{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-14_1_StR_450_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"1 StR 450/54","doktyp":null,"leitsatz":"88 175 a Nr 3, 175 StGB\n\nEin Mann über 21 Jahre, der eine männliche\nDerson unter 21 Jahren verführt, ihm bei dem\nVorgang der Selbstbefriedigung in wollüstiger\nAbsicht oder in Kenntnis der wollüstigen Akbsicht des Täters zuzuschen, verführt dazu,\n\nmit itnm Unzucht zu treiben; es ist nicht erforderlich, dass der Haupttäter den Körper\n\ndes andern Beteiligten berührt oder diesen\n\nzu einem über ein solches Zusehen hinausgehenden fithandeln bestimmt.","text_plain":"u.\nun.\n'.\n\nLP EEE\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nBrei rn\n\n2254 008° —,\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz!\n\nRechtssatz:\n\n88 175 a Nr 3, 175 StGB\n\nEin Mann über 21 Jahre, der eine männliche\nDerson unter 21 Jahren verführt, ihm bei dem\nVorgang der Selbstbefriedigung in wollüstiger\nAbsicht oder in Kenntnis der wollüstigen Akbsicht des Täters zuzuschen, verführt dazu,\n\nmit itnm Unzucht zu treiben; es ist nicht erforderlich, dass der Haupttäter den Körper\n\ndes andern Beteiligten berührt oder diesen\n\nzu einem über ein solches Zusehen hinausgehenden fithandeln bestimmt.\n\nAktenzeichen: 1 StR 450/54\nUrteil des BGH vom 14.Juni 1955 LG Lindau Im Bodensee\n\n1 StR 450/54\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen -\n\nden Zollassistenten Walter DB EB aus Bad REED,\ngeboren an 9 GREEN GEB ir “amp, .\n\nwegen schwerer Unzucht mit Männern\n\n“ hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14.Juni 1955, an der teilgenomen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.Mannzen\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter BD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Lindau im Bodensee vom\n6.April 1954 mitden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Der\nBeschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“Auuun! bemam 0 m 208 m u\n\nDem Angeklagten ist zur Last gelegt worden, dass er\nsich an den drei Jugendlichen Sch, FD und ED\ndes fortgesetzten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB\nschuldig gemacht habe. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten unter Freispruch in den Füöllen Sch und\nVOR wegen eines Vergehens gegen § 175 StGB (2.Fall Ess)\n\nzu vier Yonaten Gefängnis und setzte die Strafe zur Bewährung\n\naus. In dem zeitlich gesehen ersten Fall Egg gelangte das\n- Landgericht nicht zu einem Schuldspruch, sprach aber den\n‚Angeklagten insoweit auch nicht frei, da eine fortgesetzte\nHandlung vorliege.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft in vollem\nUmfange und der Angeklagte, soweit er verurteilt ist, Re- '\nvision eingelegt.. Die Revision der Staatsanwaltschaft,\ndie vom Oberbundesanwalt nur teilweise vertreten worden\nist, führt zur Aufhebung des Urteils. Dem Rechtsmittel des\n\nAngeklagten ist der Erfolg zu versagen.\n\nI. Revision der Staatsanwaltschaft.