{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-10_1_StR_632_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-10","aktenzeichen":"1 StR 632/54","doktyp":null,"leitsatz":"Unter besonderen Umständen kann der’ operierende\nArzt verpflichtet sein, eine assistierende Krankenschwester auf die Gefahr des Abgleitens eines\nInstruments in den Körper des Patienten hinzuweisen und entsprechend zu ermahnen sowie dafür\nSorge zu,tragen, dass spätestens im unmittelbaren\nAnschluss’an die Operation die bei dem Eingriff\n\n“ verwendeten Instrumente und sonstigen Gegenstände\nauf ihre Vollzähligkeit nachgeprüft werden.\n\n-tenzeichen: 2 StR 632/54\n\"teil des BGH vom 10. Juni 1955 . ° 16 Freiburg/Br.\n\n. .\nae ww wen 7.\n\n-—...—\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen ”\n\nden praktischen Arzt Dr.med.Albert P EEE aus Keb-REED (BEE), geboren am ED. NEED ED ir SCHNEE, -\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 7: Juni 1955 in der Sitzung vom 10.\nJuni 1955, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.Hengsberger\n. als beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat EEENEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nEr\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. Novenber 1953 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntl -\n\nDer Angeklagte wirkt seit 1945 als praktischer Arzt in\nKup (BED). Daneben ist er auch im Krankenhaus der\nStadt Km chirurgisch tätig. Bei diesem Krankenhaus\nhandelt es sich um ein sog. Belegkrankenhaus, in dem jedem\nArzt, der mit der Stadtverwaltung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, Betten zur stationären Behandlung\nvon Patienten zur Verfügung stehen.\n\nAm 7. Juli 1952 nahm der Angeklagte, der bis dahin insgesamt dreimal an einer Kaiserschnittoperation als erster\nAssistent teilgenommen, einen solchen Eingriff aber noch\nnicht selbstverantwortlich ausgeführt hatte, an einer Frau\nEEE eine","text_plain":"ss\n\ndas Nachschlagewerk!\n\nıt für die Amtliche Sammlung! 2254 00E Tr\n\nnn nm Ds Re ET — mn nr rn nr\n\nGesetz: 8§ 222, 230 StGB\n\nRechtssatz: Unter besonderen Umständen kann der’ operierende\nArzt verpflichtet sein, eine assistierende Krankenschwester auf die Gefahr des Abgleitens eines\nInstruments in den Körper des Patienten hinzuweisen und entsprechend zu ermahnen sowie dafür\nSorge zu,tragen, dass spätestens im unmittelbaren\nAnschluss’an die Operation die bei dem Eingriff\n\n“ verwendeten Instrumente und sonstigen Gegenstände\nauf ihre Vollzähligkeit nachgeprüft werden.\n\n-tenzeichen: 2 StR 632/54\n\"teil des BGH vom 10. Juni 1955 . ° 16 Freiburg/Br.\n\n. .\nae ww wen 7.\n\n-—...—\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen ”\n\nden praktischen Arzt Dr.med.Albert P EEE aus Keb-REED (BEE), geboren am ED. NEED ED ir SCHNEE, -\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nHauptverhandlung vom 7: Juni 1955 in der Sitzung vom 10.\nJuni 1955, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr.Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr.Hengsberger\n. als beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat EEENEEEEED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nEr\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Freiburg im Breisgau vom 21. Novenber 1953 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\ntl -\n\nDer Angeklagte wirkt seit 1945 als praktischer Arzt in\nKup (BED). Daneben ist er auch im Krankenhaus der\nStadt Km chirurgisch tätig. Bei diesem Krankenhaus\nhandelt es sich um ein sog. Belegkrankenhaus, in dem jedem\nArzt, der mit der Stadtverwaltung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, Betten zur stationären Behandlung\nvon Patienten zur Verfügung stehen.