{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-21_1_StR_159_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-21","aktenzeichen":"1 StR 159/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 159/55 2254 045 \\\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdecker Kkarı > NEED au: EEE, zeboren\nan &M. > ED ir Da:\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n”\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Mantel\nals Vorsitzender,\n\nSundesrichter Wartin\n\nBundesrichter Dr, Hübner\n\nBundesrichter Dr. hannzen\n\n3undesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsret EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht Deggendorf\nvom 7. Februar 1955 nit’den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründezs\n\nDer Angeklagte ist wegen versuchten Totschlags zu\nvier Nonaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Revision\nführt zum Erfolg\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Das Schwurgericht durfte den Zeugen Holzhauer PO als Verletzten\nunvereidigt lassen und dennoch seiner — mit anderen Bekundungen übereinstimmenden -— Sachdarstellung folgen\n(§ 61 Nr 2 StPO; BGHSt 1, 175; NJW 1952, 192 Nr 19).\n\nEs verstiess nicht gegen § 60 Nr 3 StPO, als es den Zeugen\nMetzger E@MD vereidigte. Kag dieser such mit einer Zaunlatte bewaffnet einige Schritte auf den Angeklagten zugegangen sein, so hielt er sich doch nach den Feststellungen nicht nur in gehörigem räumlichen Abstand aus dem\nSchlagen heraus, sondern suchte es durch Zurückhailten\n\ndes PB Überhaupt zu verhindern. Da er hiernach an\n\ndem Gesamtgeschehen nicht, wie § 60 Nr 3 StPO voraussetzt,\nin strafbarer Weise beteiligt ist, hat ihn das Schwurgericht zu Recht vereidigt (RGSt 56, 149 f; 64, 377;\n\nBGHSt A, 131, 255 £; NIW 1951, 324 Nr 24).\n\n‚II. Die Sachrüge greift durch.\n\n1.) Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte\nhabe nicht, um sich zu verteidigen, sondern ausschliesslich in Angriffsabsicht und daher nicht in Notwehr gehandelt (§ 53 StGB; BOHSt 5, 245, 247; RGSt 54, 196, 199),\nfindet in den bisherigen tatsächlichen Feststellungen\nkeine ausreichende Stütze. Allerdings hatte der Angeklagte nach seiner Niederlage in dem Raufen mit PD\nsich mit einer Axt bewaffnet und ihm auf dem Heimweg aufgelauert. Er griff ihn aber, obwohl in seinem Versteck\nzwischen den Tause Pe und üem Schrederstadel\n\n“om mn ng um ...\n\n\"ehe va ut a\n- .. =...\n\nPre\n=...\n\ntt nunnos\n\nnn\n\n-3-\n\nselbst noch unbemerkt, nicht an, als PM zanz in die\nNähe seines Standortes kam und von da in die Wohnung\nPe hineinschimpfte. Auch als er von ihm auf\neinen Zuruf ED entäeckt wurde, liess er ihn unbehelligt an sich.vorbei des Weges ziehen. Selbst als PB\nin einiger Entfernung Zaunlatten losbrach, verliess er\n\n- die Stelle nicht, an der er stand. Viölmehr ging Pe»\n\"in Angriffsabsicht mit einer Zaunlatte auf den Angeklagten\" los und schlug ihn damit zu Boden. \"Annähernä\nim gleichen Augenblick\" führte dieser einen Gegenschlag\nmit der Axt, der seinen Gegner schwer verletzte.\n\nDanach befand sich der Angeklagte, äusserlich betrachtet, in einer Verteidigungslage. Er war der Angegriffene, nicht PB. Zwar hatte er diesem aufgelauert, augenscheinlich in der Absicht, ihn zu überfallen. Aber dieses Verhalten verlor die Bedeutung eines\ngegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf PD, sis er,\nuntätig an seinem Standplatz verharrend, die ursprüngliche\nAngriffsabsicht erkennbar aufgab (RGSt 60, 404; 66, 244).