{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-21_1_StR_185_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"1 StR 185/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anzsestellten Walter A EEE zu: Te -\ngeboren an @. NEED AED in TB, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft, \"\n\nwegen etruges U,\n\nhat der ]. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1955, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Mantel\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\nAmtsgerichterat EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Rerisiomn des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft\ngegen das Urteil des Landgericht Regensburg vom 19.November 1954 werden verworfen mit der Maßgabe, daß der\nAngeklagte wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit\nmit fortgesetzter Untreue und mit Urkundenfälschung °\nsowie wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt\nist.\n\n- 2_\n\n“1!\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 20. November 1954\n\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet;\n\nVon Rechts wegen\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte war Angestellter im Flüchtlingsamt bei\nder Regierung von Oberpfalz und Niederbayern in Rum:\nEr war im Haushaltsreferat beschäftigt. Zu seinen Aufgaben\ngehörte u.a. die rechnerische Festsetzung der Löhne und Gehälter des Personals der Flüchtlingslager, die Errechnung\nder rein auszuzahlenden Beträge und deren Auszahlung. Hierzu erhielt er jeweils vorschußweise eine Abschlagszahlung\nauf Grund einer Anweisung an die Regierungshauptkasse, die\nvon dem Leiter des Flüchtlingsamts unterschrie ben wurde.\n\nDer Angeklagte, der diese Anweisungen vorbereitet seinem\nVorgesetzten zur Unterschrift vorlegte, setzte von 1948 an\nlaufend höhere Beträge in die Zahlungsanweisungen ein, als\ner für die ZJohnzahlungen benötigte, wobei er von vornherein\nentschlossen war, den auf diese Weise zu eriangenden Mehrbetrag für sich zu behalten. Bei der endgültigen Abrechnung\nmit der Regierungshauptkasse legte der Angeklagte dieser\nzur Belegung des von ihm nicht ordnungsgemäß für Lohnzahlungen verausgabten Betrages gefälschte Lohnlisten vor. Dazu...\nbediente er sich der Zweitstücke von echten Lohnlisten, die\nbestimmungsgemäß im Flüchtlingsamt verwahrt wurden und auf\ndenen er die Unterschriften der aufgeführten Lohnempfänger\nfälschte,. Für eine Reihe von Zahlungen steht allerdings\nnicht fest, ob überhaupt eine Abrechnung stattgefunden hat.\nAuf diese Weise hat der Angeklagte in den Jahren 1948 bis\n1953 insgesamt über 130 000.-- DM an sich gebracht. - Einen\nweiteren Betrag von 2 352,41 DM verschaffte er sich im April\nund Juni 1953 dadurch, daß er seinem Abteilungsleiter vortäuschte, einem gewissen DiiEB sei auf Grund einer\nEntschliessung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern\neine Lohnnachzahlung bewilligt, und ihn veranlaßte, zwei Zahlungsanweisungen an die Regierungshauptkasse in Höhe von\ninsgesamt 2 352,41 DM zu unterschreiben; die angewiesenen\nBeträge hob er vei der Kasse ap - In einem Fall - Zahlungs-\n\nanweisung vom 25 September 1953 über 1138,46 TH - hat der\nAngeklagte auch die Unterschrift seines Vorgesetzten. des\nOberregierungsrats Iggp. gefälscht, da Ip zu dieser Zeit\nin Urlaub war.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue und\nwegen einer damit sachlich zusammentreffenden fortgesetzten Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren\nund 6 Monaten Gefängnis sowie einer Geldstrafe von 5 000\nDM verurteilt-\n\nGegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft.zum\nNachteil des Angeklagten und dieser selbst Revision eingelegt, Beide Beschwerdeführer rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaältschaft nicht vertreten.