{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-16_1_StR_425_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-16","aktenzeichen":"1 StR 425/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F\n. 2247 033 \" en\n\n4 str 425/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\näic Arbeiterin Margarete S EB :.: rm\ngebor en an iD 1929 in |] (Kreis Pr — Thür ingen),\n\nwegen Mceineids u, 4\n\nha t der i. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. November 1955, an der teilgenomien habens\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nEundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Juni 1955\n\na) in vollem Umfang, soweit sie wegen Abtreibung und wissentlich falscher Anschuldigung verurteilt ist,\n\nb) im Strafausspruch, soweit sie wegen Meineids verurteilt\nist,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nje mit den Peststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dcs Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen,\nIm übrigen wird die Revision verworfen\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meincids, Abtreibung und wissentlich falscher Anschüldigung zur Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt und\ndem Lackspritzer RD aie Befugnis zugesprochen, den sich\nzuf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bezielenden Teil des Urteils binnen einem Monat nach Rechtskraft\nin den \"TB Nachrichten\" einmal zu veröffentlichen.\n\nDie Revision der Angeklagten macht die Verletzung ver-Sahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften geltend. Sie\nhat nur zum Teil Erfolg.\n\n1.) Der Vorsitzende der Strafkammer hatte der Angeklagten\neinen Rechtsreferendar als Pflichtverteidiger bestellt. Die\nRevision erblickt hierin eine Verletzung des § 142 Abs 1 StPO:\nDie Rüge geht fehl. Ob der Vorsitzende dem Angeklagten einen\nRechtsanwalt oder eine der in § 142 Abs 2 StPO bezeichneten\nPersonen als Verteidiger beiordnen will, obliegt seinem pflichtmäßigen Ermessen. Der Angeklagte hat in aller Regel kein Widerspruchsrecht, wenn eine solche Person und nicht ein Rechtsanwalt als Verteidiger bestellt wird.\n\n2.) Es ist richtig, daß der als Verteidiger der Angeklagten\nbestellte Rechtsreferendar erst am 9. und nicht, wie es nach\n§ 218 Abs 1 in Verbindung mit § 217 Abs 1 StPO geboten gewesen\nwäre, spätestens am 8. Juni 1955 zur Hauptverhandlung vom -\n16. Juni 1955 geladen worden ist. Trotzdem kann die insoweit\nerhobene Rüge der Beschwerdeführerin keinen Erfolg haben.\nDabei kann offen bleiben, ob ein Angeklagter entsprechend\nGer meinung der Revision dann, wenn ‚sein Verteidiger nicht\nrechtzeitig zur Hauptverhandlung geladen worden ist, jedoch in\n\nihr erscheint und für sich selbst nicht die Aussetzung der Ver.\nhandlung beantragt (§§ 218 Abs 1 in Verbindung mit 217 Abs 2\nStPO), seinerseits die Befugnis hat, die Aussetzung zu verlangen, und vom Vorsitzenden in entsprechender Anwendung des\n§ 228 Abs 3 StPO über dieses Recht zu belehren ist. Denn\neinerseits ist § 228 Abs 3 StPO nur eine Sollvorschrift, auf\nderen Verletzung nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die Revision nicht gestützt werden kann (u. a. RG Rspr$t 1, 262, 376, 7435 RGSt 15,\n113; EGH 1 StR 76/52 vom 20. Mai 1952, angeführt in MDR 1952,\n5532 zu § 217 StPO). Andererseits nötigt die verspätete Laaung des Verteidigers nur dann zur Aufhebung des Urteils,\nwenn es auf dem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 StPO). Das\nist im vorliegenden Fall jedoch mit Sicherheit auszuschließen.