{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1955-05-29_1_StR_410_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-05-29","aktenzeichen":"1 StR 410/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"®° 1 StR 410/52 TIE\n2344 088\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Heinrich > aus SC, dort\nEEE\n\ngeboren am ®.\n2,) den Kaufmann Karl G aus StB; dort\ngeboren am aa\n\nwegen Betruges\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Mai 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Heimann-Trosien\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Stuttgart\nvom 27. März 1952 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begarigenen Betrugs in sieben Fällen verurteilt, und zwar den Angeklagten EP zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis, den Angeklagten CEEEB zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr\nGefängnis. j\n\nEs hat festgestellt, dass die Angeklagten den Geschädigten, um sie zur Hergabe von Darlehen zu bestimmen,\nMaschinen als Sicherheit übereigneten, die sie schon\nanderen Gläubigern zur Sicherung übereignet hatten, und\ndabei versicherten, es handle sich bei den Maschinen\num ihr freies und unbelastetes Eigentum.\n\nDie Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung\ndes sachlichen Rechts. Sie sind unbegründet.\n\n1.) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass wirk-\n.same Sicherungsübereignungen vorlagen, als die Angeklagten dem zuerst Geschädigten, dem Drogisten Z>-\nEB, ihr freies Eigentum an den Maschinen versicherten. Die Beschwerdeführer erheben gegen diese Fest- Re .\nstellung keine Einwendungen. Sie ist auch zu billigen; .\nmindestens soweit Maschinen an die R@Bxerke für\nForderungen aus Warenlieferungen sicherungshalber übereignet wurden. Das Urteil enthält zwar keine näheren\nAngaben über den Inhalt des Sicherungsübereignungsvertrags. Das war aber auch nicht unbedingt erforderlich.\nWie der Senat in seinem Urteil - 1 StR 129/52 - vom\n\n13. Mai 1952 ausgesprochen hat, darf der Tatrichter\neinfachere Rechtsbegriffe ausserstrafrechtlicher Art\nim allgemeinen bei der Darlegung des Sachverhalts in\nden Urteilsgründen wie Tatsachen verwenden. Es bedarf\ndann keiner Auflösung des Rechtsbegriffes in .die ihm\n\nPER 1\n\n. da gan PART ums. rs\n\nr\n\nH\n“\n\n- 3 -\n\nzugrunde liegenden Vorgänge. Besonders gilt das'’für Rechtsgeschäfte des bürgerlichen Rechts, deren Inhalt allgemein\ngeläufig ist.\n\n2.) Das Landgericht hat weiter festgestellt, dass die\nAngeklagten dem ZB und den übrigen Geschädigten,\num sich von ihnen Darlehen zu verschaffen, bewusst der\nWahrheit zuwider vorspiegelten, die den Gläubigern jeweils als Sicherheit angebotenen und übereigneten Maschinen seien ihr freies und unbelastetes Eigentum, dass\nsie hierdurch bei den Geschädigten einen Irrtum. erregten, der sie zur Hergabe der Darlehen bestimmte und zur\nVermögensschädigung führte. Dass sich die Angeklagten\ndes Vermögensschadens auch bewusst waren, ergibt der\n\n“ Urteilszusammenhang.\n\n3.) Die Frage, ob die Verträge mit ZUEEEEEEED oder einem\nder nachfolgenden Gläubiger etwa wegen Wuchers nichtig\nwaren, hat die Strafkammer offen gelassen. Die Nichtigkeit eines dieser Verträge würde aber nicht, wie die Revision des Angeklagten GEB geltend macht, dazu\nführen, dass nur ein versuchter Betrug vorliegt, selbst\nwenn dieser Geldgeber die Sicherungsübereignung an ihn\nwegen Wuchers für nichtig angesehen hätte (RGSt 44; 250,\n245). Das Landgericht ist überzeugt, dass keiner der\nDarlehensgeber bei der Hingabe seines Geldes damit gerechnet hat, dass die Angeklagten den Übereignungsvertrag nicht einhalten wollten (UA 5 8).\n\nDas nicht gerechtfertigte Gewinnstreben der Ge-\n\nschädigten hat das landgericht strafmindernd berücksich-RE\n\n\\ N: ICHEBEET)\n\n> ORTS ER\n\ntigt.\n\n11x\n\n4.) Gegen die Verurteilung des Angeklagten GB bestehen auch im Falle Re (II 2 g) keine rechtlichen\nBedenken. Nach den Feststellungen des Landgerichts unterzeichnete der Angeklagte Egg zwar allein den Vertrag\nmit Rei, er tat dies aber mit Zustimmung des Angeklagten CE, der den Vertragsinhalt kannte und\n\nmit demselben einverstanden war. Diese Feststellungen\nwill der Beschwerdeführer durch andere, ihm günstigere\nersetzen, das ist aber in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 337 StPO).\n\n5.) Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsirrtum\nerkennen.\n\nEs liegen keine Anhaltspunkte vor, dass das Landgericht die Bestimmung des § 74 StGB über die Art und\nWeise der Bildung einer Gesamtstrafe unrichtig angewendet hätte.\n\nSoweit das Landgericht gegen den Angeklagten Gb\nauf Einzelstrafen von weniger als drei Monaten Gefängnis\nerkannt hat, hat es zwar nicht ausdrücklich zu § 27 b\nStGB Stellung genommen. Da es aber zugleich auf höhere\nEinzelfreiheitsstrafen erkannt und eine Gesamtstrafe\n“ yon einem Jahr Gefängnis gebildet hat, kann mit Sicherheit angenommen werden, dass die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 27 b ohne Rechtsirrtum stillschweigend\nverneint hat, und dass die Nichtanwendung dieser Vorschrift nicht auf Versehen oder Rechtsirrtum beruht\n(BGH - A StR 491/51 - vom 29. Mai 1952).\n\n—\n\n6.) Nach alledem sind die Revisionen unbegründet und\nzu verwerfen.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Heimann-Trosien\n\npe, .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-05-29/1-str-410-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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