{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-24_1_StR_152_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-24","aktenzeichen":"1 StR 152/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"er. . u a\" nt re rn\nA]\n\nNicht für die Amtliche Sammlung! - “\n\nFür das Nachschlagewerk! a\n\nGesetzes Vorb, zu § 47 — Täterschaft durch Unterlassung g\n\nRechtssatzs Zur Frage der Rechtspflicht zum Handeln auf Grund \\\n\nvorausgegangenen Tunso R?\n\n*\na\n\n” z -\n\nner - a -\nZruhgß\n\nLEE 28\n\n%\nEr\n\nAktenzeichens 1 StR 152/55\nUrteil des BGH vom 24, Juni 1955 SchwG Zweibrücken E\n\n.\n”\n\n7 Yn\n\n1 StR 152/55\n\nIm Namen, des volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Elektriker Iudwig Sch BD aus TB. zeboren an @. EEE EEE in 0 dei VERED:\n\nzur Zeit in anderer Sache in Sicherungsverwahrung.\n\n- Sachbezeichnung: KB u.a: -\n\n. SE un\nRENT Een\n\nPr Fa ‘\n\n.\n+\n\n.\na ET\n\n2 oh\n\nvorm\nare\n\n.\n\nwegen Totschlags u.a»\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom\n14. Juni 1955, an der teilgenommen haben;\n\n>\nZN Dee ZW\n\n”\n\nfür Recht erkanntsz\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sch@@ wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Zweibrücken vom 23, Dezember 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Totschlags verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch Über die Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfens\n\nVon Rechts wegen\n\n“ir\n\nPre\nSe\n\n4:\n\nEEE ELLE ET\n\n*\n\nPape er\n\nen\nER\nRER\n\nGründe:\n\nm\n\nDer Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Totschlags\nsowie wegen eines von ihm als gefährlichem Gewohnheitsverbrecher begangenen Verbrechens der gemeinschaftlichen versuchten Abtreibung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Das Schwurgericht stellt fest,\ner habe Ende Juli 1947 bei der damals 22jährigen und ledigen\nSchub, die von dem 19jährigen Sohn der Mitangeklagten\nKeiB geschwängert war und sich etwa im 6. Monat der Schwangerschaft befand, auf Verlangen der Ke@® den vorzeitigen Abgang der Leibesfrucht herbeigeführt. Es sei ein lebendes Kind\nzur Welt gekommen, Auf die Frage der Keil, was nun geschehen solle, habe der Angeklagte geantwortets \"Du hast es Dir\neingebrockt, jetzt kannst Du es auch auslöffeln\", Die Keiip\nhabe darauf das Kind in einem bereitstehenden wassergefüllten\nEimer ertränkt. Das habe der Angeklagte Sc geschehen 1lassen»\n\nDie Revision des Angeklagten hat Erfolg, soweit er wegen Totschlags verurteilt worden ist,\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1) Die Urteilsgründe sprechen von den \"glaubhaften Bekundungen des vernehmenden Richters, des beeidigten Zeugen\nDr. MED\", obgleich dieser nach der Sitzungsniederschrift nicht\nvernommen worden ist. Es handelt sich um ein offensichtliches\nVersehen bei der Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe,\nwelches sich daraus erklärt, daß die Mitangeklagte Koi\nvon dem Gerichtsassessor Dr. MB vernommen worden war und die\nNiederschrift der Aussage ihr in der Hauptverhandlung vorge--\n\nat\n\nwer\n*\n\nke\nER\nKlum\n\n4\n\n63\n3\nw\n\nERS “\nRL TE m\n\n.