{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-10_1_StR_179_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-10","aktenzeichen":"1 StR 179/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"LE As 2\n\nT7LE\n2254 004\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht_für die Amtliche Sammlung !_\n\nGesetze StGB §§ 249, 242\n\nRechtssatzs Zur Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl\nbeim überraschenden Entreißen einer Handtasche.\n\nAktenzeichens 1 StR 179/55\nUrteil des BGH v. 10. Juni 1955 LE Frankenthal\n\nAufn\ns Aa \\r\n\nTREE ER\n\n>\n3\n\n1_StR, 179/55\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Spenglermeister Helmut S c n EEE aus\nSCEEE> en REED. dort geboren an @. EEEEEES aD.\n\nwegen schweren Raubes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Juni 1955, auf Grund der Verhandlung\nvom 7. Juni 1955. an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Körchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Hartin\nBundesrichter Dr. Eübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat j\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nGes Landgerichts in Frankenthal vom 4. Mai 1954\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\n* die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n> al u 5 Pe SE Ze\n\nern\n\nae\n\n\"MH\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu zwei\nJahren drei Monaten Gefängnis verurteilt worden mit der\nBegründung,. daß er auf öffentlicher Straße einer Frau,\nbei Dunkelheit auf unbeleuchtetem Rade in rascher Fahrt\nvon hinten auf sie zufahrend und sie zur Seite drängend,\n\nim Vorbeifahren die Einkaufstasche entrissen habe, um sich\nden Inhalt anzueignen. Seine Revision, mit der er die\nVerletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts rügt, führt zum Erfolge.\n\nIo Verfahrensrecht:\n\n1. Die Rüge, daß dem Angeklagten kein Verteidiger bestellt worden ist, greift durch. Allerdings war die Verteidigung, wie die Revision nicht verkennt, nicht im Sinne\ndes § 140 Abs 1 Nr 2 StPO notwendig; denn der Angeklagte\nhatte trotz vorschriftsmäßiger Belehrung nach § 140 Abs 3\n\nStPO die Bestellung eines Verteidigeres nicht beantragt. Er\n\nVorsitzende der Strafkammer hätte ihm aber gemäß § 140.\n\nAbs 2 StPO einen Verteidiger bestellen müssen. Zwar nat\" er\n\ndiese Frage geprüft; ein von ihm darüber gefertigter Aktenvermerk besagt:\n\nos. Nicht § 140 II StPO. Die Tat ist der \"Normalfall! des Taschenraubes. Die Sachlage ist nicht\nschwierig; jedenfalls wird sie es durch das Bestreiten des Angeklagten allein nicht.\n\nOb die Sachlage oder die Rechtslage schwierig ist, muß\nvor allem vom Standpunkt des Angeklagten beurteilt werden, der sich zu verteidigen hat (vgl BGH 5 StR 34/55 vom\nl. März 1959. Dieser wird in dem Urteil als geistig nicht\n\n‘\n\nI\n\n..\nOEL u\nuzeı\n\nnd Zr . z\nar Fr Te\n\nu 27 ee ii,\n\n%\n\n. I, un se . ”. . ...- .\nBEE NITIETE TERN I nn\n\n\"See\n\nN\n\nEr P3\n\n-.\n\n. an Prag m...\n\nwi\n\nsehr beweglich und von begrenzter Einsichtsfähigkeit\nbezeichnet, lLindestens als diese seine Eigenschaften\nin der Hauptverhandlung erkennbar wurden. hätte der\nVorsitzende der Strafkammer die Frage, ob der Ange--\nklagte seine Verteidigung selbst führen könne oder\nsachkundigen Rechtsbeistandes bedürfe, erneut prüfen\nund ihm einen Verteidiger bestellen müssen (§ 141\nAbs 2 StPO). Der Sachverhalt ist immerhin insofern\nnicht einfach, als der Angeklagte erst durch die\n\nwie Glieder einer Kette sich ineinander fügenden Aussagen mehrerer Zeugen überführt wurde; die Rechtslage\nist schwierig, weil ea sich, wie das Landgericht\nselbst erkennt, um einen Grenzfall zwischen Raub und\nDiebstahl handelt. Da die Rüge schon unter diesem Gesichtspunkt durchgreift, kann auf eich beruhen, ob\naußerdem die Schwere der Tat zur Bestellung eines\nVerteidigers nötigte (vgl BGHSt 6, 199).\n\n2. Unbegründet ist die auf die Nichtbeeidigung\nder Verletzten, Irmtreud DB, gestützte Verfahrensrüge. Das Landgericht hat auf den Antrag des Staatsanwalts, die Zeugin als Verletzte gemäß § 61 Nr 2 StPO nicht\nzu beeiden, \\denenteprechend beschlossen, Dieses Verfahren\nsteht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Deß die Strafkammer bei der Beschlußfassung etwa R\nvon der rechtsirrigen Erwägung ausgegangen wäre. die\nZeugin müsse oder könne allein deswegen unbeeidet bleiten,\nw@il’ sie die durch die Straftat des Angeklagten Verletzte sei, ist weder aus der Sitzungsniederschrift noch\naus den Urteilsgründen ersichtlich. Es ist auch nicht\nrechtsfehlerhaft, daß ihr die Strafkammer trotz der Nichtbeeidigung mit Pücksicht auf andere übereinstirimende\nZeugenbekundungen Glauben schenkte (vgl BGHSt 1- 175).