\nDas Landgericht stellt fest:\n\n\"Als der Angeklagte in Schlachters stationiert war,\nwusch ihm dort Frau Sch@ib die Wäsche. Auf diese Weise\nlernte der Angeklagte deren an @. ED ED zeborenen\nSohn Franz Schil® kennen. Im Sommer 1951 zeigte der Angeklagte dem jugendlichen Sch sexuelle Bücher und\nZeitschriften und kläörte den Sch dann euch sexuell\nauf,- wobei er ihm Bilder zeigte, auf denen künner gleichgeschlechtliche Unzucht miteinander trieben. &twas später,\naber noch im Jahre 1951, zog sich der Angeklagte einmal\nin seinem Zimmer in Schlachters vor dem Sch@iiB nackt\n\naus und onanierte an sich selbst wobei er den Jugendlichen aufforderte, dass er an sich das gleiche tun sollte:\nSch tat das aber nicht.\n\nAuf Veranlassung des Sch Kam im Sommer 1952 der\nan D.C ED zeborene Bäckerlehrling ilubert E@B in\ndie Wohnung des Angeklagten und liess sich von ilm Bücher,\nwie sie bereits SchlB erhalten hette, zum Lesen aushändigen. In der Folgezeit bekam er auch Aufklärungsbücher\nseitens des \\ingeklagten in dessen Wohnung zu lesen und.\nanzusehen. Der Angeklagte saß dabei, jedoch nur mit einer\nTurnhose bekleidet, die er sich dann einmal auszog, wobei\ner zu dem Zeugen E@® sagte: \"Ich wichse mir jetzt einen\nab, schau einmal auf die Stoppuhr, wie lange es dauert.\nIch sage es Dir dann, wenn es kommt.\" Der Zeuge ö@® sah\nauf seine Armband-Stoppuhr, wobei ihm der Angeklagte etwa\nnach 20 Sekunden sagte: \"So, jetzt!\" Bei dieser Gelegenheit nahm der Zeuge wahr, daß der Angeklagte Samenerguss\nhatte,\n\näinige Tage später kam der Zeuge E@ -wislerum in die Woh-\n\nnung des Angeklagten, wobei dieser wiederum an seinem Geschlechtsteil herummanipulierte, nachdem er sich nackt:\nausgezogen hatte. Auch der Zeuge E@® hatte nach Aufforderung seine Hose herabgetan; der Angeklagte wollte nun\nden Geschlechtsteil des Zeugen S@&& durch Herwmreiben zur\nErektion bringen, da er ihm ein Präservativ überziehen\nwollte. Der Zeuge E@ hatte der Handlungsweise des Angeklagten keinen Widerstand entgegengesetzt; es gelang dem\nAngeklagten aber nicht, das Glied des Zeugen ‚in’ Krektion\nzu bringen, so daß er sich selbst das Präservativ überstülpte und an sich herummanipulierte.\n\nIm Sommer 1952 kam der em @ iD ED zeborene\nLudwig VB auf Veranlassung des Schi in die Yohnung\n\nzu dem Angeklagten. Für einen Botengang erhielt Vogin\nvon dem Angeklagten eine Tafel Schokolade geschenkt; dieser zog sich im Beisein des Zeugen TBB völlig aus,\nonanierte bei sich und ließ den Samenerguss auf eine\nSchokolade laufen, die der Angeklagte dann gegessen hat,\n\nwas der Zeuge mit ansah.\"\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie erstrebt Verurteilung des Angeklagten in vollem Umfang gemäss § 175 a Nr 3 StGB.\n\nSchon in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesge- '\nrichtshofs ist anerkannt, dass nicht nur wechselseitige\nBefriedigung (BGHSt 1, 293), sondern auch gleichzeitige\nSelbstbefriedigung (BGHSt 4, 323) das Tatbestandsmerkmal\ndes \"Unzuchttreibens mit\" einem anderen Manne im Sinne.des\n5 175 StGB erfüllen kann. Das Landgericht hätte daher in\ndem Falle Schindele, in dem der Angeklagte den Jugendlichen\naufgefordert hat, \"an sich das gleiche zu tun\", zum wenigsten die kKöglichkeit des Vorliegens eines Versuchs im\nSinne der §§ 175 a Nr 3, 43 StGB untersuchen müssen.