\n\nAm 7. Juli 1952 nahm der Angeklagte, der bis dahin insgesamt dreimal an einer Kaiserschnittoperation als erster\nAssistent teilgenommen, einen solchen Eingriff aber noch\nnicht selbstverantwortlich ausgeführt hatte, an einer Frau\nEEE eine Schnittentbindung vor. Als erster Assistent\nwirkte der praktische Arzt Dr .TD-ScHiiiiii , äls zweiter\nAssistent die Krankenschwester RM; genannt Schwester\nBlanka, mit; den Dienst der Operations- (Instrumentier-)\nschwester versah die Krankenschwester GW, genannt Schwester Pu. Während der Operation geriet ein zum Spreizen der geöffneten Bauchdecke verwendeter aog. Roux-Haken,\nohne dass die Ärzte es wahrnahmen, in den Leib der Patientin\nund wurde dort eingenäht, Zu seiner Entfernung wurde Frau\nED einen Monat später, am 7. August 1952, im Krankenhaus in HE ein zweites Mal operiert. Im Anschluss\nan diesen Eingriff entwickelte sich bei ihr eine Thrombose;\ndiese führte zu einer Lungenembolie, der Frau EEEED an\n12. August 1952 erlag.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts ist der Angeklagte wegen\nfahrlässiger Tötung zu vier Monaten Gefängnis verurteilt\nworden, für die ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt\n\nworden ist. Der mitangeklagte Arzt Dr. I@B-Sch@iB sowie\ndie Schwestern RE und CB sinä wegen gleicher Vergehen, Dr .IB-Sch@ii zu ürei Monaten, die beiden\nSchwestern je zu einem Monat Gefängnis, verurteilt worden;\nihre Strafen sind inzwischen auf Grund des § 2 Abs 2 des\nStraffreiheitsgesetzes 1954 erlassen worden.\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrens- und des\nsachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde, mit der mangelnde Aufklärung angeblich beweiserheblicher Tatsachen geltend gemacht\nwird, ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 S 2 StPO genäss ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich (vgl BGHSt 2, 168). Falls die Revision mit ihrem Vorbringen geltend machen wollte, durch Befragung der in der\nHauptverhandlung anwesenden Sachverständigen hätten verschiedene Punkte weiter geklärt werden müssen, ist darauf hinzuweisen, dass es der Verteidigung freistand, die Sachverständigen durch entsprechende Fragen zur Ergänzung ihrer Gutachten zu.verahlasaen.: Soweit die Revision meint, die auf\nden Gutachten der Sachverständigen beruhenden Teststellungen der Strafkammer reichten zur Verurteilung des Beschwerdeführers nicht aus, greift die Rüge auf das sachlichrechtliche Gebiet -Über.\n\nII. Auch die Sachbeschwerde kann nicht durchdringen.\n1) Nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen\n\ndes Landgerichts war der Tod der Frau E@MEB die Folge\neiner Lungenembolie, die die durch die zweite Operation\n\nausgelösten Thrombosen in den beiden Schenkelvenen oder in\neiner von ihnen hervorgerufen hatten. Dieser zweite Ein-\n\n“ griff war aber dadurch notwendig geworden, dass bei der\nSchnittentbindung ein Roux-lIlaken in der Bauchhöhle der Patientin zurückgeblieben war, der entfernt werden musste.\nDamit steht der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Zurückbleiben des Hakens im Körper der Frau EEEMEP und dem\nTod der Patientin fest.\n\n2) Das für den Tod ursächliche Verschulden des -Beschwerdeführers sieht die Strafkammer in einer Verletzung der ihm\nals Operateur obliegenden Aufsichts- und Überwachungspflicht,\ndie der Beschwerdeführer gekannt habe und zu deren Ausübung\ner nach den äusseren Umständen und nach seiner Persönlichkeit in der Lage gewesen sei. Diese Pflicht habe es ihm ge-\n.boten, Anstalten zu treffen, die ein Abgleiten des Hakens\n\"in die Bauchhöhle der Patientin verhindert, zumindest aber\nzu dessen rechizeitiger Entdeckung und Entfernung am Schluß\nder Operation geführt hätten. Als solche lassnahmen kamen\n“ nach der Ansicht des Landgerichts in Betracht: Eine Belehrung der bei der Operation als zweiter Assistent mitwirkenden Schwester REP über die Gefahr des Abgleitens kleiner\nHaken in die Bauchhöhle in Verbindung mit der Anweisung, .\ndiese Haken keinesfalls loszulassen und das etwaige Fehlen\neines Hakens sofort anzuzeigen; ferner eine Überprüfung der\nVollzähligkeit der bei der Overation verwendeten Instrumente\nunmittelbar nach dem Eingriff, eine Massnahme, die es ermöglicht hätte, den eingenähten Haken durch nochmalige Ö£ffnung der Operationswunde ohne erhöhte Thrombosegefahr zu\nentfernen; nach der Meinung des Tatrichters hätte der Ange-\n. klagte diese Überprüfung entweder selbst vornehmen oder aber\nihre Durchführung von’der Operationsschwester CE ausärücklich verlangen müssen.