\nder Verteidiger ist in der Hauptverhandlung erschienen und\nkat die Rechte der Angeklagten wahrgenommen, ohne sich auf\ndie Verspätung der Ladung zu berufen und die Aussetzung der\nEauptverhandlung zu verlangen. Dafür, daß er infolge der\n\nwur um einen Tag verspäteten Ladung etwa nicht in der Lage\ngewesen sein sollte, die Verteidigung sachgemäß zu führen,\nfehlt es an jedem Anhalt. Soweit die Beschwerdeführerin wegen\nmeineids verurteilt worden ist, kann hiervon schon deshalb\nkeine Rede sein, weil das Landgericht den Schuläspruch auf das\neigene Geständnis der Angeklagten gestützt hat und auch bei\nder Strafzumessung von rechtlich bedenkenfreien Erwägungen\nausgegangen ist. Hinsichtlich der Anklage wegen Abtreibung\nhat die Angeklagte selbst eingeräumt, daß sie als Schwangere\neinen Eingriff bei sich hat vornehmen lassen. Was ferner die\nAnklage wegen wissentlich falscher Anschuldigung betrifft,\n\nso hat der Verteidiger, wie die Sitzungsniederschrift und\n\ndie Urteilsgründe ersehen lassen, die Freisprechung der\nBeschwerdeführerin beantragt und seinen Antrag offenbar mi!\nsachentsprechenden Ausführungen begründet.\n\n-4 -\n\n3.) Die Rüge, der Ausspruch über die Veröffentlichungsbefugnis verstoße wegen \"völliger Unvollziehbarkeit\" gegen\n§ 260 StPO, betrifft zugleich das sachliche Recht und wird\n\n=\n\nunter II 5 behandelt werden.\n\nII. Sachbeschwerdes\n\n1.) Soweit sich die Beschwerdeführerin in sachlichrechtlicher Hinsicht gegen die Verurteilung wegen Meineids wendet,\nist die Revision zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.\nwas sie vorbringt, erschöpft sich im wesentlichen in unzulässigen Angriffen gegen die von Rechtsfehlern zum Nachteil der Angeklagten freie Beweiswürdigung, des Tatrichters.\n\n2.) Hingegen kann die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung und wegen vollendeter Abtreibung, wie die\nRevision im Ergebnis mit Recht rügt, keinen Bestand haben.\n\na) Das Vergehen der falschen Anschuldigung nach § 164 StGB\nsetzt in seinen sämtlichen .Begehungsformen zur äußeren Tatseite den Nachweis voraus, daß die Verdächtigung ganz oder\nwenigstens dem wesentlichen Inhalt nach nicht den Tatsachen\nentspricht (u. a. RG DR 1942, 1141 Nr 7; BGH JR 1953, 181).\nzur inneren Tatseite der wissentlich falschen Anschuldigung\nim Sinne des § 164 Abs 1 ist erforderlich, daß der Täter von\nder Unwahrheit der Beschuldigung überzeugt ist (u. a. RGSt\n16, 375 71, 34, 36 f). Unter diesen Voraussetzungen macht sich\nin Fällen, in denen der Bezichtigte den äußeren Tatbestand\neiner ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung verwirklicht\nhat, der Täter u. a. auch dann des Vergehens nach § 164 Abs 1\nschuldig, wenn er wider besseres Wissen verschweigt, daß der\nAngeschuldigte ohne den entsprechenden Vorsatz handelte, oder\nwenn er bewußt einen ihm bekannten schuld- oder strafausschlie-Benden oder strafaufhebenden Umstand nicht erwähnt (vgl Ols-\n\nhausen 12, Aufl Anm 9 b zu § 164 StGB und die dort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts).. .Bewußte Übertreibungen des wirklichen Sachverhalts erfüllen demgegenüber\nGen Tatbestand der wissentlich falschen Anschuldigung nach\n\n§ 164 Abs 1 im allgemeinen nur, wenn das dem Dritten zum\nVorwurf gemachte Verhalten überhaupt erst durch die Übertreibung zu einer strafbaren Handlung oder zu einer schwereren\nVerfeilung wird, 2. B. durch Hinzudichten eines Straferschwerungsgründes (vgl wa. RGSt 15, 391, 395), eines