\n\n1 3 rer\n\nhalten wurde. Dr. WB ist auch in dem Schlußabsatz des Tei-.\nles II der Urteilsgründe nicht unter den Beweismitteln ge--\nnannt, auf denen die Feststellungen des Urteils beruhen, Selbst\nwenn aber das Schwurgericht bei seiner Entscheidung etwa doch\nvon der falschen Annahme ausgegangen sein sollte, Dr. M@®\n\nsei als Zeuge vernommen worden, so kann doch das Urteil auf\ndiesem Versehen nicht beruhen; denn die (vermeintliche) Vernehmung des Dr.M@® ist nur in der Richtung verwertet, daß\n\ndie KB die in der Vernehmungsniederschrift enthaltenen\nAngaben auch tatsächlich gemacht habe: das hat die Kg\n\nin der Hauptverhandlung aber. wie an anderer Urteilsstelle\nhervorgehoben worden ist, selbst zugegeben, so daß die Fest- |\nstellung, sie habe so ausgesagt, durch ihre eıgene Einlassung getragen wird.\n\n2) Es kann auch nicht anerkannt werden, daß das Schwurgericht in diesem Zusammenhang seine Aufklärungspflicht verjetzt habe, weil es nicht die Verlesung der Niederschrift\noder die Vernehmung des Richters angeordnet habe. Die Vernehmungsniederschrift ist der Mitangeklagten KB, wie bereits erwähnt, vorgehalten und von ihr inhaltlich bestätigt\nworden; welche weiteren Beweismöglichkeiten die Verlesung der\nNiederschrift oder die Vernehmung des Richters eröffnet hätten, ist nicht ersichtlich. Anträge waren in dieser Richtung\nnicht gestellt. Das Gericht konnte sich daher auf Vorhalte\naus der Niederschrift beschränken, ohne gegen die gesetzliche\nPflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes zu verstossen.\n\n3) Zu Unrecht beanstandet die Revision schließlich, daß\ndas Schwurgericht sich mit der Vernehmung des Sachverständi--\ngen Dr. May zu der Frage begnügt habe, ob ein im 6. Monat\nder Schwangerschaft geborenes Kind lebensfähig ist. Auf die\n\nTU\n\nmedizinische Frage, ob es möglich gewesen wäre, das vorzeitig geborene Kind endgültig am Leben zu erhalten, kam es\nnicht an. Entscheidend war allein die vom Schwurgericht festgestellte Tatsache, daß das Kind nach der Geburt lebte und\n\nin lebendem Zustand von der KM in den wassergefüllten\nEimer gelegt wurde, in dem es ertrank. Der Vernehmung eines\nObergutachters zu der Frage der Lebensfähigkeit bedurfte es\n\ndaher nicht,\n\nII. Sachrüge.\n\n1) Gemeinschaftlich versuchte Abtreibung.\n\nDie Verurteilung läßt keinen, den Angeklagten benachteiligenden Rechtsverstoß erkennen und wird auch von der Revision im einzelnen nicht angegriffen. Dasselbe gilt für die\nAnwendung des § 20 a StGB»\n\nDie Tötung des Kindes durch die Mitangeklagte KW ist\nohne erkennbaren Rechtsirrtum als erwiesen angesehen, Dagegen tragen die Feststellungen des Schwurgerichts nicht die\nVerurteilung des Angeklagten Sch@ wegen Totschlags.\n\na) Der Beschwerdeführer ist nicht wegen Mittäterschaft\noder sonstiger Teilnahme an der Tat der KB verurteilt\nworden und zwar mit der Begründung, daß er keinen tätigen Beitrag zur Tötung des Kindes geleistet habe. Vielmehr sieht\ndas Schwurgericht die Schuld des Angeklagten in seiner Untätigkeit trotz bestehender Rechtspflicht zum Handeln, also\n\nNez 2 zu0\n\nPR\nion? 5\nERDE en.