{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-23_1_StR_810_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-23","aktenzeichen":"1 StR 810/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"L\n\n|\n\n2544 0£0\n\nStR 810, /52\n\nin van\n\n(D\n\ndes Yolkes\n\nin der Straisache\n\nzegen die Shefrau Christel 9 ee en\ngeh. VD 25 KEB-SEB, zeboren am\nin TOD bei KB, |\n\n- Sachbezeichnung zw u.a. -\n\nwegen Zeihilfe. zum Betruge\n\nhat der 1. Strafisenat des Bundesgericht ‚ho?s in der\nSitzung vom 23. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Dr, Peetz\neis Vorsitzender,\nBundesrichter Nantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien.\n\nBundesrichter ür. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nimtsgerichtsrat. ernten nn\nals Vertreter der Sundesanwaltscheit,\n\nJustizengestellter nn\nals ürkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der \"Angeklagten G— wird\ndas Urteil des I andgeri ichts in Köln von 23. April.\n1952, soweit sie verurteilt ist, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird in\ndiesen Umfenge zur erneuten Verhan ndlung und nt-\n‚scheidung, auch über die Kosten des Rc echtsmittels,\n\nan das Lendgericht surlickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie frühere en klagte ei ) leitete eine Verkaufsstelle der F \"TT- 7 7 in K@B. iz hatte zus\nden: Beirieh für eicone 2 Decke Weren und Geld entnoimen,\nohne. es in den Geschäftsbüchern zu vermerken. Anfang November 1951 lieh sie sich kurz vor einer Revision von der\nR angel L2sten EB 200 Di, äie sie in die Kasse legie. Nach der Prüfung geb sie den Betrag en die Angeklagte\nTB zuriick; diese wußte von vornherein, daß das\n\n. &eld zur Täuschung des Revisors dienen sollte.\n\nDas Landgericht hat die antektaatie vegen Beihi\n. |\nL\n\nDie $trafkamner hat die Ängekla agte Er, soweit\nie Waren- und Geldentnehmen in: Betracht kommen, wegen\nUntreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Die\nzur MEnschung des Nevisors vorgenommene Nandlung wertet\ndas Lendgericht als vollendeten Betrug, hält. diesen aber\nfür eine \"straflose Nechtat\". Trotzdem bestraft es die\nAngeklagte wegen Beihilfe zu diesem Betruge.\n\n1) Die Revision macht & Seltend, äcß die Beihilfe zu\neiner. strallosen Vachtat ebenfalls str eflos bleiben müs-\n‚.Dem kann ni cht gefol st werden. . De\n\nEs kenn zweifelhaft sein, öb auf sei ten de\nklagten er Pi berhaupt eine sog ;enannte stra:\nei Rechtsprechung des Rei chsgerich ts\n\nKochtet vorlag. Di\n\nzu dieser Frage war ni cht einheitlich (vel hierzu Schrö-\n\nder KDR 1950, 398 ff). Ei nerseits hat es, soweit nicht\n\nneue Rechtsgüter verletzt ; zurden, jedes Torgehen, das\n\ndazu diente, den verbrecherischen | ürfolg zu festigen und\nIs\n\nde\n\neinen Mickfordaerungsanspruch zu versiteln, als\nlich nicht mehir rraßhait eiigeschen (z.B. Rast 63, 186,\n193). And lererseits hat es eine straflose llachtat verneint,\n\nstrafrecht-\n\nwenn der lüter nach Begehung. einer Unters chla ‚gung. den\nMigentüner durch T&u schung zur Aufgabe seiner Ansprüche\nversnlaßte {u.a. RE Recht 1918 Ur 105; Rest 59, 38, 41).