{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-21_1_StR_42_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"1 StR 42/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR_42/55 2254 047 f\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1) den Regieru ugsuat a Din a.D.Richard_ R EEE aus “cal;\nGESEEEREEED , :\n\ngeboren am EB in B\n\n2) die Angestellte Else _G 7 geb VD aus Nein,\n‚GERD £]\n\ndort geboren em\nwegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21.Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Mantel\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Nartin\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.Nannzen\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Kemmingen vom 29.0ktober 1954 werden mit\nder laßgabe verworfen, dass die Verurteilungen wegen -\nVerwahrungsbruchs und Beihilfe hierzu entfallen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. Yopi! ur\n\nu:\n\n. wa\n\nGründe:\n\nDurch das angefochtene Urteil sind unter Freisprechung\nim übrigen verurteilt worden:\n\n1.) der Angeklagte REED wegen schwerer Amtsunterschlagung nach §§ 350, 351, 357 in Tateinheit mit Untreue\nund Verwahrungsbruch, ferner wegen Amtsunterschlagung\nnach § 350 in Tateinheit mit Untreue und Verwahrungsbruch;\nschliesslich wegen eines bereits rechtskräftig festgestellten Vergehens des Betruges zu einer Gesamtstrafe\nvon einem Jahr Gefängnis und Geldstrafen von 200 und\n50 DN;\n\n2.) die Angeklagte GEB wegen Beihilfe zur schweren\nAmtsunterschlagung nach 9 350, 351 in Tateinheit mit Untreue und Verwahrungsbruch, ferner wegen Beihilfe zur\nAmtsunterschlagung nach § 350 in T' teinheit mit Untreue\nund Verwahrungsbruch, schliesslich wegen drei bereits\nrechtskräftig festgestellter Vergehen des Betrugs zu siner Gesamtstrafe von drei Nonaten 14 Tagen Gefängnis und\nGelüästrafen von 30 und 20 DM.\n\nDer Angeklagten GEB ist die Untersuchungshaft angerechnet und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden.\n\nGegen dieses Urteil haben die Angeklagten, soweit sie\nverurteilt sind, Revision eingelegt. Die Rechtsmittel\nbleiben im wesentlichen ohne Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\na) Verletzung des_$_229_StPO.\nDie Heuptverhandiung ist an drei, zeitlich getrennten Tagen, nämlich am 14., 20: und 29.Oktober 1954 durch-\n\npe.\n\nee N Ne\n\nm ne cn\n\neine\n\ntn,\n\nv\n\nu a TE Dun Tea 2\n\ngeführt worden. Die Beschwerdeführer verkennen nicht: daß\ndie zwischen den drei Verhandlungstägen liegenden Zeiträume die nach § 229 StPO höchst zulässige Dauer von\nzetn Tagen nicht überschreiten, und dass ferner die zweimalige- Unterbrechung der Hauptverhandlung notwendig war,\nweil der Zeuge Dr.UEMW erst em 18.0ktober von einer\nDienstreise, der Zeuge DEEEEEEB am 27.0xtober von einen\nSkandinavienurlaub zurückkehrten. Sie rügen aber, daß\n\ndie Kotwendigkeit zweimaliger Unterbrechung schon vor\n\ndem ersten Hauptverhandlungstag bekannt gewesen sei, und\nsind der Auffassung, dass eine mehrmalige Unterbrechung\nder Hauptverhandlung nur dann statthaft sei, wenn sich die\nßotwendigkeit hierzu erst während der Hauptverhandlung er-\n\ngebe,\n\nDie Rüge geht fehl. Die Verbinderungen der Zeugen\nDr.N@ und DEE sind erst vienige Tage vor der\nHauptverhandlung hervorgetreten, als bereits die Ladung\nder Prozeßbeteiligten erfolgt war. In der Sitzung vom\n14,0ktober 1954 sind laut Verhandlungsniederschrift 22\nZeugen und ein Sachverständiger vernommen worden. Unter\ndiesen Umständen kann es nicht beanstandet werden, daß\ndas Gericht eine Treiteilung der Verhandlung in Kauf nahm\nund nicht etwa die Verhandlung verlegte oder vertagte.