\n\nR\n\nin einem pflichtwidrigen Unterlassen. In den Urteilsgründen\nheißt essz\n\nDer Angeklagte habe durch seinen Eingriff den vorzeitigen Beginn der Geburt ausgelöst, ohne Hinzuziehung fachkundiger Personen die Geburt geleitet und der Kindesmutter entsprechende Unterstützung gewährt; er habe gewußt, daß das Kind\nlebend geboren war. Rechtswidrig und schuldhaft habe er eine\nGefahrlage für das Kind geschaffen, und zwar in doppelter Richtung: Einmal sei ihm als erfahrenem Abtreiber bekannt gewesen,\ndaß ein so frühzeitig geborenes Kind wahrscheinlich alsbald\nwerde sterben müssen, wenn ihm nicht besondere Pflege zuteil\nwerde. Ferner habe er mit der Möglichkeit rechnen müssen und\nauch gerechnet, daß die K@WMEB das unerwartet lebend geborene\nKind töten werde; das beweise seine Äusser.ng zu der KB:\n\"Du hastes Dir eingebrackt, jetzt kannst Du es auch auslöffeln\",\n\nAuf Grund der durch ihn geschaffenen Gefahrlage habe der\nAngeklagte die Rechtspflicht zur Hilfeleistung gehabt. Über\ndiese Pflicht sei er sich im klaren gewesen, denn er habe sıch\nschon als Geburtshelfer um die Kindesmutter gekümmert. Er habe\nes jedoch unterlassen, dem neugeborenen Kinde durch warmes\nBetten sowie Zuziehen eines Arztes oder einer Hebamme Hilfe\nzu leisten; er habe auch nicht auf das Verhalten der KB nacı\nder Geburt geachtet, obwohl er gewußt habe, daß ihr sehr daran\ngelegen gewesen sei, das Kind nicht lebend zur Welt kommen zu\nlassen, und daß sie wegen der Lebendgeburt des Kindes und seiner Grösse erschrocken und überrascht gewesen sei,was sich\naus ihrer Frage \"Was machen wir jetzt?\" für ihn ergeben habe.\nSeine Antwort \"Du hast es Dir eingebrockt, jetzt kannst Du .\nes auch auslöffeln!\" deute darauf hin, daß er gewillt gewesen j\n\nTo\n\nsei, das nun folgende Verhalten der KM nicht zu beachten, obwohl er damit gerechnet habe, daß die KW das Kind\nmöglicherweise töten werde, und sich dessen bewußt gewesen\nsei, daß er durch sein Dazwischentreten sie daran werde hindern können. Wenn er die K@WMB sofort nach erfolgter Geburt\nweggeschickt hätte, um eine fachkundige Person herbeizuholen,\noder wenn er wenigstens das Verhalten der do 7) nach der Geburt überwacht hätte, so wäre der Tod des Kindes nicht eingetreten. Er habe insofern dessen Tod mitverursacht; dabei\nhabe er zwar nicht nachweislich mit bestimmtem, wohl aber mit\nbedingtem Vorsatz gehandelt.\n\nb) Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß derjenige, der eine Gefahrlage (bewußt oder unbewußt, verschuldet\noder unverschuldet) schafft oder erheblich vergrössert, die\nRechtspflicht hat, sie zu beseitigen, soweit ihm dies möglich\nund zumutbar ist (BGHSt 2, 129, 133; 4, 205 BGH NW 1953,\n1838; BGH JR 1954, 271; vgl RGSt 72, 20, 23)o\n\nIm vorliegenden Falle hat der Angeklagte durch seinen\nEingriff eine Gefahrlage für das neugeborene Kind zunächst\ninsofern geschaffen, als er dessen Geburt so verfrüht herbeigeführt hat, daß es ohne. sorgfältigste Pflege unter Benutzung der neuesten Errungenschaften auf diesem Gebiete voraussichtlich nicht am Leben geblieben wäre. Diese Gefahr hat aber\nnicht zum Tode des Kindes geführt, sie ist hierfür nicht ursächlich geworden; vielmehr ist das Kind unmittelbar nach seiner Geburt von der KB ertränkt worden. Daher sind auch\ndie Versäumnisse des Angeklagten in dieser Hinsicht (kein warmes Betten, keine Zuziehung von Arzt oder Hebamme) nicht zur\nUrsache für den Tod des Kindes geworden und haben bei der Prüfung, ob der Angeklagte den Tod des Kindes verursacht hat,\nauszuscheiden.