{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-07_1_StR_216_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-07","aktenzeichen":"1 StR 216/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘1 StR 216/55 7:\n\nu 254 038 u\n\nIn Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Johann R EEE zu: FM in De,\ndort geboren am. ED EB, zur Zeit in dieser Sache in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht,\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlurig, L\nAntsgerichtsrat EEE bei der Verkündung \"\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Dezember 1954\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass im Urteilssatz\ndas Wort \"Lfortgesetzten\" entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\niu © an 92 .r .\nAa ran rer \"nn ea\n\na ne at\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen fortgesetzter Notzucht zu drei Jahren Zuchthaus unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren verurteilt worden. Seine Revision führt zur\nAufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\nI; Verfahrensrügen.\n\na) Unbegründet ist die Rüge der nicht ordnungsmässigen Besetzung des Gerichts (§§ 62, 66 Abs 1 GVG, 338 Nr 1\nStPO).\n\nDer ordentliche Vorsitzende der erkennenden Strafkammer, Landgerichtsdirektor Aw, war seit dem\n19. Juli 1954 erkrankt und dienstunfähig; sein Vertreter war nach der Geschäftsverteilung Landgerichtsrat\nE@EB: Dieser hat in der Hauptverhandlung vom 21. Dezember 1954 den Vorsitz geführt.\n\nDanach war das erkennende Gericht vorschriftsmässig besetzt. Es handelte sich um eine im Laufe des Geschäftsjahrs aufgetretene vorübergehende (am 16. Januar\n1955 endende) Verhinderung des Vorsitzenden, für deren\nDauer der nach der Geschäftsverteilung zuständige Vertreter den- Vorsitz zu führen hatte.\n\nDie von der Verteidigung in der Verhandlung vor\ndem Senat angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts\nRGZ2 132, 301 und des Bundesgerichtshofs BGHZ 9, 291; 10,\n130; 15, 135; 16, 254 sowie BGHSt 2, 71 und BGH NJW 1955,\n\" 680 Nr 23 treffen auf den hier gegebenen Sachverhalt .\nnicht zu.\n\nOb Landgerichtsdirektor HB vor seiner Erkrankung noch 1 bis 2 Monate durch Vorsitz im Schwur-\n\non. .\n\nEre inane- are des\n\nu nm te RE dt ARTE he Wien sn 2n\n\nDr\nnn\n\nke ummene vumsmne mein nenn mm -un-\n.. “ „\nD\n\n-3-\n\ngericht an der Ausübung des Vorsitzes in der Strafkammer\nverhindert war. wie die Verteidigung in Ergänzung ihrer\nschriftlichen Revisionsbegründung behauptet hat, ist ohne\nBedeutung. Die vorübergehende FTührung des Vorsitzes in\nTagungen des Schwurgerichts durch die Kammervorsitzenden\nist durchaus üblich und rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nb) Die weitere Rüge, in der Hauptverhandlung vor\nder Strafkammer sei der Eröffnungsbeschluss in seinem\nvollen Wortlaut, also einschliesslich des — unzulässigerweise aus der Anklage übernommenen — Ermittlungsergebnisses\nverlesen worden, hat die Verteidigung fallen lassen, nachdem ihr die dienstlichen Erklärungen des stellvertretenden\nVorsitzenden Landgerichtsrat E@BD und des Berichterstatters Landgerichtsrat Dr. BB bekanntgegeben worden\nwaren, wonach dieser Teil des Eröffnungsbeschlusses entgegen dem Wortlaut der Verhandlungsniederschrift nicht\nmitverlesen worden ist.\n\nIm übrigen hätte mit Sicherheit ausgeschlossen werden\nkönnen, daß das Urteil auf diesem (vermeintlichen) Ver-.