{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-24_1_StR_389_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-24","aktenzeichen":"1 StR 389/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 015\nı_StR. 389/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt S mmiii> cu: ri. sevoren\nam ED 1910 in su, zur Zeit in dieser sa-\n\nche in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 25. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. NMannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter.\n\nBundesanwalt Dr; >\nale Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\ndJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revieion des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts beim Landgericht Regensburg vom 24. Juni 1955, soweit er wegen Totschlags verurteilt worden\nist, mit den Feststellungen aufgehoben unä die Sache\ninsoweit zu neuer Verhandlung und Intscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\ngründe\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden. Seine mit der Revision nur gegen\ndie Verurteilung wegen Totschlags erhobene Sachbeschweräds hat\nErfolg-\n\nDas Schwurgericht legt dar:\n\n1. Der Angeklagte hat als Hil’dskapo im Konzentrationslager Gusen II (Oberösterreich) etwa Ende Mai/Anfeng Juni 1944\ngemeinschaftlich mit anderen Aufsehern einen russischen Häftling, der beim Appell nach einem Schichtwechsel fehlte, auf\ndie Anweisung eines anwesenden SS-Führers, ihn zu züchtigen,\nmit einem Holzstück so mißhandelt, daß er wie leblos am Boden liegen blieb. Der Gefangene wurde in den Waschraum des\nLagers getragen, \"um von hier, wie üblich, in das Krematorium\ngeschafft zu werden\". Ob er schon an Ort und Stelle, auf dem\nTransport oder erst im Lager gestorben ist, konnte das Schwurgericht nicht feststellen; für sicher hält es, daß er den Folgen der schweren Mißhandlungen alsbald erlag.\n\nwie die näheren Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung\nergeben, hat das Schwurgericht seine Annahme von dem Tode des\nGefangenen auf das Zeugnis des französischen Polizeibeamten\nBD gegründet, der selbst Lagerhäftling und Augenzeuge des\nVorfalles war, unä der den Angeklagten auch einwandfrei\nwiedererkannt hat. Dessen in dem Urteil mitgeteilte Angaben tragen jedoch die von dem Schwurgericht daraus gezogenen\n\nSchlußfolgerungen nicht: I ] hat nämlich nicht beobachtet,\ndaß der Gefangene bereits tot war, als man ihn wegschaffte:\nDas Schwurgericht folgert aber: Nach den Erfahrungen des Zeugen\n\n- 3 -\n\nsei bei äem Zustand des Mißhandelten, der kein Lebenszeichen ;\nvon sich gab, mit seinem Ableben in Kürze zu rechnen gewesen;\nhinzukomme, daß am nächsten Tage unter den Lagerhäftlingen >\ndavon gesprochen wurde, der Russe sei in den Waschraum gebracht worden; die in solchen Lagergesprächen erörterten\nNachrichten hätten - ebenfalls nach den Erfahrungen des\nZeugen - zweifelsfrei zugetroffen; in den Waschraum seien\n\"nach derartigen Vorfällen nur Gefangene gebracht\" worden,\ndie entweder bereits tot waren oder \"im Sterben lagen\"; sie\nseien von hier aus in das Xrematorium geschafft worden. Aus\nalledem meint das Schwurgericht, schließen zu können, der\nrussische Häftling sei entweder sofort am Tatort oder kurz\nnach dem Abtransport seinen Verletzungen erlegen. Diese Gedankenkette ist nicht völlig lückenlos und widerspruchsfrei.\nAuch unter den besonderen Umständen der früheren Konzentrationslager ist es zunächst . nicht unbedenklich, den Tod eines\nLagerinsassen auf Grund von Gesprächen, die unter den Häftlingen darüber geführt wurden, als erwiesen anzusehen. Wenn es\nsich auch hier nicht um allgemeine Lagergerüchte, sondern um\nGespräche über ein ganz bestimmtes, im Lager vorgekommenes\nEinzelereignis handelt, so lehrt doch die Erfahrung, daß\nselbst solche Gespräche mit Vorsicht zu werten sind, da in ein\nvon einem gemeinsamen Schicksal erfaßten Kreis von Menschen,\nzumal unter Verhältnissen wie hier, der wahre Sachverhalt\nnicht selten aufgebauscht oder sonstwie entstellt wird.\nSelbst wenn aber Lagergespräche unter Häftlingen als die\nzuverlässige Nachrichtenquelle gelten könnten, als die sie\ndas Schwurgericht angesehen hat, wäre dadurch allenfalle\nerwiesen, daß der mißhandelte Russe in den Waschraum verbracht worden war; indessen ist dadurch nicht ohne weiteres\nder Schluß auf seinen Tod gerechtfertigt.’ Denn in den Waschraum wurden, wie das Schwurgericht feststellt, auch Gefangene gebracht, die im Sterben lagen, die also noch lebten. Gerade\ndiese Möglichkeit hat das Schwurgericht aber für den mißhandel“\nten Russen nicht ausgeschlossen. Daß dieser im Waschraum gest!\n\nx\nA2\nnv\n\n‘\nNe\nx\n\nben wäre oder aber, daß er noch lebend ins Krematorium ge-\n\nschafft und dort verbrannt worden wäre, hat das Schwur-\n\ngericht nicht festgestellt. Die auf \"Erfahrungen!\" gestützte\nAnnahme des Zeugen Bw daß bei dem Zustand des wie leblos daliegenden Mißhandelten mit seinem Ableben in Kürze zu\nrechnen gewesen sei, kann als ausreichend sichere Beweisgrundlage für den Tod des Häftlings nicht anerkannt werden, vielmehr nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür\nbegründen. Es ist auch nicht festgestellt, daß der Tod des\nHäftlings, wenn auch nicht standesamtlich beurkundet, so\ndoch in irgendeiner Häftlingskartei erfaßt und festgehal-\n\nten worden wäre. Das Urteil kann nach alledem keinen Bestand\n\nhaben.\n\n2. Was die Revision im übrigen gegen das Urteil\neinwendet, greift nicht durch. Sowohl daß der Angeklagte\nsich der möglichen tödlichen Wirkung der gemeinsam geführten Schläge bewußt war, wie daß er diesen möglichen Erfolg\nbilligte, hat das Schwurgericht einwandfrei festgestellt;\ndesgleichen, daß für ihn irgendeine Notstands- oder Nöti- Fr\ngungslage, geschweige denn ein Rechtfertigungsgrund nicht\n- auch nicht vermeintlich — gegeben war. Auch die allgemeine Nachprüfung des Urteils 1äßt dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler sonst nicht erkennen.\n\nSummen -\n. Q\n\n.\nDS EEE\n\n3. In der neuen Hauptverhanädlung wird das Landgericht,\nfalls es den Tod des Häftlings nicht einwandfrei feststellen\nkann, zu prüfen haben, ob der Angeklagte des versuchten\nTotschlags schuldig zu sprechen ist, wobei es rechtlich\n\ndurchaus möglich ist, daß die Verurteilung nur wegen Versuchs auf die Strafhöhe ohne Einfluß bleibt,\n\nDr, Peetz \"Mantel Martin\n\nDr, Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/1-str-389-55","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/1-str-389-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:05.520448+00:00"}}