\nDaß die zweite Verhandlung vom 20.0ktober keine Sachverhandlung und nur dazu bestimmt gewesen wäre, die zu lange\nFrist zwischen dem ersten und dritten Verhendlungstag\n(14. und 29.0Oktober) zu überbrücken, behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht; es ist dies auch offen-\n\nsichtlich nicht der Fall gewesen. Danach ist das Verfah-\n\nren des Lendgerichts nicht zu beanstanden.\n\nb) Terletsung des_§ 252, zugleich. $$_267.. 244. Abs_2\nStPO.\n\nZu Unrecht erblicken die Revisionen einen Verstoss\ngegen § 252 StPO darin, dass die Einlassungen der Angeklagten im Ermittlungsverfahren vor dem Kommissar der\nLandpolizei DEEEEEEB durch Vernehmung des DEE als\nZeugen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht und\nbei der Beweiswürdigung nit verwertet worden sind.\n\n§ 252 StPO ist nur anwendbar auf die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von Zeugen, nicht, wie hier,\nvon Ängeklagten. Die kKöglichkeit, das Landgericht habe\nübersehen, dass das Zugeben einer Tatsache vor dem Polizeibeamten nicht einem förmlichen Geständnis in der\n“ Hauptverhandlung gleichzusetzen ist, ist ohne weiteres\nauszuschliessen. Nicht einmal das Geständnis in der\nHauptverhandlung kann vom Gericht ohne Prüfung seiner\nRichtigkeit hingenommen werden. Dass \"Geständnisse\" vor\nPolizeibeamten stets einer besonders sorgfältigen Über-\n-prüfung bedürfen, ist jedem Richter geläufig. Dasselbe\ngilt von der Tatsache, dass die Vernehmungsniederschriften die Aussagen der Vernommenen nicht im Wortlaut, sondern gekürzt und nicht selten, wenn auch oft vermeidbar,\nin der Sprechweise des Vernehmenden wiedergeben;\n\nDas Gericht war nicht gehindert, unter Beachtung dieser Gesichtspunkte die Aussagen der Angeklagten vor dem\nZeugen DEE in freier Beweiswürdigung zu verwerten.\nEin Verstoss gegen § 267 StPO dergestalt, dass das Gericht andere, in den Urteilsgründen nicht wiedergegebene\nGesichtspunkte bei dem Schuldspruch gegen die Angeklagten\nverwertet habe, ist nicht ersichtlich. Zine Verletzung\nder Grundsätze der Öffentlichkeit und Kündlichkeit des\nVerfahrens kommt nicht in „rage. Ebensowenig ist ein\n\nee\n\nmr tn:\nDer 57 zu\n\ngen cn\n-.. ” z -..\n, . ’ .\n\nVerstoss gegen . 244 Abs 2 StPO ersichtlich.\n\nc) Verletzung der_$$_ 261. 244_Abs.2_StPO, durch, Nicht-\n\nberücksichtigung von Zeugenaussagen.\n\nDie Beschwerdeführer rügen, das Jhandgericht habe eine\nAnzahl dem Angeklagten günstiger Zeugenaussagen bei\nder Beweiswürdigung nicht verwertet. So sei die Aussage\ndes Vizepräsidenten des Landesarbeitsamts ve Ri,\nwonach bis zum Jahre 1951 Privatfahrten der Behördenleiter nit Dienstkraftwagen von höchster Stelle trotz der\nbestehenden Verbote Duldung erfuhren, vom Landgericht\nvöllig übergangen und nur die entgegenstehende Aussage\ndes Präsidenten des Landesarbeitsamts Dr.M@Mb den Feststellungen zugrunde gelegt worden. Dabei habe Dr. . >\nselbst bekundet, dass er \"kleine Schleifen\" geduldet\nhabe; auch dies sei unberücksichtigt geblieben. Dasselbe\ngelte von der Bekundung des Prüfungsbeanten Weiher, bis\nzum Jahre 1950 seien die Vorschriften über Verwendung\nvon Dienstfahrzeugen und Diensttreibstoffen bei der Früfung sehr leicht genommen worden. Schliesslich habe der\nKraftfahrer Ve bekundet, dass er den an Sanstag\ngewaschenen und voll betankten Wagen am Kontag teilweise\nleer, teilweise aber voll vorgefunden habe. Auch diese\nAussage sei vom Landgericht übergangen.\n\nDie Rüge scheitert schon daran, dass der ihr zugrunde\ngelegte Sachverhalt nicht bewiesen ist. Des Revisionsgericht vermag nicht festzustellen, dass die behaupteten\n\nZeugenaussagen tatsächlich so gelautet haben, wie die\n\nAngeklagten behaupten.