\n\n“ fahrensverstoß beruht.\n\nII. Sachrüge,\na) Schuldspruch.\n\nDas Landgericht kommt auf Grund nicht zu beanstandender\nFeststellungen rechtsirrtumsfrei zu dem Ergebnis, daß der\nAngeklagte sich der Notzucht nach § 177 StGB schuldig gemacht hat. Insbesondere bestehen entgegen der Ansicht der\nRevision keine Bedenken gegen die Feststellung, daß der\nAngeklagte die Kontoristin DEM vorsätzlich \"durch Gewalt\" genötigt hat, den Geschlechtsverkehr zu dulden,\n\nWenn es in dem Urteil heisst, der Angeklagte habe die DEE mit \"seinen\", also beiden Händen an\nihren Oberarmen festgehalten, so ist damit nicht gesagt, dass er dauernd und ausschliesslich beide Hände\n\ngebraucht habe, die DEE an den Oberarmen festzuhalten; vielmehr bleibt die Möglichkeit, dass er mindestens eine Hand vorübergehend auch anderweit verwenden konnte: damit entfallen die Folgerungen, die die\nRevision an diesen Ausgangspunkt knüpft.\n\nFür die weitere Beanstandung des Beschwerdeführers,\ndass das Landgericht entgegen der Lebenserfahrung festgestellt habe, der Angeklagte habe die Hände der DEEEB-\n@® unter seinem Körper an ihren Leib gedrückt, gilt\nähnliches; es ist auch hier nach den Feststellungen\nnicht ausgeschlossen, dass es der DB vorünergehend gelungen ist, mit ihren Händen freizukommen. Das\nhindert nicht, dass im ganzen gesehen der Angeklagte\ndie Hände der DEE unter seinen Zörper an ihren\nLeib presste und damit die Überfallene ausserstande\nsetzte, ihn mit den Händen abzuwehren; dabei ist noch\ndarauf hinzuweisen, dass die DD in üer Möglichkeit, ihre Hände zu gebrauchen, schon dadurch beeinträchtigt war, dass ihre Oberarme vom Angeklagten festgehalten wurden. Die Feststellungen des Landgerichts\nstehen also nicht in Widerspruch mit der Lebenserfah-\n\nrung.\n\nEs ist auch nicht richtig, dass das Landgericht\nmit seiner Zeitberechnung (IV C des Urteils) gegen den\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" oder gegen\ndie Lebenserfahrung verstossen habe. Die Zeitberechnung ist lediglich zu dem Zweck angestellt, darzutun,\ndass sie nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der\nZeugin DEE zu erschüttern; weitere Schlüsse sind\naus ihr nicht gezogen, ersichtlich deshalb, weil, wie\ndie Revision selbst mit Recht vorträgt, die genaue\nzeitliche Abmessung eines Geschehensahlaufes nach der\nArt des vorliegenden erfahrungsgemäss im allgemeinen\n\n.\n\nnicht möglich ist, Bei diesem Sachverhalt durfte das\nLandgericht sich auf die Feststellung beschränken,\ndass die in Frage kommende Zeit von rund 2 1/2 Stunden\nder Richtigkeit der Aussage der Zeugin DEEB nicht\nentgegensteht. Diese Feststellung ist auch nach der\nErfahrung des Lebens unbedenklich. Dass der Zeitraum\nvon 2 1/2 Stunden vielleicht ebensogut oder noch eher\nmit der Darstellung des Angeklagten zu vereinbaren\nist, ist ohne Bedeutung.\n\nWenn in dem Urteil (IV D 1) ausgeführt wird, das\nVerhalten des Angeklagten in der Tankstelle Pi-GEB sei \"nur erklärlich, wenn er tatsächlich etwas\nzu verbergen hatte\", so handelt es sich hier offensichtlich nur um eine zusätzliche Erwägung, die im\nübrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist.\n\nDie Verantwortlichkeit des Angeklagten im Sinne\ndes § 51 StGB ist zwar erst ‘bei Erörterung der Strafzumessungsgründe bejaht; ihre Feststellung unterliegt\naber, soweit Abs 1 des § 51 in Frage steht, nach dem\nSachverhalt keinem Bedenken. Das Landgericht stellt\nfest, dass der Angeklagte bei einem Flugzeugabsturz\nverwundet worden ist, jedoch bisher keine Kriegsbeschädigtenrente erhält. Aus diesem Gesichtspunkt ergaben sich für das Landgericht umso weniger Anhaltspunkte für die Annahme der Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten, als er solche selbst nicht geltend machte.\nAber auch der Alkoholgenuss des Angeklagten war nach\n\n‚dem im Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt nicht so\n\nerheblich, dass er geeignet gewesen wäre, die Schuld\ndes Angeklagten nach § 51 Abs 1 StGB auszuschliessen.\nAllerdings stellt das Landgericht nicht fest, was und\nwieviel der Angeklagte im Laufe des ganzen Abends getrunken hat; es spricht nur davon, dass er gegen Mitternacht mit der DEE und zwei andern Personen\n\nje einen Likör getrunken habe, dass er einige Zeit\ndarauf \"bereits in gehobener Stimmung\" gewesen sei,\ndass er kurze Zeit danach einen Amerikaner in die Kaserne gefahren und dort drei oder vier grosse \\hisky\ngetrunken habe, dass er vor Antritt der Fahrt mit der\nDEE angeheitert gewesen sei, so dass diese - ersichtlich aus diesem Grunde — gebeten habe, den Wagen\ndes Angeklagten selbst steuern zu dürfen, und dass er\nwährend der Fahrt noch klar geredet habe. Die Tatschilderung selbst enthält keine Anhaltspunkte für einen\nAusschluss der Verantwortlichkeit des Angeklagten, auch\nnicht die Festslellung, dass er auf den Versuch der\nDEE, ihm einen \"Kinnhaken!\" zu versetzen, \"wutig\"\ngeworden Sei, was sich auch ohne Alkoholgenuss zwanglos erklären lässt. Wach alledem ist die Schuld des Angeklagten vom Landgericht mit Recht angenommen. Eine\nAufklärungsrüge ist nicht erhoben.\n\nLediglich soweit der Angeklagte wegen \"fortgesetzten\" Verbrechens der Notzucht verurteilt ist, konnte\nder rechtlichen Würdigung im angefochtenen Urteil nicht\ngefolgt werden, da der Geschehensablauf sich im Sinne\nnatürlicher Betrachlung als Handlungseinheit darstellt.\nDer geringe zeitiiche Abstand zwischen dem missglückten Versuch, nach dem der Angeklagte von der DD\nvorübergehend abliess, und der Vollendung der Notzucht\n‚rechtfertigt es nicht, davon zu sprechen, dass der Angeklagte die Tat stückweise auf Grund: eines Gesamtvorsatzes begangen habe. Das Revisionsgericht konnte, da weitere Feststellungen hierzu nicht in Frage kommen, den\nSchuldspruch insoweit in entsprechender Anwendung des\n§ 354 Abs 1 StPO selbst ändern. Eines vorherigen Hinweises des Angeklagten auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts (§ 265 StPO) bedurfte es nicht,\nda sich der Angeklagte gegen die veränderte rechtli-\n\nns. oo...\n\nun\n\nen.\n\n- 7 -\n\nche Betrachtung ersichtlich nicht anders und wirksamer hätte verteidigen können,\n\nb) Strafausspruch.\n\nDagegen tragen die Erwägungen zur Frage der Straf-\n\nhöhe nicht die Versagung der Anwendung des § 51 Abs 2\nStGB, Es heisst in dem Urteil:\n\n\",.. der Angeklagte hat die Vorgänge in der Tat-.\nnacht, so' wie sie sich' nach seiner Meinung abgespielt haben, unter Angabe von Einzelheiten geschildert. Die Kammer hat daraus entnommen, dass\nder Angeklagte sich über sein Verhalten während\nder Tatzeit voll im klaren und in der Lage war,\ndas Unrecht seiner Handlungsweise einzusehen und\ndemgemäss zu handeln.