gemäß\n\n§ 73 StGB zusammentreffenden weiteren Tatbestandes (u.a. RG\nGA 54, 422) oder, falls der Verdächtigte nur eine einzige\netrafbare Handlung begangen hat, weiterer Einzelverfehlungen,\ndie mit der tatsächlich verübten eine fortgesetzte Tat bilden\nwürden (u. a. RG GA 44, 136). Wissentliche Übertreibungen\noder sonstige Entstellungen rechtfertigen dagegen die Änwendu\ndes § 164 Abs 1 regelmäßig dann nicht, wenn sie nur Wirkung\nauf das Strafmaß haben können, aber nicht die Art der von den\nAngeschuldigten begangenen Straftat zu dessen Lasten änders\n(u. a. RGSt 13, 125 27, 2295 28, 253, 2545 BGH IR 1953, 181);\nine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur für die Fälle anzuerkennen, in denen das Mißverhältnis Zwischen dem wirklichen Geschehen und dem Inhalt der Anschuldigung so groß ist,\ndaß sie der Hauptsache nach als falsch erscheint (u. a. RGSt\n27, 229).\n\nim vorliegenden Falle reichen die Urteilsfeststellungen\nnicht zum Nachweis des äußeren ünd inneren Tatbestandes\neiner wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs i\nStGB im Sinne der dargelegten Rechtsprechung aus. Es stand\nin dieser Hinsicht zur Entscheidung, ob die Angeklagte ihren\nGeliebten „RW, mit dem sie damals in Unfrieden lebte, insofern zu Unrecht der gefährlichen Körperverletzung nach\n§ 223 a StGB bezichtigt hat, als sie bei ihrer polizeilichen\nVernehmung vom 16. Oktober 1953 angab, RB Habe am 5. Oktob®\n\nFe\n\n”\n\n1353 anläßlich einer tätlichen Auseinandersetzung mit\nihrer Schwester auch sie selbst trotz ihres ihm bekannten\nschwangeren Zustandes derart mit den Füßen in den Leib gereten, daß sie \"gegen den Spiegel geflogen\" und es am äritlien\nTage nachher. zum Abgang der Leibesfrucht gekommen sei.\nEei der Schilderung des Sachverhalts erwähnt die Strafkauner,\ndaß die Beschwerdeführerin nach wie vor behaupte; bei der\nAuseinandersetzung am 5. Oktober 1953 Tritte abbekommen\nzu haben, aber nicht wissen könne und auch schon früher\nricht habe wissen können, ob diese Tritte wirklich von\nRD herrührten; er selbst habe von Anfang an bestritten,\ndie Angeklagte getreten zu haben. Bei der Beweiswürdigung\nführt das Landgericht aus, die Beschwerdeführerin gebe zu,\nden Razny wider besseres Wissen verdächtigt zu haben, er\nhabe sie \"derart brutal\" in den Leib getreten, daß dadurch\nder Fruchtabgang erfolgt sei; sie halte diese Verdächtigung\njedoch für eine bloße Übertreibung, die den Vorwurf des\n§ 164 StGB nicht begründen könne, da ja Rp sich damals\ntatsächlich strafbar gemacht habe und deshalb ihre Anzeige\nals solche begründet gewesen sei, Demgegenüber führt die\nsrafkammer bei der rechtlichen Würdigung auss Nach Auffassung\ndes Gerichts habe es sich nicht nur um eine unwichtige\nÜbertreibung gehandelt, sondern um die \"Begründung eines\nganz erheblichen Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung\nmis der Folge des Pruchtabgange$ selbst wenn die Angeklagte\nam 5. Oktober 19553 in dem Streit und Durcheinander von\nRW Fustritte abbekommen haben sollte, so habe sie doch\nin ihrer Darstellung vor der Polizei und vor Gericht \"erhebiiche Umstände\" derart entstellt, daß der gegen sie erhobene\nVorwurf, den Re wider besseres Wissen einer strafbaren\nHandlung verdächtigt zu haben, zu Recht bestehe.