\nDass er durch die Einnahme des Platzes zwischen den Gebäuden sich verdächtig gemacht-und die Rauflust des-POEEEEE> erregt hatte, nimmt dessen Angriff nicht schon\nseine Rechtswidrigkeit. und beraubte den Angeklagten nicht\nohne weiteres des Rechtes, sich seiner zu erwehren (RGSt 73,\n341 f). Des Notwehrrechtes geht auch nicht verlustig, wer\ndaneben noch andere Zwecke verfolgt (RGSt 54, 196, 200;\nBGHSt 5, 245, 247). Dass der Angeklagte entgegen der\näusseren Sachlage überhaupt keine Verteidigungsabsicht\nverfolgte, sondern nur darauf ausging, durch sein Verhalten den POP zum Angriff herauszufordern und dann,\nwomöglich unter Vortäuschen einer Notwehrlage, zu verletzen oder zu töten (BGH 5 StR 89,54 vom 6. April 1954;\nRG DR 1939, 364 Nr 11; HRR 1940, 1143), hat der Tatrichter\n\n-4-\n\nbisher nicht festgestelit. Ebensowenig Zureichendes ergibt der Sachverhalt für seine Annahme, es habe sich um\neinen \"Zweikampf\" gehandelt, bei dem für keinen der Beteiligten eine liotwehrlage besteht (RGSt 72, 183 £). Die\nursprüngliche Rauferei war beendet. PB wusste jetzt\nüberhaupt nicht, dass er den Angeklagten vor sich hatte.\n\nDas Schwurgericht wird versuchen müssen, den äusseren\nGeschehensablauf und die Willensrichtung des Angeklagten\nweiter zu klären. “öglicherweise ist der in dem Urteil\nbisher nur in anderem Zusammenhang verwertete Umstand,\ndass der Angeklagte mit der scharfen Schneide der Axt\nzuschlug, auch hier von Bedeutung, sei es für die Frage,\nob der Angeklagte das erforderliche Mass der Verteidigung überschritten hat, sei es für die Frage einer ilotwehrlage überhaupt. Auch ob dem Angeklagten möglich und\nzuzumuten war, dem Angriff des PD auszuweichen, wird\nzu prüfen sein, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass\ner die Zuspitzung der Lage selbst verschuldet haben kann\n(Rost 71, 133 2; 72, 57 2; BGESt 5, 245, 24831 StR 145/55\nvom 17. Mai 1955).\n\n2.) Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei\n“der Tat ist in dem Urteil ebenfalls nicht genügend begründet. Das Schwurgericht legt zwar, für sich betrachtet\nausreichend, in Übereinstimmung mit üem Gutachten des\nSachverständigen als seine Überzeugung dar: Der Angeklagte,\nein explosiver Psychopath, sei wohl durch die Rauferei\n\nmit TOMB in schweren Zorn geraten; seine Erregung sei\naber bis zur Tat immerhin so stark abgeklungen, dass. die\nAnwendung des § 51 Abs 1 StG3 \"nicht in Betracht gezogen\nwerden könnte\". Der Angeklagte war jedoch, wie das Schwurgericht an anderer Stelle des Urteils feststellt, am\nSchluss der Rauferei mit seinem Gegner am Ende der Kräfte.\nEr lag \"wie ein Toter am Boden. Konnte sich nur allmählich\n\nmit fremder Hilfe erheben und mühsam die Wand entlang\"\n\ngehen. Er wurde von seinem Schwager heimgebracht, \"sprach\njedoch auf dem ganzen Weg kein \\ort\". Er machte lNiene,\n\nvom l. Stockwerk aus durch das Fenster ins Treie zu springen,\nals ihn sein Schwager an dem Vorhaben hindern wollte, die\nkohnung alsbald wieder zu verlassen. Lit dem Gerichtsarzt\nnimmt das Schwurgericht an, dass der Angeklagte sich hierbei im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit befand. E23\n\n{ hält für möglich, dass er auch noch nicht zurechnungsfähig war,\nals er sich mit der Axt bewaffnete. Ob ihm \"nicht schon\n\nauf dem Wege zum Tatort die Sinne wiederkehrten\", lässt\n\nes dehingestellt, Es meint aber, mindestens während seines\n(etwa 1/4-stündigen) wartene am Tetort habe sich \"das Bewusstsein bei ihm wieder eingestellt\". Zur Begründung\n\ndieser Annahme führt es an, der Angeklagte erinnere sich\n\nan alle üinzelheiten der Begegnung mit Pfeffer. An anderer\nStelle bemerkt es, er sei nicht \"bewusstlos\" gewesen, als\n\ner am Tatort auf das Kommen TB wartete.