\" j\n\nDabei ist nicht zweifelsfrei, ob das Landgericht nicht\nmöglicherweise ausser Acht gelassen hat, dass es die\nDarstellung des Angeklagten über den Tathergang in den\nentscheidenden Punkten gerade als widerlegt ansieht.\nEs erscheint jedenfalls in der hier geschehenen Form\nbedenklich, aus einer, wenn auch ins einzelne gehenden, so doch als unrichtig bezeichneten Sachdarstel-\n\n\"Jung des Angeklagten den Schluss zu ziehen, dass er\n\"sich zur Tatzeit über sein Verhalten voll im klaren\n‚ gewesen sei, ganz abgesehen davon, dass die Erinne-\n\nrungsfähigkeit des Täters in dieser Allgemeinheit\nnicht ohne weiteres als ein zuverlässiger Beweis für\nseine Zurechnungsfähigkeit, insbesondere für sein\nHemmungsvermögen zur Tatzeit, verwendet werden kann;\n\nSelbst wenn aber der Alkoholgenuss nicht zu\neiner \"erheblichen\" vyerminderung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten geführt haben sollte, so\nblieb doch die Möglichkeit einer enthemmenden Wir-\n\n%\n\net u\n\nkung geringeren Grades, gegebenenfalls im Zusammenhang mit etwaigen Nachwirkungen des Flugzeugabsturzes, die als strafmindernd in Betracht zu ziehen war.\nDas Urteil spricht sich hierüber nicht aus, sondern\nsagt lediglich:\n\n\"Wenn die Kammer überhaupt etwas zu Gunsten des\nAngeklagten berücksichtigen konnte, so war es leaiglich der Umstand, dass er noch nicht einschlägig und nicht erheblich vorbestraft ist.\"\n\nDiese Stellungnahme erweckt den Zweifel, ob das\nLandgericht nicht vielleicht weiterhin unberücksichtigt gelassen hat, dass die DW, wenn sie auch\ndem Angeklagten - entgegen der Ansicht der Revision -\nnach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Sachverhalt keinen Anlass zu der Meinung geboten hat, sie\nsei mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden, doch\nwohl die letzte Klarheit in ihrer Haltung ihm gegenü-\n\nber 'bei der nächtlichen Fahrt hat vermissen lassen (Du-\n_ zen, Küssenlassen). \"\n\nInsoweit greift auch der Beschwerdeführer den\nStrafausspruch mit Recht an, während seine übrigen Beanstandungen fehl gehen. Es kann nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt keinem Bedenken unterliegen, dass das Vorgehen des Angeklagten als über die\nzum gesetzlichen Tatbestand gehörende Gewaltanwendung\nhinausgehend \"brutal und roh\" bezeichnet worden ist,\nebenso wie seine für widerlegt erachtete Verteidigung,\ndie Zeugin habe mit Amerikanern Mundverkehr getrieben,\nverwerflich genannt werden muss. Diese Behauptung sieht\ndas Landgericht auf Grund der Aussage der Zeugin DEEB-\n@ als unwahr an; dass damit dem Angeklagten \"die Beweislast auferlegt\" worden sei, kann nicht anerkannt\n\nnn\n\nDt en re eek nd\n\nwerden. Das Landgericht war nicht gehindert, die in\nder Beweisaufnahme zutage getretenen Belastungen der\nDEE als \"Soldatenschwätzereien\" und \"Auswüchse\neiner verwilderten Phantasie\" zu bezeichnen und der\nZeugin zu glauben, dass die Redereien nicht zutrafen.\n\nNach dem Gesagten muss das Urteil im. Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht wird gleichzeitig mit der Festsetzung der Strafe über die Anrechnung der Untersu- .\nchungshaft zu entscheiden und diese seine Entscheidung\nin einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise\nzu begründen haben.\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/1-str-216-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/1-str-216-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:13:03.466737+00:00"}}