\n\nBeet ”\n\n.\nee SEREREDSGEREGEGEEBSERESEGSDSESGENSERGNESBESG:- 3520850 7> 5:\n\n3\n\nleg:\n\nEine weitere Gefahr für das Kind war aber ın der Gesamtlage zu erblicken, in die es durch die, von dem Angeklagten\nvorzeitig ausgelöste Geburt geraten war. Ausser der Kindesmutter, die in die sich ankündigenden Dinge nicht handelnd\neingegriffen hat, wahrscheinlich weil der Geburtsvorgang sıe\nzu sehr geschwächt hatte, waren nur der Abtreiber und die blut.\nmässige Großmutter, auf deren Verlangen die Abtreibung durchgeführt worden war, um das Kind versammelt. Zwar wäre es\ndurchaus denkbar gewesen, daß die KW; - so wie es auch\nihre menschliche und rechtliche Pflicht erheischt hätte -— nunmehr, nachdem das Kind lebend geboren war, alles getan hätte,\num das Kind am Leben zu erhalten. Es ist immerhın ein Unterschied, ob eine Leibesfrucht abgetrieben oder ein lebend geborenes Kind getötet wird, und dieses Unterschieds war sich\ndie KW auch bewußt, wie ihre Frage an Sch zeigt,\nwas \"nun\", also nachdem das Kind lebendig zur Welt gekommen\nwar. geschehen solle. Andererseits lag aber bei der inneren\nEinstellung der KEEEB zu dem unerwünschten Kind, das eben\nnoch hatte abgetrieben werden sollen, der Gedanke, das Kınd\nzu töten, gefährlich nahe. Niemand hatte mit der Geburt eines lebenden Kindes gerechnet; die KB var darüber, wie\ndas Schwurgericht sagt, überrascht und erschrocken. Ihre Prage zeigte, daß sie mindestens unschlüssig war, ob sie ihre\nPflicht gegenüber dem Neugeborenen erfüllen sollte, wenn nicht\nschon die vorsichtige Ankündigung darin lag, sie erwäge, das\nKind zu beseitigen, Dieses war mit seiner Größe von etwa 30 cm\nnoch ziemlich klein und verhältnismässig leicht in dem für\nden Fruchtabgang bereitstehenden Wassereimer zu ertränken, in\nden es die KB nachher auch tatsächlich warf. Der Umstand,\ndaß sich die Geburt in einer fremden Wohnung, nämlich in den\n\n“ Räumen der Tochter des Schaaf abgespielt hatte, erleichterte\n\nTY:\n\ndie Verheimlichung dessen, was geschah.\n\nDiese weitere Gefahr für das Leben des Kindes beruhte\nzwerin erster Linie auf der Gesinnung der KEMW; der ein\nKind ihres Sohnes Kurt nicht erwünscht war. Sie war aber durch\ndie Abtreibungshandlung des Angeklagten mitverursacht; sein\nverbrecherisches Tun hatte den Erfolg, daß das Kind in diese\nhilflose, gefährliche Lage hineingeboren war. Dafür, daß die\nGeburt sich in der Wohnung seiner Tochter abspielen konnte,\nwar er sogar allein verantwortlich; denn er hatte die Wohnung\nzur Verfügung gestellt. Aber auch die gefahrbringende Gesamt-\n\nlage hatte er mit herbeigeführt.