{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-14_1_StR_123_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"1 StR 123/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n2 StR, 123/55 2254 040\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fräser Pius_F @D aus StB, geboren an EB. &-\nm DB up VEEEEERREEED,\n\ninS\nwegen Unzucht: mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\"Bundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nels Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 19. November\n1954 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und iImtscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSr\n\nDem Angeklagten lag nach dem Eröffnungsbeschluss\nzur Last, Ende Juni 1954 der fünfjährigen Renate DB\n(SED) einen Zungenkuss gegeben und ihr unter dem Schlüpfer an die nackte Scham gegriffen und daran herumgespielt\nzu haben. Er ist von der Strafkammer freigesprochen worden.\nHiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft\nmit der Sachrüge. Sie hat ürfolg.\n\n1) Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht frei\nvon Widerspruch. Nach den Urteilsfeststellungen hat die\nMutter des verletzten Kindes, die Zeugin SEP, bekundet,\ndie Ehefrau des Angeklagten habe sie am Morgen nach dem\nder Anklage zugrunde liegenden Vorfall aufgesucht und ihr\nganz aufgeregt berichtet, dass sie ihren Mann am Vortage\ndabei erwischt habe, wie er die Renate abküsste. Auf Vorhalt habe ihr das Kind erzählt, dass der \"Opa\" (gemeint\nwar der Angeklagte), ihm durch seinen Schlüpfer an die\nnackte Scham gegriffen und daran gespielt habe, Die Ehefrau des Angeklagten habe sie - die Zeugin SEP - sodann\nunter Tränen gebeten, von einer Strafanzeige gegen ihren\nEhemann abzusehen.\n\nDie Ehefrau des Angeklagten hat diese Bekundungen der\nZeugin SEM in der Hauptverhandlung als unwahr bezeichnet; sie hat zwar zugegeben, Frau SEM am Tage nach dem\nVorfall aufgesucht zu haben, dies aber damit erklärt, dass\nsie Frau SB habe nahelegen wollen, auf ihr in sittlicher Hinsicht verwahrlostes Kind besser aufzupassen,\n\nDie Strafkammer hat der Aussage der Zeugin SB\nden Vorzug gegeben und der abweichenden Darstellung der\nEhefrau des Angeklagten den Glauben mit der Begründung\n\num 0m\n\n“ weisrest beigemessen hat.\n\nversagt, dass diese Darstellung schon in sich unwalırscheinlich sei. Gleichwohl hat sie in dem angefochtenen Urteil\nbei der abschliessenden Würdigung des Beweisergebnisses\nausgeführt, die Angaben des verletzten Kindes reichten\nauch im Zusammenhalt mit der Aussage seiner Hutter nicht\naus, um die Erklärungen des Angeklagten und seiner Ehefrau\nzu widerlegen.\n\nIn diesen Erwägungen liegt insofern ein gedanklicher\nWiderspruch, als die Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten nicht der Widerlegung bedurften, wenn sie von vornherein\nwegen ihrer inneren Unwahrscheinlichkeit unglaubwürdig waren. Auf dem Widerspruch kann das Urteil beruhen, weil das\nLandgericht bei der Beurteilung der Aussage des Kindes der\nDarstellung der Ehefrau des Angeklagten einen gewissen Be-\n\n2) Der Tatrichter hat zwar nicht als erwiesen angesehen, dasg, der Angeklagte der Renate DD an die nackte\nScham gegriffen hat, wohl aber, dass es zwischen ihm und\ndem Kinde zu einer \"Küsserei\" gekommen ist. Er hatte jedoch\nBedenken, ob der Angeklagte dabei \"in grob unzüchtiger Weise zur Befriedigung seiner Sinnenlust über das erlaubte\nMaß hinausgegangen ist\", und hat ihn deshalb freigesprochen. *\nDiese Begründung trägt den Freispruch nicht. Sie kann in &\nverschiedener Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflusst sein.\n\na) Die durch § 176 Abs 1 Nr 3 StGB unter Strafe gestellte Handlung braucht weder grob unzüchtig zu sein noch\nder Befriedigung der Sinnenlust zu dienen, Es genligt, dass\nsie unzüchtig ist (vgl RGSt 32, 418 zu § 1§ 4 StGB) und die\nGeschlechtslust des Täters oder des verletzten Kindes erregen soll, Sind diese Voraussetzungen gegeben, so liegt eine\n\nunzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nvor. ohne dass dann noch für ein \"erlaubtes Haß\" Raum\nist.