\n\nSiner Entscheidung, welcher Ansicht zu folgen ist,\nbedarf as jedoch nicht; denn die Bestrafung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug ist entgegen der von der\nRevision veriretenen jnffassung auch denn zulässig, wenn\ndie auf die Täuschung des Revisors abzielende Nendlung\n\nder Angeklagten Kr 2:5 \"Machtat \" straflos zu bleiben\nhatte. Die Straflosigkeit der Fachtat findet ihre Rechtfertigung darin, deß der Unrechtsgehalt des Gesa mttuns\ndurch die wegen der Naupttat verhängte Strafe aus sreichend\ngesühnt wird. Das ändert aber nichts daran, daß auch die\nauf diese Weise stra afrechtlich nicht erfaßten Handlungen\neine Fortsetzung der strafbaren Betätigung darstellen\nund demit erheblich bleiben, soweit sich ein Dritter\nderen beteiligt- Es fehlt 2 N jedem Anlaß, such diesen\nDritten straflos zu lass en; \"denn er kann für die \"Yortat\": nicht zur Verantwortung gezogen werden und damit\nensf&llt für ihn der Grund, der den Haupttäter für die\n\"achtet\" Straflosigkeit gewährt (RGSt 57, 42 £; 62, 61 f,\n\n2) Des Urteil ist somit in seinem Ausgangspunkt zutreffend. Trotzdem maß es aufgehoben werden, weil für\n\ndie Haunttet die ler! male des S 263 SrEB bisher nicht\n\nausreichend dergetan sind,\n\nDas hanägericht beschränkt sich suf die Bemerkung,\nauß da | Torgehen der Angeklagten K > tatbestandsmößig einen vollendeten Betrug darstelle. Das genügt\nnach den Umständen des Falles, nicht; es kann zweifelhaft sein, ‘ob sie vorsätzlich eine Vernögensschl ‚digung\nder Firma By herbeigeführt und ob sie die Absicht ge chabt hat b, sich einen Vernögensvorteil zu. Vel-\n\nT\n\n6\n\nschaffen.\n\n-4-\n\nDer Yermögensnachteil kann hier darin gelegen haben,\n\ndaß die Tirma \"TB 7 v: vanlaßt wurde, ihre ürsatzensprüche nicht sofo\n\n% geltend zu machen. Es hätte der\nüurch eine Schiidigung eingetreten\n131; “as wäre nicht der Fall gevesen, wenn die NMitangeklagte Kr zu diesem Zeitpunkt keine Kittel hatte,\num die Schuld auch nur teilweise zu begleichen. Die durch\ndie Täuschung herbeigeführte Verzögerung hätte in diesem\nFelle zu keinem wirtschaftlichen Nachteil für die Arbe itgeberin mehr führen können (BGHSt 1, 262, 264), |\n\nDer Tetbes des § 263 StGB würde ferner ent? fallen,\neiner etwaigen Vermö-\n\nwenn sich die Ki tandeklante Kn\ngensschädigung der Firma Di w ' nicht bewußt gewesen\nwäre . dder nur zur Verdeckung ihrer früheren Straftaten ge-\n\n7\n\nhandelt hätte, ohne die Absicht zu haben, sich\n\n--\nxD\n\nehren rechts-\n\nwidrigen Vernögensvorteil zu verschaffen.\n\nAuch wenn die lierkmale des Betruges nach diesen Grundsätzen bei der litangeklagten Kr ?estzestellt werden,\nkann dla Angeklagte ) nur wegen Beihilfe bestraft\n\nwerden, venn sie hinsichtlich aller Umstände wenigstens mit\n\n£) En\n\n+\n\nbeäingten Yorsatz gehandelt kat. Auch insoweit Fehlt es bis-\n\nr in den Urteil an ausreichenden } 2 wörterung en.\n\n15°\n(D\n\n3) Sollte ein Betrug der Er\" oder : eine Beihilfe der\nAngeklagten dazu nicht festgestellt werden, so wird das\n\nLandgericht zu prüfen haben, ob sich die Angeklaste V-\n\na» SUS S 257 StEB ser afbar geuach hi hat.\n\n#) | Die übrig sen ingrifte der Revisi on, insbesondere auch\ndie Rüge der Verletzung des 8 267 Abs 1 StPO sind unbegründet. Gemäß e2 267 Lbs i Satz 2 3+PO ist die Mitteilung\nder Beweistats ache en nicht zwingend vorgeschrieben. äs\n\n-5_-\nbedarf auch nicht der Würdigung jeder Zeugeneussäaße.\n\nLo\n\nDr. Peetz Nantel Glanzmann\n\nDr. Heimann-trosien Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-23/1-str-810-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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