\n\nSchon aus diesem vorausgegangenen Tun erwuchs dem Angeklagten die Rechtspflicht, soweit ihm dies möglich und zumutbar war, zu verhindern, daß die KM das Kind tötete. Erst\nrecht war er aber hierzu verpflichtet, nachdem er auf die Frage der KM; was \"nun! geschehen solle, geantwortet hatte:\n\"Du hast es Dir eingebrockt, jetzt kannst Du es auch auslöffeln\". Denn diese Äusserung konnte die KB dahin verstehen,\ndaß es ihm gleichgültig sei, was sie mit dem Neugeborenen mache, daß sie also in ihrem Entschluß und in ihrem Handeln\nfrei sei und jedenfalls von ihm nicht behindert werde. Bei\nihrer dem Kind abholden Gesinnung wurde die Gefahr, daß sie\ndas Kind tötete, durch diese Worte des Sch also noch erheblich vergrössert, und entsprechend wuchs die Rechtspflicht\ndes Angeklagten, zu verhindern, was nun geschah.\n\nDie Möglichkeiten hierzu können verschiedener Art gewesen sein. So hätte vielleicht schon eine Ermahnung seitens\n\ndes Angeklagten an die KM, dem Kinde, nachdem es wider\nErwarten lebend geboren war, nichts anzutun, den Erfolg ge-\n\nRR <, j\nen ATI y.G\n\ner\n\n<\n”\nen\n- ‘is .».\n\n> E\n“sr\n\n‘+ “ . P s\nBa NEE TEN\n\nx\nPen\nnn aa\n\n“ *\nair\nwar Rdn\n\nrien\n\nrn ne BETT TUE ET.\n\nun.\n\nhabt, daß die Kennel von ihrem verbrecherischen Plan abließ.\nDas gilt umsomehr, als die Angeklagten, wie bereits erwähnt,\nsich in Räumen befanden, die von Sch@ zur Verfügung gestellt\nweren. Er hätte die KB vielleicht auch zum Arzt oder zur\nHebamme schicken und so ausserstande setzen können, das Kind\nzu ertränken. Er hätte spätestens, als die KB das Kind\n\nin den wassergefüllten Eimer legte, es sofort herausholen und\nfür ärztliche Betreuung und sachkundige Pflege sorgen können.\nWieweit diese oder andere Möglichkeiten gegeben waren und ob\nsie zum Erfolg geführt hätten,wird das Schwurgericht zu prüfen haben.\n\nDaß der Angeklagte sich durch seine Hilfsmaßnahmen für\ndas Kind vielleicht der Gefahr einer Entdeckung seiner Abtreibungshandlung ausgesetzt hätte, würde ihn von der Pflicht,\ndas von ihm durch sein vorausgegangenes Gesamtverhalten in\nGefahr gebrachte Leben des Kindes zu retten, nicht befreit haben: denn das natürliche Recht auf Selbstschutz besteht nicht,\nwenn zur Verdeckung eigener Straftaten durch neues Unrecht\nin die strafrechtlich geschützte Rechtsordnung eingegriffen\nwird (RGSt 72, 20, 23; BGHSt 3, i8 f).\n\nDas Schwurgericht ist nach dem Gesagten mit Recht davon ausgegangen, daß für den Angeklagten auf Grund seines\nvorausgegangenen Tuns eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden habe, gegen die er durch Untätigkeit, durch ein Unterlassen des gebotenen Handelns verstossen habe»\n\nBedenken bestehen aber zunächst gegen die Feststellung\ndes angefochtenen Urteils, der Angeklagte sei sich über seine Rechtspflicht zum Handeln auch im klaren gewesen, denn\ner habe sich schon als Geburtshelfer um die Kindesmutter be-\n\nTo\n\n10.\n\nwre“\nA\nra\n\nSEN\nN\n\nEIVrapN\n\nmüht. Hierbei ist übersehen, daß zur Zeit des Geburtsvorgangs der Abgang einer nicht lebenden Leibesfrucht erwartet\nwurde. Diese Begründung trägt also nicht die daraus herge--\nleitete Folgerung.