\n\nDie Rechtsprechung macht zwar einen Unterschied zwischen unzüchtigen Handlungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung\naufweisen, mögen sie auch das Schamgefühl verletzen und\nvon Sinnenlust getragen sein (vgl RGSt 67, 170, 173; BGHSt\n2, 163, 166 f; BGH 4 StR 56/53 vom 13. Mai 1953 = LM Nr 8\nzu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, 1 StR 461/53 vom 22. Dezember\n1953). Eine blosse Zudringlichkeit im vorstehenden Sinne\nwird aber in der Regel nur bei verhältnismässig flüchtigen\noder unbedeutenden Berührungen eines Kindes durch den Täter anzunehmen sein (vgl BGH au0). Der in dem angefochtenen Urteil vom Landgericht gebrauchte Ausdruck \"Küsserei\"\nsteht nach dem natürlichen Sprachgebrauch der Annahme einer\nsolchen harmlosen Berührung entgegen; er muss mangels näherer Erläuterung dahin verstanden werden, dass der Angeklagte dem Kindemehrere und möglicherweise länger dauernde Küs-Be gegeben hat. In diesem Falle wäre bei der Prüfung der\nFrage, ob nur eine blosse Zudringlichkeit oder eine unzüch-.\ntige Handlung. vorliegt, das Verhalten des Angeklagten in\nseiner Gesamtheit, nicht in seinen einzelnen Vorgängen ins\nAuge zu fassen (vgl BGH 1 StR 54/54 vom 5. August 1954)»: ’ 2;\nSelbst ein Kuss, der nicht einmal ein Zungenkuss zu sein.\nbraucht, kann mit Rücksicht auf die Umstände des Einzel- ” =\nfalles, insbesondere mangels eines verständlichen Anlasses a\nzu Zärtlichkeiten harmloser Art, eine unzüchtige Handlung u\nim Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB darstellen (vgl BGH 5 7\nStR 576/53 vom 18. Dezember 1953). Ohne Darlegung der Art\n“und der näheren Umstände der \"Küsserei\" in den Urteilsgründen kann daher das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob\ndie Strafkammer ohne Rechtsirrtum das Vorliegen einer un-\n\nN Fe\n\nn,\n\nrn mn\nwre man\n\nlitt\n?\n\nya ng\nut...\n\nPure.\nee\n‘\n\n.schlechtlicher Art zu verleiten (vgl BGH 4 StR 75/52 vom\n\nzüchtigen Handlung verneint hat.\n\nb) Mit Recht macht die Revision auch geltend, dass\nsich das Landgericht nicht zu der Frage geäussert habe,\nob der Angeklagte nicht den Versuch eines Verbrechens\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB begangen hat. Er wäre dann zu\nbejahen, wenn der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet\nwar, das Kind zur Duldung weitergehender Annäherungen ge-\n\n18. September 1952).\n\nc) Schliesslich ist rechtlich zu beanstanden, dass\ndie Strafkammer den von ihr für erwiesen erachteten Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beleidigung\ndes Kindes, gegebenenfalls auch der Mutter (vgl BGH JZ\n1951, 520), gewürdigt hat, Strafantrag ist von dem Vormund des Kindes frist- und formgerecht (vgl Schreiben des '\nAmtsvormunds vom 8. September 1954) gestellt worden, \"\n\n£3\n*\n\n3) In der erneuten Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, zu prüfen, ob die Beiziehung eines\nJugendpsychologen .als Sachverständigen Klarheit über die\nGlaubwürdigkeit der Aussage des verletzten Kindes zu schaffen vermag. Bei Bejahung der Frage wird es von dieser Beweismöglichkeit Gebrauch machen müssen (§ 244 Abs 2 StPO),\n\nSollte der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung\nim Sinne der Anklage überführt werden, so wird im Hinblick\nauf seine bisherige Straflosigkeit der Frage einer altersbedingten krankhaften Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit besonderes Augenmerk zuzuwenden sein (vgl RGSt 73,\n\n1215 BGH 4 StR 203/52 vom 10. Juli 1952).\nDr. Hörchner Martin Hübner\n\nDr. Mannzen Bundesrichter Dr, Hengsberger\nist beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nfen,","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/1-str-123-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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