\n\nnu\n\nKeine nachweislich für den Tod der Frau EB ursächliche Bedeutung hat die Strafkammer dagegen dem Umstand beigemessen, dass der Angeklagte es unterlassen hat, zu der\nSchnittentbindung einen erfahrenen Gynäkologen aus dem nahen\nFreiburg (Breisgau) zuzuziehen, obwohl das nach ihrer Ansicht geboten und möglich gewesen wäre. Der Angeklagte ist\ndurch diese rechtliche Beurteilung nicht beschwert. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Frage, ob die Erwägung,\nmit der das Landgericht die Ursächliehkeit der Nichtzuziehung eines Facharztes für den Tod der Frau EOBHEED verneint\nhat, rechtlich vertretbar ist.\n\nDer gegen den Angeklagten erhobene Schuldvorwurf hält\nim Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Dass die vom Landgericht aufgezeigten Unterlassungen\nin dem unter 1) erörterten Sinn für den Tod der Frau EEE>\nursächlich waren, ist in dem angefochtenen Urteil bedenkenfrei dargetan. Der Revision ist lediglich zuzugeben, dass\nes ohne nähere Begründung nicht verständlich ist, inwiefern\neine ausdrückliche Ermahnung der assistierenden Schwester\nRED, die zum Spreizen der Bauchdecken eingesetzten Haken\nunter keinen Umständen loszulassen, das Abgleiten eines Hakens in die Operationswunde hätte verhindern können; denn\ndas Landgericht hat andererseits festgestellt, dass die\nSchwester den Haken während einer vorübergehenden Ohnmacht\nlosgelassen hat. Diese Unstimmigkeit ist indes im Ergebnis\nunschädlich; denn nach’ der aus dem Urteilszusammenhang sprechenden Überzeugung des Tatrichters hätte die mit einer solchen Ermahnung verbundene Belehrung über die naheliegende\nGefahr des Abgleitens eines Roux-Hakens in den Körper der\nPatientin die nach dem leichten Ohnmachtsanfall wieder zu\n\n. wu\n\nsich gekommene Schwester auf jeden Fall davor bewahrt, gedankenlos über das von ihr bemerkte Fehlen eines Hakens hinwegzugehen und die Meldung des Vorfalls zu unterlassen. Dem Urteil ist auch die Überzeugung der Strafkanmer zu entnehmen,\ndass der Haken bei sofortiger Entdeckung seines Abhandenkommens alsbald in der Bauchhöhle der Patientin aufgefunden und\nentfernt, also nicht eingenäht worden wäre.\n\nDas Landgericht hat - ersichtlich auf Grund der Gutachten der Sachverständigen - angenommen, dass der Tod der Frau\nEUEREEED mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit\nauch dann vermieden worden wäre, wenn das Fehlen des Hakens\nnoch unmittelbar nach dem Abschluss der Operation bemerkt worden wäre. Nach seiner Ansicht hätte nämlich eine sofortige\nWiederöffnung der Operationswunde — anders als eine später\nvorgenonmene neue Operation - gegenüber dem Krankheitsverlauf\nnach der normal abgeschlossenen Operation die Thrombose- und\nEmboliegefahr nicht erhöht.’ Die Revision vermisst eine nähere Begründung für diese Feststellung. Zu einer solchen war\ndie Strafkammer inäass nicht verpflichtet. Die bemängelte Feststellung wäre nur dann rechtlicu Zehlerhaft, wenn sie gegen\neinen ärztlichen Erfahrungssatz verstiesse. Das ist nicht\nder Fall. Die nochmalige Öffnung einer Operationswunde, die\nim unmittelbaren Anschluss an den Eingriff erfolgt, ohne\ndass eine neue Narkose eingeleitet werden muss, stellt ihrem\nWesen nach nur eine Fortsetzung der ersten Operation dar.\n\nEs ist daher nicht ersichtlich, inwiefern sie eine zusätzliche Thrombosegefahr mit sich bringen sollte.\n\nb) Keinen Bedenken unterliegt auch die Annahme der Strafkammer, der festgestellte Ursachenverlauf sei für den Angeklagten auf Grund seiner persönlichen Kenntnisse und seiner\n\närztlichen Berufserfahrung voraussehbar gewesen.\n\nec) Näherer Prüfung bedarf nur die Frage, ob das Landgericht, wie die Revision meint, die Anforderungen an die |\nAufsichts- und Überwachungspflicht des Beschwerdeführers\nüberspannt und damit den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit |\nverkannt hat. Diese Frage ist zu verneinen.