{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-10_1_StR_199_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-10","aktenzeichen":"1 StR 199/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"„24 037\n1_StR_ 199/55\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Erna H EEE zeborene Hoiiiin\n\naus NED dort geboren am, ED EEE, . zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum schweren Diebstahl im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Juni 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nAmtsgerichterat EINE vpei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > .\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\na\n\nDie Revision der Angeklagten HB gegen\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth\nvom 14. Februar 1955 wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 15. Februar 1955 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nSan pt I BEN SpaR. BEI rer SL Luft | 2208\n\n- u\n\nen ar ur\n\n. .. . . . ..\nee I a eat\n\nerün\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte HB unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl\nim Rückfall und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nund auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nDie Revision, mit der die Beschwerdeführerin die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\n1.) Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Angeklagte\nnicht darauf hingewiesen, dass sie statt wegen gewohnheitsmässiger Hehlerei lediglich wegen Hehlerei (§ 259 StGB) verurteilt werden könne.\n\nAuf dieser Unterlassung kann das Urteil nicht beruhen, .\nda nicht ersichtlich ist, wie sich die Beschwerdeführerin\nim Falle einer Belehrung gegen den Vorwurf der Hehlerei anders und erfolgreicher hätte verteidigen können.\n\n2.) Auch die Rüge, § 265 StPO sei dadurch verletzt,\ndass die Angeklagte nicht auf die Möglichkeit der Zulassung\nvon Polizeiaufsicht hingewiesen wurde, ist unbegründet,\n\nEin Hinweis auf die gesetzliche Strafdrohung für die\nim Eröffnungsbeschluss angeführte Straftat, also auch dareuf,- dass auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht bei Hehlerei erkannt werden könne (§ 262 StGB), ist durch § 265\nStPO nicht vorgeschrieben (BGH 1 StR 224/51 vom 12. Juni\n1951; 4 StR 933/51 vom 21. Februar 1952; vgl RG Rspr 8, 600;\n\nne .,\neine x.\n\nRn\n\nu Fre ne irn\n\nar tn te\n\nRGSt 5, 137; 10, 139; 33, 3985 RG Goltd Arch 63, 432).\n\nII, Die Sachrüge: |\n\n1.) Die Feststellungen tragen die Verurteilung.\n\nAuch im Falle I 8 des Urteils sind die Ausführungen\nder Strafkammer zur inneren Tatseite der Hehlerei ausreichend. \\\n\n.\nDer Tatrichter konnte allerdings nicht die Überzeugung gewinnen, die Angeklagte habe gewusst, dass der von\nihr erworbene Mantel gestohlen war; er stützt die Verurteilung darauf, dass die Beschwerdeführerin dies zumindest\nden Umständen nach hätte annehmen müssen. Die Strafkammer\nhat hierbei nicht verkannt, dass bei Hehlerei bloße Fehrlässigkeit nicht genügt. Sie hat die Beweisregel des\n\n§ 259 StGB angewendet.\n\nDie Beschwerdeführerin H@EEEB wusste, dass die Mit-f\nangeklagten Sche und CE, ie den Mantel gestohlen und in die Wohnung der He@iililb gebracht hatten, zur\nNachtzeit Diebstähle verübten. Im Falle I 2 des Urteils\nhatte sie ihnen Aufpasserdienste geleistet. Die Strafkanmer ist daher überzeugt, dass sich der Beschwerdeführerin\ndas Bewusstsein von der strafbaren Herkunft des Mantels\naufdrängen musste, als Sch una CE ihr in so\nspäter Stunde unaufgefordert einen Mantel überbrachten.\nDiese Folgerung ist rechtlich bedenkenfrei. Insbesondere\ndie Übergabe der gestohlenen Sache zur Nachtzeit war ein\nvon aussen an die Angeklagte herantretender Umstand, den\nder Tatrichter bei der Anwendung der Beweisregel berücksichten durfte,\n\nnv\n\n\"12?\n\nEs ist bei dem festgestellten Sachverhalt auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Angeklaste wegen Hehlerei in zwei selbständigen Fällen (§ 74\nStGB) verurteilt hat. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs hätte im übrigen dazu führen können, dass die\nStrafkammer ein gewohnheitsmässiges Betreiben der Hehlerei\n.(§ 260 StGB) festgestellt hätte.\n\n2.) Die Strafzumsessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Strafkamer durfte straferschwerend\nberücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt der letzten, den\nRückfall begründenden Vortat aussergewöhnlich erheblich\nwar (vier Jahre Gefängnis). Der Wert der Gegenstände bedurfte nicht genauer Feststellung.\n\nDie Rüge, § 79 StGB sei dadurch verletzt, dass das\nLandgericht die vom Amtsgericht Nürnberg am 17. Jamuar\n1955 ausgesprochene. Strafe von drei Monaten Gerängnis\nnicht in die Gesamtstrafe einbezogen habe, greift nicht\ndurch. Allerdings darf der Tatrichter die Vereinigung\nvon Einzelstrafen zu einer Gesamtstrafe in der Regel\nnicht dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen\n(BEHSt 3, 277, 280; BGH 2 StR 325/52 vom 12. Dezember\n1952 = IM Nr 6 zu § 79 StGB). Hier liegt jedoch ein Ausnahmefall vor (BGH 1 StR 581/51 vom 13. November 1951).\nDie Strafkammer hat die Einbeziehung der früheren Strafe\nin die Gesamtstrafe unterlassen, weil sie ein Gesuch der\nAngeklagten, ihr gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil vom 17. Januar 1955\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, als\naussichtsreich ansah,\n\nDie Entscheidung über die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.\nSie wird durch die Verurteilung wegen Hehlerei in zwei\n\nFällen getragen (§ 262 StGB). Auf § 248 StGB durfte sie\nbei der Angeklagten HB allerdings nicht gestützt\nwerden, da diese Bestimmung die Zulüssigkeit von Folize\naufsicht nur vorsieht, wenn wegen Diebstahls auf eine\nZuchthausstrafe erkannt wird. Das Landgericht hat wegen\nder Beihilfe zum Diebstahl gegen die Angeklagte Teiu>\naber nur eine Gefängnisstrafe ausgesprochen.\n\nDie Revision ist nach alledem zu verwerfen.\nDr. Hörchher Mantel \"Martin Hübner\n\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nist beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-10/1-str-199-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248","ref_norm":"248","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-10/1-str-199-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.850707+00:00"}}