\n\nWeiterhin hätte das Landgericht im zweiten Falle E@,\nin dem gg, den Angeklagten zwar nach § 175, nicht aber nach\n§ 175 aNr urteilt hat, auch von seinem Standpunkt\naus prüfen müssen, ob sich der Angeklagte nicht ebenfalls\n\n‘der versuchten Verführung nach §§ 175 a Nr 3, 43 StGB\nschuldig gemacht hat; denn wenn er den E@® nach der noch\nzu erörternden Ansicht des Jandgerichts auch nicht verführt hatte, so blieb doch die Zöglichkeit, dass er ihn\nin seiner Vorstellung zu verführen glaubte, so daß ein\nsogenannter untäuglicher Versuch in Frage gekommen wäre.\n\nInsoweit ist die Revision der Staatsanwaltschaft ohne\nweiteres begründet und auch vou Oberbundesanwalt vertreten\n\nar .\nI EEE Zur\n\nen Ten Fran\n\nun\n\nworden. Sie muss aber auch im übrigen zum Erfolg führen,\nde in sämtlichen vier dem Angeklagten zur sast gelegten\n\nFällen ein vollendetes Verbrechen nach § 175 a Ür 3 StGB\nin Frage kommt.\n\nDer Angeklagte hat in dem zweiten Fall E@®, in dem er\n\nwegen Vergehens gegen § 175 StGB verurteilt ist, an dem\n\nKörper des © unzüchtige Handlungen vorgenommen, so daß\ner hier zweifellos nach der Susseren Teatseite \"mit\" dem\nE@ Unzucht getrieben hat. Die Zinwendungen des Angeklagten zur inneren Tatseite werden bei der Stellungnahme\nzu der Revision des Angeklagten erörtert werden. In den\nübrigen Fällen hat der Angeklagte nach den Feststellungen\ndes Landgerichts zwar den Körper der Jugendlichen nicht\nberührt, er hat sich aber vor den Augen der Jugendlichen\nselbst befriedigt und diese mit Erfolg aufgefordert, seinem unsittlichen Treiben zuzusehen, wobei er im Falle S@®\nGen Jugendlichen dadurch, daß er ihn mit der Stoppuhr den\nVorgang verfolgen ließ, in ganz besonders nachdrücklicher\nWeise an dem Geschehensablauf teilnehemn ließ und im Falle\nve@iiB unter ungewöhnlich ekelerregenden. Begleitumständen\nhandelte. Die Jugendlichen sind ersichtlich seinem unsittlichen Tun mit den Augen gefolgt in der Erkenntnis, dass\nder Angeklagte in wollüstiger Absicht sie zum Zusehen\nveranlasste; vielleicht handelten sie auch selbst in wollüstiger Absicht. Damit ist das Kerkmal des Unzuchttreibens\n\"mit\" im Simne des § 175 a Nr 3 StGB erfüllt. Ein Mann,\nder sich vor den Augen eines anderen Nannes selbst befriedigt, treibt jedenfalls dann \"mit\" dem anderen Unzucht,\nwenn dieser mit seinem, des Haupttäters, Wissen und \"illen\nden Vorgang in wollüstiger Absicht oder in Kemntnis der\nwollüstigen Absicht des Täters beobachtet. Es ist in diesem Felle nicht erforderlich, dass der Heupttäter den\nKörper des anderen Beteiligten berührt oder diesen zu ei-\n\n„1?p\n\nnem über ein solches Zusehen hinausgehenden Hithandeln bestimnt (vgl für die letztgenannten Fälle RGSt 49, 178; 73,\n78; BGHSt 1, 1075 BGH 4 StR 866/53 vom 8.April 1954).\n\nIn der Rechtsprechung zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB ist\ndie Frage des Mitansehens unsittlicher Vorgänge bereits eingehend erörtert (RGSt 73,246,24%BGH NIW 1953, 710 Nr 16)\nund dahin entschieden worden, dass ein Tüter, der ein noch\nnicht 14jähriges Kind zur geflissentlichen Betrachtung des\nGeschlechtsteils des Täters verleitet, nach § 176 Abs 1\nSr 3 zu bestrafen ist. Allerdings wird in diesem Falle der\nTetbestend insofern als erfüllt angesehen, als angenommen\nwird, das Kind selbst verübe durch solches Einsehen eine\nunzüchtige Handlung, zu der es von dem Täter verleitet\nworden sei. Ob es: dieses Umwegs, der im Hinblick auf die\ndem Kinde angesonnene Beteiligung nicht unbedenklich erscheint, bedarf, um im Felle des § 176 Abs 1 Er 3 StGB die\nStrafbarkeit zu begründen, und ob nicht der Täter den Tatbestand dieser Strafvorschrift auch insofern erfüllt,\nals er \"mit\" dem Kind die unzüchtige Handlung \"vornimmt\",\nbraucht hier nicht entschieden zu werden.