\n\nDanach ist ein Verfahrensverstoss des Landgerichts in\n\nder Richtung des § 261 StPO nicht dargetan. Da die Urteils-\n\ngründe nur die von dem Gericht für erwiesen erachteten\nTatsachen anzugeben, nicht aber jede einzelne Zeugenbekundung zu erörtern haben, ist auch ein Verstoss gegen\nden in den Revisionsbegründungen nicht ausdrücklich\nangezogenen § 267 Abs 1 StPO nicht gegeben. Die von den\nBeschwerdeführern in diesem Zusammenhang erhobene Aufklörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil nicht\n\ngesagt ist, was das Gericht über die von ihm durchgeführte |\n\nBeweisaufnahme hinaus zur Aufklärung des Sachverhalts\nnoch hätte tun sollen. Auf die behauptete Nichtberücksichtigung der angeblichen Zeugenaussagen kann diese\nRüge nicht gestützt werden.\n\nd) Die übrigen Verfahrensrügen (Schätzungen statt\nFeststellungen, nicht genügende Würdigung entlastender\nTatsschen, Fehlen einer Begründung für die Anwendung des\n§ 153 StGB) werden wegen ihres Zusammenhangs mit der\n\nSachrüge zugleich mit dieser erörtert.\n\nII. Sachrüge.\n\na) Verurteilung wegen Amtsunterschlagung, Untreue\nund Fervahrungetruch sowie Beihilfe Meran.\n\n1.) Der Schuldspruch hinsichtlich der Amtsunterschlagung nach ; 350 StGB und der Beihilfe hierzu lässt keinen\nRechtsverstoss erkennen. Insbesondere ist es nach Lage\ndes Falles nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht\ndie Hindestmengen des von dem Angeklagten RB unter\nBeihilfe der Angeklagten GEB unterschlagenen Amtsbenzins in Srmangelung klarer Feststellungswöglichkeiten,\ndie von den Beschwerdeführern selbst durch Fälschung\nder Unterlagen vereitelt worden sind, \"geschätzt\" hat.\nDarin liegt weder ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs 2 StPO) noch eine Verletzung des Grundsatzes,\n\n+\nKon.\ner f\n\n'.\n-\n\nDon\n\nAre Me AD,\n\na En Zr er\n- :\n\ndass bei vorhandenen Zweifeln zugunsten des Angeklagten\n\nzu entscheiden ist, denn die Zweifel bestehen nur hinsichtlich des die \"geschätzten\" \\indestmengen übersteigenden, nicht dagegen hinsichtlich des zur Überzeugung\ndes Landgerichts festgestellten lindestverbrauchs an\nBenzin. Das gilt auch für die Zahl der Fahrten, an denen\ndie Angeklagte GEB teilgenommen hat. Das Landgericht\ngeht davon aus, dass sie den Angeklagten RB \"meistens\"\nbegleitet hat und stellt gelegentlich die Würdigung der\n»inlassung der Angeklagten fest, dass sie die Teilnahme\n\nan drei Fahrten zugegeben habe. Ihre Beihilfe bestand\n\naber nicht in dem kEitfahren, sondern in der Unterstützung,\ndie sie dem Ängeklagten bei allen Fahrten durch ihr Verhalten, insbesondere die falschen Buchungen, geleistet\n\nhat. Auf die Zahl der Fahrten, an denen sie teilgenommen\nhat, kam es also nur für das Strafmaß an; sollte das\nLandgericht hierbei nur von den drei, von ihr zugestandenen Fahrten ausgegangen sein, so wäre die Angeklagte dadurch nicht beschwert. Einen Widerspruch in den Feststellungen oder einen Beweis für die angebliche Ungenauigkeit\nder \"Schätzungen\" des Landgerichts vermag das Revisionsgericht derin nicht zu erblicken. Auch die Erwägung, \"dass\nder einmal gefaßte und in die Tet umgesetzte Entschluss.