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet in\nerster iinie, daß der Angeklagte nicht wegen einer fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung, sondern \"nur wegen\nfortgesetzten Betruges\" verurteilt worden ist. Dieser Angriff ist nicht begründet, Die Entscheidung des Landgerichts\nsteht in ihrem Ergebnis im Einklang mit der vom Bundesgerichtshof im Anschluß an das Reichsgericht für Fälle dieser Art wiederholt bestätigten Rechtsauffassung, daß dann,\nwenn der Täter sich den amtlichen Gewahrsam durch einen Betrug mit der Absicht verschafft hat, sich durch diesen eine\nVerfügungsmöglichkeit zu verschaffen, jede weitere Betätigung des Zueignungswillens nur die Ausnützung der durch\nden Betrug geschaffene Lage und damit eine mitbestrafte\nNachtat darstellt (vgl BGH NJW 1953 S 33 Nr 18; fermer BGH 3\nStR 1111/51 vom 6. März 1952; 1 StR 505/52 vom 9.Dezember 1952;\n\n4 StR 395/53 vom 8.0ktober 1953; RGSt 68, 204, 209; 70,\n\n12, 13). Der Angeklagte hat zwar als Beamter im Sinne des\n\n§ 359 StGB Gelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte, sich rechtswidrig zugeeignet und damit an sich.\nden Tatbestand des § 350 StGB, und zwar in der schweren Begehungsform des § 351 StGB, erfüllt. Er hatte sich jedoch\nden amtlichen Gewahrsam an diesen Geldern, der ihm die\nMöglichkeit zu dieser Verfügung gab, durch eine strafbare\nHandlung, nämlich durch Betrug verschafft, indem er seinen\nVorgesetzten durch die Vorspiegelung, es werde der überhöhte Betrag für die Lohnzahlungen benötigt, täuschte und\nzur Ausfertigung von Zahlungsanweisungen veranlasste,\n\ndurch die Mehrbeträge in die Hand des Angeklagten gelangten,\nder von vornherein entschlossen war, sie für sich zu verwenden. Zutreffend nimmt das Landgericht an, daß der Betrug\njeweils in dem Zeitpunkt vollendet war, in dem der Angeklagte den angewiesenen Betrag und damit auch den erstrebten\nMehrbetrag über die für die Auszahlungen benötigte Summe\nhinaus in Empfang nahm. In diesem Augenblick war die Vermögensschädigung eingetreten; denn sie bestand darin, daß\ndiese Beträge in die Verfügungsgewalt des Angeklagten gerieten, der entschlossen war, sie für sich zu verwenden.\nUnter diesen Umständen stellt die Zueignung selbst in der\nTat nur noch die Ausnutzung der durch den Betrug planmässig geschaffenen Lage dar, die durch die Strafe für den\nBetrug mitbestraft ist.\n\n” Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen einer mit\ndiesem - fortgesetzten - Vergehen des Betruges in Tateinheit (§ 73 StGB) stehenden fortgesetzten Untreue wird durch\ndie Feststellungen des Urteils getragen.\n\nDahingestellt bleiben kann zwar, ob mit dem Landgericht der Tatbestand der Untreue in der Begehungsform des\nMißb ar hs einer dem Täter eingeräumten Verfügungsbefugnis\n\nern.”\n. .\n\nLP? ee Br Zu\n\n“on nn Sun me\n- D\n\nun\nu\n\nnum\n\nals verwirklicht anzusehen ist, Dagegen ist der Treubruchstatbestand des § 266 StGB nach den dem Urteil zugrundegslegten tatsächlichen Feststellungen gegeben. Dem Angeklagten\nwurden durch Jahre hindurch im Vertrauen auf seine Redlichkeit große Summen zur Weiterleitung an die Lohn- und Gehaltsempfänger anvertraut, wobei ihm schon bei der Anweisung der\nfür die Lohnauszahlungen zu behebenden Vorschüsse der Regierunfshauptkasse weitgehender Einfluß auf deren Bemessung\nzugestanden wurde und er bei der Auszahlung selbst und der\nspäteren Verrechnung der Vorschüsse infolge des in ihn gesetzten Vertrauens ganz selbständig zu handeln hatte und\n\nso gut wie unbeaufsichtigt blieb. Unter diesen Umständen\ntraf ihn über die allgemeine Dienstpflicht, seine Obliegenheiten gut und redlich zu erledigen, hinaus eine besondere\nPflicht, die staatlichen Vermögensinteressen wahrzunehmen.