\n\nAuch in der Rechtsprechung zu § 174 Nr 1 StGB hat der\nerkennende Senat in seinem Urteil BGHSt 7, 48 entschieden,\nein Hissbrauch zur Unzucht im Sinne dieser Gesetzesvorschrift könne vorliegen, wenn der Täter eine unzüchtige\nHandlung an sich selbst vorninmt und die abhängige Person\nveranlasst, seinem Tun ohne Vornahme von Handlungen an\nihrem eigenen Körper zuzusehen; das sei jedenfalls für\ndie Fälle anzurehmen, in denen der Täter den [.phängigen\nzum geflissentlichen Betrachten des unzüchtigen Vorgangs\nveranlasst.\n\nWie in der crwähnten Entscheidung ausgeführt ist, verlangte schon das Acichsgericht weder für den Begriff \"unzüchtige Handlungen vornehmen mit\" im Sinne des § 176 Abs 1\nEr Si des § 174 alter Vossung dan für das Tetbestandsmerkmal \"Unzucht treiben mit\" im Sinne der !§ 175, 15 a\nür 3 StGB, dass der Töter den Körper des Beteiligten berührt oder den eigenen Körper von diesem berühren lässt;\nes hielt allerdings für erforderlich, dass der Täter den\nKörper des anderen sonstwie in kKitleidenschaft zieht (RGSt\n73, 78 mit Übersicht tiber die Rechtsprechung des Reichsgerichts). Dazu hat es für ausreichend erachtet, dass der\nNäter den anderen veranlasst, seinen Körper, namentlich\nden Geschlechtsteil, unzüchtigen Blicken preiszugeben\noder eine bestimmte, der geschlerhtlichen Erregung dienende ötellung einzunehmen. “ie in der Entscheidung BEHSt\n7, 48’ weiter ausgeführt ist, hat der Bundesgerichtshof\nsich dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen. ös wird dort euf die lntscheidung BGHSt 4, 323\n(Fall der gleichzeitigen Selbstbefriedigung) verwiesen,\nwonach es für den Tatbestand der §§ 175, 175 a StGB genügt, wenn der Täter eine Beziehung zwischen dem eigenen\nunzüchtigen Treiben und dem Körper des anderen Mannes\nschafft, auf diese Weise dessen Körper an dem gesamten\nunzüchtigen Vorgang teilhaben lässt und ihn so in Kitleidenschaft zieht. Es wird weiter auf die Entscheidung\nBGHSt 5, 88 verwiesen (Fall des Zuschauens bein'Triolenverkehr\"). Der erkemnende Senat ist in seiner Entscheidung\nBEHSt 7, 48 dieser Rechtsprechung des 2.Strafsenats des\nBundesgerichtshofs unter Kinweis auf die Entscheidung des\n4.Strafsenats 4 StR, © /53 vom 8.April 1954 auch hinsichtlich des 3 174 Nr 1 Beigetreten und hat in Fortführung\nder in den bisherigen Entscheidungen entwickelten Rechtserundsätze die oben wiedergegebene Rechtsansicht vertreten.\n\nDabei hat er auf folgendes hingewiesen: Es sei kein durchsgreifender Grund ersichtlich, warym, Polche Fälle, unter\nden Gesichtspunkt des § 174 Nr Yherachtet, anders behandelt werden collten als die, in denen: der Täter den\nAbhängigen veranlasse, seinen Geschlechtsteil unzüchtigen\nBlicken auszusetzen. Auch in jenen Fällen stelle der\nTäter eine — nicht nur geistige - Beziehung zwischen der\neigenen Unzuchthandlung und der abhängigen Person her,\nindem er nicht nur ihre blosse Gegenwart als Kittel zur\nErregung oder Befriedigung von Geschle chtslust benutze,\nsondern gie selbst