\n\n5. Die übrigen Verfahrensrügen können auf sich beruhen; diejenige zu § 267 StPO, weil das Urteil ohnehin\naufgehoben wird und die Rüge zu § 244 Abs 2 StPO, weil\nder Angeklagte auf weitere Aufklärung des Sachverhalts,\ninsbesondere durch eine Augenscheinseinnahme, in der\nneuen Hauptverhandlung hinwirken kann.\n\nII. Die Sachrüge hätte im Ergebnis keinen Erfolg gehabt.\n\n1. Allerdings hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts\nzum Raub (§ 249 StGB) für das Tatbestandsmerkmal der \"Gewalt\ngegen eine Person\" vorausgesetzt, daß der Täter körperliche\nKraft angewendet hat, um den geleisteten oder erwarteten\n\nWiderstand des Angegriffenen zu überwinden oder von vornherein .\n\nzu verhindern (RGSt 58, 98; 69, 327, 3305 73, 343 £). Die\nüberraschende, unvermutete Wegnahme einer Sache hat sie\ndafür nicht genügen lassen (RGSt 46, 403). Andererseits\nsah das Reichsgericht jenes Merkmal durch Handlungen als\nverwirklicht an, die zwar keine erhebliche Kraftanwendung\nerforderten, aber von dem Betroffenen als körperlicher\nZwang empfunden wurden (RGSt 60, 157). Hieran knüpft die\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach für das\nerwähnte Tatbestandsmerknal des § 249 StGB entscheidend\nist, ob der Täter durch eine körperliche Handlung die\nUrsache dafür setzt, daß der wirkliche oder erwartete\nWiderstand des Angegriffenen durch ein: unmittelbar auf\ndessen Xörper wirkendes Mittel gebrochen oder verhindert .\nwird, gleichviel, ob der Täter dazu größere oder geringere\nKörperkraft braucht (BGHSt 1, 145)«\n\nDas Landgericht hat mit folgender Begründung angenommen, daß der Angeklagte der Irmtraud DEE die Einkaufstasche mit Gewalt weggenommen hat: Indem er bei\nDunkelheit mit unbeleuchtetem Fahrrad auf ebfallender\n\nTEE TE re TEE ep STE\n\nLe 775\n\nStraße in rascher Fahrt auf sie zuhielt, habe er in ihr\n\ndie Furcht hervorgerufen, angefahren zu werden, sie dadurch\ngezwungen, zur Seite zu treten, und so ihren sonst zu erwartenden Widerstand gegen die Wegnahme der Tasche unterbunden, Ob Aleser Rechtsauffassung vom Standpunkt der oben\nbezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach den\nUmständen des vorliegenden Falls beizutreten ist, kann dahin\nstehen. Es bedarf des Umwezs nicht, den das Landgericht -\neinschlägt, um das Merkmal der \"Gewalt gegen eine Person\"\n\nin dem Sachverhalt nachzuweisen.\n\nNach den Feststellungen hielt die DM die Finkaufstasche mit beiden Händen fest. Der Angeklagte entriß sie\nihr mit solcher Wucht, daß die Tasche aus den Tragriemen\ngerissen wurde. Danach gebrauchte er, auch vom Standpunkt\nder früheren Rechtsprechung, unmittelbare körperliche Gewalt gegen die DOEEEEB. Mindestens in Verbindung mit der\nFahrtwucht wandte er erhebliche gegen ihre Person gerichtete und auf sie wirkende körperliche Kraft an, Der Kraftaufwand Überstieg das zur bloßen Wegnahme (durch Überwindung\ndes Schwergewichts) erforderliche Maß bei weiten. Durch dies\nGewaltanwendung hinderte er die Überfallene von vornherein,\nsich der Wegnahme zu widersetzen.\n\nDer von dem Reichsgericht in der Entscheidung. RGSt 46,\n403 behandelte Fall liegt anders. Dort hatte der Täter\nkeine stärkere Gewalt aufgeboten, als der Dieb sie zur\nWegnahme einer Sache anwenden muß. Sofern jene -Entscheidung mit der hier dargelegten Rechtsauffassung nicht übereinstimmt, könnte ihr nicht gefolgt werden.\n\nUL\n\n2. Auch im übrigen 1äßt das Urteil in der rechtlichen\nWürdigung des Sachverhalts keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Strafzumessung ist Sache des Tatrichters. Rechtsfehler liegen ihr nicht zugrunde.\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\n\nHübner Bundesrichter Dr. Hengsberger\nist beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\n\num\n2\n\n.\nne? PET\n\nN,\n\nTe mn es\n\n\"Stunde\n\nnn un dt ET\n\nTamm mann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-10/1-str-179-55","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-10/1-str-179-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.829827+00:00"}}