{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-14_1_StR_107_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-14","aktenzeichen":"1 StR 107/55","doktyp":null,"leitsatz":"Zum Begriff der Tat bei mehreren, in\nverschiedenen Rechtszügen erstatteten,\neinander widersprechenden Aussagen\neines Zeugen.\n\nr} %","text_plain":"Für das Nachschlagewerk ! BE;\nNicht für die Amtliche Sammlung 1\n\nGesetz: StPO § 264 . E\n\nRechtssatz: Zum Begriff der Tat bei mehreren, in\nverschiedenen Rechtszügen erstatteten,\neinander widersprechenden Aussagen\neines Zeugen.\n\nr} %\n\nAktenzeichen: i StR 107/55 or\nUrteil des BGH vom 24, Jüni 1955 LG Traunstein\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Polizeikommissär Alfred H iD au: Zug Schi,\ngeboren an . > ED :: ve;\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 14. Juni 1955,in der Sitzung vom\n24. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nBundesrichter Dr. Hengsberger\n\nals beisitzende Richter, un\n\nBundesanwalt u ER Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Traunstein vom 14. Dezember 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIo Verfahrensvoraussetzung des Eröffnungspbeschlusses»\n\nDas Vorliegen eines Eröffnungsbeschlusses als Grundlage\nfür die Verurteilung ist eine Verfahrensvoraussetzung, die vom :\nRevisionsgericht auch dann nachzuprüfen ist, wenn seitens des\nBeschwerdeführers keine Rüge in dieser Richtung erhoben ist,\nIm vorliegenden Falle ergibt die Nachprüfung, daß es an einem\ndie abgeurteilte Tat betreffenden Eröffnungsbeschluß fehlt.\n\nDer ergangene Eröffnungsbeschluß legte dem Angeklagten\neinen Meineid zur Last, den er als Zeuge in der Strafsache\ngegen den Bauarbeiter MÜIEEED wegen falscher Anschuldigung in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges am 18. Dezember 1953 geleistet haben sollte und der darin erblickt\nwurde, daß der Angeklagte unter Eid ausgesagt hatte, er habe\ndem MED gegenüber nicht davon gesprochen, daß der Polizeibeante GEB sieben Paar amtlich empfangener Schuhe für\nsich verwendet habe. Der Eröffnungsbeschluß erwähnte zwar\nauch die in derselben Sache erstattete Aussage des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung des zweiten Rechtszuges vom 5. Februar\n1954, in der der Angeklagte uneidlich als Zeuge die Möglichkeit\nzugegeben hatte, dem MEERE gegenüber doch eine ähnliche\nÄußerung getan zu haben; jedoch erblickte der Eröffnungebeschluß in dieser zweiten Aussage keine strafbare Handlung,\nsondern verwertete sie lediglich als Beweismittel für die\nUnrichtigkeit der ersten. Das Landgericht ist im angefochtenen\nUrteil zu. dem Ergebnis gelangt, daß die erste, eidliche Aussage richtig gewesen, die zweite, uneidliche Aussage dagegen\nvorsätzlich falsch erstattet worden sei, und hat nach Belehrung\ngemäß § 265 StPO den Angeklagten wegen dieser falschen üneidlichen Aussage nach § 153 StGB verurteilt.\n\n.um .r\n\n2\n\nwnr.r\n\nDE Pape \\\n\n- 3 -\n\nDer Eröffnungsbeschluß hätte nur dann auch die zweite\nAussage des Angeklagten vom 5. Februar 1954 umfaßt, wenn die\nbeiden Aussagen in der Strafsache gegen MED als Aieselbe Tat im Sinne des § 264 StPO zu betrachten wären. \"Tatı\nbedeutet in diesem Zusammenhang - anders als bei der sachlich.