{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-21_1_StR_222_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"1 StR 222/55","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1_ StR 222/55 rı.\n2254 089\n\nIm Mamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Automechaniker Karl vi u ED zus : GEB.\ndort geboren am DB. &D EP. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter kKantel\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter kartin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. lannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\nAutsgerichtsrat EEEEEEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Wunderer wird\ndas Urteil des Landgerichts Künchen I vom\n\n21. Februar 1955, soweit er wegen Betrugs im\nRückfall verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung\nder Feststellungen zum Schuldspruch aufgehoben,\nferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die\nSache wird insoweit zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon xechts wegen\n\n. mn...\n\nDer Angeklagte ist wegen je eines schweren und eines\neinfachen Diebstahls im Rückfall. wegen Unterschlagung und\nwegen zweier Verbrechen des Betrugs im Rückfall zu einer\nGesa:ıtstrafe von drei Jahren sechs “onaten Zuchthaus und\nzu Geldstrafen verurteilt worden. Hit der Revision rügt\ner die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.\n\nl.) Die Verfahrensrüge ist nicht susgeführt und daher\nunzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n2.) Die Sachrüge hat nur Erfolg, soweit der Angeklagte\nwegen Rückfallbetrugs verurteilt ist.\n\nAllerdings ist unbegründet, was die Revision dagegen\ngeltend macht. Es verstösst nicht gegen die Denkgesetze,\nwenn das Landgericht die betrügerische Absicht des ängeklagten gegenüber Frau REP - übrigens in Verbindung\nnit anderen Umständen — daraus gefolgert hat, dass er ihr\nernsthaften Geiratswillen vorzugeben fortfuhr, als er\n\"bereits zu Freu TB ein Liebesverhältnis aufgenommen\nhatte. Auch bei der auf die Sachrüge hin. gebotenen allgeneinen Nac.ıprüfung des Urteils ergeben sich gegen die Ännahme des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) weder im Fall\nREEEEB noch im Fall Vorbauer rechtliche Bedenken. Im\nFall RB ist der Vermögensschaden, soweit es sich um\nden Teilbetrag von 900 Di: handelt, schon durch dessen\nmit unwahren Angaben erlistete Eingabe, in übrigen jedenfalls dadurch entstanden, dass Frau RED der Gefahr\neines Rechtsstreits ausgesetzt war, selbst wenn sie an\ndem ihr vom Angeklagten zur Sicherung Üübereigneten, von\nihm anderweit erschwindelten Radioapparat gutgläubig ein\nPfandrecht erworben haben sollte (§ 1207 3GB; 3GESt 3, 370):\n\ngen a RE Tin nee 7\n\nDass sie sich mit der Verwendung des Teilbetrages von\n900 Di zu anderen Zwecken als den ursprünglich ihr vorgetäuschten einverstanden erklärte, berührt den einmal\neingetretenen Ver:ıögensschaden um so weniger, als der\nUrteilszusammenhang ergibt, dass der Angeklagte auch\ndieses Zinverständnis der Frau REM durch das unwahre\nVorgeben eines ernstlichen Eheversprechens abgelistet\nhatte.\n\nDagegen ist die Begründung des Urteils zur Frage\ndes Rückfalls, was den Betrug angeht, rechtlich zu beanstanden. Sie lässt nicht eindeutig erkennen, dass der\nAngeklagte den durch das Urteil des Amtsgerichts Lünchen\nvom 24, April 1950 geahndeten Betrug nach dem ürlass\nder Strafe, die das Amtsgericht Starnberg durch das\nUrteil vom 21. September 1949 wegen Betruges gegen ihn\nausgesprochen hat, und in Kenntnis dieses Straferlasses begangen hat (§ 264 Abs 1, 3; § 245 StGB; 3GH\nNIW 1952, 230 Nr 27; 1953, 1358 Nr 26). Nach den Feststellungen ist der Straferlass am 31. Dezember 1949\nausgesprochen und sind die durch das Amtsgericht Künchen\nam 24. April 1950 abgeurteilten - übrigens Diebstähle\nund Betrug betreffenden - Taten \"Ende 1949, am 5. Januar\n1950 und in Januar 1950\" begangen.\n\nDer Rechtsfehler führt, da er die Schuldfeststellungen nicht berührt (RGSt 54, 180, 274), nur zur „ufhebung\nder Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs im Kückfall, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die\nKebenfolgen. Im übrigen ist weder der Schuld- noch der\n\n-&-\n\nStrafausspruch rechtlich zu beanstanden. Yie Revision ist\ndaher insoweit zu verwerfen.\n\nJantel lartin Hübner\nDr. kannzen Dr. Kengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/1-str-222-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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