durch das Betrachtenlassen des eigenen\nunzüchtigen Tuns gleichfalls zu einer unzüchtigen Handlung veranlasse und sie so an dem gesamten unzüchtigen\nVorgang teilhaben lasse, Von Fällen, in denen der Täter\nden Abhängigen selbst zur Vornahme einer unzüchtigen Hand-\n‚lung veranlasse oder zu veranlassen suche, gehe in der\nRegel cine grössere Gefahr für den anvertrauten Jugendlichen aus als von den F&ällen, in denen der Täter den\nBeteiligten etwa verenlasse, eine Körperstellung einzunehmen, die von diesem für unverfänglich gehalten werde.\n\nDer Senat trägt kein Bedenken, diese Gedankengänge auch\nauf die Tatbestände der §§ 175, 175 a Nr 3 StGB jedenfalls in Fällen wie den hier zur Entscheidung stehenden\nanzuwenden, in denen der Täter die Beteiligten veranlaßt\n\nhat, ihm bei dem Vorgang der Selbstbefriedigung in Kenntnis\n\nseiner wollüstigen Absicht oder in eigener wollüstiger Absicht zuzusehen. Die Unzüchtigkeit der Handlung auf seiten\ndes Heupttäters kann nach der äusseren Tatseite (Verletzung des ellgemeinen Scham- und Sittlichkeitsgefühls)\nund regelmässig auch nach der inneren Totseite (wollüstige\nAbsicht des Täters) kaum zweifelhaft sein. Durch das Hinsehen in dem oben erläuterten Sinne wird aber euch der\n\nLo ade\n. Pa Se\n\nun mungen nase\n\n.e.\nno...\ner Ps\n\nug ren en\n\nen .\n\na or\n\nFir ur abe 0 22 rar 20\n\nRe ie\n\nLitbeteiligte in einer Weise in den Vorgang hineingezogen, dass er als mithandelnd enzuseten ist. Auch er begeht also eine ungüchtizge llandlung, der Haupttäter verübt sie \"mit\" ihm. Das wird besonders klar in dem ersten\nFalle E@, in dem der Angeklagte den Jugendlichen veranlasste, den Vorgang mit der Stoppuhr zu’ verfolgen, also\nseine Gedanken auf des Tun des Angeklagten auszurichten\nund diesesbesonders aufmerksam zu verfolgen. Die grosse\nSch£&dlichkeit solcher Erlebnisse für die sittliche Entwicklung Jugendlicher ist nicht zu bezweifeln. Dabei ist\nhervorzuheben, daß der Jugendliche durch solches &rleben\nnicht nur allgemein in sittlicher Yinsicht gefährdet wird,\nsondern dass er dadurch gerade ru gleichreschlechtlicher\nBetätigung angereizt werden kann. Erfahrungsmässig führen\nJugenderlebnisse nach der Art, wie sie hier den drei Jugendlichen zuteilgeworden sind, später nicht selten auf\ndie Bahn der Gleichgeschlechtlichkeit. Deshalb ist das\nSchutzbedürfnis der Jugendlichen gegen derartigen Ni8-\nbrauch ihrer Person zu bejahen. Die §§ 183, 1§ 5 StGB\nreichen dafür nicht aus, wie dig tägliche Erfahrung lehrt.\nFür den Tatbestand des § 183 wird es bei Handlungen. der\nvorliegenden Art meist an den Erfordernissen der Öffentlichkeit und des Srgernisnehmens, für die Anwendung des § 185\n‚StGB häufig an dem Entschluss der Berechtigten fehlen,\neinen Strafentrag zu stellen.\n\nDie Gefahr einer zu grossen Ausweitung des Anwendungsgebietes der §§ 175, 175 a Nr 3 StGB kann nach dem Gesagten nicht anerkannt werden. Dess kleine Verstüösse .