{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-24_1_StR_43_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-24","aktenzeichen":"1 StR 43/55","doktyp":null,"leitsatz":"Gegenüber ihm innerdienstlich unterstellten\nPersonen nutzt ein Amtsträger seine Amts--\nstellung aus, wenn er das in seiner’ Stel.\nlung liegende Übergewicht, seine Machtstellung, einsetzt, aber auch dann, wenn er sich\ndas Ansehen und das Vertrauen, das er als\nAmtsperson und Vorgesetzter geniesst, zu\nseinem Vorhaben zunutze macht, in dem Bewusst.\nsein, dass das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die unzüchtige Handlung dulden und\ngegen ihn aus diesem Grunde nichts unternehmen\nwerde. Diese Umstände müssen, auch nach der\ninneren Tatseite, besonders festgestellt werden.","text_plain":"274007,\n\nFür das Nachschlagewerki\n\nIS\n\nFür die Amtliche Sammlung:\n\nGesetzı StGB § 174 Nr 2\n\nRechtssatz; Gegenüber ihm innerdienstlich unterstellten\nPersonen nutzt ein Amtsträger seine Amts--\nstellung aus, wenn er das in seiner’ Stel.\nlung liegende Übergewicht, seine Machtstellung, einsetzt, aber auch dann, wenn er sich\ndas Ansehen und das Vertrauen, das er als\nAmtsperson und Vorgesetzter geniesst, zu\nseinem Vorhaben zunutze macht, in dem Bewusst.\nsein, dass das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die unzüchtige Handlung dulden und\ngegen ihn aus diesem Grunde nichts unternehmen\nwerde. Diese Umstände müssen, auch nach der\ninneren Tatseite, besonders festgestellt werden.\n\nAktenzeichens 1 StR 43/55\nUrteil des BGH vom 24. Juni 1955 LG Augsburg\n\n-.-\n\n1 StR 43/53\n\nnn Neaemen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Regierungsamtmann Adcı? W EEE zu: NEE,\ngeboren am, END ED ir cEEEEEEm.\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen\n\nK}\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 14. Juni 1955 in der Sitzung vom 24, Juni\n1955, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.Mannzen\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EB in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsret EEE vei der Verkündung\n3, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 22.\nOktober 1954 mit den Feststellungen aufge--\nhoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechts °\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nYon Rechts wegen\n\nSir\n m. ®\n\n..\n\n>\n3\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen\n(8 174 Nr 2 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Er war als Regierungsoberinspektor bei der landesversicherungsanstalt Sch@B, und zwar in der Stellung\neines Abteilungsleiters,tätig. Ihm unterstand in dieser\nseiner Eigenschaft die Angestellte RB; ihr Disziplinar-\n\"vorgesetzter war ..er nicht. Sie war ihm seit langem bekannt;\nman duzte sich, und im Jahre 1933 war es auf einem gemein.-\nsamen Radausflug zwar nicht zum Geschlechtsverkehr, aber\nzu eindeutigen geschlechtlichen Zärtlichkeiten gekommen.\nAls der Angeklagte im August 1949 die Abteilung übernahm,\nin der die RED veschäftigt war, hatte diese inzwischen\ngeheiratet. An einem nicht näher feststellbaren Tage im -\nAugust oder September 1949, als sie aus dienstlichen Anlass\nim’Amtszimmer des Angeklagten war, kam es zu folgendem Vor-.\nfalls Der Angeklagte umfasste die RB Ale rechts neben\n‚seinen Schreibtischstuhl getreten war, \"tätschelte\" sie,\ngriff ihr unter dem Rock und dem Schlüpfer an den nackten\nGeschlechtsteil, splelte daran herum und küsste sie. Dann\nnahm er seinen Geschlechtsteil aus der Hose, forderte die\nREED auf, Giesen anzufassen, was sie aber nicht tat, und\nführte dann selbst ihre Hanä an seinen Geschlechtsteil. Sie\nwer damit nicht einverstanden und liess gleich wieder los.