichtungen beteiligt, die vom\nReichssicherheitshauptamt befohlen waren, Das Schwurgericht hat ihn wegen Beihilfe zum Mord in einem Falle und\nwegen Beihilfe zum Totschlag in zehn Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und drei Monaten Zuchthaus ver-\n\nurteilt.\n\nGegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die\nRevision ist unbegründet.\n\nDer Verurteilung liegt der nachfolgende vom Schwurgericht festgestellte Sachverhalt zugrunde.\n\nAm 26. Juni 1944 wurde der etwa 20 jährige Ukrainer\n\nWOEEEEED auf dem Appellplatz des Lagers durch den Strang\nhingerichtet. Unmittelbar zuvor erhielt er 50 Stockschläge;\n\nanschließend an diese Mißhandlung wurde er halb ohnmächtig\nund jammernd zum Galgen geschleift und erhängt. Die Hinrichtung und die vorausgegangene Mißhandlung waren vom Reichssicherheitshauptamt \"wegen Sabotage\" angeoränet; es war ihm\nzur last gelegt, aus einer alten Ledertasche für sich zwei\nSchuhsohlen herausgeschnitten zu haben. Ein gerichtliches\nUrteil lag nicht vor; auch erhielt der Gefangene kein rechtliches Gehör. Die Hinrichtung wurde unter der Aufsicht des\nAngeklagten in seiner dienstlichen Eigenschaft als Schutzhaftlagerführer durchgeführt; er gab die Anweisungen zur\nVorbereitung der Hinrichtung und war bei ihr zugegen. Die\nAusführung geschah durch Häftlinge in Gegenwart der angetretenen Gefangenen.\n\nDas Reichssicherheitshauptamt ließ in den Jahren\n1943/44 zahlreiche Personen zur Hinrichtung in das Lager Sachsenhausen bringen. Die vom Reichsführer SS Himmler\noder seinem Vertreter jeweils unterschriebenen Hinrichtungsbefehle, die den Vermerk \"Gsheim\" trugen. ließen den\nGrund der Hinrichtung nicht näher erkennen, sondern enthielten nur die Anweisung, daß die bezeichnete Person als\nPlünderer oder Saboteur hinzurichten sei. Angehörige der\nslawischen Völker wurden gehängt, die übrigen in einer getarnten \"Genickschußanlage\" erschossen. Die Hinrichtungsbefehle wurden nicht verlesen, die Opfer wußten in den meisten Fällen nicht, was ihnen bevorstand. Auch an solchen\nTötungen war der Angeklagte als lagerführer beteiligt.\n\nTas Schwurgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß '\nalle diese Tötungen widerrechtlich waren. Es kommt hierbei\nnicht darauf an, auf welche Anordnungen oder Vorschriften\nsich diese Hinrichtungsbefehle stützten. Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden und im einzelnen dargelegt (BGHSt 2, 173, 177, 234, 237 ff; 3, 357, 362 f), daß\nobrigkeitliche Anordnungen, die die Gerechtigkeit nicht einmal anstreben, den Gedanken der Gleichheit bewußt verleugnen und die allen Kulturvölkern gemeinsamen Rechtsüberzeugungen von Wert und Würde der menschlichen Persönlichkeit gröblich mißachten, kein Recht schaffen, sondern Unrecht bleiben. Der Senat hat das auch für einen Geheimerlaß des Reichssicherheitshauptamtes vom 5. November 1942 ausgesprochen,\nder u.a. gegen Ang 'hörige der Ostvölker, die \"Kurzbehandlung\"\n(Durchführung der Prügelstrafe) und die \"Sonderbehandlung\"\n(Hinrichtung durch den Strang auf Anordnung des Reichssicherheitshauptamts) vorsah (BGH 1 StR 791/51. vom 14. Oktober\n1952, zum Teil abgedruckt BGHSt 3, 271 ff). Die im Lager\nSachsenhausen ausgeführten Tötungsbefehle, denen keinerlei\ngerichtliches Verfahren zugrundelag, bei denen den Betroffe-\n\nTr\n\nnen nicht einmal ein auch nur bescheidenes rechtliches\nGehör gewährt wurde, bei denen eine Verwaltungsstelle wiilkürlich über Leben und Tod von Menschen, die ihrer unbeschränkten Gewalt ausgeliefert waren, entschied, waren\nrechtswidrig, mögen sie als \"Befehle\" oder \"Urteile\" bezeichnet, als \"Maßnahmen der lagerdisziplin\" vor der lager-Öffentlichkeit oder als Vernichtungsmaßnahmen geheim durchgeführt worden sein.