{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-15_1_StR_401_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-15","aktenzeichen":"1 StR 401/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2247 036\n\n2S#R 401/55 ,\n\nwie mm\n\ntm Namcı des Volkes\n\nIn der Strafsa:he\ngegen\n\nden Dekorationsmaler Walter N iD au: rn\n(U , sort geboren an GE 1915.\n\nwegen versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern U.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Novemter 1955, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Mannzen\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nais beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichtsrat «EED> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwal'tschaft.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Nürnberg. Fürth vom 15. Juni\n1955 wird mit der Maßgabe verworfen, daß im\nUrteilssatz die Worte \"in Tatmehrhei.t mit einem\nVergehen der Beieidigung\" sowie die Worte \"und\nzu einer Geldstrafe vor 50 DM, ersatzweise zu\nweiteren zehn Tagen Gefängnis\" wegfallen.\n\nDer Beschwerdeführer hat dis Kosten des Rechtismittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün\n\n— |.\n\n®\nho\n\n-\n\nj)\n\nDer Angeklagte redete am Abend des 14. März 1955 den\nihm unbekannten, am 1. Oktober 1938 geborenen Elektriker--\nlehrling Roif REED an und stellte ihm eine angebliche\nArbeitsgelegenheit in Aussicht. Er führte unsıttiliche\nReden, sprach von zwei zugänglichen Mädchen, die der Jugendliche an der Arbeitsstelle vorfinden werde, erkundigte sich nach den geschlschtlichen Erfahrungen des Rolf\nRBB und bestellte ihn zum Nachmittag des i8. März 1955\nan eine Badeanstaito\n\nDer Jugendliche erzählte seiner Mutter von dem Vor.-\nfall. Diese meldete ihn der Polizei, von der Ro]f rg\n@ den Auftrag erhielt, der Verabredung zu foigen und\nauf das Vorhaben .des Angeklagten scheinbar einzugehen,\num festzustellen, was dieser wolle.\n\nAm 18. März 1955 trafen sich beide, wie verabredet,\nAls sie sich allein im Duschraum befanden, begann der\nAngeklagte sofort wieder das Gespräch von den beiden Mädchen an der angeblichen Arbeitsstelle und redete abermals\nvon geschlechtlichen Dingen. Dann faßte er den Jugendlichen an den Geschlechtsteil und rieb daran herum, wobei\ner darauf hinwies, daß man es so ähnlieh bei den Mädchen\nmachen müsse, Auf seine Aufforderung faßte auch Rn\nden Geschlechtsteil des Angeklagten an. Kurz darauf entfernte sich der Jugendliche unter =inem Vorwand.\n\n\"Das Landgericht hat den Angeklagten wegen des Vorfalls vom 14. März 1955 eines Vergehens der Beieidigung\nschuldig gesprochen und zu 50 DM Geldstrafe, ersatzweise\nzehn Tagen Gefängnis verurteilt; hinsichtlich der Tat vom\n18. März 1955 hat es ihn wegen versuchten Verbrechens der\nschweren Unzucht nach §§ 175 a Nr 3, 43 StGB zu drei. Mone.-\nten Gefängnis verurteilt und insoweit die Vollstreckung\n\n‚\n\nsel\n\nder Sirafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Hevision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Beleidigung; im übrigen bleibt sie erfolglos.\n\n“ Hinsicht lückenhafte Befragung des Sachverständiger, der\n\ndie Glaubwürdigkeit des damals 16 1/’2-jährigen Ri zu\n\n- begutachten hatte .§ 244 Abs 2 StPO). Mit dieser Rüge\n\nkann er nicht durchdringen. Das Revisionsgericht ist\nnicht in der lage. allein auf Grund des Vortrags in der\nRechtsmittelbegründungsschrift den angeblichen Verfahrensverstoß festzustellen: außerdem aber würde der Beschwerdeführer sich auf den Verstoß nicht berufen können, da es ihm\nund seinem Verteidiger freigestanden hätte, selbst die ihnen erforderlich erscheinenden Fragen an den Sachverständigen zu stellen. Im übrigen hat das Gericht das von der\nVerteidigung aufgeworfene Bedenken nicht verkannt, denn\nes führt ausse,\n\"Auch sus dem Umstand, daß sich der Zeuge im Einvernehmen mit der Polizei in den Duschraum des Angekilagten begeben hat, ist nicht auf seire Ungiarbwürdigkeit zu schließen, weil es sich um eiren\nnüchternen und nicht suggestiblen Jungen handel;.\"\n2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht tragen die Feststellungen des Landgerichts die Verurteilung wegen versuch -\n\n\"ten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB sowohl zur äusseren\n\nwie zur inneren Tatseite. Die Beanstandungen der Revisior.\ngehen fehl, Das Handeln des Angeklagten war von einer\nNackhaltigkeit, die, soweit das Unzuchttreiben in Frage\nsteht. den Anforderungen der Entscheidung BGHSt 1, 293\ngenügen würde, selbst wenn der Angeklagte wegen vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr 5 StGB verurteilt worden\nwäre; er ist aber nur des Versuchs eines solcher YFerbrecheuns\nschuldiggssprochen, und zwar deshalb, weil der Jugendliche\n\nSEEN ht\n\nsich nicht verführen ließ, sondern nur zum Schein auf das\nAnsinnen des Angeklagten einging. Es liegt also, wie der\nBeschwerdeführer richtig erkennt, eine Verurteilung wegen\n\"untauglichen!