\n\n-\n\n,\nrn\n\nEs\n\nDas Schwurgericht hat aber vor allem nicht geprüft, ob\nder Angeklagte nicht vielleicht nur wegen Beihilfe zu bestrafen ist. Es hat ein einverständliches Handeln der beiden An--\ngeklagten verneint; das schließt aber die Verurteilung des Ei\nBeschwerdeführers wegen Behilfe nicht aus. Hierfür würde es\ngenügen, wenn er sich bewußt war, durch sein Verhalten der\nKO zu helfen, und wenn er dies wollte (BGHSt 2, 129, 134 $;\nBGH 4 StR 456/54 vom 11. November 1954). Die Frage, ob Täterschaft oder nur Beihilfe vorliegt, beantwortet sich nach der\ninneren Haltung des Angeklagten zur Tat und zum Erfolg. Dabei sind Willensrichtung, Tatherrschaft und Interesse am Taterfolg unter Berücksichtigung des Umfangs der eigenen Tatbestandverwirklichung ins Auge zu fassen (vgl BGHSt 2, 150).\n\n.. An der Beseitigung des Kindes war ersichtlich in besonderem -\n=). Maße der Angeklagten K@ÜD gelegen. Bei dem Beschwerdeführer\nkönnte allerdings insoweit von Bedeutung sein, daß für ihn\n\nimmerhin, falls das Kind etwa infolge der vorzeitigen Geburt\nstarb, zu befürchten war, die Leiche könne zur Entdeckung des\nabtreiberischen Eingriffs führen. Das Schwurgericht wird diese Prüfung nachzuholen haben.\n\nuns\n\nc) Das angefochtene Urteil muß hiernach aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen Totschlages verurteilt ist,\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\n- 11.\n\nSollte das Schwurgericht wieder zu der Feststellung gelangen, daß der Angeklagte auf die Frage der KB; was nun\nzu geschehen habe, nachdem das Kind lebend zur Welt gekommen\nvar, geantwortet hat, \"Du hast es Dir eingebrockt, jetzt\nkannst Du es auch auslöffeln\", so wird zu prüfen sein, ob\nder Angeklagte etwa der KW nit dieser Ausserung Beihilfe\nzu dem von ihr begangenen Totschlag durch tätiges Handeln\ngeleistet hat, indem er sie in Erkenntnis ıhrer Tötungsabsicht wissen ließ, daß er ihrem Vorhaben, gleich welcher Art\nes sei, nichts in den Weg legen werde, und sıe so in dem Ent-.\nschluß bestärkte, das Kind zu töten. Wenn seine Antwort so zu\nverstehen war und er sich dieser Wirkung seiner Äusserung bewußt war und sie zum mindesten billigte, wäre er der Beihilfe\nzu dem Totschlagsverbrechen der KB schuldig, und zwar\nnicht nur wegen pflichtwidriger Unterlassung von Schutzmaßnahmen für das Kind, sondern wegen ausdrücklicher Unterstützung des verbrecherischen Handelns der KEEP:\n\nFür den Pall, daß in der neuen Hauptverhandlung eine Mitwirkung des Beschwerdeführers durch tätiges Handeln nicht\nfestzustellen ist, wird zur Frage des inneren Tatbestandes\nbei Unterlassung trotz Rechtspflicht zum Handeln, der sogenannten unechten Unterlassungstat,noch folgendes bemerkt:\n\nDas Schwurgericht scheint davon auszugehen, daß der Täter\n\n. genügt, daß er sie unter Berücksichtigung des ihm bekannten\nSu IR tatsächlichen Sachverhalts bei pflichtmässiger Anspannung sei-Fa NEE nes Gewissens hätte erkennen können, wie dies für die Frage\n5 des Bewußtseins der Rechtswidrigkeit verbotenen Handelns in\n\nFe der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen vom 18,\n\n*\n\n„Vene\n\ngen\n\n- 12 -\n\nMärz 1952 (BGHSt 2, 194 ff) für ausreichend erklärt ist, Zwar\nhat der erkennende Senat in seiner Entscheidung i StR 59/50\nvom 12. Pebruar 1952 (BGHSt 2, 150) ausgesprochen (aa0 S 