\n\nDie Strafkammer hat es vermieden, eine allzemeine Regel\ndarüber aufzustellen, in welcher Weise bei Operationen Vor- |\nsorge zu treffen ist, dass kein Instrument oder sonstiger,\nbei dem Eingriff verwendeter Gegenstand im Körper des Patienten zurückbleibt und eingenäht wird (vgl dazu RG IW 1936,\n644 Nr 3, BGH VereR 1952, 102, 180, BGH VI ZR 72/54 vom 16.\nApril 1955). Sie hat sich darauf beschränkt, darzulegen, was\nder Angeklagte unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles hätte unternehmen müssen, um ein solches Vorkomn-\n:nis zu vermeiden. “\n\nBei der Beurteilung dieser Frage ist in erster Linie\ndie im Urteil getroffene Feststellung von Bedeutung, dass\nOperationen im Krankenhaus in KB» dadurch erschwert\nweren, dass die dabei mitwirkenden Personen weit weniger aufeinander \"eingespielt\" waren, als dies an Krankenhäusern unter\nfester ärztlicher. Leitung der Fall zu sein pflegt. Dieser\nMangel war durch den häufigen Wechsel des Operationspersonals,\nvorab des den Eingriff durchführenden Arztes, bedingt; er\ntrat nicht nur in der Operationstechnik, sondern auch in der\norganisatorischen Gestaltung der Operation, wie in der Zuweisung der Aufgaben an die Hilfspersonen, in deren Behandlung, Anleitung und Überwachung und in der unterschiedlichen\nVerwendung der Instrumente in Erscheinung. Das Hilfspersonal\n\nEuuNEE\n\nwar auch infolge des Fehlens eines leitenden Krankenhausarztes weniger straff und gründlich geschult.\n\n_ Diese Verhältnisse waren dem Angeklagten bekannt. Sie\nfielen umso schwerer ins Gewicht, als der Angeklagte keine\nErfahrung in der selbständigen Durchführung von Schnittentbindungen hatte und ein zusätzlicher Gefahrenumstand noch\ndadurch gegeben war, dass bei der Patientin die Nachgeburt\ndem Gebärmutterausgang vorlag. Zu diesen allgemein ungünstigen Vorbedingungen für den Eingriff bei Frau ED kamen\nnoch besondere, in der Person der mitwirkenden Schwestemliegende Umstände, die dem Angeklagten ebenfalls bekannt waren\nund die es ihm verboten, sich vorbehaltlos darauf zu verlassen, die Schwestern würden den ihnen gestellten Aufgaben von\nsich aus voll gerecht werden. j\n\nDie an der Overation teilnehmende Schwester FEB hatte\nweder eine vollwertige Ausbildung noch eine ausreichende Erfahrung als Assistent; ihre Einsicht in die medizinischenund\ntechnischen Zusammenhänge einer Operation und in die mit ihr\nverbundenen Gefahren war gering. Zudem war sie \"etwas unselbständig\" und hatte seit der Anfang 1951 erfolgten Einstellung eines ständigen Assistenzarztes im Krankenhaus R@-\nGEB - der zur Tatzeit gerade in Urlaub war - bei Operationen nur noch aushilfsweise assistiert. Schon dieser letzte\nUmstand allein musste dem Angeklagten die Besorgnis aufdrängen, dass der Schwester RW die bei einer Operation zu\nbeobachtenden Vorsichtsmassregeln nicht mehr in demselben\nMaße geläufig seien wie einer ständig als Assistent mitwirkenden Schwester. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zum\nSpreizen der Bauchdecken statt der bei Schnittentbindungen\nsonst üblichen grossen Haken, die infolge ihrer Länge ‘und\nSchwere nicht die Gefahr des Abgleitens in die Bauchhöhle in\n\nsich bergen und deshalb nicht unbedingt ständig gehalten zu\nwerden brauchen, kleine Haken verwendete und damit an die\nSchwester RED Anforderungen stellte, die von dem ihr gewohnten Ablauf einer solchen Operation abwichen. Unter den\ndargestellten sachlichen und persönlichen Verhältnissen\nkann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn\ndas Landgericht die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer hätte die Schwester RP vor dem Beginn der Operation\nauf die Gefahr des Abgleitens eines der Roux-Haken in die |\nOperationswunde hinweisen und ihr einschärfen müssen, das\netwaige Pehlen eines solchen Hakens sofort zu melden.