\n\nNach diesen Ausführungen läßt die Strafkammer die\nWöglichkeit offen, daß die Beschwerdeführerin seinerzeit\ntatsächlich von RP Fustritte abbekommen hat. Es hätte\ndann aber ebenso wie für den Fall, daß sie entgegen der\n\nWirklichkeit nur geglaubt haben sollte, von RD Fustritte\nerhalten zu haben, der näheren Darlegung bedurft, welche\ntorheblichen Umstände\" sie bei ihrer Anzeigeerstattung\n\"ontstellt\" haben soll. {In Betracht kommt zunächst, ob sie\n\nvon I \\ vorsätzlich oder - im Durcheinander der Tätlichkeiten\nnur fahrlässig mit den Füßen getreten worden ist und ob sia\n\nim letzteren Faile die Tatsache, daß Rp sie lediglich aus\nUnachtsamkeit trat, erkannte. Fails sie nur irrtümlich glaubte,\nvon Rep getreten worden zu sein, so war aufzuklären, ob\n\nsie von einem unabsichtlichen Handeln überzeugt war und das\nbei ihren Angaben vor der Polizei bewußt verschwiegen hat.\n\nkus welchen Gründen das Amtsgericht Fürth im Urteil vom 1. Dezember 1953 den damaligen Angeklagten Rep nur der einfachen\nKörperverletzung nach § 223 StGB und das Berufungsgericht\n\nim Urteil vom 9. April 1954 ihn lediglich der fahrlässigen\n\n|\n\nKörperverletzung nach § 230 StGB schuläig befunden hat, VER me\ndabei ohne Pedeutung. Die Strafkammer mußte 'den Sachverhalt/\nim jetzigen Verfahren selbständig prüfen; sie hat\n\njedoch die erforderlichen näheren Feststellungen unterlassen.\nVon Belang konnte ferner die Tatsache sein, daß die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 16. Oktober 1953 von rn derart \"brutal\" in\n\nsen Leib getreten worden sein sollte, daß es zum Abgang ihrer\nLeibesfrucht kam, Diese Angaben waren jedoch nur dann bedeutsan, wenn sich aus ihnen nach dem Willen der Beschwerdeführerü\nergeben sollte, Rp habe sie vorsätzlich mittels einer das\nLeben gefährdenden Behandlung im Sinne _des $_ 223 a StGB\nmißhandelit. War den Ausführungen der Beschwerdeführerin\n\ndiese Anschuldigung nicht zu entnehmen, so Konnte die von\n\nihr behauptete Folge ihrer Mißhandlung in Richtung gegen re\nnur Wirkung für die Strafzumessung innerhalb des in § 223\n\nAbs 1 StGB vorgesehenen Strafrahmens haben; die Übertreitung seitens der Beschuldigten würde dann nach den\"abigen\n\nRechtsausführungen Schon nicht den äußeren Tatbestand der\nwissentlich falschen Anschuldigung begründen. Das Urteil\n1äßt auch insoweit nähere Feststellungen vermissen. Die Ausführungen des Landgerichts geben im übrigen umsomehr zu Be-\n\ndenken Anlaß, als nicht angegeben ist, inwiefern die Beschwer-\n\ndeführerin in der Berufungsverhandlung gegen Rp ihre\nfrühere .Aussage erheblich eingeschränkt hat, und nicht geprüft ist, ob sie angesichts der zwischenzeitlichen Versöhnung mit IT] ihre Angaben etwa nur abgeschwächt hat,\nun ihm zu helfen.\n\nb) Die bisherigen Urteilsfeststellungen reichen auch\nnicht aus, um die Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen\nvollendeter Abtreibung zu tragen.\n\nDen Urteilsgründen, insbesondere den Ausführungen zu der\nFrage, ob der Angeklagten wissentlich falsche Anschuldigung zur Last fällt (vgl hierzu unter II 2 a), ist zu entnehmen, daß das Landgericht die Einlassung der Angeklagten,\nsie habe 'bei’ dem Vorfall’ am Abend des 5. Oktober 1953 Fußtritte abbekommen, für nicht widerlegt erachtet hat. An\nwelcher Körpersteile und mit welcher Wucht sie dabei gegebenenfalls getroffen wurde — mag sie die Tritte von RW\noder unabsichtlich von ihrer Schwester erhalten haben -,\nist bisher nicht erwiesen. Dann muß aber zugunsten der Beschwerdeführerin als möglich unterstellt werden, daß nicht\ndie Abtreibungshandlung, die sie am 7. Oktober 1953 durch\nOO) bei sich vornehmen ließ, - sei es allein, sei es im\n‚Zusammenwirken mit den Fußtritten - zu dem am Nachnittag\n“des 