\n\nEs hätte darüber hinaus der Erörterung bedurft, ob\nnicht alle diese vom Reichssicherheitshauptamt befohlenen\nTötungen schon deswegen aus niedrigen Beweggründen geschahen und nach § 21i StGB als Morde zu beurteilen waren, weil\nsie aus einer Gesinnung angeordnet wurden, die politisch\nmißliebigen oder rassisch mißachteten Personen überhaupt\njeden Menschenwert und jede Menschenwürde absprach und ihnen deshalb erbarmungslos diejenigen rechtlichen Sicherungen versagte, die nach der übereinstimmenden Rechtsüberzeugung aller Kulturvölker selbst dem gebühren, der eine schwere strafbare Handlung begangen hat (vgl BGH 1 StR 791/51 vom\n14. Oktober 1952). Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch\nbeschwert,. daß das Schwurgericht die 10 Tötungen im Industriehof, bei denen es den Angeklagten der Beihilfe schuldig spricht, als Verbrechen nach $.212 StGB und nicht als\nMord angesehen hat.\n\nJedenfalls unterliegt es keinem Zweifel, daß es sich\nbei der Tötung des Ukrainers VOREEEEEED um einen Mord handelt, weil diese Tat grausam ausgeführt worden ist. Der\nTäter tötet grausam, wenn er dem Opfer besonders siarke\noder länger dauernde körperliche Schmerzen oder seelische\nQualen zufügt, die nicht erforderlich sind, um den Tod herbeizuführen, und wenn dieses Verhalten nach der inneren Tat-\n\nseite der Lust am Leiden des Opfers oder aus einer besonders gefühllosen und unbarmherzigen Gesinnung entspringt\n(BGHSt 5, 180, 264). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor. Die der eigentlichen Vollstreckung\nvorausgegangenen Mißhandlungen hatten offensichtlich nur\n\nden Zweck, dem todgeweihten Opfer zusätzlich unnötige und\nsinnlose Qualen zuzufügen, Die Auffassung der Revision, daß\ndie Züchtigung und die Tötung nicht als ein einheitlicher\nTatvorgang angesehen werden könnten, sondern getrennt als\ngefährliche Körperverletzung (§ 223 a StGB) und nachfolgender Totschlag (§ 212 StGB) zu beurteilen seien, wird dem\nSachverhalt nicht gerecht. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß nach den Feststellungen die Merkmale des § 223 a\nStGB an sich vorlagen. Die Stockschläge als_solche waren\ntatbestandlich weder nach der äußeren noch nach der inneren\nTatseite Tötungshandlungen, da sie die Mißhandlung des Opfers,\nalso eine Körperverletzung bezweckten. Der Sachverhalt unterscheidet sich indessen keineswegs grundsätzlich von den Fällen, in denen die Rechtsprechung in der zusätzlichen Zufügung körperlicher oder seelischer Qualen vor der eigentlichen Tötungshandlung das Merkmal der Grausamkeit im Sinne\ndes § 211 StGB gefunden hat. Es kommt, wie das Schwurgericht\nzutreffend angenommen hat, auf die gesamten Tatumstände an\n(BGH NW 1951, 666 Nr 25; OGHSt 2, 179, 181). Die Tötung\n\nwar so, wie sie angeordnet war und durchgeführt wurde, mit\nder \"Verschärfung\" durch die vorausgehenden Stockschläge,\nnach denen \"der jammernde und halbohnmächtige Delinquent zum\nGalgen geschleift\" wurde, grausan,\n\nZu’ den Tötungen im Industriehof hat das Schwurgericht\nfestgestellt, daß der Angeklagte in zehn Fällen derartige\nHinrichtungen leitete. Er bediente sich hierbei dritter Personen und betrat bei den Erschießungen den Hinrichtungsraum\n\njeweils erst nach der Vollstreckung. Offen blieb, in welchen Fällen die Hinrichtung durch Erschießung und wann\n\nsie durch Erhängen vollzogen wurde, jedoch steht fest,\n\ndaß in diesen zehn Fällen jeweils ein Gefangener getötet\nwurde und der Angeklagte hieran beteiligt war. Das Schwurgericht hat nur die tatsächliche Ausführung des Tötungsvorganges wahlweise festgestellt. Es ist jeweils derselbe\nStraftatbestand gegeben, wie die Tötung im Einzelfalle\n\nauch ausgeführt worden sein mag. Auch für die Fälle der\nTötung in der als Sanitätsraum getarnten \"Genickschußanlage\"\nhat das Schwurgericht das Merkmal der heimtückischen Begehung verneint .Jdenfalls ist der Angeklagte nicht dadurch\nbeschwert, daß das Gericht in allen zehn Fällen nur ein\nVerbrechen nach § 212 StGB angenommen hat.