{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-21_1_StR_193_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"1 StR 193/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2274042 7\n\n1 StR 193/55\n\n° Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Naurer und landwirt Matthäus S t > aus >,\ngeboren an MB. ED in SıciEBB-Dorf, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung,\n\nvom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Mantel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\n* Bundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat EBD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n1) Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Mosbach vom 10. Februar 1955\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas bezeichnete Urteil mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte von der An-\n\nklage des Betruges in zwei Fällen freigesprochen\n\nworden ist. |\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwiesen. Von Rechts wegen\n\nLane\n\n|\n\nDer Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden; ausserdem sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die\nFähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt worden. Von der\nAnklage des Betrugs in zwei Fällen ist er mangels Beweises freigesprochen worden.\n\nGegen den-Schuläspruch hat der Angeklagte, gegen\ndie Freisprechung die Staatsanwaltschaft Revision ein-\n\ngelegt.\n\nI. Die Revision des Angeklagten.\n\n1) Die Verfahrensrüge, die in den Urteilsgründen\nerwähnten Briefe des Rechtsanwalts Dr. CE vom 29. Januar\n1954 und vom 23. Februar 1954 seien nicht Gegenstand der\nHauptverhandlung gewesen, ihre Verwertung verstosse daher\ngegen den § 264 StPO - gemeint ist ersichtlich die Vorschrift des § 261 StPO - geht fehl. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich zwar nicht, dass die Briefe,\ndie sich in den zur Hauptverhandlung beigezogenen Zivilprozessakten 8-0-44/53 des Landgerichts Mannheim befanden,\nverlesen worden sind; sie können jedoch durch formlosen\nVorhalt, der keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift\nbedurfte, in die Verhandlung eingeführt worden sein.\n\nDass das nicht geschehen ist, vermag das Revisionsgericht\nnicht festzustellen. Für die Behauptung der Revision,\n\ndie Briefe seien erst nach der Hauptverhandlung zur\nKenntnis des Angeklagten und des Gerichts gekommen,\nergibt weder das Urteil noch die Sitzungsniederschrift\neinen Anhalt. :\n\nie - 3 -\n\n2) Auch die Sachrüge kanr: keinen Erfolg haben. Das\nLandgericht hat in rechtlich nicht angreifbarer Weise\nfestgestellt, dass der Angeklagte bei der Leistung des\nOffenbarungseides am 28. Januar 1954 sein Auseinandersetzungsguthaben aus der Teilhaberschaft bei der Fa Si»\nbewusst verschwiegen sowie ihm unter Eigentumsvorbehalt\ngeliefertes Holz fahrlässig nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen hat. Damit hat der Beschwerdeführer\nden Tatbestand des Meineids (§ 154 StGB) erfüllt. Dass\ndie Forderung auf das Auseinandersetzungsguthaben noch\nGegenstand eines Rechtsstreits war, entband ihn nach der\n\n‚zutreffenden Ansicht des Landgerichts nicht von der Pflicht,\n\nsie als Vermögenswert anzugeben (RGSt 60, 37; BGH 1 StR\n494/52 vom 9. Dezember 1952 = IM § 154 StGB Nr 20). Die\nin der beschworenen Falschaussage gleichzeitig liegende\nfahrlässige -Eidesverletzung hat im Schuldspruch mit Recht\nkeinen Ausdruck gefunden (RGSt 60, 58; BGH 4 StR 330/51\nvom 15. November 1951, 1 StR 437,52 vom 2. Dezember 1952\nund 1 StR 478/52 vom 27. Februar 1953).\n\nDa auch der Strafausspruch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt - bei der Strafzumessung durfte die fahrlässige Nichtangabe des unter Eigentumsvorbehalt gelielerten\nHolzes zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt werden\n\n{RGSt 60, 58) - ist die Revision des Angeklagten unbe-\n\ngründet. .\n\nII. Die Reyision der _Staatsanwaltschaft.\n\n1) Betrugsfall Sch:\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte\nden Schreinermeister Sch@> sowohl über die Eigentumsverhältnisse an dem landwirtschaftlichen Anwesen seiner - des\nAngeklagten - Schwiegereltern als auch über seine berufliche Stellung und über seine Zahlungsfähigkeit und\n\nseinen Zahlungswillen getäuscht hat. Es hat weiter festgestellt, dass Sch@® durch die Lieferung von Bauholz\n\nan den Angeklagten um den Gegenwert geschädigt worden\nist. Gleichwohl hat es den Angeklagten nicht wegen Betrugs verurteilt, weil es als erwiesen ansah, dass der\nAngeklagte die Täuschung bezüglich des landwirtschaftlichen änwesens nicht in der kbsicht begangen hat, um\nSch@B zur Holzlieferung ohne gleichzeitige Zahlung des\nKaufpreises zu bewegen und sich auf diese Weise einen\nrechtswidrigen Vermögensvorteil zu beschaffen; damals\nhabe der Angeklagte nämlich noch nicht gewusst, dass\nSchütz einen Holzhandel betreibe, Die übrigen Täuschungshandlungen des Angeklagten gegenüber Sch aber waren\nnach der Ansicht der Strafkammer für den festgestellten\nVermögensschaden nicht ursächlich; denn Sch habe sich\nzur Vorauslieferung des Holzes - ohne dass dies dem Angeklagten bekannt geworden sei - nur deshalb entschlossen,\nweil er: den Angeklagten für den Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens und damit für einen sicheren\nSchuldner gehalten habe.