{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-06-07_1_StR_128_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-06-07","aktenzeichen":"1 StR 128/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".- 3 039 IT? :\n\n1 StR 128/55\n\nIm Naren des volkes,:\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Johann S me aus Sc, zeboren am ED. ED ED ir N (CSR.).\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:\n\nfür Recht\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsret EEEEEED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nerkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Augsburg vom 19. November 1954\nwird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen»\n\nVon Rechts wegen\n\nAL;\n\n-2_\n\nGründe:\n\nMit Recht hat das Landgericht den Angeklagten wegen\neines versuchten Verbrechens der Unzucht mit einem Xinde\n(§ 176 Abs I Nr 3, § 43 StGB) verurteilt, Einerseits ist\ndie Tat nicht vollendet; dem Urteil 1äßt sich nichts dafür entnehmen, daß der Angeklagte durch seine Reden die\nAufmerksamkeit des Kindes bereits gefesselt hatte, so\ndaß es ihm mit Anteilnahme zuhörte (BGHSt 1, 168, 173).\nAndererseits ist sie über bloße Vorbereitungshandlungen\nhinaus gediehen. Die Grenze gegen diese im Verhältnis\nzu Handlungen, die bereits den Beginn der Ausführung des\nVerbrechens enthalten, hat das Reichsgericht im Bereiche\ndes § 176 Abs 1 Nr 3 StGB weit gezogen (vgl RGSt 52, 184 $;\n69, 140 £; LZ 1922, Sp. 470 Ar 4). Der Bundesgerichtshof\n. ist dieser Rechtsprechung gefolgt (BGHSt 6, 302). Dagegen\nhat sich Widerspruch in der Rechtsliehre erhoben (Bockel- <\nmann DJZ 1954, 468; 1955, 193). Grundsätzlich braucht n\ndiesem hier nicht nachgegangen zu werden. Im gegebenen .\nFalle hat der Angeklagte, wie die - wenn auch nicht ausführlichen - Feststellungen des Landgerichts hinreichend\ndeutlich erkennen lassen, bereits begonnen, die 10-jährige\nKarin I@WD zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu verleiten.\n\nSchon einen Tag zuvor hatte er durch harmlose und\nkindlicher Eitelkeit gefällige Reden sich in ihr Vertrauen zu schleichen versucht. Am Tattage hielt er sie\nbei einem Besorgungsgang auf und erzählte ihr, er habe\nmit ihrer Freundin Erike Ei \"etwas Unsittliches\ngemacht\" und dabei einen \"Pariser\" gebraucht. Sie sei\nselbst schön und habe \"schöne Stellen\".\n\not sum\n\nBR ae LE Se EN\nirn Fe \\\n\nnn\n\nEs liegt in der Natur der Sache, daß, wer ein Kind\nzur Verübung unzüchtiger Handlungen verleiten will, sein\n\n‚Vorhaben nicht immer alsbald erkennen läßt, sondern all-\n\nmählich, Stück um Stück, sein Ziel verfolgt (BGHSt 6,\n\n302; RGSt 52, 184). Daher kann schon in äußerlich harnlos erscheinenden Handlungen der Beginn der Ausführung\neines solchen Verbrechens liegen, wenn sie den Täter nach\nseiner Absicht dem Erfolge nahe bringen sollen (RG JR 1926\nNr 1197; BGH IM Nr 5 zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB). Das gilt\nerst recht für verfängliche Äußerungen, die die Neugier\ndes Kindes wecken oder anderswie seine Vorstellung oder\nsein Gefühl auf das Geschlechtliche lenken und den Täter\nweiter auf sein Ziel hinführen sollen. Daß für den Begriff\nder unzüchtigen Handlung ein Vorgang von gewisser äußerer .\nErheblichkeit erforderlich ist (BGHSt 2, 163, 166 f; NIW\n1954, 120 Nr 27; RGSt 67, 170 f),hat für die Frage Bedeutung, ob die Tat vollendet ist, nicht dagegen für die\nganz andere Frage, wann mit ihrer Ausführung begonnen\n\nist; dafür muß genügen, daß jenes Erfordernis erfüllt\nwäre, wenn der Täter sein Vorhaben ‚Planmässig- ‚hätte\n\nzu Ende. führen können, - se j j\n\nDas trifft hier zu. Das Landgericht ist überzeugt,\ndaß der Angeklagte, der sich schon an Erika HOEEEND im\nSinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vergangen hatte und deswegen bestraft worden ist, nunmehr- Karin IB \"zun geflissentlichen Anhören seiner unzüchtigen Reden und .. zu\n\n‚weiterem Unzuchttreiben\" verleiten wollte. Nach dem ÜUr-\n“teilszusammenhang will das Landgericht damit sagen, der\n\nAngeklagte habe es darauf angelegt, durch wiederholte Erzählungen von seinem unsittlichen Treiben mit Erika Heim»\ndie Aufmerksamkeit Karins für geschlechtliche Dinge zu er-\n\nregen und festzuhalten und das Xind womöglich zu ähnlichem\nVerhalten zu bestimmen. In den Feststellungen, daß\n\nder Angeklagte dem Mädchen auftrug, von seinem Ge-\n\n. spräch mit ihm niemandem etwas zu sagen und daß .\ner nach dem Vorfall das elterliche Haus \"förmlich belagerte, um die Karin wieder zu treffen\", hat diese\nSchlußfolgerung des Landgerichts eine hinreichende\nGrundlage. lag .es aber in dem Plane des Angeklagten, .\ndas Kind, diesem selbst unmerklich, durch fortgesetztes\nEinwirken allmählich für sein unzüchtiges Vorhaben zu\ngewinnen, so 'hatte er mit der Ausführung eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB bereits den Anfang\ngemacht. Denn die Erzählung von seinem unsittlichen\nTreiben mit der Freundin, untermischt mit kindlicher\nVorstellungswelt im allgemeinen fremden Begriffen\n(\"Pariser\") und in Zusammenhang gebracht mit \"schönen\nStellen\" des eigenen Körpers, konnte ohne weiteres die\nNeugier des Kindes wecken und,weiter fortgesetzt, seine\nGedanken und Empfindungen auf das Geschlechtliche hinlenken, unter Umständen bei ungestörtem Verlauf schließlich zu ähnlichem Tun geneigt machen.\n\nAuch im übrigen hat das Landgericht, frei von Verstößen ‘gegen Denkregeln und Erfahrungssätze, die Merk-\n\n%\nDe re ze pn\n\nmale der strafbaren Handlung festgestellt, derentwegen\nder Angeklagte verurteilt ist. Seine Revision, die die\nVerletzung des sachlichen Rechts rügt, ist daher unbe-\n\nomam\n\ngründet.\n\nDr. Hörchner\n\nHübner .\n\nMantel\n\nMartin\nDr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-06-07/1-str-128-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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