154 £),\neine auf besonderer Rechtsgrundlage beruhende Pflicht könne j\nnur derjenige schuldhaft verletzen, der sie kennt und weiß,\nwas sie ihm gebietet; für pflichtwidriges Unterlassen gelte das\nbesonders. Dieses Urteil ist jedoch zeitlich vor der genannten\nEntscheidung des Großen Senats ergangen. Allerdings wird auch\nin einer Reihe von Urteilen des Bundesgerichtshofs, die zeitlich nach der Entscheidung des Großen Senats erlassen sind,\ndargelegt oder zumindesten davon ausgegangen, daß bei pflichtwidrigem Unterlassen die Kenntnis der Rechtspflicht erforderlich sei und ein Kennenmüssen nicht genüge (BGHSt 3, 82, 89;\n\n4, 327; 3305 BGH NIW 1953, 591 Nr 145 BGH 1 StR 353/53 vom\n\n26. August 19545 3 StR 203/54 vom 2. Dezember 1954), Gegen diese Rechtsprechung könnten sich Bedenken ergeben im Hinblick\nauf die Grundsätze, die vom Großen Strafsenat in dem Beschluß\nBGHSt 2, 194 ff zur Frage des Verbotsirrtums ausgesprochen siud,\nferner mit Rücksicht auf die Behandlung derselben Frage bei\nden sogenannten echten Unterlassungstaten im Sinne der §§ 138,\n330 c StGB, bei denen eine Kenntnis der in diesen Fällen unmittelbar aus dem Gesetz sich ergebenden Rechtspflicht zum\nHandeln nicht verlangt wird. Auch könnte durch das Erfordernis der Kenntnis der Rechtspflicht gerade der gewissenhaftere\nund demgemäß ungefährlichere Täter wegen Vorsatzes strafbar\nwerden, während der gesellschaftsfeindliche,abgestumpfte oder\ngleichgültige höchstens wegen Fahrlässigkeit zu bestrafen wäre,\nSchließlich müßte die folgerichtige Durchführung dieser Ansicht das Ergebnis haben, daß ein Täter, der irrtümlich eine\nnicht bestehende Rechtspflicht zu verletzen glaubt, wegen Versuchs der vorgestellten Straftat zu verurteilen wäre (vgl zu\nalledem auch Welzel NJW 1953, 327, 329 und Gallas JZ 1952,\n\na2\n\n=\ngr\n\nte - S\n\nx N ; RR , „\nDR TOUR « ; 70 ax PATRAR.Y A; r KT Pe er\nIoe 23 er Se N er AD ee\n\nDe 2\n\n371, 373 sowie Geier in Anmerkung zu IM § 212 Nr 2)o\n\nJedoch bietet der vorliegende Sachverhalt keinen hinreichenden Anlaß, die angedeutete Frage grundlegend zu erörtern oder sie etwa dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung vorzulegen. Denn es ist nicht abzusehen, zu welchen tatsächlichen Feststellungen das Schwurgericht in der\nneuen Hauptverhandlung gelangt, und ob es auf die angeschnit\ntene Frage danach überhaupt nech ankommt.\n\nErst wenn eine Verurteilung des Angeklagten wegen Täter\nschaft oder Beihilfe unter den bisher erörterten Gesichtspun\nten nicht möglich sein sollte, würde das Schwurgericht noch\nprüfen haben, ob der Beschwerdeführer etwa nach § 222 StGB\n\nwegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen ist.\n\nSchließlich wird, falls weder eine vorsätzliche Mitwirkung bei der Tat der KB noch eine fahrlässige Tötung fes\ngestellt werden kann, zu prüfen sein, ob § 330 c StGB in der\n\nzur Zeit der Tat geltenden Fassung anwendbar ist (vgl BGHSt\n147)o\n\nDr. Hörchner Martin Hübner\nDr. Mannzen Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-24/1-str-152-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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