\n\nDie Tötungen erfolgten stets auf Weisung des Reichssicherheitshauptamtes, einer dem Angeklagten vorgesetzten\nDienststelle,. also in Ausführung eines Befehls in Dienstsachen. Zu Unrecht läßt das Schwurgericht dies dahingestellt.\nNach dem festgestellten Sachverhalt unterliegt es keinem\nZweifel, daß der Angeklagte \"auf Befehl\" im Sinne des § 47\nMilStGB gehandelt hat. Diese Vorschrift ist auf ihn anzuwenden (vgl BGH NJW 1951, 323 Nr 22). Das Militärstrafrecht\ngalt nach § 3 der. Veroränung über. eine Sondergerichtsbar--\n\nkeit in Strafsachen für Angehörige der SS und für die Ange;\n\nTEE nr\n\nhörigen der Polizeiverbände bei besonderem Einsatz vom\n17. Oktober 1939 (RGBl I S 2107) in Verbindung mit den Er-.\nlassen des damaligen Reichsführers SS und Chefs der Deutschen\nPolizei vom 9. April 1940 und vom 8. August 1942 (vgl Sommer;\nDI 1944, 51, 56) zur Tatzeit unbeschränkt auch für die\nSS-Angehörigen (vgl BGHSt 5, 239, 240 £f). Die allgemeinen\nGrundsätze über den Verbotsirrtum sind im Rahmen des 8 47\nMilStGB angesichts der ausdrücklichen Regelung wegen der\nEigenart des militärischen Befehlsverhältnisses unanwendbär\n\n“\nMar ten\n\nBye Er Sr u\n\nvi.\n\ner\n\nleer\n\nvom\n\n“re\n\n{BGH aa0 8 244; BGH 1 StR 558/54 vom 10. Juni 1955). Daher treffen die Ausführungen des Schwurgerichts darüber.\ndaß der Angeklagte die \"Rechtswidrigkeit der Tötungen\nerkannt\" habe. in dieser Form nicht ganz den Kern der Sache. Es kommt darauf an, ob dem Angeklagten bei Ausführung der Befehle bekannt war, daß sie Handlungen betrafen, welche ein Verbrechen bezweckten.\n\nDer Angeklagte war sich, wie den Urteilsfeststellungen zweifelsfrei zu entnehmen ist, dessen bewußt, daß die\nBefehle ohne rechtfertigenden Grund waren und auf eine Verletzung der Rechtsordnung abzielten (vgl RKG 1,177, 179 f),\nsonach die Begehung von Verbrechen zum Gegenstand hatten,\nda der Tötung durchweg kein Verfahren zugrundelag, in welchem die Schuld des Betroffenen eingehend geprüft worden\nwäre und der Beschuldigte Gelegenheit gehabt hätte, sich zu\nrechtfertigen, und weil zudem der Vollzug ''!geheim\" und ohne\nZeugen an mehr oder weniger ahnungslosen Opfern oder mit.\"\neiner jeder Menschlichkeit hohnsprechenden Grausamkeit zu\nerfolgen hatte. Daß solche Anordnungen Verbrechen im Sinne\ndes § 47 MitStGB bezweckten, liegt bei der gegebenen Sachlage auf der Hand,\n\nZu Unrecht sieht die Revision einen den Bestand des\nUrteils gefährdenden Widerspruch darin, daß das Schwurgericht dem Angeklagten geglaubt und zugute gehalten hat, er\nhabe die Auffassung vertreten, das Reichssicherheitshauptamt sei grundsätzlich befugt, die Hinrichtung von Häftlingen\nohne vorangegangenes gerichtliches Verfahren anzuoränen,\nwährend es andererseits im Falle des Ukrainers WeEEEEE>\nund für die zehn Tötungen im Industriehof festgestellt hat,\ndaß sich der Angeklagte des Unrechts der Tötungen bewußt\ngewesen sei. Diese Fälle heben sich jedoch - das hat das\n\nSchwurgericht im einzelnen ausgeführt - wesentlich von\n\nden übrigen Tötungen ab, und selbst wenn das Schwurgericht\ndem Sachverhalt darin nicht gerecht geworden sein sollte,\ndaß es dem Angeklagten für die vor den Augen der Lagerinsassen auf Grund von Meldungen der Lagerleitung zur Aufrechterhaltung der Lagerzucht durchgeführten Hinrichtungen