\nEr besaß bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben\neine nicht unbedeutende Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit, die ihn Über eine untergeordnete Arbeitskraft, die\nmit streng weisungsgebundener ausführender Tätigkeit mehr\nmechanischen Charakters befaßt ist, sichtlich heraushob.\nIndem er in dieser Stellung das ihm entgegengebrachte Vertrauen ausnutzte, um durch Täuschung des die Anweisungen\nvollziehenden Beamten Mehrbeträge in seine Verfügungsgewalt zu bekommen, die er für eigene Zwecke zu verwenden\nentschlossen war, verletzte er - auch insoweit fartgesetzt\nhandelnd — die ihm kraft behördlichen Auftrages obliegende\nPflicht, fremde, nämlich staatiiche Vermögensinteressen\nwehrzunehmen. \\ \"\n\nDie Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines besonders schweren Falles verneint, lassen keinen durchgreifenden Rechtsirrtum erkennen.\n\nZutreffend ist ferner die Rechtsauffassung des Landgerichts, daß die Lohnlistenfälschungen gegenüber dem Betrug\n\nselbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB darstellen.\nDer Betrug war jeweils vollendet, ais der Angeklagte durch\ndie Irreführung seines Vorgesetzten in den Besitz der Vorschußzahlung und damit des Mehrbetrages, auf den er es abgesehen hatte, gelangt war. Erst nachher und zu einem anredlichkeit bei der Abrechnung der Vorschußzahlungen zu\nverhindern, fertigte er die falschen Lohnlisten an. Falls\ndie Unterschlagung der Überschußbeträge unter dem Gesichtspunkt des § 351 StGB strafbar sein würde, würden zwar diese Fälschungen als Vorlegung unrichtiger Belege in Beziehung auf die Amtsunterschlagung im Tatbestand der schweren\nAmtsunterschlagung aufgehen. Da diese Gesetzesvorschrift\naber nicht zur Anwendung kommt, hat das Landgericht mit\nRecht diese Fälschungen als - in einer fortgesetzten Handlung begangene - strafbare Verstösse gegen § 267 StGB behandelt. - Die Ausführungen des Landgerichts zur Strafbemessung, insbesondere auch soweit das Vorliegen eines schweren Falles verneint wird, begegnen keinen rechtlichen Bedenken,\n\nNicht gewürdigt hat das Landgericht die Fälschung der\nUnterschrift des Oberregierungsrats LP auf der Zahlungsanweisung vom 25. September 1953, die zu den von dem Angeklagten tateinheitlich begangenen Vergehen des fortgesetzten Betruges und der fortgesetzten Untreue ebenfalls im\nVerhältnis der Tateinheit steht. Insoweit hat das Revisionsgericht den Urteilsspruch berichtigt. Bei dem Übergewicht\nder von dem Landgericht der Verurteilung in diesem Punkt\nzugrundegelegten Straftaten des fortgesetzten Betruges\nund der fortgesetzten Untreue Über diese vereinzelte, mehr\nzufällig zustandegekommene Handlung, deren Unrechtsgehalt\nsie von diesen beiden Gesetzesverletzungen nach Lage der\nSache kaum abhebt, kann mit Gewißheit angenommen werden,\ndaß die MNichtaufnahme dieses Vorganges in die tateinheitliche Verurteilung für das Strafmaß ohne Bedeutung gewesen\nist,\n\nDiese Fälschung der Zahlungsanweisung vom 25. Septenber 1953 stellt gegenüber den in sich eine fortgesetzte\nH:ndlung bildenden Lohnlistenfälschungen nach Art und Anlaß eine selbständige Tat dar und ist mit Recht vom Landgericht nicht in die von ihm zutreffend angenommene fortgesetzte Urkundenfälschung einbezogen worden,\n\nSomit war zu erkennen, wie geschehen,\n\nMantel Martin Hübner Dr.Mannzen Bwndesrichter\nDr.Hengsberger ist\nbeurlaubt und daher\nan der Unterschrift\nverhindert.\n\nMantel °","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/1-str-185-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/1-str-185-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.852652+00:00"}}