\n\nkr\n\nDiese Ausführungen erwecken Zweifel, ob sich das\nSchwurgericht über den Inhalt des § 51 StGB vollständig\nklar gewesen ist. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf\nMi im Zustande der Bewusstlosigkeit verursachte Geschehnisse,\nsondern betrifft gerade Handlungen, die bei wachen Sinnen\nin einer Störung des Bewusstseins, in einer krankhaften\nStörung der Geistestätigkeit oder infolge von Geistesschwäche begangen werden. kit der Feststellung, dem Ange-Fl klagten sei, wenn nicht schon auf dem Wege zum Tatort,\n| : \"so jedenfalls während seines Wartens auf PD das 3ewusstsein wiedergekehrt, ist nicht ausreichend begründet,\nai dass er die Tat in einem ihm zurechenbaren Zustand aus-\n! geführt hat. Auch dass er sich der Vorgänge um die Tat\nund unmittelbar davor erinnert und seine &rinrerung mit\ndem tatsächlichen Geschehen in wesentlichen Zügen überein-\n\nstimmt, ist für sich allein nicht beweiskräftig, ebensowenig, dass sein Eandeln eine gewisse Planmässigkeit verrät.\nwenn bei dem äusserlich einer Notwehrlage gleichenden Sachverhalt überhaupt, so könnte allenfalls deraus geschlossen\nwerden, dass ihm das Vermögen zur £insicht in das Unerlaubte seines Tuns wiedergekommen war; dagegen ergibt sich\ndaraus nicht, dass er auch die Fähigkeit wiedererlangt hatte,\nseinen Willen einsichtsgemäss zu bestimmen (RGSt 63, 4635\n\nHRR 1939, 523; BGESt 1, 384). Gerade dieser Punkt bedurfte\naber besonders sorgfältiger Darlegungen. Bei dem Angeklagten traf mit der durch die völlige körperliche Erschöpfung bedingten schweren Benommeni:eit, die anfänglich\nnach der tatrichterlichen Annahme schon für sich allein\nseine Zurechnungsfähigkeit ausschloss, eine ungewöhnlich\ngrosse auf psychopathischer Grundlage, teils auch vielleicht\nauf einer Schilddrüsenerkrankung beruhende Erregung über\n\ndie in der Rauferei erlittene Niederlage zusammen. Dieae\nwirkte bei der Tat noch in solchem Masse fort, dass sie die\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51\n\nAbs 2 StGB erheblich beeinträchtigte,. Wann beide die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigenden Zustände, auch in\neinem etwaigen Zusammenwirken, so weit von ihm gewichen\nwaren, dass er nicht nur fähig war zu erkennen, ob er unrecht handelte, sondern auch sein Handeln seiner Unrechtseinsicht gemäss zu bestimmen, wird das Schwurgericht - gegebenenfalls unter Zuziehung eines weiteren Sachverständigen -\nsorgfältig zu prüfen haben. Auch die bisher nicht erörterte\nFrage, welchen #influss der vom Angeklagten genossene Alkohol auf seine Zurechnungsfähigkeit hatte, wird in Betracht zu ziehen sein.\n\nIII. Nach dem Ergebnis der Prüfung wird sich ferner\nbestimmen, ob der Angekla,te —- unabhängig von dem späteren\nGeschehen - schon deswegen des versuchten Totschlags schul-\n\n- T-\n\ndig ist, weil er vorher seinem Gegner mit dem bestimmt gefassten Entschluss auflauerte, ihn zu töten (KGSt 71, 53,\n77, 1, 162, 1645 JW 1925, 1495 Nr 7; BGH NJW 1954, 567\n\nNr 24). Die Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens wird nicht\ndadurch ausgeschlossen, dass für ihn im weiteren Verlauf\nmöglicherweise eine Notwehrlage eingetreten ist. Insoweit\nwird auch der Erörterung bedürfen, aus welchen Gründen der\nAngeklagte von seinem anfänglichen Vorhaben absah (§ 46\n\nNr 1 StGB).\n\nMantel Martin , Hübner\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/1-str-159-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-21/1-str-159-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.830191+00:00"}}