\n\nDie an sich gut geschulte und zuverlässige Schwester\nCEEEED wer zur Tatzeit infolge Häufung der ihr übertragenen {\nAufgaben - sie war bei Operationen Instrumentierschwester,\nbetreute als Stationeschwester eine mit mehreren Schwerkranken belegte Krankenabteilung und hatte in der Operationsnacht ausserdem noch den Dienst einer Nechtschwester zu versehen - überlastet, was sich in einer gewissen Abspannung\nbemerkbar machte. Hierzu kam, dass die Schwester, da der Be-\n‚schwerdeführer sehr auf Eile drängte, bis zum Beginn der\nOperation nur die notwendigsten Vorbereitungen treffen und\ndie weniger dringenden Verrichtungen erst während des Eingriffs erledigen konnte; ferner, dass der Angeklagte nach\nAbschluss der Operation, also zu der Zeit, als die Vollzähligkeit der Instrumente spätestens und deshalb sofort hätte\ngeprüft werden müssen, die Schwester anwies, zunächst die\nPatientin zu versorgen. Die Ansicht des Landgerichts, dass\nsich der Angeklagte unter diesen besonderen Umständen nicht\ndarauf verlassen durfte, die Schwester GEp werde die Vollzähligkeit der bei der Operation verwendeten Instrumente von\nsich aus auf ihre Vollzähligkeit geprüft haben, und dass er\n\nBE\n\n- 10 -\n\ndeshalb verpflichtet gewesen wäre, sich durch eine entsprechende Frage Gewissheit zu verschaffen und, soweit erforderlich, die Nachholung der Prüfung sicherzustellen, lässt keine\nÜberspannung der dem Angeklagten zuzumutenden Sorgfalts-\n\n“ pflicht erkennen. Ob der Strafkammer auch darin beizutreten\nist, dass der Beschwerdeführer die Vollzähligkeit der Instrumente notfalls selbst hätte prüfen müssen, kann dahingestellt bleiben. Von einem Operateur wird eine solche Prüfung\nin eigener Person im allgemeinen schon deshalb nicht verlangt werden können, weil diese nur dann sinnvoll wäre, wenn\nder Arzt, falls er.die Teile des verwendeten Operationsbestecks nicht ohnehin genauestens kennt, die Zahl der Instrumente auch vor der Operation festgestellt hätte, eine Aufgabe, die ihm gerade vor schwieriger Eingriffen, die seine Samı-\nlung auf die eigentliche Aufgabe erfordern, nur in Ausnahmefällen wird zugemutet werden dürfen. Diese Frage bedarf hier\ndeshalb keiner endgültigen Entscheidung, weil im Urteil festgestellt ist, dass das Abhandenkommen des Roux-Hakens auch\ndann sicher bemerkt worden wäre, wenn die Operationsschwester vom Angeklagten zum Nachzählen der Instrumente angehalten worden wäre.\n\n3) Da das Landgericht such rechtsirrtumsfrei dargetan\nhat, \"dass der Angeklagte die Pflichtwidrigkeit der ihm vorgeworfenen Unterlassungen hätte erkennen und deren Folgen\nhätte voraussehen können, kann die Revision zum Schuldspruch\nkeinen Erfolg haben.\n\n4) Auch der Strafausspruch unterliegt keinem durchgreifenden Bedenken.\n\nBei der Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat die Strafkammer übersehen, dass die Bewährungszeit nach der ständigen\n\n... -\nSuuirh alien inhzeher. nat, pr\n\nlie\n\nwu. .\n\nPe\n\n4\n.\n\nui.\n\n- 11 -\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtehofse - zusammen mit etwaige\nAuflagen nach § 24 StGB - in den im § 268 a StPO vorgesehene\nBeschluss, nicht in den Urteilssatz aufzunehmen ist (vgl u.a\nBGH NJW 1954 S 522 Nr 21). Da der Tatrichter jedoch Auflagen nach § 24 StGB für entbehrlich erklärt hat, ein Beschluß\nnach § 268 a StPO also an sich nicht mehr zu ergehen braucht\nund da der Angeklagte durch die Aufnahme der auf die Mindest\ndauer von zwei Jahren bemessenen Bewährungszeit in das Urtei\nnicht beschwert ist, kann von einer Berichtigung des Urteils\nsatzes abgesehen werden.\n\n5) Der Ausspruch, der Beschwerdeführer habe auch die\nnotwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen, war überflüssig, da die Verurteilung eines Angeklagten in die Kosten\ndes Verfahrens ohne weiteres die Pflicht zur Erstattung der\ndem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen umfasst\n(RGSt 10, 113). Indes ist der Angeklagte auch hierdurch nich\nbeschwert.\n\nDr. Hörchner Martin\n\nHübner Die Bundesrichter Mantel und\nDr.Hengsberger sind beurlaubt\nund deshalb an der Unterzeichnung\nverhindert,\nDr ‚Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-10/1-str-632-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-10/1-str-632-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.907811+00:00"}}