\n- die aber bei Fillen der vorliegenden Art eine Seltenheit bilden dürften -, nicht unter den Begriff des Unzuchttreibens fallen, ist in der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 1, 293; BGH NJW 1952, 796 Nr 23)\n\nbereits wiederholt hervorgehoben worden. Auch auf die\n“öglichkeit einer Bedeutung des Altersunterschieds zwischen T&ter und Beteiligten für die Abgrenzung zwischen\neiner unzüchtigen oder einer bloss unanständigen Handlung\nist in der Rechtsprechung bereits hingewiesen worden\n(BGHSt 1,80,83; 1, 293,295; BGH HJW 1952, 796 Nr 23),\n\nFür § 175 aNr „> = eusgesprochen, dass das Tun, zu dem\nder Jugendliche verführt werden soll, den Tatbestand\n\ndes § 175 Kan seiner äusseren und inneren Tatseite erfüllen und der Vorsatz des Titers diese Tatbestandsmerkmale umfassen muss (RGSt 74, 77; BGHSt 2, 40; BGH 1 StR\n344/51 vom 7.September 1951). Bei schon bescholtenen Jugendlichen ist die Frage der Verführung ganz besonders\nsorgf&ltig zu prüfen (RGSt 71, 111). Nach § 175 Abs 2 StGB\nkann bei einem Beteiligten, der zur Zeit der Tat noch\nnicht 21 Jahre alt war, in besonders leichten Fällen von\nStrafe abgesehen werden. j\n\nNach alledem ist ein Bedürfnis im Sinne der hier vertretenen 'Rechtsansicht vorhanden und die Gefahr einer übermöässigen Ausweitung der Tatbestände der §§ 175, 175 a Nr 3\nStGB nicht anzuerkennen. Die Strafsenate des Bundesgerichtshofs haben auf Anfrage erklärt, dass sie bisher\nkeine der hier vertretenen Rechtsansicht entgegenstehenden Entscheidungen erlassen haben.\n\nDas Landgericht wird also alle dem Angeklagten zur last\ngelegten Vorgänge zunächst unter dem Gesi punkt eines\nYollendeten Verbrechens nach 8.175 a Nr Sun, falls Vollendung nicht nachzuweisen sein söllte, unter dem Gesichtspunkt eines Versuchs dieses Verbrechens, gegebenenfalls eines \"untauglichen\" Versuchs, zu prüfen haben.\n\nIn den Fällen EB - für die, wenn Schuldspruch in beiden\nFällen erfolgt, die Annahme einer fortgesetzten Tat in\n\n.”. zn\n\n“nn gerne\nm“... ..\n.\n\n. em\nDune rn en,\n. .\n\nFrage kommt - ist trotz der Bescholtenheit des I\n\neine vollende Verführung durch den ‚ngeklagten möglich.\n\"Verführen\" im Sinne des § 175 a Nr 3 bedeutet, daß\n\nder Täter auf den Willen des finder jährigen einwirkt,\n\num ihn unter Ausnutzung seiner geschlechtlichen Unerfahrenheit oder geringeren Widerstandskraft zur Unzucht\ngeneigt zu machen (RGSt 70,199; 71,47; BGH 2 StR 57/50\nvom 28.Kovenber 1950). Die Revision der.Staatsanwaltschaft weist mit Recht darauf hin, dass es ein Unterschied ist, ob E@& mit -einem gleichaltrigen Arbeitskameraden gleichgeschlechtliche Handlungen vorgenommen hat\noder ob Er solche mit einem fremden und wesentlich älteren Kann vollzieht. Daß freilich bei der Frage der Verführung eines schon bescholtenen Jugendlichen besondere\nVorsicht am ?latze ist, wurde bereits erwähnt.\n\nsuf die Revision der Staatsenwalitschaft ist danach\ndas angefochtene Urteil aufzuheven, Auch die, wie noch\nzu erörtern ist, an sich nicht zu beanstandende Verurteilung des Angelilagten im zweiten Falle E@9 wegen\nVergehens gegen § 175 StüB kann nicht aufrechterhalten\nverden, da möglicherweise der Angeklagte auch in diesem\nFalle wegen vollendeten Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB\nverurteilt wird, während allerdings bei Verurteilung\nnur wegen Versuchs dieses Verbrechens Tateinheit zwischen beiden Gesetzesverletzungen in Frage küme (BGH\n4 StR 297,51 vom 14.Juni 1951, IM Nr 10 zu § 73 mit Anm\nv.Krume).