\nzur Ausserbetriebsetzung des Tackometers schon in sich natürlicherweise für eine siederholung dieses Verfahrens\nspricht\", enthält keinen Verstoss gegen die Denkgesetze\noder die Lebenserfahrung. Die Beschwerdeführer berufen\nsich weiterhin auf die Bekundung des Bruders des Angeklagten REED, der Angeklagte habe von ihm in der Zeit\nvon etwa Ende 1946 bis kKitte’1949 Marken für ungefähr\n\n1000 Liter Benzin oder £Ersatztreibstoff erhalten; sie\nverweisen euf die als unwiderlegt angesehenen Behauptungen\ndes Angeklagten, er habe die auf Grund dieser Bezugsbe-\n\n“f.: ®\n\nrechtigungen erworbenen Treibstoffe, soweit sie nicht\ndem Staat Tür das Arbeitsamt Leib käuflich überlassen wurden, zum Teil für Privatfahrten, die mit\nDienstkraftwagen ausgeführt wurden, verwendet, habe\nweiterhin bei zwei oder drei Privatfahrten je 20 - 30\nLiter Benzin \"schwarz\" getankt und habe schliesslich\n100 Liter Schwerbenzin von dem Zeugen SB erhalten;\n'sie beanstanden, daß diese Tatsacher in den Urteilsgründen mit der Bemerkung für unerheblich erklärt worden\nsind, sie seien in der Schätzung der Zahl der mit Amtsbenzin ausgeführten Privatfahrten bereits berücksichtigt, ohne daß eine rechnerische Nachprüfung angestellt\nwurde. Aber auch diese Beweisführung enthält angesichts\nder großen Zahl der von REM insgesamt äurchgeführten\nPrivatfahrten - die geschätzte Zahl 20 betrifft ersichtlich nur die Privatfahrten mit nicht zurückerstatteten\nZumtsbenzin - und angesichts der schon dargelegten Unmöglichkeit einer genauen Berechnung keinen Rechtsverstoß, insbesondere keine Verletzung der Aufklärungspflicht, der Denkgesetze, der Lebenserfahrung oder des\nGrundsatzes \"im Zweifelfür den Angeklagten\". Sie ist\nüberdies untermauert durch den Hinweis auf die Angaben\ndes Angeklagten vor dem Zeugen DEEEEED im Ermittlungsverfahren, euf die Aussagen des Zeugen Y ve, auf\n\n\" die teilweise Ausserbetriebsetzung des Kilometerzählers\n\nund auf die Weisung des RED en die Kitangeklagte, die\nmit eingestelltem Zähler gefahrenen Xilometer auf die\nnachfolgenden Dienstfahrten zu verteilen. j\n\n2.) Ebenfalls unbedenklich ist die Verurteilung des\nAngeklagten IB wegen schwerer !imtsunterschlagung nach\n38 351, 357 und der litangeklagten GEB wegen Beihilfe\nzur schweren {ntsunterschlagung nach § 351 StGB:\n\n”\n\n3.) Nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung\nder Angeklagten wegen Untreue und wegen Beihilfe hierzu.\nDie Behauptung der Beschwerdeführer, im Falle og\nseien die 40 Liter Amtsbenzin auf „eisung des Regierungsrats des Tandesarbeitsamts Zeugen Dr SD den Han\nausgehändigt worden, findet in den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils keine Stütze. Dieses unterstellt\nnur, daß die Fahrt zu Ücib und die Bewirtung durch\ndiesen auf einen \"unausweichlichen Wunsch\" des Dr Ka»\nzurückgegangen und der’ Tankeintrag in der Benzinnachweisliste absichtlich so gefaßt worden sei, dass die Revisionsbeamten auf. diese Fahrt aufmerksam werden ‚sollten,\nnit dem Ziele, auf dem Wege der Dienstaufsicht eine weitere persönliche Ausnutzung des Arbeitsamts durch Beante\ndes Landesarbeitsamts zu unterbinden. Die Eingabe von\n40 Liter Amtsbenzin als Entgelt für die Bewirtung des\nBertin sieht das Gericht als vom Angeklagten RD selbst\nveranlasst an. Der Tankeintrag im Fahrtnachweisbuch wachte noch nicht ersichtlich, dass die 40 Liter Benzin ein\nEntgelt für Bewirtung weren. Pie Notwendigkeit der Herstellung enger Beziehungen zwischen Arbeitsamt und Wirtschaft rechtfertigte nicht die Hingabe von 40 Liter Amtsbenzin zum Dank für Bewirtung. Alle diese Zusammenhänge\nlagen für den Angeklagten klar zutage. Etwaige schlechte\nGewohnheiten anderer konnten höchstens bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Daß das '\n\n. Bundesarbeitsgericht den Gebrauch eines Dienstwagens für\n\nprivate Zwecke lediglich als \"ordnungswidrig\" bezeichnet\nhaben soll, kann hier unberücksichtigt bleiben, da dem\nAngeklagten nicht der Gebrauch des Dienstwagens, sondern\ndie Unterschlagung von Amtspenzin zur Last gelegt wird.