\nSie sagte, er solle das unterlassens sie sei doch verheiratet und ausserdem könne jeden Augenblick jemand ins Zimmer\nkommen. Darauf liess der Angeklagte von ihr ab, Die RD\nhat niemandem etwas von dem Vorfall gesagt. Später ist nach\nihrer Angabe derartiges nicht wieder vorgekommen, Das Urteil\nergibt, dass sie sich noch nach dem Vorfall einmal in einer\nprivaten Versicherungsangelegenheit an den Angeklagten um\nRat gewandt hat,\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.\n\nDurch die Gsetzesänderung vom 29. Mai 1943 ist der\nTatbestand des § 174 Nr 2 StGB in verschiedener Hinsicht\ngeändert worden, Abgesehen von dem hier nicht in Betracht\nkommenden Fall der Angestellten in \"Anstalten für Kranke\noder Hilfsbedürftige\" erfasst er seither nicht nur Beemte,\ndie gegen die Personen, an denen sie sich vergangen haben,\neine \"Untersuchung zu führen\" hatten oder deren \"Obhut\"\ndiese Personen \"anvertraut\" waren, sondern schlechthin\njeden Amtsträger. Jedoch genügt es andererseits nicht mehr,\ndass ein solcher Amtsträger an einer anderen Person \"unzüchtige Handlungen vornimmt\"; sondern zum Tatbestand gehört,\ndass der Täter einen anderen \"unter Ausnutzung seiner Amtsstellung zur Unzucht missbraucht\",\n\nEs gibt Verhältnisse, in denen das Übergewicht des\nAmtsträgers gegenüber einer anderen Person kraft seiner\n\n. Amtsstellung so erheblich und so eindeutig ist, dass jede\n\nunzüchtige Handlung, die er mit dieser vornimmt, schlecht--\nhin einen Missbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung darstellt. Das gilt für die Fälle, in denen die\ndem Amtsträger zugestandene Gewalt über andere so ausgeprägt ist, dass ihm diese Stellung ohne weiteres erhöhte\nVerpflichtungen auferlegt, die menschliche und besonders\ndie sittliche Würde der ibm und seinem Sinn für Sitte und\nAnstand ausgelieferten Personen besonders peinlich zu ach.\nten. Dass es bei solchen Gewaltverhältnissen — ähnlich wie\nbei dem schon nach der Wortfassung allein im Abhängigkeits-\n\n\"verhältnis begründeten Tatbestand des § 174 Nr 1. (vgl RG in\n. DR 1940, 1513 Nr 13 BGH in NJW 1951, 530 Nr 205 1951, 726\n\nNr 25) - nicht des Nachweises besonderer Umstände bedarf,\n\ny\n\naus denen sich ergibt, dass der Amtsträger die mit seiner\n\n‚ Stellung verbundene Überlegenheit als Drucknittel zur\nÜberwindung eines inneren Widerstandes ausgenutzt hat, ist\nfeststehende Rechtsprechung. Es genügt in solchen Fällen,\ndass die Amtsstellung dem Täter die Gelegenheit zum unzüchtigen Treiben bietet und dass er sie unter Verletzung\nder mit seiner Stellung verbunderen Rechtspflichten bewusst\nbenutzt (vgl RGSt 77, 314; BGHSt 2, 93, 95: OLG Hamm HESt\n\nı S 292). Das gilt z.B. für Strafanstaltsbeamte im Verhältnis zu den von ihnen zu betreuenden Gefangenen wie für\nPolizeibeamte, die solche Gefangene auf einer Fahrt zu begleiten haben (vgl BGH aal; OLG Tübingen DRZ 1949 8 91). .\nEs ist auch angenommen worden für einen Polizeiarzi, zu\ndessen Aufgaben es gehörte, die in privatärztlicher Behandlung stehenden Angestellten der Behörde zu untersuchen, soweit eine solche Untersuchung bei längerer Erkrankung von\nder massgebenden Dienststelle für erforderlich gehalten\nwurde, wobei die Angestellten verpflichtet waren, sich\ndiesen Untersuchungen auf dienstliche Anordnung zu unterwerfen (vgl BGH 4 StR 478/53 vom 26. November 1953, teilweise wiedergegeben in MDR 1954 8 150).