8, Oktober 1953 bei ihr erfolgten Fruchtabgang führte,\nsondern daß nur die Fußtritte, ohne ursächliche Mitwirkung\nder Abtreibungshandlung, den Abgang zur Folge hatten und daß\n\nsich demgemäß die Angeklagte nur der versuchten Abtreibung\nnach §§ 218 Abs 1, 43 StGB schuldig gemacht hat. Wenn die\n\nnn nat\n\nStrafkammer demgegenüber für erwiesen erachtet hat, daß\n\nder Eingriff seitens des Arbeiters > für den Fruchtabgang ursächlich war, so begegnet das auch deshalb Bedenken,\nweil sie sich. bei dieser Feststellung allein auf die Bekundungen der Beschwerdeführerin gestützt hat.\n\n3.) Die Strafbemessung läßt im Falle der wissentlich falschen Anschuldigung an sich keinen die Angeklagte\nbeschwerenden Rechtsfehler ersehen; im Faile erneuter Verurteilung wird das Landgericht allerdings zu § 27 b StGB\nStellung zu nehmen haben.\n\nJedoch ist der in dem Urteilssatz enthaltene Ausspruch\nüber die Veröffentlichungsbefugnis insofern zu beanstanden,\nals ihm nicht entnommen werden kann, in welchem Umfang der\nverletzte Ri befugt sein soll, den sich auf die Verurteilung wegen falscher Anschuldigung beziehenden Teil\ndes Urteils zu veröffentlichen. Es ist nicht ersichtlich,\nob sich die Veröffentlichungsbefugnis nur auf den entsprechen\nden Teil des Urteilssatzes oder auch auf den der Urteilsgründe beziehen soll, ferner, ob.der Verletzte das Recht\nnaben soll, die für verwirkt erachtete Einzelstrafe von\nzwei Monaten Gefängnis (vgl hierzu u, a. RG HRR 1939\nNr 9165 EGH 2 StR 13/55 vom 24. Mai 1955) mit zu veröffentlichen (vgl RG Rspr$tr 10, 548). Die Veröffentlichung der\nSinzelstrafe ist vorzuziehen.\n\nKommt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\nwiederum zur Verurteilung der Beschwerdeführerin wegen -\nwissentlich, vorsätzlich oder leichtfertig (§ 164 Abs 5 StGB;\nbegangener - falscher Anschuldigung, so wird es auch zu beachten haben, daß die Frist für die Bekanntmachung zweckmäßigerweise nicht von der Rechtskraft des Urteils, sondern\nerst von der Zustellung der Ausfertigung der rechtskräftigen Entscheidung an den Verletzten zu bemessen ist; gegen\ndas Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten (§ 358 |\n\n- 10 —\n\nAbs 2 StPO) würde durch eine entsprechende neue Fassung des\nUrteilssatzes nicht verstoßen (vgl RG DR 1942, 1757 Nr 22;\nBCH IM § 200 StGB Nr 2).\n\nIm Falle der Abtreibung geben die Straffestsetzung und\ndie ihr zugrunde liegenden Erwägungen zu keinem rechtlichen\nPedenken Anlaß,\n\nDasselbe gilt an sich auch für die Strafbenessung\nim Falle des Keineids. Jedoch läßt sich nicht mit Sicherheit\nausschließen, daß sie durch die Verurteilung wegen wissentlich falscher Anschuldigung und wegen vollendeter Abtreibung\nzum Nachteil der Beschwerdeführerin beeinflußt worden ist.\n\nAuf die Revision der Angeklagten ist hiernach das angeochtene Urteil je mit den Feststellungen aufzuheben,\na; soweit sie wegen Abtreibung und wegen wissentlich falscher\nAnschuldigung verurteilt ist, in vollem Umfang,\nb) soweit sie wegen Heineids verurteilt ist, im Strafausspruch,\n\nx\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Falle des Meineids muß die Revision dagegen zum\nschuläspruch als unbegründet verworfen werden,\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nMartin Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-16/1-str-425-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 228","ref_norm":"228","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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