\" Versuchs vor. Die in der Revisionsbegrün -\ndung geäußerten Bedenken gegen diese Verurteilung sind\nunbegründet. Die Kenntnis des Angeklagten von der Minder.-\njährigkeit es -: wenn auch 1,96 m großen -- Jugendlichen\nist ebenfalls einwandfrei festgestellt,\n\nZu den aus dem Gesichtspunkt der Gleichberechtigung\nder Geschlechter (Art 3 Abs 2, 117 Abs 1 GG) hergeleiteten Zweifeln an der Gültigkeit des § 175 StGB genügt\n\nes, auf die Entscheidung BGH NJW 1951, 810 Nr 22 zu ver-.,\n\nweisen.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten nach §§ 175 a Nr 3,\n43 StGB besteht sonach zu Recht, Dagegen 1äßt sich die\n\nVerurteilung wegen eines selbständigen Vergehens der Be-\n‚ „ lLeidigung hinsichtlich der Vorgänge vom 14. März 1955\n\nnicht aufrechterhalten, Das Gespräch von diesem Tage,\n\nin dem das Landgericht die Beleidigung erblickt, war ein\n\nTeil der versuchten Verführung nach § 175 a Nr 3. Das er-\n\ngibt sich aus der eigenen Feststellung des Landgerichts;\n\"Durch seine Redensarten über die Mädchen wollte der\nAngeklagte die geschlechtliche Neugierde des Zeugen\n\nerwecken, ‚um ihn bei der. nächsten Begegnung für sei--\nne unsittlichen Zwecke zu mißbrauchen\"\n\n' und wird durch die nachfolgenden rechtlichen Erwägungen\n\nim angefochtenen Urteil bestätigt:\n\n\"Das versuchte Verbrechen der erschwerten Unzucht\n\nist darin zu erblicken, daß der Angeklagte es unternommen hat, den Kolf RP zur gleichgeschlechtlichen Unzuchi zu verführen, indem er ihm eine Arbeit\nund dabei Unzuchtshanälunger mit zwei Mädchen in Aus.\nsicht gestellt hat, indem er ihn ferner zur Bade-.\nenstalt bestellt,....Ssowie wiederum unzüchtige Reden geführt hat. In der Annahme, daß Roif.\n\nauf Grund seiner Einwirkung geneigt sei, Unzuchts-\n\nned\n. 05\nBe\n\nhandlungen an sich zu dulden, hat dann der Angeklagte diese bei RD auch vorgenommen.\"\n\nDie ehrkränkenden Reden waren also Teile der Verfüh- E:\n\nrungshandlung. Es handelte sich um ein einheitliches versuchtes Verbrechen nach § 175 a Nr 3 SiGB, das den gesamten Vorgang vom 14. März 1955 mit umfaßt. Neben einer\nVerurteilung aus § 175 a Nr 3 wäre aber für die Anwendung des § 185 (in Tateinheit oder Tatmehrheit) nur Raum\n\n..gewesen, wenn sich aus den besonderen Umständen des Fal-\n\nles, so dem Verhalten des Verführers, namentlich seinen\n\nÄußerungen ergäbe, daß über die bereits tatbestandsmäßig\n\nim § 175 a Nr 3 enthaltene Ehrenkränkung hinaus eine Beleidigung vorliegt (RG JW 1936, S 2553 Nr 28; HRR 1937\nNr 416). Diese Voraussetzungen waren hier nicht gegeben,\nDaher besteht im vorliegenden Falle zwischen dem versuch-\n\n'ten Verbrechen nach § 175 a Nr 3 und der Beleidigung das\n\nVerhältnis der Gesetzeseinheit, so daß eine Verurteilung\nnach § 185 nicht erfoigen kann. Eines Freispruches bedarf u\nes, obgleich der Eröffnungsbeschluß bereits von den im\nUrteil angenommenen. zwei selbständigen Straftaten ausl.\ngeht, nicht, da der Vorgang vom 14. März 1955 als Bestandteil des. versuchten Verbrechens nach § 175 aNr3\n\nStGB mit abgeurteilt wird.\n\nob der Angeklagte. in Tateinheit mit dem versuchten\nVerbrechen nach § 175 a Nr 3 wegen eines vollendeten Ver-\n\n„gehens gegen § 175 StGB hätte verurteilt werden müssen.\n\n(vgl BGH 4 StR 297/51 vom 14. Juni 1951, IM Nr io zu§ 73 |\nStGB m.A, Krumme), kann dahingestellt bieiben, da er durch\ndie Nichtanwendung des § 175 StGB nisht beschwert ist.\n\n. Die Berichtigung des Schuldspruchs und äer Weetalt\nder wegen Belei digung ausgesprochenen Geldstrafe konnte\n\nangesichts der klaren Feststellungen des Landgerichts ir\n\nentsprechender Anwendung von § 354 Abs 1 StPO durch das\nRevisionsgericht selbst ausgesprochen werden. Der Strafausspruch wird durch die andere rechtliche Beurteilung\nnicht zum Nachteil des Angeklagten berührt. Andererseits\nbedarf es keiner Aufhebung der erkannten Gefängrisstrafe,\nweil ihre Erhöhung gegen § 358 Abs 2 StPO verstoßen würde\nund sich mangels Gleichartigkeit auch durch den. Wegfall.\nder Geldstrafe nicht rechtfertigen ließe (BGH 1 StR 402.54\n\nvom lo März 1955).\n\nDas Revi,sionsgericht sieht keinen Anlaß, bei der Kostenentscheidung von der Möglichkeit des § 473 Abs 1 Satz\n\n53 StPO Gebrauch zu machen,\n\nDr.Hörchner\n\nMantel\nDr.Mannzen\n\nMartin\nDr.Hengsberger\n\nv\nge\n\nEf\n\nnr\nen £2\nne\n\nER\n\n. “s 52\neng iatt\n\nBEPTNAENO)\nar\n\nıL.r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-15/1-str-401-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-15/1-str-401-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.488028+00:00"}}