\n\nDiese Feststellung bewegt sich im Rahmen der dem\nTatrichter vorbehaltenen freien Beweiswürdigung und ist\nfür das Revisionsgericht bindend, obwohl es. angesichts\nder im Urteil geschilderten Umstände naheliegt, dass\ndie großsprecherischen Behauptungen des Angeklagten,\nIngenieur zu sein, Bauten in Mannheim zu erstellen und\nan der Autobahn beschäftigt zu sein, für den Entschluss\ndes Sch, den Angeklagten ohne jede Sicherheit mit\nBauholz zu beliefern, mindestens mitbestimmend war. Rechtlich fehlerhaft ist es jedoch, dass das Landgericht die\nPrüfung unterlassen hat, ob sich der Angeklagte nicht\ndes versuchten Betrugs gegenüber Sch@® schuldig gemacht\nhat. Da der Angeklagte nach der Annahme des Tatrichters\n\n”»,..\nan.\n\n-5-\n\nnicht erkannte, dass sich Sch@ß® durch die irrige Vorstellung Über das Eigentum an dem landwirtschaftlichen\nAnwesen zur Vorleistung entschloss, drängt sich der Verdacht auf, dass er die übrigen unwahren Erklärungen in\nder Meinung abgegeben hat, Sch@® nur so zur Lieferung\ndes Holzes ohne Barzahlung veranlassen zu Können. In\ndiesem Falle hätte, er den Entschluss, einen Betrug zu\nbegehen, durch Handlungen, die einen Anfang der Ausführungen enthielten, betätigt (§§ 263, 43 StGB). An der\nAbsicht, sich durch die Täuschung des Sch@® einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wäre unter den\ngegebenen Umständen nicht zu zweifeln.\n\n2) Betrugsfall Can:\n\nHier hat das Landgericht den im angefochtenen Urteil\nfestgestellten Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt.\nDie Vereinbarung der Vertragsteile ging dahin, dass der\nAngeklagte das von dem Zeugen GEW zu liefernde ‚Holz\nmit einer Gegenlieferung von Gerüststangen bezahlen sollte,\ndass er jedoch für den Fall, dass die Stangen nicht zusagten, den Kaufpreis 30 Tage nach Rechnungstellung in\nbar entrichten sollte. Selbst wenn diese Vereinbarung\ndahin auszulegen wäre, dass es nicht im freien Belieben -\ndes GEW liegen, sondern von einem äusserlich feststellbaren Befund abhängen sollte, ob die vom Angeklagten zu\nliefernden Gerüststangen als vertragsmässige Erfüllung\nanzusehen seien, blieb es doch zunächst völlig offen, ob\n\nder Angeklagte mit der Lieferung der Stangen, die er selbst\n\nnoch nicht im Besitz hatte und für deren Beschaffenheit\ner nicht einstehen konnte, seiner Vertragspflicht nachkommen konnte. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist,\nwie der Angeklagte, der kurz zuvor (28. Januar 1954) das\nzweite Mal innerhalb zweier Jahre den Offenbarungseid ge-\n\n- gi er\n\nleistet hatte, die Kittel für den Ankauf der Gerüststangen\naufbringen wollte. Bei dieser Sachlage war es so ungewiss,\nob der Angeklagte den Vertrag durch die versprochene\nLieferung von Gerüststangen würde erfüllen können, dass\n\nes entgegen der Meinung der Strafkammer für die Frage\n\ndes Betrugs nicht nur auf die Bereitschaft des Angeklagten, Stangen zu liefern, sondern auch auf seinen\nWillen und seine Fähigkeit, hilfsweise Barzahlung zu\nleisten, entscheidend ankam. Falls ihm — was.nach den\nbisherigen Darlegungen des Landgerichts naheliegt -\n\nWille und Fähigkeit zur Bezahlung der\" Holzlieferungen\nfehlten, hat er den Zeugen GEW in bDetrügerischer Absicht vorsätzlich getäuscht. Die Täuschungshandlung lag\ndann darin, dass sich der Angeklagte hilfsweise zur Zahlung\nverpflichtete, obwohl er wusste, dass er zu ihr nicht in\nder Lage sein würde und sie deshalb auch nicht ernstlich\nins Auge fasste. Wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet auch ohne ausdrückliche Erklärung, er\n\nsei gewillt und im Zeitpunkt der Fälligkeit imstande,\n\nsie zu erfüllen. In der Zusicherung künftiger Leistungs:\nfähigkeit liegt nicht immer nur die Kundgabe einer blossen\nErwartung, sondern auch die 3ehauptung der Tatsache,\n\ndass die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners der\nvereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege stünden\n(BGH 1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954 = NJW 1954, 1414\n\nNr 16, 3 StR 102,51 vom 18. Oktober 1951). Der Vermögensschaden des Zeugen Gew bestand darin, dass er dem\nAngeklagten vorleistete, obwohl die ihm - dem Zeugen -\n\nin erster Linie zustehende Forderung auf Lieferung von\nGerüststangen wegen der geschilderten Ungewissheit ihrer\nErfüllung im Wert stark gemindert und die ihm hilfsweise\nzustehende Forderung auf Zahlung einer entsprechenden\nGeldsumme wegen der Vermögenslosigkeit des Angeklagten\n\n- nn ut\n\n- 7 -\n\nso gut wie wertlos war. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen wäre auch anzunehmen, dass der Angeklagte, der\nwusste, dass die Erfüllung der Hauptschuld nicht von seinem\nWillen abhing und dass er mittellos war, diese einem Ver-\n‚nögensschaden gleichkommende Gefährdung des Vermögens des\nGerwig erkannt und gebilligt hat.\n\nSoweit das angefochtene Urteil aufgehoben wird, entspricht die Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nFalls das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\nzur Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs oder Betrugsversuchs kommen sollte, wird es eine Gesamtstrafe zu bilden\nund über die Anrechnung. der Untersuchungshaft neu zu befinden haben.\n\nMantel Martin Hübner\nur Dr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/1-str-193-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/1-str-193-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.875229+00:00"}}