\n\nFür die neue Verhandlung wird noch darauf hingewiesen,\ndass die Verführung nach § 175 a Er sSieR durch Worte\nzu geschehen braucht, sondern auch durch die eigenen\nunzüchtigen Handlungen des Angeklasten bewirkt oder versucht worden sein kann (BGH 4 StR 297/51 vom 14-IJwmi\n\n1951, 4 StR 444,53 vom 15,0ktober 1953),\n\nDas Rechtswittel ist eingelegt, soweit der Ingeklagte\n(im zweiten Fall E@®) wegen Vergehens gegen § 175 StGB\nzu vier konaten üGcfängnis verurteilt ist. Der Beschwerdeführer rügt Verletzung sachlichen Rechts, hat jedoch\nkeinen Erfolg.\n\nEs ist richtig, dass das angefochtene Urteil sich\nmit der Verteidigung des Angeklagten, er habe den Jugendlichen E@& nur über die Gefahren übermässiger Selbstbefriedigung und die Möglichkeit der Verhütung von Geschlechtskrankheiten und Empfängnis belehren wollen,\nnicht ausdrücklich auseinandersetzt. Das Landgericht hat\naber diese Verteidigung des Angeklagten ausfürrlich im\nUrteil’ wiedergegeben, sie also ersichtlich nicht übersehen, und bei der rechtlichen Beurteilung die wollüstige\näbsicht des Angeklagten ausdrücklich festgestellt. Das\nbegegnet keinem rechtlichen Bedenken, da die festgestellten Handlungen weit über das hinausgehen, was allenfalls noch als Belehrung des Jugendlichen E@® erscheinen könnte. Der Angeklagte ist also durch die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 175 StGä im zweiten Fall\nEss nicht beschwert. .\n\nIn der Begründung des landgerichtlichen Urteils wird\nzum Strafeusspruch ausgeführt:\n\n\"Das derzeitige ausserordentliche Überhandnehuen der\ngleichgeschlechtlichen Unzucht und die damit verbundene besondere Gefährdung Jugendlicher durch\nAltere in gleichgeschlechtlicher Einsicht verlangt\ngebieterisch eine strenge Bestrafung, wobei auch\nzu berücksichtigen war, daß der /ngeklagte als intelligenter Lensch und als Beenter von einer derartigen\nBandlungsweise sich unter allen Umständen zurücz-\n\nre PONTE 17°\n\na\n\n.\nEHE, 2 PB TU cr\n\nbelten musste. Gerade sein Ansehen als intelligenter Lensch und 3eamter in Uniform hat der\nAngeklagte missbraucht, um sich nit E@® gleichgeschleckhtlich zu betätigen.\"\n\nDas Landgericht hat sich mit diesen Erwägungen nicht\nin Widerspruch gesetzt zu der Verneinung der Verführung\ndes E@; die Ausführungen sind vielmehr berechtigt,\nselbst wenn eine Verführung oder ihr Versuch nicht\nzu erweisen sein sollte.\n\nDie Revision des Angeklagten ist danach zu verwerfen.,\n\nIII. Das Landgericht hätte von seinem Standpunkt\naus den Angeklagten im ersten Fall E@® freisprechen\nmüssen, da es ihn nicht wegen fortgesetzter Bandlung\nverurteilt hat und der Angeklagte daher gegen eine\nweitere Verfolgung wegen der rechtshängig gewordenen,\n\n‚durch das Urteil aber nicht erledigten zweiten Einzel-\n\nhandlung nicht geschützt würe (RGSt 57, 3023 BGH NW\n1951, 411 Nr 25). Soweit die vom Standpunkt des Landgerichts eus gebotene Freisprechung im ersten Fell\n\nE@& unterblieben ist, kommt jedoch ein Erfolg der\nRevision des Angeklagten im Ergebnis nicht in Betracht,\nda das Urteil auch insoweit auf die Revision der\n\nStaatsanwaltschaft zur erneuten Äachprüfung der Anwendbarkeit des § 175 a Nr 3 StGB aufgehoben wird.\n\nDr.Hörchner Martin Hübner\nDr .Uannzen Dr ‚Rengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/1-str-450-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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