\nrechtlichen Abgrenzung gemäß §§ 73, 74 StGB - den vom Eröffnungsbeschluß betroffenen geschichtlichen Vorgang in Seiner\nGesamtheit, nämlich insoweit, als er nach der Auffassung\ndes Lebens eine Einheit bildet, Diese Voraussetzung lag\nhier nicht vor. Wenn auch beide Aussagen von dem Angeklagten als Zeugen in demselben Strafverfahren und -— soweit hier\nvon Bedeutung — zu derselben Frage erstattet wurden, so blieben sie doch zwei selbständige,in verschiedenen Rechtszügen\nerstattete Aussagen und wichen überdies inhaltlich in einer\nWeise voneinander ab, daß die eine Aussage vom Eröffnungsbeschluß gerade als Beweis für die Unrichtigkeit der andern\nAussage gewertet wurde. Unter diesen Umständen kann von einen\neinheitlichen geschichtlichen Vorgang und damit von der Gleic\nheit der im Eröffnungsbeschluß und der im Urteil erfaßten Tat\nnicht mehr gesprochen werden.\n\nDie Richtigkeit dieser Folgerung wird durch folgende\nErwägung bestätigt: Die Einheitlichkeit der Tat- im Sinne\ndes § 264 StPO entspricht dem Gesichtspunkt des Verbrauchs\nder Strafklage. Wenn beide Aussagen als dieselbe Tat im\nSinne des § 264 StPO anzusehen wären, hätte eine Verurteilung\ndes’ Angeklagten wegen Meineids vom 18. Dezember 1953 oder\nwegen vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage vom 5. Februar\n1954 jeweils den Verbrauch der Strafklage für beide Aussagen.\nund zwar in ihrem vollen Umfange, zur Polge. Das würde im\n‘ Hinblick auf den selbständigen Unrechtsgehalt der hier in\nBetracht kommenden Aussagen zu rechtlich unannehmbaren Ergebnissen führen,\n\n- enden in der Entscheidung BGHSt 2, 351 behandelten Fall\nunterscheidet sich der vorliegende wesentlich dadurch, daß\nhier der Tatrichter den Angeklagten nicht auf der Grundlage des\nEröffnungsbeschlusses wahlweise wegen Taten mit demselben\nUnrechtsgehalt, sondern eindeutig und ausschließlich wegen . 3\neiner anderen als der angeklagten Tat, die überdies im ‘\nUnrechtsgehalt von jener abweicht, verurteilt hat.\n\nDas Landgericht hätte die uneidliche Aussage vom Br\n5. Februar 1954 deshalb nur aburteilen können, wenn die\nStaatsanwaltschaft insoweit eine Nachtragsanklage erhoben\nhätte und das Gericht nach § 266 StPO verfahren wäre. Das iR:\nist nicht geschehen. Daher hat das Gericht über die dem .\nAngeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegte Tat\nnicht entschieden und andererseits eine durch den Eröffnungsbeschluß nicht umfaßte Tat abgeurteilt, Dieser Verstoß muß\nzur Aufhebung des Urteils mit seinen Feststellungen führen.\n\n..\nı\nm\n\nET hm\nnk,\n\nKa mn\n\nGründe der Zweckmäßigkeit sprechen nach den Umständen\ndes Falles dagegen, gemäß § 354 Abs 1 StPO auf Freisprechung\ndes Beschwerdeführers von der Anklage wegen des Meineids\nvom 18. Dezember 1953 zu erkennen. Vielmehr ist der Anklagebehörde und dem Landgericht der \"Weg des § 266 StPO zu eröffnen, de;\nnicht abzusehen ist, ob sich auf Grund der neuen Hauptver-\n. handlung die Unrichtigkeit der ersten oder der zweiten Aussage ergeben wird.\n\nII. Da es für die Verurteilung wegen der uneidlichen Falschaussage vom 5. Februar 1954 an dem erforderlichen Eröffnungsbeschluß fehlt, erübrigt sich eine erschöpfende Behandlung\n\nder erhobenen Rügen. Für die neue Verhandlung iet lediglich x\nauf folgendes hinzuweisen:\n\n® Pd . “\". EB FRE ie Fa a - .r wir. Pe n .\n- EEE A RS * 3\n\n1.) Die Verfahrensrüge hätte nicht durchgreifen können.\nSie beschäftigt sich damit, weshalb der Angeklagte den Namen des Urhebers des \"Schuhgerüchts\", dessentwegen NEED\nvor Gericht stand, nicht angegeben habe; der Angeklagte ist\naber verurteilt worden, weil er wissentlich zu Unrecht sich\nselbst als möglichen Urheber des Gerüchts bezeichnet hatte.\nEine Verletzung der Aufklärungspflicht oder des § 261 StPO\nkommt daher nicht in Frage. Der § 262 StPO ist von der\nRevision offenbar versehentlich angeführt.