den Glauben an die Rechtmäßigkeit solcher Befehle zugute hielt, so ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert,\ndaß er insoweit freigesprochen, in den Fällen aber, in denen seine Kenntnis des verbrecherischen Zwecks des erteilten Befehls zweifelsfrei war, verurteilt worden ist. Das\nUrteil kann auch nicht mit dem Hinweis darauf. .2u Fall gebrachi\nwerden, daß das Schwurgericht im Falle Weg das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten bejaht und in den Fällen\ndes polnischen Berufsverbrechers, der drei Russen und des\nHäftlings Hoff verneint hat. Es kommt auch hier für dıe\nEntscheidung des Revisionsgerichts nur darauf an, ob im\nFalle WO ie Feststellungen den Schuldspruch rechtfertigen. Trifft das zu, so ist der Angeklagte nicht da-\n\n. durch beschwert, daß das Schwurgericht ihn in anderen Fällen, die nach der Auffassung der Revision ähnlich liegen,\nfreigesprochen hat. Ob in ‚jenen Fällen die Schuld zu Recht\nverneint worden ist, ist auf die Revision des Angeklagten\nnicht nachzuprüfen. Im übrigen unterscheidet sich die Hinrichtung des WEB durch die vorausgegangene schwere\nMißhandlung gerade hinsichtlich der Erkennbarkeit des verbrecherischen Zweckes des erteilten Befehls sehr erheblich\nvon den übrigen Hinrichtungen. Das Schwurgericht konnte daher im Rahmen der tatrichterlichen Beweiswürdigung sehr\nwohl im Falle WEB zu einer anderen Beurteilung der\nSachlage kommen. Was die Revision hiergegen einwendet, richtet sich unzulässigerweise gegen die allein dem Schwurgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Unlösbare Widersprüche\noder Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor,\n\nPr\nir.\n\nDie Würdigung des Tatbeitrages des Angeklagten als\nBeihiife zum Mord bzw. zum Totschlag. läßt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nZutreffend führt das Schwurgericht aus, daß die\nVoraussetzungen der § 3 52 und 54 StGB nicht gegeben sind.\nZwar kommt es hierfür nicht darauf an, ob der Angeklagte\nsich selbst auf einen Notstand berufen hat; vielmehr ist\ndiese Frage bei- der rechtlichen Würdigung von Amts wegen\nzu prüfen. Das Schwurgericht hat sie mit Recht deswegen\nverneint, weil der Angeklagte den rechtswidrigen Befehlen\n\"als williger Untergebener\" Folge geleistet hat, der Gehorsam ihm daher nicht durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben abgenötigt worden ist (BGHSt 3,\n271, 275)\n\nNach alledem ist der Schuldspruch in sämtlichen Fällen begründet. Soweit die Revision die tatsächlichen Feststellungen des Urteils angreift und abweichende Auffassungen in der Würdigung der Beweise vertritt, sind ihre\nAusführungen für das Revisionsgericht unbeachtlich.\n\nAuch die Strafzumessungsgründe enthalten keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Unverständlich ist\ndie Rüge der Revision, daß das Schwurgericht bei der Straffestsetzung vom \"Kumulationsprinzip\" ausgegangen sei, weil\nes von der \"Zusammenziehung der Strafen\" gesprochen habe.\nTatsächlich hat das Schwurgericht aus den Einzelstrafen\nvon drei Jahren Zuchthaus und zehn mal 1 Jahr sechs Monaten Zuchthaus die maßvolle Gesamtstrafe von vier Jahren\nund drei Monaten Zuchthaus gebildet,\n\n7\n\nTie Revision ist somit im vollen Umfang als unbegrün-\n\ndet zu verwerfen.\n\nDr. Hörchner Martin\n\nDie Bundesrichter Dr. Hübner\nund Dr. Hengsberger sind beurlaubt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\nDr.Hörchner «Dr. Mannzen\n\n4%\n\n-\n\nı\n\nBEE ar 5 una .\nra nat er bet ee 1 EL he Te ee Bere en 9,\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/1-str-55-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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