\nAuch gegen die ?eststellungen zum inneren Tatbestand der\nUntreue und der Beihilfe hierzu bestehen keine Bedenken.\n\nEs irt insbesondere nicht zulässig, wie es der Angeklagte RB versucht, die ihm zur Last gelegten Handlungen aus dem Rahmen der Einzelvorgänge herauszulösen\nund unter \"Abwägung des gesamten Treueverhältnisses\" zu\nbetrachten. Wie sich die Tätigkeit des Angeklagten als\nleiter des £rbeitsamts insgesamt ausgewirkt hat, berücksichtigt das Landgericht mit Recht bei der Strafzumessung;\nauf den Schuldspruch hat dies keinen Einfluss. Hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Handlungsweise der Angeklagten und ihrer Zenntnis hiervon bestehen ebenfalls\nkeine Bedenken. Wenn das Landgericht in den Strafzumessungsgründen strafschärfend die den \"Mangel jeglichen\nUnrechtsbewußtseins\" beweisende unfaire Art der Selbstverteidigung der Angeklagten hervorhebt, so ist hiermit\nersichtlich gemeint, dass die Angeklagten jede ehrliche Einsicht in das Verwerfliche ihres Tüns, also jede\nNeue vermissen lassen. Die Kenntnis der Zechtswidrigkeit\nihres Handelns ist, worauf die Beschwerdeführer selbst\nhinweisen, vom Landgericht in der rechtlichen Würdigung\nausdrücklich festgestellt.\n\n4.) Dagegen hat das Landgericht die Angeklagten zu Unrecht des Verwahrungsbruches nach § 133 ®tGB und der Beihilfe hierzu schuldig gesprochen. Zutreffend weisen die\nBeschwerdeführer darauf hin, dass nicht alle Sachen, die\n\n\"sich im Besitz einer Behörde befinden, deshalb im Sinne\n\ndes § 133 amtlich verwahrt sind. So sind insbesondere\nnicht verwahrt die von der Behörde selbst zu verbrauchenden Gegenstände (vgl RGSt 51, 226; 52, 240). Das trifft\nsuf die im Besitz des Arbeitsamts befinälichen, zum als--\nbaldigen Verbrauch in den Dienstwagen bestimmten Benzinvorräte zu. Die Feststellungen des Jhandgerichts lassen\n\nes als ausgeschlossen erscheinen, dass diese Benzinvorräte\n\nu.\n\n-\n\nrn\n\nsich aus irgendeinem besonderen Anlass in amtlichem Gewahrsam, wie ihn § 133 ötüB erfordert,\nbefanden. Das Revisionsgericht hat daher in entsprechender ‚nwendung des § 354 Abs 1 StPO den\nSchuldspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung nach § 133 für beide Angeklagte\nentfällt,\n\nB) Strafausspruch.\n\nDie kKöglichkeit, dass die Verurteilung auch\nnach § 133 StGB sich auf die £trafzumessung- ausgewirkt hat, ist mit Sicherueit auszuschliessen,\nwie ein Vergleich der Einzelstrafen in den Fällen\nPrivatfehrten und Ka@B in dem Urteil vom 9.März\n1953 und dem angefochtenen Urteil zeigt.\n\nAuch im übrigen sind die Erwägungen des Landgerichts zur Höhe der Strafe nicht zu beanstanden.\nDas gilt sowohl von den Ausführungen zu den soeben\ngenannten Einzelstrafen in den ?ällen Privatfahrten und ka@B wie auch von den Zumessungsgründen\nhinsichtlich der, in dem früheren Urteil bereits\nrechtskräftig festgestellten Betrugsfälle. Insbesondere war das Landgericht bei den letztgenannten\nFällen nicht gehindert, trotz Zubilligung mildernder Umstände und entgegen der durch § 263 Abs 2\nStGB gegebenen Köglichkeit nicht auf eine Geldstrafe,\nsondern auf eine Gefängnisstrefe zu erkennen. Ein\nRechtsverstoss ist hierbei nicht ersichtlich.\n\nIIT. Die Anwendung des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 hat das Landfericht mit Recht nicht in\nErwägung gezogen.\n\nDie Revisionen sind dansch zu verwerfen mit der\nMaßgabe, dass die Verurteilungen wegen Verwahrungsbruchs und Beihilfe hierzu entfallen.\n\nMantel Martin Hübner\nDr.Mannzen Dr.Hengsberger,\n\n#\n\n!\n®","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/1-str-42-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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