\n\n2.) Die Sachrüge gibt zu folgenden Hinweisen Veranlassungs\n\na) Schuläspruch.\n\nDas Landgericht geht ersichtlich davon aus, auch\ndie bloße Möglichkeit, daß der Angeklagte selbst dem\nMED das \"Schuhgerücht\" zugetragen habe, sei ausgeschloss\nund der Angeklagte sei sich hierüber im klaren gewesen.\n\nJedoch wären die Belehrung, die dem Angeklagten durch\nden Stadtpfarrer HOEEEEEE zuteil geworden ist, sowie die\nFolgerungen, die der Angeklagte aus dessen Vorten gezogen hat,\nnoch näher darzulegen gewesen. Es ist nicht völlig klar,\nwas das Landgericht mit seiner Feststellung sagen wolltes\n\"Schließlich glaubte er, das Problem dadurch lösen zu können, ::\nEs hätte klargestellt werden müssen, ob es auszuschließen\nist, daß sich der Angeklagte etwa in einem Irrtum über die\nRechtmäßigkeit seines Handelns befunden hat; dabei wird\nandererseits zu berücksichtigen sein, daß es sich bei dem\nAngeklagten um einen Polizeibeamten, also einen Mann handelt,\ndem die Rechte und Pflichten eines Zeugen vor Gericht an\nsich geläufig sind.\n\nDas Landgericht wird weiter in der neuen Verhandlung\n\ngegebenenfalls zu prüfen haben, ob der Angeklagte am 5. Februar 1954 etwa auch insofern sich einer falschen uneidlichen\nAussage schuldig gemacht hat, als er die ihm spätestens in\n\nder Zeit zwischen den zwei Hauptverhandlungen wieder in Erinnerung f\n\ngekommene Aussage der Ehefrau des Polizeibeamten ZB verschwiegen hat, welche zugegeben hatte, dem MORE das\n\nft Schuhgerücht\" zugetragen zu haben.\n\nb) Strafaussetzung zur, Bewährung.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung auf Grund des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB versagt,\nobgleich die Persönlichkeit des Angeklagten keine neuen\nStraftaten befürchten lasse. Es führt aus:\n\n\"Die Vollstreckung der Strafe ist als Anliegen\nder Allgemeinheit zu bezeichnen und wird daher\nvom öffentlichen Interesse erfordert. Das Unterbleiben der Strafverbüßung wäre hier geeignet,\ndas Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung und damit in die Aufrechterhaltung der\nRechtsordnung zu erschüttern.!\"\n\nDiese Begründung 1&ß8t die Möglichkeit offen, daß\n\ndas Landgericht glaubte, die Berufsgruppe der Polizeibeamten\nim Falle des § 153 StGB schlechthin von einer Strafaussetzung zur Bewährung ausschließen zu müssen. Es fehlt\n\n. in der Stellungnahme des Landgerichts zu § 23 StGB jede\nWürdigung der Persönlichkeit und der Tat des Angeklagten,\ninsbesondere des vom Landgericht festgestellten Beweggrundes der Schonung der Berufsgenossen sowie der dem\nAngeklagten von kirchlicher Seite zuteil gewordenen Belehrung.\nWenn auch die Frage der Strafaussetzung bei Personen, die\n\nde,\n\nPAR IT VER EI AP RR)\n\nDE\n\nentre\n\nDe\n\n— um\n\nzur Wahrung von Recht und Ordnung berufen sind, besonders\nsorgfältig zu prüfen ist, so sind doch die genannten Gesichtspunkte auch im Rahmen der Untersuchung, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe verlangt,\nzu berücksichtigen. Denn sie haben auf das öffentliche\nInteresse einen maßgebenden Einfluß insofern, ale sich\n\ndie Belange der Öffentlichkeit nach der Schwere der Tat\nund der Persönlichkeit des Täters richten (BGH NJW 1955,\n30 Nr 18). Die Möglichkeit, daß das Landgericht dies übersehen hat, ist näch der Urteilsbegründung nicht auszuschlies\ngen.\n\nDr. Hörchner ‚ Martin Hübner\n\nDr. Mannzen Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/1-str-107-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-14/1-str-107-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:04.074955+00:00"}}