- Von solchen be--\nsonderen Verhältnissen abgesehen, kann man aber, wenn es\nsich lediglich um die innerdienstiiche Über- und Unteroränung im.Behördenbetrieb handelt,nicht schlechthin einen\nMissbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung\nschon darin sehen, dass es zwischen dem Amtsträger und der\nihm dienstlich unterstellten Person zur Vornahme unzüchtiger Handlungen gekommen ist, Denn es sind immerhin Fälle\ndenkbar, in denen die Stellung des Vorgesetzter bei den\nunzüchtigen Beziehungen nicht ins Gewicht gefallen ist,\nErforderlich ist nach dem Gesetz, dass die amtliche Stellung\nin verwerflicher Weise als Mittel verwendet worden ist, um\ndie unzüchtige Handlung begehen zu können. Seine Amtsstellung gegenüber ihm dienstlich unterstellten Personen nutzt\n\nein Amtsträger aus, wenn er bei seinen unsittlichen Zumutungen das in seiner Stellung liegende Übergewicht, seine\nMachtstellung einsetzt, aber auch dann, wenn er sich das\nAnsehen und das Vertrauen, das er als Amtsperson und Vorge--\nsetzter geniesst, bei seinem Vorhaben zunutze macht in dem\nBewusstsein, dass das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit\ndie unzüchtige Handlung dulden und gegen ihn aus diesem\nGrunde nichts unternehmen werde (vgl BGH 4 StR 84/51 vom\n28. Juni 195153 OLG München BayJMBl 1951, 665 ähnlich IK\n\n§§ 174.Anm 3 a, 4 db, Niethammer, Lehrbuch des Besonderen\nTeils S 1765 Schönke-Schröder, § 174 Anm IT. 2, IV2a;\nKohlrausch-Lange § 174 Anm IV). Ob diese Voraussetzung\nvorliegt, hängt von den besonderen Umständen des Falles\n\nab, wobei — wie möglicherweise in dem zur Entscheidung\nstehenden Fall — auch dem Alter und der inneren Unabhängigkeit der Untergebenen gegenüber dem Vorgesetzten und ihrem\nSelbstbewusstsein sowie früheren geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten besondere Bedeutung zukommen\nkann, In Grenzfällen bedarf namentlich die innere Tatseite\nbesonders sorgfältiger Prüfung.\n\nDass die genannten Voraussetzungen im vorliegenden\nFalle gegeben sind, lassen die Feststellungen ‚des Vorderrichters nicht erkennen. Es ist allerdings nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Angeklagte nicht ausdrücklich auf seine Vorgesetztenstellung hingewiesen hat. Wohl\naber sprechen Vorgeschichte und Umstände der Tat sowie\ndas Verhalten der Riegel bei dieser und nachher an sich\nkaum dafür, dass es das Gefühl der Abhängigkeit bei der\nZeugin und das Bewusstsein der dienstlichen Überlegenheit\nbeim Angeklagten waren, die es zur Tat kommen liesser.\nJedenfalls fehlt es in dem angefochtenen Urteil an der\nFeststellung von Umständen, die einen solchen Schluss\nzulassen.\n\n7:7\n..\nDe u\n\nDaher ist das Urleil mit den Feststellungen aufzuheben\nund die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDie Auffassung des landgerichts, dass die Anwendung\neines Straffreiheitsgesetzes bei einem Zweifel über das\nVorliegen von tatsächlichen Voraussetzungen der Straffrei-.\nheit ausscheidet, entspricht der ständigen Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, Der Senat sieht keine Veranlassung,\nhiervon abzugehen.\n\nDr.Hörchner Martin Hübner\n\nDr.Mannzen Bundesrichter Dr.Hengsberger\nist beurlaubt und -deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/1-str-43-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/1-str-43-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.537494+00:00"}}